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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 9 W 20/07
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

HWiG § 2
HWiG § 3
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 9
1. Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG, mit dem der Kauf einer Immobilie zu Steuersparzwecken ermöglicht wurde.

2. Keine Ausnahme von der Bereichsausnahme des § 3 II Nr. VerbrKrG für Realkreditverträge.

3. Für den Schadensersatzanspruch aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers ist ein Verschulden der Bank sowie die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden erforderlich.


Gründe:

Die nach § 127 II 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch für die vorgestellte Klage auf Feststellung, dass der Antragsgegnerin keine Ansprüche gegen die Antragstellerin aus den streitbefangenen Darlehensverträgen zustehen (Antrag zu I.), auf Rückzahlung geleisteter Darlehensraten (Antrag zu II.) sowie auf Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht (Antrag zu III.) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1. So kann sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Begehrens nicht auf einen Widerruf der Darlehensverträge nach dem - in diesem Fall noch anzuwendenden - HWiG berufen. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Haustürsituation vorlag, ob der Vertragsschluss auf die hierdurch ausgelöste Überrumpelung zurückgeht und ob die von der Antragsgegnerin erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war. Selbst wenn man dies alles zugunsten der Antragstellerin annimmt, könnte sie die Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen (Antrag zu II.) nicht verlangen.

Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs nach § 3 HWiG ist nämlich die Pflicht beider Vertragsparteien zur Rückgewähr des aus dem Vertrag Erlangten. Zwar stünde der Antragstellerin damit die Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Raten zu. Diesem Rückzahlungsanspruch könnte die Antragsgegnerin aber ihren eigenen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Verzinsung entgegenhalten (dolo-agit-Einrede).

Solange dieses Rückabwicklungsverhältnis besteht, könnte die Antragstellerin auch nicht die Feststellung verlangen, dass der Antragsgegnerin aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen (Antrag zu I.), denn auch die nach § 3 HWiG rückabzuwickelnden Vertragspflichten haben ihren Ursprung in den streitbefangenen Verträgen.

Den Antrag zu III. schließlich kann die Antragstellerin von vornherein nicht auf einen Widerruf nach § 1 HWiG stützen, da das HWiG nur die Rechtsfolge des § 3 HWiG kennt, nicht aber einen Anspruch auf Schadensersatz.

2. Eine andere Form der Vertragsrückabwicklung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG. Danach wären die Darlehensverträge und der Kaufvertrag als Einheit zu betrachten, so dass die Antragstellerin so zu stellen wäre, als hätte sie aus dem Gesamtgeschäft nicht die Darlehen, sondern nur die Wohnungen erlangt und wäre damit auch nur zu deren Rückübereignung verpflichtet. § 9 VerbrKrG kann auf den vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung finden.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht einer Anwendung von § 9 VerbrKrG beim Erwerb von Grundeigentum § 3 II Nr. 2 VerbrKrG entgegen, der zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Verträge noch in Kraft war. Danach findet § 9 VerbrKrG keine Anwendung auf Kreditverträge, nach denen der Kredit - wie vorliegend - von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird. Diese Bereichsausnahme gilt für Realkredite ausnahmslos (BGH, Urteil vom 15.7.2003, XI ZR 162/00). Soweit die neuere Rechtsprechung Ausnahmen zulässt, betreffen diese allein Kredite zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds, nicht aber Kredite zum Erwerb des Grundeigentums selbst (BGH, Urteil vom 21.3.2005, II ZR 411/02).

Eine teleologische Reduktion des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ist nicht geboten. Nach nationalem Recht handelt es sich um eine bewusste, abschließende Regelung des Gesetzgebers, die von der Rechtsprechung zu respektieren ist (BGH, Urteile vom 23.9.2003, XI ZR 135/02 und 12.11.2002, XI ZR 25/00). Hieran ändern die rechtlichen Rahmenbedingungen des Europarechts nichts (BGH, Urteil vom 16.9.2003, XI ZR 447/02). Mit den beiden Entscheidungen vom 25.10.2005 (C 350/03 und C 229/04) hat der EuGH ausdrücklich anerkannt, dass die Ausgestaltung der Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG dem nationalen Recht überlassen ist, und die Haustürwiderrufsrichtlinie nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages beschränken. Insbesondere verbietet es die Haustürwiderrufsrichtlinie nach den genannten Entscheidungen nicht, dass der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machende Verbraucher die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber sofort und mit marktüblichen Zinsen zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt wird.

Soweit die Antragstellerin einwendet, im vorliegenden Fall sei durch die von der Beklagten übergebene "Widerrufsbelehrung für verbundene Geschäfte" einzelvertraglich ein verbundenes Geschäft vereinbart worden, kann dem nicht gefolgt werden.

Zum einen kann allein die Verwendung einer - unzutreffenden - Belehrung keine Modifizierung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts bewirken. Selbst die übereinstimmende Falschbezeichnung durch die Parteien hätte gemäß § 133 BGB nicht die Folge, dass aus zwei unabhängigen Geschäften ein Verbundgeschäft wird.

Zum anderen ist die Ausschlussnorm des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ohnedies der Disposition der Parteien entzogen. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Ausnahmevorschrift des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für Realkredite - wie dem vorliegenden - ausnahmslos (vgl. z.B. BGH vom 24.4.2007, XI ZR 340/06).

3. Soweit der EuGH aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie einen Schadensersatzanspruch des Verbrauchers in den Fällen herleitet, in denen dieser bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht die mit dem Erwerb der Kapitalanlage verbundenen Risiken hätte vermeiden können, liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahme hier nicht vor.

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass überhaupt ein Haustürgeschäft vorliegt und der Kaufvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung im Rahmen des Darlehensvertrags noch hätte vermieden werden können, hat die Antragstellerin die übrigen, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.9.2006, XI ZR 204/04) zwischenzeitlich präzisierten Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht dargetan.

Nach den vorgenannten Entscheidungen des EuGH enthält die Haustürgeschäfterichtlinie eine "echte" Rechtspflicht des Unternehmers. Unter Beachtung dieser - für nationale Gerichte bindenden - Auslegung ist auch § 2 HWiG - dessen Wortlaut die Annahme einer solchen Rechtspflicht nicht ausschließt - richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung Ersatzansprüche zur Folge haben kann. Das Gesetz will mit der Belehrung über das Widerrufsrecht den Kunden vor allem über Existenz, Inhalt und Bedeutung seines Widerrufsrechts informieren, damit er überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seine Rechte auszuüben und sich auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn eine Pflicht zur Belehrung besteht.

Ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG setzt zwingend ein Verschulden der Beklagten voraus. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 I BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 I BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332 , 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). Weder sind vorliegend Anhaltspunkte für ein Verschulden vorgetragen noch ist auch nur ersichtlich, warum in Anbetracht des Umstands, dass in der Vergangenheit die Erforderlichkeit einer Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz in Rechtsprechung, Lehre und Praxis allgemein verneint wurde, ein schuldausschließender, unverschuldeter Rechtsirrtum der Beklagten nicht vorgelegen haben sollte.

Darüber hinaus wären für den Fall der Annahme eines Verschuldens der Beklagten zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes Feststellungen zu treffen. Dazu genügt es nicht, dass die Antragstellerin bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (BGH, Urteil vom 16.5.2006, XI ZR 6/04). Die Antragstellerin müsste vielmehr konkret nachweisen, dass sie den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sie sich dabei nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für sie bei Belehrung über ihr Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von der Antragstellerin innerhalb der Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509).

4. Schließlich kann die Antragstellerin ihre Klageansprüche auch nicht auf einen Schadensersatzanspruches gegenüber der Antragsgegnerin stützen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).

Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht. Dem Vortrag der Antragstellerin lassen sich indes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmefälle - Überschreiten der Kreditgeberrolle, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges - entnehmen.

a) So folgte ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung, der zu einer Haftung der Antragsgegnerin führen kann, nicht daraus, dass die von der Antragstellerin erworbene Wohnung möglicherweise sittenwidrig überteuert war und die Antragsgegnerin dies angeblich wusste. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH, der eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise dann annimmt, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (Urteile vom 20.5.2003, XI ZR 248/02 und vom 18.11.2003, XI ZR 322/01). Erforderlich dazu ist zum einen substantiierter Vortrag zum Wert der Immobilie im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, der - um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein muss wie der Wert der Wohnung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Urteil vom 20.5.2003, XI ZR 248/02 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Überdies notwendig ist zum anderen in subjektiver Hinsicht die Kenntnis der Bank von der Überteuerung.

Dass dies so war, muss die Antragstellerin darlegen und beweisen.

Geht man zu ihren Gunsten davon aus, dass sie die objektive Überteuerung der beiden Wohnungen durch die von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten hinreichend dargelegt hat, fehlen gleichwohl dem Beweis zugängliche Darlegungen zur subjektiven Kenntnis der Antragsgegnerin hiervon.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auf diese Kenntnis nicht im Wege einer tatsächlichen Vermutung allein aus der objektiven Überteuerung geschlossen werden. Zwar hat die Rechtsprechung eine solche Vermutung aufseiten des am Rechtsgeschäft unmittelbar beteiligten Geschäftspartners bejaht. Dies kann jedoch zu Lasten der das Geschäft finanzierenden Bank nicht übernommen werden. Die Bank muss sich - anders als der Geschäftspartner selbst - über die Rentabilität des Geschäfts keine Gedanken machen und braucht keinen Vergleich des Werts von Leistung und Gegenleistung anzustellen. Wenn sie sich darauf beschränkt, den beantragten Kredit nach Prüfung der Bonitätsvoraussetzungen zu gewähren, begeht sie keine Pflichtverletzung. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sie trotz positiver Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung von einem Hinweis an den Darlehensnehmer absieht.

Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Antragsgegnerin, die Kenntnis der Antragsgegnerin von der Sittenwidrigkeit des Kaufpreises ergebe sich "unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung des BGH" aus den Regeln des Anscheinsbeweises. Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungsgrundsätzen (Zöller-Greger ZPO, 26. Auflage, Vor § 284 Rn 29). Auf die vorliegende Situation, angewandt mangelte es aber bereits an einem typischen Geschehensablauf, nach dem es möglich wäre, auf die Kenntnis der Antragsgegnerin von der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnungen zu schließen.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin habe eine eigene Wertermittlung bezüglich der streitbefangenen Immobilien durchgeführt und hätte deshalb von der sittenwidrigen Kaufpreis wissen müssen, kann dies nicht verfangen. Auch die Antragsgegnerin behauptet ja nicht - sie kann es auch nicht wissen -, dass diese Wertermittlung tatsächlich zu dem Ergebnis gelangt ist, der verlangte Kaufpreis sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen.

Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 16.5.2006, XI ZR 6/04, für die Fälle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts dem Anleger ermöglicht hat, sich unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht der Bank auslösenden Wissensvorsprung zu berufen, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Ein derartiger Wissensvorsprung wird nämlich nur dann vermutet, wenn folgende Umstände vorliegen:

eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler oder Verkäufer über das Anlageobjekt;

ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Verkäufern, der von ihnen beauftragten Vermittler und der Bank;

die unrichtigen Angaben sind evident und es drängt sich auf, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Lässt man einmal dahingestellt, ob nach dem bisherigen Vortrag der Antragstellerin tatsächlich auf eine institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Antragsgegnerin und dem Verkäufer bzw. Bauträger der streitbefangenen Immobilien geschlossen werden kann, ergibt sich aus ihren Darlegungen jedenfalls nicht, dass die unrichtigen Angaben evident waren.

Dafür wäre erforderlich, dass man annehmen könnte, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung besser über die Angemessenheit des Kaufpreises hätte Bescheid wissen müssen als die Antragstellerin und dass sie diese gleichwohl sehenden Auges in dem Glauben gelassen hätte, der Kaufpreis sei marktgerecht. Das behauptet die Antragsgegnerin zwar, letztlich ist ihr Vortrag hierzu aber nur eine "Behauptung im Wortsinne", die nicht überprüfbar ist.

b) Soweit die Antragstellerin weiterhin einwendet, die Antragsgegnerin hätte sie darauf hinweisen müssen, dass der von den Vermittlern versprochene Mietzins nicht erzielbar sei, gilt das unter a) Ausgeführte entsprechend. Auch insoweit ist kein Wissensvorsprung der Antragsgegnerin ersichtlich.

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 127 IV ZPO entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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