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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 9 W 9/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707 II 2
ZPO § 769
Die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage kann in analoger Anwendung des § 707 II 2 ZPO grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt für Ermessensfehler des Erstgerichts. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht in der Verneinung der Erfolgsaussicht; deren Beurteilung obliegt als Sachentscheidung allein dem Erstgericht und kann im Rahmen eines Rechtsmittels präjudiziert werden (so auch 9 W 5/03). Ob die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der ZPO-Reform ebenfalls überwiegend zugelassene ausnahmsweise Anfechtung im Falle greifbarer Gesetzwidrigkeit nach der reformbedingten Infragestellung der außerordentlichen Beschwerde noch zuzulassen ist, bleibt dahingestellt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

9 W 9/03

Entscheidung vom 14. Mai 2003

In der Beschwerdesache

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ohne mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 31. Januar 2003- Az. 5 O 11/03- wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels haben die Kläger zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Die Kläger nahmen zur Baufinanzierung bei der Beklagten mehrere Kredite auf, die mit einer Grundschuld besichert sind; in der Grundschuldbestellungsurkunde haben die Kläger sich der sofortigen Zwangsvollsteckung in ihr Vermögen unterworfen. Nachdem die Kläger mit mehreren Raten in Rückstand geraten waren, kündigte die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in Höhe eines Betrages von 1.400,- ? an.

Hiergegen wenden die Kläger sich mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage und sind der Ansicht, der Kreditvertrag verstoße gegen § 4 I 4 Nr. 1 b) des VerbrKrG und gegen § 138 BGB.

Ihren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Landgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2003 zurückgewiesen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Gegen diesen ihnen am 7. Februar 2003 zugestellten Beschluss richtet sich ihr am 19. Februar 2003 bei Gericht eingegangenes und als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem sie insbesondere an ihrer Rechtsansicht, das Darlehen sei sittenwidrig, festhalten.

Das Rechtsmittel der Kläger ist unzulässig.

Dies folgt schon aus der Bezeichnung als "Beschwerde". Die Möglichkeit der Anfechtung zivilprozessualer Beschlüsse durch die Beschwerde ist durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBI. 1, S. 1887), das zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, abgeschafft worden.

Eine Umdeutung dieses Rechtsmittels in ein nach neuem Recht statthaftes Rechtsmittel - insbesondere eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO - ist nicht möglich, weil die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache auch mit einem solchen Rechtsmittel nicht wirksam angefochten werden kann.

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage ist nach § 769 ZPO möglich. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Hauptsacheklage eine gewisse Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Landgericht geprüft und verneint. Gegen diese Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht möglich. Dies folgt aus § 707 II 2 ZPO, der auf § 769 entsprechend anzuwenden ist (Lemke, MDR 2002, 13; Zöller/Herget, § 769 Rn. 13; Baumbach/Hartmann, § 769 Rn. 12, alle m.w.N.).

Eine der Ausnahmen, unter denen die Rechtsprechung eine sofortige Beschwerde doch zulässt, ist vorliegend nicht gegeben. Möglich wäre dies bei einem Ermessensfehler des Landgerichts, wenn also Umfang und Grenzen der vorzunehmenden Interessenabwägung unzutreffend angenommen worden wären. Vor Inkrafttreten der ZPO-Reform wurde eine Ausnahme auch vertreten für den Fall, dass das Erstgericht eine "greifbar gesetzwidrige" Entscheidung getroffen hatte. Ob diese Fallgruppe nach der reformbedingten Infragestellung der außerordentlichen Beschwerde durch den BGH überhaupt noch anzuerkennen ist, kann dahin stehen, weil weder ein Ermessensfehler noch eine greifbare Gesetzwidrigkeit mit der Beschwerde geltend gemacht wird.

Die Kläger wenden sich allein gegen die Feststellung des Landgerichts, ihre Klage habe in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. Genau diese Voraussetzung der einstweiligen Einstellung kann aber im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Ermessensfrage, sondern um die dem erstinstanzlichen Gericht zustehende Sachentscheidung, auf die jeder auch nur faktische Vorgriff des Rechtsmittelgerichts zu unterbleiben hat. Ausführungen zur Erfolgsgaussicht im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Einstellungsbeschluss würden eine solche mittelbare Einwirkung des nachfolgend zuständigen Berufungsgerichts auf das Verfahren vor dem Prozessgericht darstellen, die systemwidrig und unzweckmäßig wäre. Als faktische Präjudizierung müssen sie deswegen vermieden werden, zumal sich das Prozessgericht hierdurch in seiner Aufgabe behindert sehen könnte, bei gebotener anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage im weiteren Verlauf des Verfahrens die Entscheidung abzuändern (OLG Naumburg NJW-RR 98, 366; OLG Hamm MDR 88, 241; OLG München NJW-RR 1987, 767; Schneider MDR 87, 64).

Die Kosten des Rechtsmittels haben die Kläger zu tragen, da es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 I ZPO).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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