Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 9 U 92/02
Rechtsgebiete: BGB, HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 278
BGB § 831
HWiG § 3
VerbrKrG § 9
Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fondbeitritts nach § 3 HWiG bei angenommenem wirksamen Widerruf; zur Berücksichtigung der Darlehenszinsen im Rahmen des § 3 III HWiG; zum Umfang der Aufklärungspflicht der Bank im Rahmen der "Trennungstheorie" und zu den Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs nach § 9 III VerbrKrG bei Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages als verbundenes Geschäft.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 92/02

Entscheidung vom 26.03.2003

In dem Rechtsstreit

...

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.6.02 verkündet Urteil des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens, das ihnen die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Finanzierung einer Einlage für den Beitritt in eine Fondgesellschaft gewährte. Die Beklagten begehren widerklagend die Rückzahlung der bisher auf das Darlehen geleisteten Zinsen sowie die Rückübertragung einer abgetretenen Lebensversicherung.

Mit Urteil vom 28.6.02 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In seiner Begründung hat es den Darlehensvertrag zwischen den Parteien für wirksam erachtet und sämtliche hiergegen erhobene Einwände der Beklagten zurückgewiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes, des Verfahrensgangs vor dem Landgericht und der Urteilsbegründung im Einzelnen wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 377 ff. d.A.). Zu ergänzen ist wie folgt:

Die Klageforderung beziffert die Klägerin - unter Anrechnung der von den Beklagten zunächst geleisteten Zinsen - auf 138.482,26 DM (106.180,- DM Darlehensbetrag zuzüglich der vereinbarten Zinsen, abzüglich der bisherigen Zahlungen der Beklagten). Wegen der Zusammensetzung hat sie auf eine Aufstellung vom 28.2.01 (Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen.

Der Zahlungsbetrag aus der Widerklage ergibt sich aus den von den Beklagten im Zeitraum 1994 bis 1997 geleisteten Zinsen, die insgesamt 24.208,92 DM (= 12.377,82 ?) betragen.

Mit einem Schreiben an die Klägerin (Bl. 455 d.A.), das am 4.5.02 aufgegeben wurde, widerriefen die Beklagten auch ihre Beitrittserklärung zur Grundstücks-GbR. Gegen das am 5.7.02 zugestellte Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagten tragen vor:

Anders als noch in erster Instanz zugestanden, hätten die Beklagten das Darlehensformular am 8.8.92 vorab blanko unterschrieben. Diese Unterschrift sei dann auch vor dem Notar beglaubigt worden. Am 18.8.92 hätten sie nochmals ein komplett ausgefülltes Formular im Büro des Vermittlers P. unterschrieben.

Tatsächlich sei ihnen auch keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden. Der Darlehensvertrag sei unwirksam. Den Beklagten stehe ein Widerrufsrecht nach dem HWiG zu. Dieses Recht werde nicht mehr durch das Widerrufsrecht nach VerbrKrG verdrängt, wenn dieses wegen Ablaufs der Jahresfrist erloschen sei.

Darüber hinaus führe auch der Widerruf des Fondbeitritts zur Ablehnung von Zahlungsansprüchen aus dem Darlehensvertrag.

Der Widerruf habe auch keine Zahlungsansprüchen der Klägerin nach § 3 HWiG zu Folge.

Zudem könnten sich die Beklagten auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Haftung der Klägerin aus c.i.c. berufe n. Die falschen Werbeanpreisungen der Vermittler seien auch für den Entschluss der Beklagten kausal gewesen, den Darlehensvertrag abzuschließen.

Darüber hinaus habe sich die Klägerin schadenersatzpflichtig gemacht, weil sich die besonders hohen Steuervorteile durch das "mitfinanzierte Disagio", mit denen die Beklagten geworben worden seien, von vornherein nicht hätten realisieren lassen.

In diesem Zusammenhang sei den Beklagten zudem ein zu niedriger Nominalzins vorgetäuscht worden.

Die Beklagten könnten ihr Leistungsverweigerungsrecht auch mit einer Haftung der Klägerin aus Delikt begründen, denn die D.-Bau GmbH sei weisungsgebunden gewesen.

Schließlich könnten sich die Beklagten auch auf den Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG stützen, weil die Fondgesellschaft die Beklagten schon wegen ihres Widerrufs nach HWiG nicht mit Erfolg auf Zahlung der Zeichnungssumme hätte in Anspruch nehmen können.

Die Beklagten beantragen sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern, die Klage abzuweisen und die Klägerin gemäß den erstinstanzlich zur Widerklage gestellten Anträgen zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Die Beklagten hätten am 22.8.92 den vollständigen Darlehensvertrag im Versicherungsbüro des Vermittlers P. unterschrieben.

Selbst für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nach HWiG seien die Zahlungsansprüche der Klägerin nach § 3 HWiG begründet.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben (dazu unter A) und die Widerklage abgewiesen (dazu unter B).

A. Die Klage ist begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, die von der Klägerseite empfangenen Leistungen nach § 3 HWiG zurückzugewähren.

1. Dabei kann dahinstehen, ob man zugunsten der Klägerin annimmt, dass der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht nachträglich unwirksam geworden ist, oder ob man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass der Vertrag durch ihre Widerrufserklärung beseitigt wurde.

Im ersten Fall steht der Klägerin gegenüber den Beklagten ein Darlehensrückzahlungsanspruch aus § 607 BGB (alte Fassung) zu, der nach § 609 BGB (alte Fassung) fällig ist, nachdem die Beklagten mit der Zahlung der Darlehenszinsen in Verzug geraten sind und die Klägerin das Darlehen konkludent durch die klageweise Geltendmachung gekündigt hat.

Geht man im zweiten Fall von dem Vorliegen eines Haustürwiderrufsgeschäfts nach § 1 I Nr. 1 HWiG aus und nimmt man - wiederum zugunsten der Beklagten weiter an, dass das Widerrufsrecht weder nach § 5 II HWiG (Subsidiarität des HWiG gegenüber dem VerbrKrG) noch nach den Tatbeständen § 1 II Nr. 1 (vorhergehende Bestellung) oder Nr. 3 HWiG (notarielle Beurkundung der Willenserklärung) ausgeschlossen und auch nicht nach § 1 I HWiG verfristet war, ist Folge des wirksamen Widerrufs die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses. Diese richtet sich hier über die Rechtsfolgenverweisung des § 5 II HWiG nach dem VerbrKrG, das eine eigenständige Rückabwicklungsnorm jedoch nicht enthält, sondern in § 7 IV VerbrKrG auf § 3 HWiG zurückverweist. Nach dieser Vorschrift sind beide Vertragsteile Zug um Zug zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet.

Die von den Beklagten empfangene Leistung besteht in der Darlehensvaluta. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese nicht unmittelbar an die Beklagten ausgezahlt wurde, sondern an einen Treuhänder, der sie an den Fond weiterleitete. Weil es sich bei der Auszahlung eines Darlehens nicht um eine höchstpersönliche Leistung handelt, kann diese nach § 362 II BGB mit befreiender Wirkung auch an einen Dritten erfolgen. Die dazu erforderliche Zustimmung vonseiten der Beklagten ist in Ziffer 16 des Darlehensvertrages ausdrücklich vorbehalten und ist zudem selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ausgeht - konkludent darin zu sehen, dass die Beklagten auf das Darlehen über Jahre hinweg vorbehaltlos Zinsen an die Klägerseite zahlten.

Gemäß § 3 III HWiG haben die Beklagten darüber hinaus den Wert der Überlassung des Gebrauchs der Sache bis zum Zeitpunkt des Widerrufs zu vergüten. Bei der Gewährung eines Darlehens ist deshalb ein Verzinsung vorzunehmen, die grundsätzlich in Höhe des marktüblichen Zinses zu erfolgen hat (BGB WM 2002, 2501, 2502 f.; 2003, 64, 66), aber nicht höher sein kann als der konkret vereinbarte Zins. Vorliegend haben die Beklagten den vertraglich vereinbarten Zinssatz von 7,6 % jährlich als Überlassungsvergütung zu zahlen, nachdem dieser Zinssatz nicht höher liegt als der gesetzliche Verzugszinssatzes nach § 11 I VerbrKrG, der als Bemessungsgrundlage für den marktüblichen Zins herangezogen werden kann. Der Zinssatz des § 11 I VerbrKrG beträgt 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Diskontsatz selbst aber lag ausweislich der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank in dem hier relevanten Zeitraum im Durchschnitt nicht unter 2,6 % (1992 über 8 %, 1993 über 5 %, 1994 über 4 %, 1995 über 3 %, 1996 bis 1997 bei 2,5 %).

2. Es bestehen auch keine Gegenansprüche, die die Beklagten dem Anspruch der Klägerseite nach § 242 BGB einredeweise entgegenhalten können.

a) So können die Beklagten von der Klägerseite keinen Schadenersatz aus culpa in contrahendo verlangen, weil diese eigene Pflichten beim Vertragsschluss verletzt hätte.

Die Beklagten können der Klägerseite nicht vorhalten, dass sie sie im Zusammenhang mit der geplanten Vermögensanlage nicht beraten oder über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerseite die Beklagten zudem in Ziffer 16 des Darlehensvertrages besonders darauf hingewiesen, dass sie die beabsichtigte Kapitalanlage weder rechtlich noch wirtschaftlich überprüft hat.

Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht. Ein solcher Fall ist vorliegend indes nicht gegeben. So war die Klägerseite nicht deshalb verpflichtet, auf die mit der Beteiligung verbundenen Gefahren besonders hinzuweisen, weil sie den Beklagten gegenüber erkennbar einen Wissensvorsprung gehabt hätte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, woraus sich ein solcher tatsächlicher Wissensvorsprung ergeben haben sollte. Dass die Klägerseite eine ihr eventuell mögliche Prüfung der Anlageform unterlassen hat, rechtfertigt eine Haftung aus culpa in contrahendo nicht. Schuldhaft gehandelt hätte die Klägerseite nur, wenn sie den Kreditnehmern ein ihr positiv bekanntes Risiko verschwiegen hat. Dies behaupten auch die Beklagten nicht.

Anhaltspunkte für eine der drei anderen Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Hinweispflicht der Bank angenommen hat (Überschreiten der Rolle als Kreditgeberin, Interessenkonflikt der Bank oder Schaffung einer besonderen Gefahrenlage durch diese), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Umstand, dass die Klägerseite die Beklagten nicht über die Vor- und Nachteile einer Absicherung des Darlehens über eine Kapitallebensversicherung aufklärte, war ebenfalls nicht pflichtwidrig. Zwar ist die Kombination eines Kreditvertrages mit einer solchen Lebensversicherung mit einer Reihe von schwer durchschaubaren Nachteilen für den Kreditnehmer verbunden, die dazu führen können, dass die Bank nach Treu und Glauben gehalten ist, im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, inwieweit sich eine solche Vertragskombination von einem üblichen Ratenkredit unterscheidet (BGH VersR 1989, 596, 597; BGH ZIP 1990, 854). Vorliegend jedoch wollten die Beklagten die Lebensversicherung zur Finanzierung einer langfristig und auf die Erzielung steuerlicher Vorteile angelegten Kapitalanlage verwenden. Hierfür bot die Kombination mit einer Kapitallebensversicherung dem üblichen Ratenkredit gegenüber sogar Vorteile. Die Beklagten waren so zusätzlich an den von der Versicherung erwirtschafteten Überschüssen beteiligt und konnte die Versicherungsprämie steuerlich geltend machen.

Die Möglichkeit, diese Anlage möglicherweise bereits nach kurzer Zeit wieder veräußern zu können, spielte für die Beklagten keine erkennbare Rolle.

Ein Verschulden der Klägerseite bei Vertragsschluss ergibt sich auch nicht daraus, dass ihr Täuschungen oder unzureichende Aufklärungen durch die Anlageberater zuzurechnen wären. Nach der sog. "Trennungstheorie" sind der Bank Erklärungen eines Anlageberaters über § 278 BGB nur insoweit zuzurechnen, als diese im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung gemacht werden. Diesbezüglich aber sind Pflichtverletzungen der Vermittler nicht ersichtlich. Dass die Provision der Vermittler letztlich mitfinanziert wurde, führt nicht zu einer Aufklärungspflicht der Bank, andernfalls käme man - weil alle Rechnungsposten der Anlage finanziert werden - wiederum zu einer nicht vertretbaren allgemeinen Beratungspflicht der Bank über die Darlehensverwendung.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen auch keine falschen Erklärungen des Anlageberaters in Hinblick auf das im Darlehensvertrag geregelte Disagio vor, die der Klägerin zugerechnet werden könnten. Die Beklagten wussten, dass sie für den Fondbeitritt selbst (nur) 94.500,- DM (90.000,- zuzüglich Agio in Höhe von 4.500,- DM) benötigten. Alle darüber hinausgehenden Forderungen der Klägerin sind schon in dem "Berechnungsbeispiel" des Anlageberaters (Bl. 96 d.A.) und ebenso im Darlehensvertrag selbst aufgeführt. Dass für die von ihnen gewünschte Kreditform neben den üblichen Bearbeitungsgebühren auch ein Disagio verlangt würde und diese Kosten insgesamt 11 % des Darlehensbetrages betragen, konnte die Beklagten ebenfalls aus dem Berechnungsbeispiel ersehen. Die "Mitfinanzierung" des Disagios war dabei aus Steuerersparnisgründen ausdrücklich gewollt.

Sofern die Beklagten nunmehr einwenden, dass sich die hiermit verbundene - angeblich von den Anlageberatern versprochen - Steuerersparnis gar nicht habe realisieren können, kann dies jedenfalls nicht der Klägerin vorgeworfen werden. Diese muss sich entsprechende Erklärungen der Anlageberater wiederum nicht zurechnen lassen, da diese die Darlehensgewährung unmittelbar nicht betreffen.

Aus diesem Blickwinkel können die Beklagten auch nicht damit gehört werden, der "wahre Nominalzins" habe 8,73 % betragen, nicht wie im Darlehensvertrag angegeben 7,6 %. Wie auch die Beklagten zugestehen, gelangt man zu dem höheren Zins nur dann, wenn man als Berechnungsgrundlage von einer niedrigeren Darlehenssumme (ohne Disagio) ausgeht. Das den Beklagten gewährte Darlehen betrug indes 106.180,- DM.

b) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten, den sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch nach § 242 BGB entgegen halten könnten, folgt auch nicht aus einer deliktischen Schädigung durch die Klägerseite. Die von der Rechtsprechung zu § 278 BGB entwickelte Trennungstheorie, nach der der Bank nur diejenigen Erklärungen zugerechnet werden, die der Vermittler im Zusammenhang mit der Darlehensvermittlung abgegeben hat, führt auch bei der Zurechnung deliktischen Verhaltens über § 831 BGB dazu, dass die Bank für diejenigen Handlungen nicht einzustehen hat, die abgrenzbar nur im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung stehen. Die von den Beklagten vorgetragenen Täuschungshandlungen betreffen aber allein den Gesellschaftsbeitritt, Täuschungen in Bezug auf den Darlehensvertrag hat es nicht gegeben. Auf die Frage, ob die Vermittler überhaupt als Verrichtungsgehilfen anzusehen sind, kommt es deshalb nicht an.

3. Die Beklagten können der Klägerseite auch nicht gemäß § 9 III VerbrKrG Einwendungen entgegensetzen, die sie der GrundstücksGbR gegenüber zur Verweigerung der Leistung berechtigen würden (Einwendungsdurchgriff). Hier ist bereits fraglich, ob die Vorschrift gemäß § 9 IV VerbrKrG entsprechend auch für Kredite gilt, die - wie hier - zur Finanzierung der Beteiligung an einer ImmobilienfondsGbR oder ähnlichen Gesellschaft gewährt wurden. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. z.B. das Urteil vom 27.6.00 - Bl. 145 ff., 203 ff. d. A.). Auch vorliegend muss die Frage nicht entschieden werden, weil ein Einwendungsdurchgriff jedenfalls daran scheitert, dass den Beklagten keine Einwendungen gegen die GrundstücksGbR zustehen, die sie zur Verweigerung ihrer Leistung berechtigen würden.

Gleichviel, ob man nämlich zugunsten der Beklagten annimmt, dass mit Schreiben vom 4.6.02 ihr Beitritt zur GrundstücksGbR nach HWiG widerrufen wurde, dass sie ihre Gesellschafterstellung wirksam gekündigt haben oder, dass ihnen - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - Schadenersatzansprüche gegenüber der GrundstücksGbR zustünden, bei allen denkbaren Konstellationen ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft trotzdem zunächst eine wirksame Gesellschaft zustande gekommen ist, die durch Kündigung beseitigt werden muss (vgl. etwa BGH NJW 2000, 3558).

Die Beklagten haben ihre Gesellschafterstellung zwar im Mai 2002 gekündigt.

Diese Kündigung ist jedoch in analoger Anwendung des § 144 BGB unwirksam, weil die Beklagten aufgrund des besonderen Treueverhältnisses in der Gesellschaft gehalten waren, alsbald nach dem Bekanntwerden von Umständen, die eine Kündigung rechtfertigen können, klarzustellen, ob sie hieraus Rechte herleiten oder an der Gesellschaft festhalten wollen. Die Beklagten wussten spätestens seit November 1997, als sie durch ihren Bevollmächtigten den Darlehensvertrag anfechten ließen, von den Gründen, die sie zur Kündigung hätten berechtigen können. Da sie sich zu einer entsprechenden Erklärung aber erst im Mai 2002 entschlossen haben - mehr als vier Jahre später -, haben sie ihr Recht zur Kündigung verloren.

4. Die Beklagten können dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass der Darlehensvertrag wirksam wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten sei und der Klägerin deshalb allein bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zustünden, die gegebenenfalls nur einen Teil der Klageforderung abdecken könnten.

In dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17.11.97 berufen sich insoweit auf die falschen Informationen, die ihnen die Initiatoren der GrundstücksGbR über die Werthaltigkeit des von ihnen später erworbenen Gesellschaftsanteils gemacht haben.

Die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB scheitert jedoch bereits daran, dass in Bezug auf den Darlehensvertrag keine falschen Vorstellungen der Beklagten vorlagen.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann aus den oben unter 2. ausgeführten Gründen nicht durchgreifen, weil sich die Klägerseite die falschen Erklärungen der Initiatoren auch über § 123 II BGB nicht zurechnen lassen muss.

5. Ein Anspruch der Klägerin auf die als Nebenforderungen ab 1.3.01 verlangten Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB (Fassung bis Dezember 2001). Rechtshängigkeit trat schon am 14.2.01 ein. Dieselben Zinsansprüche ergeben sich im Übrigen auch aus § 11 I VerbrKrG.

B. Die Widerklage ist nach den vorausgegangenen Ausführungen unbegründet.

1. Die Beklagten können aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung, Rückzahlung der von ihnen bereits geleisteten Zinsen verlangen.

2. Darüber hinaus ist auch der zweite Antrag aus der Widerklage, mit dem die Beklagten Rückübertragung der abgetretenen Lebensversicherung verlangen, unbegründet.

Rechtsgrund für die Sicherungsabtretung war eine Sicherungsabrede, die von dem Widerruf des Darlehensvertrages unberührt bleibt. Die Sicherungszweckabrede umfasst im Wege der Auslegung nicht lediglich die Ansprüche der Bank auf Erfüllung des Darlehensvertrages, sondern alle Ansprüche auf Rückgewähr der gewährten Valuta. Hierunter fallen auch die vorliegend bestehenden Ansprüche aus § 3 HWIG (BGH WM 2003, 64, 66).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück