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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 9 U 9/01
Rechtsgebiete: ZPO, HGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 546 II | |
HGB § 453 | |
HGB § 454 I Nr. 2 |
9 U 9/01
2/20 O 123/00 Landgericht Frankfurt a.M.
Verkündet am 25.4.2001
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit ...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2001 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am30. November 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Az. 2/20 O 123/00 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger DM 14.061,26. Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz eines Transportschadens an seinem Fahrzeug.
Der Kläger beauftragte die Fa. T. Helas in Griechenland mit dem Transport seines Mercedes Benz 300 E, Baujahr 1988, in die Bundesrepublik. Am 21. Februar 2000 in Frankfurt angekommen, wurde das Fahrzeug zur Beklagten verbracht und von dieser zunächst in einer Halle, danach auf einem eingezäunten Freigelände untergebracht. Am 2. März 2000 stellte die Beklagte fest, dass die Felgen an dem Fahrzeug abmontiert worden waren. Bei Abholung des Fahrzeugs am 3. März 2000 unterzeichnete der Kläger den Speditionsübergabeschein, auf dem handschriftlich vermerkt wurde:
"Ohne Berechnung, die Transportrechnung ist berechnet mit (dem Reifenschaden)".
Die Transportkosten betrugen rund DM 700.-.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. März 2000 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihre Einstandspflicht für den durch das Abhandenkommen der Felgen entstandenen Schaden anzuerkennen.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Felgen zuvor für DM 7.800.- gebraucht gekauft. Während der Unterstellung des Fahrzeugs bei der Beklagten seien zudem Karosserieschäden wegen deren Umfangs er auf ein Privatgutachten (Bl. 8) Bezug nimmt und für das er DM 767,92 aufwenden musste - entstanden, deren Beseitigung DM 5.493,34 koste. Er hat die Beklagte deswegen auf Zahlung von DM 14.061,26 zuzüglich 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat die Karosserieschäden bestritten und war der Ansicht, der Schaden sei mit den Transportkosten verrechnet worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Karosserieschaden sei nicht substantiiert dargetan, der Felgenschaden durch die Vereinbarung auf dem Übergabeschein abgegolten. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinem erstinstanzlichen Begehren festhält und vorträgt, das Fahrzeug sei am 21. Februar 2000 völlig unbeschädigt bei der Beklagten angekommen (Beweis: Zeugen J. P. und K. V.). Bei Abholung am 3. März 2000 habe es die im Sachverständigengutachten angegebenen Karosserieschäden aufgewiesen. Hierauf sei auch im Anwaltsschreiben vom 9. März 2000 bereits hingewiesen worden. Durch die handschriftliche Vereinbarung auf dem Übergabeschein habe die Beklagte zum Ausgleich des dem Kläger entstandenen Ärgers auf die Bezahlung der Transportkosten verzichtet, ein Verzicht auf seine Schadensersatz sei dabei nicht vereinbart worden (Beweis wie vorstehend).
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Von der weiteren Darstellung des Urteilstatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
Der Kläger kann vom Beklagten Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens nicht verlangen.
Vertragliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Der Kläger hat einen Transportvertrag ausschließlich mit der griechischen Spedition geschlossen, unmittelbare vertragliche Beziehungen zur Beklagten bestehen nicht. Die griechische Spedition hat den Vertrag mit der Beklagten als Lagerhalterin gemäß §§ 453, 454 I Nr. 2 HGB im eigenen Namen (§ 454 III HGB) abgeschlossen. Ansprüche aus der Beschädigung des Fahrzeugs (§ 475 HGB) stehen dem Kläger unmittelbar nur gegen die griechische Spedition zu, die ihrerseits Ansprüche gegen die Beklagte haben kann (§§ 461, 462 HGB).
Unmittelbare Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ergeben sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Vertrag zwischen der griechischen Spedition und der Beklagten um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier des Klägers, handelte. Dies wird von der Rechtsprechung nur dann bejaht, wenn die Einbezie- hung des Dritten dem Schuldner erkennbar ist und von seinem Vertragswillen mit umfasst wird. Dazu reicht es nicht aus, dass das einzulagernde Gut häufig nicht dem Einlagerer, sondern einem Dritten gehört, und der Lagerhalter deswegen bei Vertragsschluss mit der Möglichkeit rechnen muss, dass vermögensrechtliche Interessen am Vertragsschluss nicht beteiligter Dritter betroffen werden können. Über die bloß sachbezogenen Obhuts- und Fürsorgepflichten hinausgehende vertragliche Schadensersatzansprüche des Dritten ergeben sich erst, wenn dieser bei Vertragsschluss für den Schuldner erkennbar in Erscheinung getreten ist (BGH NJW 1985, 2411 m. w. Nw.; MüKo-Gottwald, BGB, 3. Aufl., § 328, Rdnr. 128). Dafür fehlt es im vorliegenden Fall an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt.
Der Kläger ist deswegen vorliegend wie regelmäßig in solchen Fällen - auf die Geltendmachung seines Schadens durch den Einlagerer angewiesen (sog. Drittschadensliquidation" BGH NJW 1985, 2411).
Auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Diesbezüglich an jedem Vortrag zu dem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Anders als im Lagervertrag, wo ein Verschulden bei Beschädigung vermutet wird, hätte der Kläger hier vortragen müssen, worin das Verschulden der Beklagten liegen soll. Dass sie das Fahrzeug nicht dauerhaft in der Halle, sondern einige Tage auch auf dem verschlossenen Freigelände unterbrachte, begründet ein solches Verschulden nicht, da die Klägerin hiermit ihren vertraglichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist.
Auf die Fragen, ob und inwieweit der Kläger den geltend gemachten Schaden überhaupt hinreichend substantiiert dargetan hat und ob durch die Vereinbarung bei Abholung des Fahrzeugs ein Verzicht auf sämtliche Schadensersatzansprüche vereinbart wurde, kommt es nicht an. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel in vollem Umfang erfolglos geblieben ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 II ZPO.
Ende der Entscheidung
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