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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 9 W 20/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 528
ZPO § 114
Der geschiedene Ehepartner kann während der Ehe gemachte unbenannte Zuwendungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Ausgleichungsanspruchs nur ausnahmsweise dann zurückfordern, wenn die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenskonflikt nicht zu erfassen vermag und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist.
Gründe:

I.

Das Landgericht Hanau hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für die angestrebte Zahlungsklage mit Beschluss vom 16.6.05, der wegen formeller Mängel durch Beschluss vom 13.7.05 berichtigt wurde, versagt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Klagebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 22.6.05 und 19.7.05 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 28.6.05, berichtigt durch Beschluss vom 13.7.05, nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse Bezug genommen.

II.

Die nach § 127 II 2 ZPO zulässige und nach § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu bescheidende sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller die begehrte PKH im Ergebnis zu Recht versagt.

1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das Landgericht Hanau sachlich zuständig, denn es handelte sich nicht um eine Familiensache im Sinne des § 621 I Nr. 8 ZPO. Insofern kommt es allein auf die tatsächliche Begründung des geltend gemachten Anspruchs an. Da der Antragsteller diesen nicht auf das eheliche Güterrecht - insbesondere nicht auf die Regeln der §§ 1373 ff. BGB - stützt, sondern unter Hinweis auf die vermeintliche Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs einen schuldrechtlichen Rückzahlungsanspruch geltend macht, genügt dieser tatsächliche Vortrag zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts.

2. Die begehrte PKH war jedoch deshalb zu versagen, weil die beabsichtigte Leistungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet, worauf das Landgericht in seinem ablehnenden Beschluss vom 16.6.05 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 28.6.05 zutreffend abgestellt hat.

Hinsichtlich des an die Antragsgegnerin überwiesenen und nunmehr vom Antragsteller zurückgeforderten Betrages in Höhe von 115.000,- DM handelt es sich mangels einer erkennbaren anderweitigen Vereinbarung um eine unbenannte Zuwendung zwischen Ehegatten. Da die Parteien im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, gelten für die Rückabwicklung grundsätzlich und ausschließlich die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über den Zugewinnausgleich (sog. "güterrechtliche Lösung", ständige Rspr. seit BGHZ 65, 322). Weil jedes Rechtsverhältnis dem Grundsatz von Treu und Glauben untersteht, können zwar die Anwendung des § 242 BGB sowie der Rückgriff auf schuldrechtliche Ausgleichsnormen auch im Rahmen der vorstehenden güterrechtlichen Lösung nicht völlig ausgeschlossen werden. Allerdings muss ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermag und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist (siehe BGHZ 115, 138 ff.; ständige Rspr.).

Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Soweit sich der Antragsteller auf den Umstand beruft, dass er mangels Vermögens der Antragsgegnerin keinerlei Zugewinnausgleich erhalte, genügt dies nicht zur Begründung eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Hierin liegt nämlich nach herrschender Meinung kein extremes Ungleichgewicht der gegenseitigen Interessen, das einer zwingenden Korrektur bedarf. Vielmehr verwirklicht sich in einer derartigen Abweichung ein noch normal zu nennendes Risiko, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem auch der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig bewahrt werden kann (BGHZ 115, 138; Palandt-Heinrichs BGB, 62. Auflage, § 313 BGB Rn 46; Reinicke/Tiedtke, DNotZ 83, 164).

Ein der Korrektur bedürfender extremer Ausnahmefall wäre indes gegeben, wenn feststünde, dass der Antragsteller mit den ihm nunmehr verbleibenden Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Ein derartiger Notbedarfsfall kann unter Zugrundelegung der in § 528 BGB normierten Grundsätze auch im Falle unbenannter Zuwendungen dazu führen, dass das in Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich gewonnene Ergebnis für den Zuwendenden schlechterdings unzumutbar ist (BGHZ 115, 138 ff.). Einen derartigen, extremen Notbedarfsfall hat der Antragsteller allerdings nicht hinreichend dargelegt, zumal er unstreitig über Vermögenswerte verfügt (Eigentumswohnung, Pkw - nach der unerwidert gebliebenen Behauptung der Antragsgegnerin auch über Barvermögen aus dem Erbe seiner Eltern). Im Übrigen müsste ein auf Notbedarf gestützter Anspruch, wenn man - wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt - die Grundsätze des § 528 BGB heranzieht, seinem Umfang nach auf die Deckung des Bedarfs beschränkt sein (Palandt-Heinrichs BGB, § 528 Rn 6) und könnte insofern prinzipiell nicht zur Rückforderung des gesamten zugewendeten Betrages führen.

Schließlich steht einem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch auch der am 18.4.02 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich über die Scheidungsfolgen entgegen, dessen Wirksamkeit keinen Bedenken begegnet. Der vom Antragsteller zurückgeforderte Betrag vom 115.000,- DM diente ausschließlich zur Finanzierung des von der Antragsgegnerin bewohnten Anwesens. Da aber Ziffer 1) des vorstehenden Vergleichs Ansprüche hinsichtlich diesbezüglicher Kapitalaufwendungen auf eine maximal 50prozentige Gewinnbeteiligung beschränkt, würde die Zuerkennung eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs in vorbenannter Höhe im Ergebnis auf eine unzulässige Umgehung der getroffenen Abrede hinauslaufen. Auf die Frage, ob die betragsmäßige Grenze der Unangemessenheit und Unzumutbarkeit hier konkret überschritten wurde, kommt es insofern überhaupt nicht mehr an.

Auch hinsichtlich des weiter geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 1.614,24 € sowie auf Freistellung von monatlichen Zahlungen in Höhe von 44,84 € hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Begründung des Landgerichts scheitert sie allerdings nicht schon an dessen mangelnder sachlicher Zuständigkeit, denn in diesem Fall wäre das Prozesskostenhilfebegehren an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. Vielmehr ist auch die diesem Anspruch zugrundeliegende Abtretung der Lebensversicherung des Antragstellers, da sie ausschließlich der Finanzierung des von der Antragsgegnerin erworbenen Hausanwesens dienen und ihr wertmäßig zukommen sollte, als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten zu qualifizieren. Weil auch diesbezüglich aus den bereits dargelegten Gründen ein nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzter extremer Ausnahmefall, insbesondere ein Notbedarfsfall, nicht vorliegt, sind die tatsächlichen Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Ausgleich nicht gegeben.

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.¶

Ende der Entscheidung

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