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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 10 UF 51/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, FGG


Vorschriften:

BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1372 ff.
ZPO § 629 a Abs. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e Abs. 3 S. 2
ZPO § 516
ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 114
FGG § 53 b Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 UF 51/01

verkündet am 18.10.2001

Beschluß

Tenor:

Die Berufungsbeschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona - Familiengericht - vom 21.05.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners vom 27.07.2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Ehe der Parteien geschieden und zugleich einen Versorgungsausgleich zu Gunsten des Antragsgegners als grob unbillig nicht vorgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Aus der 1974 geschlossenen Ehe der Parteien ist ein inzwischen 27-jähriger Sohn hervorgegangen. Beide Ehegatten waren während der Dauer der Ehe erwerbstätig, wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der BfA vom 13.03.2001 (betreffend die Antragstellerin) und der LVA Hamburg vom 25.01.2001 (betreffend den Antragsgegner) Bezug genommen.

Dabei ist der Versicherungsverlauf des Antragsgegners davon geprägt, daß dieser - nach zuvor nahezu ununterbrochener versicherungspflichtiger Tätigkeit seit 1954 - von 1976 - 1997, also während des größten Teils der Ehezeit, selbständig war und keine Beitragsleistungen erbrachte (abgesehen von der Zeit von Mitte 1979 bis Mitte 1981). Nachdem der heute 62-jährige Antragsgegner von Oktober 1997 bis zum Zeitpunkt der Auskunft der LVA wieder Pflichtbeiträge leistete, bezieht er nunmehr Arbeitslosengeld und hat aufgrund der Spätfolgen einer Handverletzung seine Verrentung beantragt.

Die 54-jährige Antragstellerin leistete in den ca. 8 1/2 Jahren seit Abschluß ihrer Ausbildung im Jahre 1966 bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes der Parteien im Jahre 1974 in 92 Monaten Pflichtbeiträge, nahm ihre Erwerbstätigkeit mit Beginn des Jahres 1978 wieder auf und zahlte - mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit - bis März 1998 Pflichtbeiträge. Seit Dezember 1999 bezieht die Antragstellerin aufgrund verschiedener Erkrankungen eine bis zum 30.11.2001 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente; die Bewilligung einer unbefristete Rente ist beantragt.

Die Parteien leben seit August 1997 getrennt, die Antragstellerin bewohnt gemeinsam mit dem volljährigen Sohn ein in dessen Eigentum stehendes Haus, an dem beiden Parteien ein lebenslanger Nießbrauch zusteht; der Antragsgegner bewohnt seither eine im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende Eigentumswohnung. Eine Regelung des Zugewinnausgleiches hat bisher nicht stattgefunden.

Für den Antragsgegner ergab die Auskunft der LVA bei einem Ehezeitanteil von DM 320,39 eine auf den gesamten Versicherungsverlauf bezogene Gesamtanwartschaft von DM 1.426,60. Demgegenüber wurden für die Antragstellerin von der BfA Ehezeitanteile der Rentenanwartschaft von DM 468,75 und eine Gesamtanwartschaft von DM 891,72 mitgeteilt.

Damit ergibt sich rechnerisch ein Ausgleichsbetrag in Höhe von DM 74,18 zu Gunsten des Antragsgegners.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, einen Versorgungsausgleich nicht vorzunehmen , da dieser grob unbillig i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB wäre. Aufgrund ihrer geringeren eigenen Rentenanwartschaften, die sie voraussichtlich wegen dauernder Erwerbunfähigkeit auch nicht mehr werde aufstocken können, sei sie in weit höherem Maße auf die bestehenden Anwartschaften angewiesen, als der Antragsgegner auf eine Erhöhung im Wege des Versorgungsausgleichs.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten; da die während der Ehezeit geschaffenen Werte - namentlich die nunmehr von der Parteien bewohnten Immobilien - im wesentlichen aus seinem harten Arbeitseinsatz resultierten, sei es nicht einzusehen, weshalb nunmehr der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden sollte.

Mit dem angefochtenen Urteil, dass dem Antragsgegner am 12.07.2001 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Durchführung des Versorgungsausgleiches als grob unbillig i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsgegner auch ohne Erhöhung seiner Anwartschaften über den Versorgungsausgleich in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen zu bestreiten, während dies bei der Antragstellerin nicht der Fall sei.

Mit seiner am 30.07.2001 erhobenen und zugleich begründeten Berufungsbeschwerde vertieft der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Vortrag:

Er behauptet, dass überwiegend aus seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die beiden Immobilien hätten erworben werden können, während die geringeren Rentenanwartschaften der Antragstellerin darauf zurückzuführen seien, dass sie während ihrer ersten - unstreitig zwei Jahre währenden - Ehe nicht gearbeitet, sondern ihren Ehemann auf Seereisen begleitet habe. Im übrigen sei der auch seitens des Familiengerichts erwähnte schlechte Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht belegt, weshalb durchaus davon auszugehen sei, dass sie ihre Rentenanwartschaften künftig noch werde aufstocken können.

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Familiengericht, vom 21.05.2001 hinsichtlich des Versorgungsausgleiches aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Nichtdurchführung des Versorgungausgleiches zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass sie bis zur Aufgabe der Betriebes des Antragstellers Ende März 1997 bei diesem gearbeitet und damit zumindest gleichwertig zum Familienunterhalt beigetragen habe.

II.

Die gem. §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 i.V.m. 621 Abs. 1 Nr. 6 statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Fristen der §§ 621e Abs. 3 S. 2 i.V.m. 516, 519 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Senat sieht von der gem. § 53b Abs. 1 FGG grundsätzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung ab, da der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist und beiden Parteien ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.

Das Familiengericht hat zu Recht gem. § 1587c Nr. 1 BGB die Durchführung des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit abgelehnt.

Die Inanspruchnahme der nach dem rechnerischen Ergebnis zum Ausgleich verpflichteten Antragstellerin wäre unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist von grober Unbilligkeit i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB auszugehen, wenn und soweit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die schematische Durchführung des Wertausgleiches dem Grundgedanken des Versorgungsausgleiches in unerträglicher Weise widersprechen würde.

Hierfür genügt es grundsätzlich nicht, dass - wie vorliegend - der Berechtigte aufgrund des Erwerbes von Rentenanwartschaften außerhalb der Ehezeit im Ergebnis eine höhere Altersversorgung erreichen wird, als der Verpflichtete (BGH NJW 1982, 2557); auch der Umstand, dass der Verpflichtete voraussichtlich in die Sozialhilfebedürftigkeit abrutschen wird, steht einer Durchführung des Versorgungsausgleiches grundsätzlich nicht entgegen (BGH NJW 1989, 1998).

Zu beachten ist jedoch die Grundintention des Versorgungsausgleiches, dem Berechtigten zu einer eigenständigen Alterssicherung oder doch wenigstens einem Grundstock hierfür zu verhelfen (BGH NJW 81,1733). Zu dem damit verfolgten Zweck der Schaffung einer ausgewogenen sozialen Absicherung beider Ehegatten gerät ein rechnerisch an sich gebotener Versorgungsausgleich jedoch in Widerspruch, wenn er lediglich zur Erhöhung der grundsätzlich schon ausreichenden Altersversorgung des Berechtigten führt und zugleich dem Verpflichteten Anwartschaften entzieht, auf die dieser - aufgrund der geringen ihm bisher insgesamt zustehenden Rentenanwartschaften - dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 1982. 258, 259).

So liegt es hier: Würde der Versorgungsausgleich zu Lasten der Antragstellerin durchgeführt, so würden ihr - nach Stand der Auskünfte von LVA und BfA - Anwartschaften von DM 817,54 verbleiben, während dem Antragsgegner ein Betrag von DM 1.500,78 - ca. 185% der Rente der Antragstellerin - zustehen würde.

Die ohnehin gegebene Bedürftigkeit der Antragstellerin würde durch den Verlust von ca. 9% ihrer Anwartschaften deutlich verschärft, während der Antragsgegner seinen Lebensunterhalt auch mit dem nicht erhöhten Betrag von DM 1426,- decken könnte.

Hier ist weiterhin zu berücksichtigen, dass voraussichtlich die Antragstellerin zum Erwerb weiterer Rentenanwartschaften nicht mehr in der Lage sein wird: Dass bei ihr tatsächlich eine deutliche gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, die eine Erwerbstätigkeit ausschließt, wird bereits durch die Bewilligung einer - wenn auch bislang nur befristeten - Erwerbsunfähigkeitsrente indiziert; dafür sprechen aber auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste, die der Antragstellerin Dauerleiden bescheinigen. Unter Berücksichtigung auch ihres Lebensalters und der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits seit mehr als 3 1/2 Jahren aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, ist die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit damit praktisch ausgeschlossen.

Im übrigen würde bei Durchführung des Versorgungsausgleiches die Antragstellerin nachträglich einseitig mit den Risiken belastet, die der Antragsgegner dadurch auf sich nahm, dass er zwischen 1976 und 1997 (mit einer Unterbrechung von zwei Jahren) selbständig tätig war und in dieser Zeit keine angemessene Altersversorgung - jedenfalls nicht im Wege des Erwerbs von Rentenversicherungsansprüchen - aufgebaut hat. Es lag in der Verantwortung des Antragsgegners, auch während der Zeit der Selbständigkeit eine eigenständige Altersvorsorge weiterzuführen. Auch wenn - wovon bei intakter Ehe auszugehen sein dürfte - die Entscheidung, dies nicht zu tun, seinerzeit gemeinschaftlich getroffen worden sein sollte, so erscheint es dennoch unbillig, die Antragstellerin nunmehr einseitig oder doch jedenfalls stärker als den Antragsgegner mit deren Folgen zu belasten. Die sich nunmehr teilweise realisierenden Risiken der selbständigen Tätigkeit gehören in erster Linie zur Sphäre des Antragsgegners.

Weiter gegen eine Durchführung des Versorgungsausgleiches spricht - als hier zu berücksichtigender typischer ehebedingter Nachteil (vgl. BGH FamRZ 1988, 489, 491) - auch der Umstand, dass die einzige längere Lücke im Versicherungsverlauf der Antragstellerin (1975 - 1978) offenbar auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes der Parteien zurückzuführen ist; die ihr gutgebrachten Kindererziehungszeiten können diesen Nachteil nur teilweise ausgleichen.

Bei einer Gesamtwürdigung aller vorgenannter Umstände widerspricht die Durchführung des Versorgungsausgleichs hier ganz eindeutig der Billigkeit und würde statt zu einem gerechteren Ausgleich unter den Parteien zu führen, die Unausgewogenheit der beiderseitigen sozialen Absicherung noch verstärken.

Auch unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe bzw. im Zusammenhang mit der Scheidung ergibt sich nichts anderes.

Unstreitig sind insoweit beide Parteien in gleicher Weise berechtigt: Der Nießbrauch am im Eigentum des Sohnes stehenden Haus steht ihnen ebenso gemeinschaftlich zu, wie das Eigentum an der vom Antragsgegner genutzten Eigentumswohnung.

Wie sich die beiderseitige Vermögenslage im Rahmen des noch nicht erfolgten Zugewinnausgleichs entwickeln wird, ist bisher nicht abzusehen, jedenfalls bestehen hier angesichts der rechtlichen Zuordnung der beiden wesentlichen Vermögensstücke keine Ungleichgewichte zwischen den Parteien und dürften daher auch künftig nicht entstehen.

Dass sich nach Durchführung eines Zugewinnausgleiches die Vermögenslage der Antragstellerin dauerhaft so weit verbessern könnte, dass sie aus dem Stamm öder gar den Erträgen der ihr möglicherweise zufließenden Beträge ihren Unterhalt decken und damit auf den Erhalt der Anwartschaftsrechte in Höhe von DM 74,18 nicht (mehr) dringend angewiesen sein könnte, erscheint ausgeschlossen: Der Nießbrauch am Hausgrundstück des Sohnes der Parteien ist praktisch nicht fungibel; dass der erst 54 Jahre alten Antragstellerin aus einem evtl. erfolgenden Verkauf der Eigentumswohnung ein so namhafter Betrag zufließen könnte, dass sie auf Dauer ihren durch die Rentenanwartschaften nicht gedeckten Bedarf befriedigen könnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich.

Schließlich vermag auch der Antragsgegner mit seinem, ohnehin nicht näher substantiierten Vorbringen, dass die Bildung von Vermögen während der Ehe im wesentlichen auf seinen Arbeitseinsatz zurückzuführen sei, von vornherein nicht durchzudringen: Abgesehen davon, dass dieser Vortrag schon nach den Wertungen der §§ 1372 ff. BGB, die von einer gleichberechtigten Teilhabe beider Ehegatten ausgehen, auch hier unerheblich sein dürfte, ist hervorzuheben, dass die Antragstellerin nach der Auskunft der BfA während der Ehezeit nahezu ununterbrochen erwerbstätig war und darüber hinaus ihre Berufstätigkeit nach der Geburt des Sohnes der Parteien zu einem Zeitpunkt wiederaufnahm, als dies mit Rücksicht auf den Betreuungsbedarf des Kindes noch nicht zu erwarten stand. Dies spricht deutlich für einen ganz erheblichen Arbeitseinsatz auch der Antragsstellerin.

Der Vortrag des Antragsgegners, die Antragstellerin habe die geringe Höhe ihrer Rentenanwartschaften dadurch verschuldet, dass sie während ihrer ersten Ehe nicht gearbeitet habe, ist - sofern er im Rahmen der Billigkeitsabwägung überhaupt relevant sein sollte - jedenfalls durch die Auskunft der BfA widerlegt, nach der sich vor der Ehezeit der Parteien nur kurze Unterbrechungen im Versicherungsverlauf der Antragstellerin zeigen.

Im Ergebnis hat das Amtsgericht daher den Versorgungsausgleich zurecht nicht durchgeführt, weshalb die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg bleibt.

Aus den oben dargestellten Gründen ist daher auch das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels i.S.d. § 114 ZPO zurückzuweisen und zugleich der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Anlaß für die Zulassung der weiteren Beschwerde besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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