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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 9 W 1/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 723
ZPO § 767
ZPO § 768
ZPO § 769
ZPO § 795
ZPO § 797 Abs. 3
1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage stellt.

2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt dem Gesetzeswortlaut zwingend eine Klage auf Beseitigung der Vollstreckungswirkung, sei es aus §§ 767 oder 768 ZPO, sei es aus anderen Rechtsgründen (§§ 256, 323 ZPO; § 826 BGB) bei dem Prozessgericht voraus. Ein bloßer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt dafür nicht, da die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die einstweilige Einstellung an die Eröffnung der Möglichkeit zur Abänderung des Titels geknüpft ist.

3. Will der Schuldner eine einstweilige Einstellung außerhalb eines Hauptsacheverfahrens, ist er auf die Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 769 Abs. 2 S. 1 ZPO) beschränkt.


Gründe:

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Vollstreckung aus fünf Grundschulden auf ihrem Grundstück in O1 über insgesamt 153.387,56 €. Diese wurden im Jahr 1995 der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgetreten zur Sicherung eines Darlehens über 1,2 Mio DM, das einer GmbH gewährt wurde, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Beklagten ist. Das Darlehen wurde nur teilweise ausbezahlt, ein von der GmbH beabsichtigtes Grundstücksprojekt konnte nicht verwirklicht werden. Die Bank macht einen Anspruch in Höhe von 432.646,18 € geltend und betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer der Grundschulden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 13.5.2004 wurde die Zwangsversteigerung angeordnet, die am 10.1.2008 stattfand und ein Gebot von 326.871,- € erbrachte. Die Entscheidung über den Zuschlag wurde auf Bitte des Senats bis zum 6.2.2008 hinausgeschoben.

Die Antragsstellerin rechnet gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung auf mit ihr abgetretenen Schadensersatzansprüchen der GmbH bzw. ihres Mannes in Höhe von 940.930,47 €, beruft sich auf den Wegfall des Sicherungszwecks und eine Erklärung der Bank, die Grundschuld zurückgeben zu wollen. Sie hält zudem den Forderungsübergang auf die Antragsgegnerin für unwirksam.

Mit ihrem, am 14.9.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage hat die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils einzustellen.

Das Landgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.12.2007 versagt. Gegen diesen, ihr am 19.12.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsstellerin am 28.12.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Diese Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO), hat in der Sache indes keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Vorrangig hat das Landgericht dies darauf gestützt, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen keinen aktuellen Überblick über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zulassen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde nicht. Weder werden ergänzende Unterlagen vorgelegt, noch wird erläutert, warum dies nicht möglich sein soll. Damit ist nicht nur eine eigene Sachentscheidung durch den Senat ausgeschlossen, sondern auch eine Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Prüfung der Bedürftigkeit.

Unabhängig davon hat das Landgericht auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu Recht verneint. Dass die Grundschuld einen Anspruch der Bank auf Rückzahlung des auszahlten Darlehensteils sichert, ist zwischen den Beteiligten genauso unstreitig wie der Umstand, dass die Bank die Darlehensvaluta teilweise ausgezahlt hat. Soweit die Antragsstellerin den von der Antragsgegnerin genannten Betrag in Höhe von 504.600,- DM "in Zweifel zieht", weil ein solcher Betrag in der Forderungsaufstellung vom 21.12.2004 nicht auftaucht, ist damit zumindest eine Auszahlung in Höhe von 190.231,52 € unbestritten, die in der Aufstellung als "Kapital"-forderung berücksichtigt ist. Diese übersteigt den Forderungsbetrag, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, auch dann, wenn die Nebenforderungen der Zahlungsaufstellung unberücksichtigt bleiben.

Dieser Anspruch ist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Zu Recht hat das Landgericht die Einwendungen der Antragsstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs unberücksichtigt gelassen. Diese sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm für wirksam gehaltenen Abtretung in Frage stellt.

Der Anspruch ist auch durch die Aufrechnungserklärung der Antragsstellerin nicht erloschen. Dass ihr ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen der nicht vollständigen Auszahlung der Darlehensvaluta zusteht, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Die Bank hat die Auszahlung zunächst zu Recht verweigert, weil die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Auszahlung nicht vorlagen. Das Grundstück war nicht in der vorgesehenen Form bebaubar, die GmbH hat der Bank weder eine Genehmigung des Flächennutzungsplans noch der Nutzungsänderung vorgelegt. Ob und inwieweit eine Pflicht der Bank bestand, das Darlehen auch für die von der GmbH später geänderte Verwertung des Grundstücks zur Verfügung zu stellen und sich deswegen auf eine Veränderung der vertraglich vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen einlassen musste, kann auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Eine solche Pflicht lässt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung den vorgelegten "entsprechenden Urkunden" nicht entnehmen und ohne substantiierten Vortrag wäre die angebotene Vernehmung des Ehemanns der Antragstellerin hierzu eine bloße Ausforschung, die auch im Prozesskostenhilfeverfahren prozessual unzulässig ist.

Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt gleich aus mehreren Gründen nicht in Betracht.

Der von der Antragstellerin in Bezug genommene § 570 Abs. 3 ZPO lässt allein die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses zu und kommt bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags nicht in Betracht.

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt nach dem Gesetzeswortlaut zwingend eine Klage auf Beseitigung der Vollstreckungswirkung, sei es aus §§ 767 oder 768 ZPO, sei es aus anderen Rechtsgründen (§§ 256, 323 ZPO; § 826 BGB) bei dem Prozessgericht voraus. Ein bloßer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt dafür nicht, da die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die einstweilige Einstellung an die Eröffnung der Möglichkeit zur Abänderung des Titels geknüpft ist (OLG Frankfurt MDR 1999, 828; OLG Naumburg FamRZ 2001, 839; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. § 769 Rn. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 769 Rn. 2, alle m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin eine Klage ausdrücklich nicht erhoben, ihr Begehr ausdrücklich auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe beschränkt.

Will der Schuldner eine einstweilige Einstellung außerhalb eines Hauptsacheverfahrens, ist er auf die Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 769 Abs. 2 S. 1 ZPO) beschränkt. Ob der dafür erforderliche "dringende Fall" für die mindestens seit dem Jahr 2004 betriebene Zwangsvollstreckung angenommen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

Für Entscheidungen des Prozessgerichts über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ausschließlich die erste Instanz zuständig, eine Anfechtung stattgebender oder ablehnender Entscheidungen im Wege der sofortigen Beschwerde ist ausgeschlossen. Dies folgt aus § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der auch auf Entscheidungen nach § 769 ZPO anzuwenden ist (BGH NJW 2004, 2224; Zöller/Herget, a.a.O., § 769 Rn. 13; Lemke, MDR 2000, 13).

Letztlich scheitert eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch an der mangelnden Erfolgsaussicht der Hauptsache, wegen der auf die vorstehend gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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