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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 9 U 8/05
Rechtsgebiete: HWiG


Vorschriften:

HWiG § 1
HWiG § 3
1. Der alleinige Darlehensnehmer kann sich grundsätzlich nicht auf die von der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen bei sittenwidriger Überforderung des Bürgen oder Mitdarlehensnehmers berufen.

2. Zu den Folgen des Widerrufs eines Haustürgeschäfts nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C-229/04 und C-350/03)


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der beklagten Bank keine Ansprüche gegen ihn aus verschiedenen Darlehensverträgen zustehen, die er allein zugunsten seines Vaters aufgenommen haben will.

Am 16.12.96 gewährte die Beklagte dem Kläger, der damals Auszubildender war, ein Darlehen in Höhe von 40.000,- DM, das bis zum 30.3.97 zurückzuzahlen war. Das Darlehen wurde durch eine Darlehen vom 27.6.97 über 60.000,- DM ersetzt. Dies Darlehen wurde mit weiterem Darlehensvertrag vom 4./10.9.97 auf 100.000,- DM aufgestockt und bis zum 30.6.00 befristet.

Mit Darlehensvertrag vom 28.6.00 schließlich wurde der Darlehensvertrag vom 4./10.9.97 abgelöst und bis zum 30.6.01 verlängert.

Gutschrifts- und Belastungskonto für sämtliche Darlehensverträge war das bei der Beklagten geführte Girokonto des Klägers, über welches auch der Vater des Klägers, der Zeuge A, verfügungsberechtigt war. Sämtliche Verträge kamen dadurch zustande, dass der Sachbearbeiter der Beklagten, Herr B, die Unterlagen an den Vater des Klägers aushändigte, der diese dann von dem Kläger unterzeichnen ließ und wieder zurücktrug. Als Zweck der Darlehensgewährung war jeweils "für private Zwecke und für Existenzgründung" angegeben. Der Kläger behauptet jedoch, sie hätten dazu dienen sollen, die finanziellen Verpflichtungen seines Vaters aus dem Erwerb zweier Spielhallen zu bedienen.

Der Vater des Klägers war Inhaber der Firma C, die Anfang 2002 in Insolvenz fiel. Bis zu diesem Zeitpunkt bediente der Vater des Klägers die Darlehen, für die er - neben seiner Ehefrau - auch als Bürge aufgetreten war.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.10.02 widerrief der Kläger alle mit der Beklagten geschlossene Verträge.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit Urteil vom 20.12.04 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Weder der erste - am 16.12.96 geschlossene - Darlehensvertrag noch die Folgeverträge seien unwirksam. Auf die von der Rechtsprechung entwickelte Unwirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen bei einer sittenwidrigen Überforderung des Bürgen könne sich der Kläger nicht berufen, weil er als (alleiniger) Darlehensnehmer in Anspruch genommen werde.

Die Verträge seien auch nicht durch den Widerruf unwirksam geworden. Ein Widerruf nach HWiG scheitere daran, dass keine Haustürsituation vorgelegen habe, weil die Verträge dem Kläger von seinem Vater vorgelegt worden seien, der nicht als Verhandlungsgehilfe der Beklagten angesehen werden könne.

Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus c.i.c. sei nicht gegeben, da ein Wissensvorsprung der Beklagten nicht erkennbar sei. Anhaltspunkte für ein kollusives oder betrügerisches Verhalten der Beklagten durch ihren Mitarbeiter mit dem Vater des Klägers seien nicht substantiiert dargelegt.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt vor:

Der Kläger habe von der schlechten wirtschaftlichen Situation seines Vaters nichts gewusst.

Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Darlehensgewährung strafbar gemacht. Er habe sein Wissen um die "konkrete Absturzgefahr" des Zeugen A im wirtschaftlichen Bereich nicht offenbart. Er habe damit seine Aufklärungspflichten bewusst und vorsätzlich verletzt.

Der Kläger sei rein wirtschaftlich gesehen nichts anderes als ein "Schuldmitübernehmer". Er habe sich aus emotionaler Verbundenheit gegenüber seinem Vater weit über seine finanziellen Möglichkeiten hinaus verschuldet, was die Beklagte gewusst habe. Damit seien die Voraussetzungen, die die Anwendung des § 138 BGB rechtfertigten, zweifelsfrei gegeben.

Ferner sei die Ansicht des Landgerichts fehlerhaft, dass das HWiG nicht anwendbar sei. Die Haustürwiderrufslinie der EU kenne keine Einschränkung im Sinne der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung. Der Senat müsse die Sache dem EuGH vorlegen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagten aus dem Girovertrag der Parteien ... sowie aus dem Kreditvertrag vom 4.9.97 irgendwelche Ansprüche nicht zustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 18.4.05 (Bl. 179 ff. d.A.) zunächst darauf hingewiesen, dass er für die Berufung keine Aussicht auf Erfolg sieht. Nach weiterem Vortrag des Klägers hat er jedoch Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit verbleibt es im Wesentlichen bei der Rechtsauffassung, die der Senat dem Kläger bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 18.4.05 mitgeteilt hat. Der Senat hat nur Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, weil er dem Kläger nicht von vornherein die Möglichkeit nehmen wollte, die vorliegende Entscheidung vom BGH überprüfen zu lassen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die begehrte Feststellung kann nicht ausgesprochen werden, da die streitbefangenen Darlehensverträge nicht unwirksam sind und auch keine Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten bestehen.

1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelte Unwirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen bei sittenwidriger Überforderung des Bürgen oder Mitdarlehensnehmers berufen kann, da er von der Beklagten weder als Bürge noch als Mitdarlehensnehmer, sondern vielmehr als alleiniger Kreditnehmer der streitbefangenen Darlehensverträge in Anspruch genommen wird. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zur Bürgenhaftung kommt nicht in Betracht und kann - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht mit einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise begründet werden. Es kommt hinzu, dass auch eine krasse Überforderung des Klägers durch die Darlehen nicht vorliegt.

2. Dahinstehen kann, ob der Kläger zu einem Widerruf des Darlehensvertrags nach § 1 I HWiG (neu: § 312 I BGB) berechtigt war. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass er den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen hat, so kommt es zwar nach der auf die Vorlage des OLG Bremen ergangenen Entscheidung des EuGH vom 25.10.05 (C-229/04) nicht darauf an, dass die Beklagte wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation geschlossen wurde. Selbst wenn man aber diese Entscheidung dahin versteht, dass damit überhaupt keine Zurechnung des Verhaltens Dritter für den Unternehmer mehr gefordert werden kann und ausschließlich auf die objektive Haustürsituation aufseiten des Verbrauchers abzustellen ist, ist gemäß § 3 HWiG (neu: §§ 357, 346 BGB) Folge eines wirksamen Widerrufs die Pflicht zur Rückgewähr des aus dem Vertrag Erlangten. Danach kann die Beklagte auch im Fall eines Widerrufs Rückzahlung der Darlehensvaluta und einer Vergütung für die Gebrauchsüberlassung, d.h. eines marktüblichen Zinses, verlangen. Die Vereinbarkeit dieser sich aus dem deutschen Recht ergebenden Rechtsfolge mit dem EU-Recht hat der EuGH in seinen Entscheidungen vom 25.10.05 ausdrücklich festgestellt (EuGH a.a.O. und C-350/03).

3. Schließlich hat das Landgericht auch Schadensersatzansprüche, die der Kläger den Darlehensforderungen der Beklagten einredeweise entgegenhalten könnte, zu Recht verneint. Für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten bzw. ihres Mitarbeiters mit dem Vater des Klägers zu dessen Nachteil bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte Informationen über die wirtschaftliche Situation des Vaters des Klägers zurückgehalten haben kann, die nicht auch dem Kläger selbst bekannt waren. Dass der Mitarbeiter der Beklagten - Herr B - mit dem Vater des Klägers kollusiv zu seinem Schaden zusammengewirkt habe, behauptet ja auch der Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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