Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 11 U 131/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 419
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 131/98 329 0 513/96

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. März 2001

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 11. Zivilsenat, durch die Richter Dr. Büchel, Gottschalk, Wörner nach der am 18. Februar 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.06.98 (Aktz.: 329 O 513/96) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 371.600,00 DM.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch eine Sicherheitsleistung von 55.000,00 DM abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin wird auf 371.600,00 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Am 09.08.91 benannte der Beklagte als damals alleiniger Gesellschafter seine "................GmbH." in "...............................GmbH." (i. folg.: KIG) um. Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer. Das Stammkapital betrug 60.000,00 DM (vgl. Anlage K01.1). Am 09.08.91 (Anl. K01.1+2) vereinbarte der Beklagte mit Frau .....P........ - der Tochter der Klägerin - und einem H. M....., dass beide mit einem Stammkapitalanteil von jeweils 20.000,00 DM in die Gesellschaft eintreten, wobei gleichzeitig vereinbart wurde, dass der Beklagte beide Anteile treuhänderisch halten soll. Am 30.12.94 vereinbarten der Beklagte, P..... und M......... in 2 notariellen Urkunden, dass a) M...... aus der KIG ausscheidet und seine Anteile jew. zu 50% auf P.......... und den Beklagten überträgt, b) der Beklagte nunmehr den gesamten Anteil von P........... (= 30.000,00 DM = 50% des Kapitals) treuhänderisch hält.

Am 12.06.92 kaufte die KIG die Häuser Schäferstr. 9, 9a, 9b in Hamburg für zusammen 1.933.000,00 DM (K02.1). Am 14.08.92 kaufte die Gesellschaft die Häuser Schäferstr. 11, 11a, 11b in Hamburg für zusammen 1.330.000,00 DM (K02.2) Wegen der Lage, Ansicht und des Zustands wird auf die Lichtbilder der Anlage Bl. 72 ff. d. A. Bezug genommen. Es handelt sich um Häuserzeilen aus der Jahrhundertwende in einem schlechten Allgemeinzustand. Die Wohnungen waren und sind vermietet. Beide Häuser liegen gemäß einer VO der Freien und Hansestadt Hamburg vom 10.06.80 im Sanierungsgebiet Eimsbüttel S 1 (vgl. Anl. B04). Innerhalb des Sanierungskonzeptes war vorgesehen, die Häuser 11 a+b, die im hinteren Teil des Gesamtgrundstücks liegen, bis zum 01.01.2004 abzureißen. Ein entsprechender Hinweis auf die Belegenheit ist im Grundbuch in Abteilung II lfd. Nr. 7 eingetragen (vgl. den Hinweis im Kaufvertrag der KIG mit den Alteigentümern (Anl. K02.2) unter § 4). Unstreitig wurde in der Folgezeit wiederholt versucht, diese "Abrissverfügung" durch die Stadt aufheben zu lassen. Am 19.12.97 wurde sodann bei der Fortschreibung des Sanierungskonzepts entschieden, dass die Häuser Nr. 11 a+b bestehen bleiben und modernisiert werden sollen (Anl. 2 zu Anl. B15.1).

Nach dem Ankauf begann die KIG mit Sanierungsmaßnahmen an den Häusern in der Schäferstr.. Der Umfang der Sanierung ist streitig.

Zur Finanzierung der Sanierung stellte u.a. die Klägerin verschiedene Beträge darlehensweise zur Verfügung, deren Gesamthöhe streitig ist. Für etliche der Beträge unterzeichneten die Parteien (der Beklagte für die KIG) Darlehensverträge, bzw. weisen die Überweisungs-/Zahlungsbelege den Vermerk "Darlehen" auf (vgl. die Zusammenstellung der Klägerin im Anl.-Konvolut K05 (Stand 24.03.95). Für die Darlehen waren 8% Zinsen vereinbart.

Unter Bezugnahme auf die Belege (Konv. K 05) errechnet sich die Klägerin eine Darlehensforderung von 271.600,00 DM.

Ob auch der Beklagte der Gesellschaft Darlehen zur Verfügung gestellt hat, ist streitig. Die Klägerin hat insoweit in der Klage zunächst vorgetragen (Bl. 3 d. A.), "auch der Beklagte und der Gesellschafter M......... haben der Gesellschaft Darlehen eingeräumt, deren Höhe der Klägerin im Einzelnen nicht bekannt ist. Diese Darlehen belaufen sich aber insgesamt auf maximal 300.000,00 DM." In der Berufungserwiderung der Klägerin vom 29.10.98 (Bl. 198 d. A.) wurde hierzu ausgeführt: " Hier (gemeint ist die Rüge des Beklagten, das LG habe seine eigene Darlehen nicht berücksichtigt) ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte bis heute seine angebliche Darlehensforderung der Gesellschaft gegenüber nicht spezifiziert hat. Solange diese Spezifizierung nicht erfolgt ist, kann diese selbstverständlich auch nicht in der Abrechnung berücksichtigt werden."

1995 wollte die KIG beide Objekte für zus. 4,6 Mio. verkaufen, was jedoch nicht gelang.

Am 05.09.95 (B05) teilt P............... - der Schwiegersohn der Klägerin - für diese mit, dass keine weiteren Darlehen gewährt werden könnten. Am 12.03.96 (K16) bittet P....... den Beklagten um Vorschläge zur Rückzahlung. Der Beklagte teilt daraufhin am 23.03.96 (K17) mit, dass eine sofortige Rückzahlung den Konkurs der KIG zur Folge hätte. Er "bitte sehr, den Kredit nicht zu kündigen".

Gleichwohl kündigte die Klägerin am 28.04.96 (K18) alle Darlehen. Am 18.05.96 (K07) verlangt P............... in Vollmacht seiner Frau die sofortige Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu den Themen: Wirtschaftliche Situation der Gesellschaft; Verkauf von Anteilen; Verkauf von Grundstücken. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Vielmehr verkaufte er zunächst am 24.05.96 (K 15.1+2) das Grundstück Schäferstr. 9, 9a+b an eine F............oHG für 1,87 Mio. Die F..............oHG bestand zu dieser Zeit aus den Gesellschaftern S.... F....... und M....... K........., dem damals 20 Jahre alten Sohn des Beklagten (vgl. Anl. K14). Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig, dass der Beklagte aus im einzelnen nicht relevanten Gründen die F......... oHG insoweit "beherrschte", als er die Ankaufs- und die spätere Weiterverkaufsentscheidung maßgebend beeinflussen konnte.

Am selben Tag (24.05.96) verkauft der Beklagte das Grundstück Schäferstr. 11, 11 a+b an sich selbst für 1,37 Mio (Anl. K 15.2).

In beiden Fällen wurden die Kaufpreise durch Übernahme der Verbindlichkeiten beglichen. Die Gesellschafterin P......... der KIG wurde im Zusammenhang mit den Verkäufen aus ihrer persönlichen Haftung gegenüber den Kreditinstituten entlassen. Die persönliche Haftung des Beklagten bestand fort.

Die beiden Grundstücke machten den einzigen, wesentlichen Vermögenswert der KIG aus, so dass diese nach der Veräußerung über keine relevanten Aktiva mehr verfügte. Am 10.06.96 stellt die KIG daher Antrag auf Eröffnung des Konkurses. Das Amtsgericht Hamburg holte ein Gutachten des ständig als Konkursverwalter eingesetzten Rechtsanwalts H......... zur Frage der Eröffnung ein. In seinem Gutachten vom 14.08.96 (Anl. B07) kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werden sollte. In diesem Zusammenhang befasst sich das Gutachten auch mit der Bewertung der Verkäufe der Grundstücke am 24.05.96, die im Ergebnis als "nicht zu beanstanden" bewertet werden (Anl. B07, S. 5 Die Eröffnung des Konkurses wird daraufhin am 16.08.96 mangels Masse abgelehnt (vgl. Anl. K11).

In der Folgezeit verhandeln der Klägervertreter und der Beklagte über einen Weiterverkauf der Häuser an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus dem Klägervertreter, dem Schwiegervater der Klägerin H. P...... und einem Herrn C..... (vgl. Anl. B11,12), wobei ein Gesamtkaufpreis von 3,4 Mio. im Gespräch ist.

Zu einem Verkauf kommt es nicht, da man sich über den Preis nicht einigt.

Am 14.11.97 verkaufen sodann der Beklagte die Häuser Nr. 11, 11a+b und die Fa. F..... die Häuser Nr. 9, 9a+b an einen gemeinsamen Käufer. Der Beklagte hatte bis zur letzten mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragen, dass die Häuser für 2.059.000,00 DM (Nr. 9) und 1.400,000,00 DM (Nr. 11) verkauft worden sind.

In zwei nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 22. und 23.02.01 hat die Klägerin diese Beträge erstmals bestritten und weiter behauptet, dass der Beklagte beide Objekte zu einer "wirtschaftlichen Gegenleistung von mindestens 4 Mio." veräußert habe.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der Darlehen in Höhe des Teilbetrages von 217.600,00 DM. Im übrigen macht sie eine Teilforderung aus abgetretenem Recht der Gesellschafterin P............. wegen entgangenen Gewinns auf der KIG in Höhe von 100.000,00 DM geltend.

Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass der Beklagte unter Verstoß gegen seine Pflichten als Geschäftsführer / Gesellschafter der KIG beide Grundstücke bei "Nacht und Nebel" an sich selbst veräußert habe und zwar zu einem Gesamtpreis, der ganz erheblich unter dem objektiven Verkehrswert gelegen habe. Der Beklagte habe sich damit die einzigen Vermögenswerte der Gesellschaft zu Lasten deren Gläubiger und der Mitgesellschafterin angeeignet mit dem Vorsatz, anschließend die Gesellschaft in Konkurs gehen zu lassen. Dabei habe er gewusst, dass die Grundstücke tatsächlich einen wesentlich höheren Wert hatten, weil zum einen die Abrissverfügung bzgl. der Nr. 11a+b de facto längst erledigt gewesen sei und deshalb nicht mehr wertmindernd wirken konnte. Zum anderen seien die Werte auch durch die umfangreichen Sanierungsmaßnahmen mit Hilfe der Darlehen der Klägerin und anderer Darlehensgeber gesteigert worden. Bei einem ordnungsgemäßen Verkauf hätte der Beklagte über 4 Mio. erzielen können und müssen. In dem heimlichen Verkauf am 24.05.96 liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin als Gläubigerin und der Zedentin P.......... als Mitgesellschafterin, für die der Beklagte persönlich nach § 826 I BGB hafte. Bei einem ordnungsgemäßen Verkauf zum Verkehrswert, hätte die KIG die gekündigten Darlehen der Klägerin zu 100% tilgen können und müssen, da nach Abzug der Belastungen von rd. 3,247 Mio. dafür noch genügend Kapital zur Verfügung gestanden hätte. Die Darlehen seien im Einzelnen durch die Anlagen K05.1 ff. nachgewiesen. In allen Fällen habe der Beklagte quittiert bzw. seien die Beträge auf Konten der Gesellschaft eingezahlt. Soweit bei der Zahlung H. P........ aufgetreten sei habe dieser in Vollmacht der Klägerin gehandelt.

Die Zedentin P.......... hätte an einem Verkaufsgewinn mit 50% partizipiert. Nachdem der Beklagte die Objekte zu 50% unter Verkehrswert verkauft habe, sei der Gesellschafterin insoweit ein Schaden von 4,167 Mio ./. 3.247 Mio = 920.000,00 entstanden. Selbst bei vorrangiger Befriedigung der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin bleibe ein Überschuss von rd. 430.000,00 DM, der hälftig der Zedentin und dem Beklagten zugestanden hätte. Von diesem "Gewinn" sei ein erstrangiger Teil von 100.000,00 DM an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat daher in 1. Instanz beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 371.600,00 DM nebst 8% Zinsen auf 271.600,00 DM seit dem 24.03.96 und auf 100.000,00 DM seit dem 19.12.96 zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, mit dem Verkauf die Klägerin bzw. die Zedentin geschädigt zu haben. Die in den Verträgen vom 24.05.96 vereinbarten Preise hätten den objektiv am Markt erzielbaren Preisen entsprochen. Bei den Häusern Nr. 11a+b sei zu berücksichtigen, dass der Abriss vorgesehen war. Dass die Behörde Ende 1997 auf den Abriss verzichten würde, sei damals nicht absehbar gewesen. Bei Nr. 9 hätten sich im Laufe der Zeit massive Feuchteschäden sowie Wurzelschwamm in zahlreichen Wohnungen gezeigt.

Der Versuch, 1995 die Häuser für zusammen ca. 4,5 Mio. zu verkaufen sei gescheitert. Niemand habe diesen Preis zahlen wollen. Da die KIG keine weiteren Vermögenswerte hatte, habe 1996 die Zwansgversteigerung im Rahmen des Konkurses gedroht. Dies habe er vermeiden wollen, da dann der Preis noch geringer gewesen wäre.

Bezüglich der Darlehen hat der Beklagte deren Gesamthöhe bestritten. Er hat im übrigen geltend gemacht, dass er selber 210.000,00 DM an Darlehen ausgereicht habe, die bei der Gesamtabrechnung genauso berücksichtigt werden müssten, wie offene Forderungen von Handwerkern über 107.000,00 DM.

I.ü. habe es sich um eigenkapitalersetzende Zahlungen gehandelt, da die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Gewährung höher gewesen seien, als zunächst angenommen, so dass schon damals eine Überschuldung vorgelegen habe.

Das Landgericht hat zur Frage des Verkehrswertes der Häuser am 24.05.96/04.10.96 das Gutachten des Sachverständigen St...... vom 06.03.98 (Bl. 64 ff.) eingeholt.

Bei dem Datum 04.10.96 im Beschluss für den Verkauf der Häuser Nr. 11 handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, da auch dieser Verkauf nach der Anlage K 15.1 am 24.05.96 erfolgte.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten für die Häuser Nr. 9- 9b einen Verkehrswert von 1.330.000,00 DM, für Häuser Nr. 11 - 11b) einen Verkehrswert von 2.614.000,00 DM, zusammen 3.944.000,00 DM ermittelt.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Der Beklagte hat zum Nachweis seiner Bewertung die Gutachten des Sachverständigen F.......... vom 01./04.08.98 vorgelegt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, weil der Beklagte nach Überzeugung des Landgerichts den Verkauf an sich selbst mit sittenwidrigem Schädigungsvorsatz durchgeführt habe. Das Landgericht geht dabei von der Richtigkeit des Gutachtens St......... aus und kommt demzufolge zu dem Ergebnis, dass der Beklagte statt der vom Gutachter errechneten rund 4 Mio DM nur 3.247 Mio DM als Kaufpreis "mit sich selbst vereinbart" habe. Daraus könne nur geschlossen werden, dass er zu Lasten der Gesellschafter / Gläubiger sich die Grundstücke aneignen wollte, um sie später gewinnbringend zu veräußern.

Nach Abzug der Grundbelastungen, der offenen Handwerkerrechnungen und des Darlehens des ehemaligen Gesellschafters M......... wären bei "Verkehrswertverkauf" noch 738.000,00 DM übrig geblieben, von denen sowohl die Darlehen der Klägerin als auch ein Gewinnanteilsbetrag v. 100.000,00 DM der Zedentin hätten bezahlt werden können und müssen. Die Einwände des Beklagten zur Höhe der Darlehen seien durch die Belege der Klägerin widerlegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung greift der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Wertung des Landgericht an und wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz.

Er behauptet zunächst, der Ansatz der Entscheidung Gutachterwert = Verkehrswert zum Zeitpunkt des Verkaufes sei falsch. Die Klägerin müsse statt dessen einen konkreten Käufer nachweisen, der am 24.05.96 bereit gewesen wäre, die vom Gutachter ermittelten Preise zu zahlen. Einen solchen habe es nie gegeben. Dabei sei auch zu beachten, dass die KIG bei einem Verkauf im Zuge des Konkurses mit Sicherheit wesentlich weniger erlöst hätte. Das Gutachten St.......... sei auch sachlich falsch.

Der Gutachter F......... des Beklagten habe in seinem Gutachten v. 04.08.98 (B15) für beide Häuser zus. 2.950.000,00 DM errechnet. Das sei zutreffend. Außerdem habe die Kammer "vergessen", von dem angeblich zu erzielenden Kaufpreis weitere Verbindlichkeiten abzuziehen, nämlich offene Lieferantenforderungen (Anl. B 10) in Höhe von 107.000,00 DM und die Gesellschafterdarlehen des Beklagten persönlich in Höhe von 231.000,00 DM, die die Klägerin selbst angesetzt habe. Schließlich weist der Beklagte nochmals darauf hin, dass RA H........... bei der Prüfung der Konkurseröffnung gerade im Verkauf der Häuser keinerlei anfechtbare Handlungen gesehen habe.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Schätzung des Sachverständigen Stüven für zutreffend. Dass der Privatgutachter F.......... von zu niedrigen Zahlen ausgeht, zeige sich schon daran, dass erst der Beklagte selbst und später seine Käufer jeweils höhere Preise bezahlt hätten. Der abstrakte Verkehrswert sei schon deshalb anzusetzen, weil der Bekl. die Häuser hinter dem Rücken der Mitgesellschafterin verkauft habe. Offene Lieferantenrechnungen können nicht verrechnet werden, weil die Gesellschaft diese gerade nicht beglichen hat.

Gesellschafterdarlehen des Beklagten seien unbekannt und werden bestritten.

Der Senat hat den Sachverständigen St......... um eine Erläuterung seines Gutachtens zu 2 Punkten gebeten (Vfg. Bl. 265 d. A.). Auf die ergänzende Stellungnahme vom 31.05.00 (Bl. 279 ff.) wird Bezug genommen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst den eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der unstreitige Sachverhalt in Verbindung mit dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen St......... rechtfertigen es nicht, den Zeitwert der Häuser am 24.05.96 wesentlich höher anzusetzen, als in den Kaufverträgen des Beklagten erfolgt (1).

Nach Abzug der anzusetzenden Verbindlichkeiten bleibt kein Überschuss, der Gegenstand der Forderungen der Klägerin werden könnte (2).

Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, war dieser Vortrag im Ergebnis unerheblich und führt er zu keiner abweichenden Bewertung des Sachverhalts, so dass der Senat schon deshalb keinen Anlass sieht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

Im einzelnen:

(1)

1.1 Ansprüche aus den §§ 43 ff. GmbHG sind nicht ersichtlich, Sie würden sich ohnehin nicht gegen den Beklagten persönlich, sondern die Gesellschaft richten.

1.2

Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass sich der Beklagte der Klägerin als Gesellschaftsgläubigerin und ggf. auch der Zedentin als Mitgesellschafterin gegenüber nach den §§ 826, 249 BGB schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte, wenn er als Geschäftsführer durch die Gestaltung des Abverkaufes der Häuser unter Verkehrswert die Gesellschaft und damit auch deren Gläubiger zu seinen eigenen Gunsten um die Differenz zwischen dem objektiv erzielbaren und dem vereinbarten Kaufpreis geschädigt hat (vgl. dazu grds. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 43 Rn. 42 f.; Scholz/ Uwe H. Schneider, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rn. 236-238).

In einem solchen Vorgehen läge sowohl eine Untreue gegenüber der Gesellschaft als auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung aller Gläubiger der Gesellschaft.

Das Landgericht hat diese Frage bejaht, nachdem der Sachverständige St....... den "realen Verkehrswert" der Objekte auf zusammen 3,944 Mio. DM geschätzt hat.

Ausgehend von einem solchen Wert hätte die Gesellschaft nach Abzug ihrer möglicherweise "vorrangig" zu begleichenden Verbindlichkeiten u.U. ausreichend Restkapital zur Verfügung gehabt, um auch die Ansprüche der Klägerin zu begleichen und danach einen Überschuss unter den Gesellschafter aufzuteilen.

1.3

Der Senat vermag sich jedoch bereits der Schätzung des Sachverständigen St..... nicht anzuschließen. Im übrigen wird mit einer bloßen Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Rahmen der Haftung des Beklagten aus §$ 826 BGB zu eng gezogen.

(a)

Keine Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Landgericht für den Ansatz der wirtschaftlichen Betrachtung des Verhaltens des Beklagten auf den "Verkehrs- oder Zeitwert" der Grundstücke im Zeitpunkt des Ankaufs durch den Beklagten abstellt und hierfür ein Sachverständigengutachten einholt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Feststellung des Wertes nicht der Preis maßgebend, den ein bestimmter konkreter und von der Klägerin zu benennender Käufer am 24.05.96 gezahlt hätte.

Besteht der Schaden in dem Verlust eines Grundstücks ohne den marktgerechten Gegenwert, so ist bestimmt sich der Verlust nach der Differenz des Verkehrswertes zu dem Preis, den der Schädiger erzielt hat. Dabei spiegelt der Verkehrswert den Preis wieder, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für die Sache zum maßgeblichen Zeitpunkt erzielt werden kann. Insoweit wird der Schaden abstrakt berechnet, ohne dass es auf den Nachweis eines einzelnen bestimmten Käufers ankommt. Sollten - wie sich aus den Darlegungen des Beklagten ergibt - besondere Umstände dafür sprechen, dass ein bestimmter Preis nicht erzielt werden kann, so betrifft diese Überlegung bereits die Festlegung des Verkehrswertes an sich und ist ggf. vom Gutachter einzubeziehen. Kann einem Gutachten dagegen nicht entnommen werden, dass weitere, im Gutachten nicht berücksichtigte, Gründe preisbeeinflussend sein könnten, so ist zu unterstellen, dass der ermittelte Wert auch derjenige ist, zu dem das Objekt hätte verkauft werden können. Allein darauf kommt es an.

(b)

Die Wertermittlung des Sachverständigen St.......... begegnet allerdings in einigen Punkten durchgreifenden Bedenken.

(aa)

Für die Bewertung des Verhaltens des Beklagten im Ergebnis unwesentlich ist der Umstand, dass der Privatgutachter F............. für die Häuser Nr. 9, 9a+b einen höheren Preis ermittelt, als ihn der Beklagte beim Ankauf angesetzt hat. Solange die Gesamtsumme beider Kaufverträge dem Verkehrswert entsprach, käme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da das Vermögen der KIG nicht geschädigt wäre.

(bb)

Der Sachverständige St......... setzt jedoch bei beiden Objekten den vollen Bodenwert an, obwohl anerkannt ist, dass dann, wenn für ein Gebäude oder selbständige Teile des Grundstücks eine Abrissverfügung besteht, diese beim Bodenwert in der Form berücksichtigt werden kann, dass der Wertansatz des Gutachterausschusses erheblich (bis zu 50%) reduziert wird (vgl. Gerardy/Möckel/Troff, Praxis der Grundstücksbewertung, Stand: 12/99, Zf. 8.3.5.2; Simon/Kleiber, Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Aufl. 1997 Rz. 2.192 - eine ausdr. gesetzliche Regelung enthält inzwischen z.B. § 19 II Nr. 2 SachRBerG für den Fall eines notwendigen Abrisses von Gebäuden). Der Sachverständige St....... ist ausweislich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.00 (Bl. 279 ff.) ebenfalls von einem solchen Ansatz ausgegangen. Der Privatsachverständige F.............. hat ihn in seinem Gutachten vom 01.08.98 zum Grundstück Nr. 11 (Anl. B15.1, S. 11) ausdrücklich für erforderlich gehalten und erklärt, dass "in Hamburg hierfür 50% abgezogen werden".

Wenn der Sachverständige St......... gleichwohl den vollen Wert ansetzt, weil er "es für fahrlässig hält, zu vernachlässigen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Besichtigung (i. e. der Ortstermin mit dem Sachverständigen am 28.01.98) wussten, dass die Abrißverfügung seit dem 19.12.97 nicht mehr werthaltig war; die Abrissverfügung somit nur noch Makulatur war", so geht das Gutachten ersichtlich mehrfach von fehlerhaften Ansätzen aus. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der "Einigkeit der Parteien anläßlich der Ortsbesichtigung" diametral den eigenen Angaben des Gutachters auf S. 4 des Hauptgutachtens (Bl. 67 d. A.) widerspricht. Dort zitiert er gerade, dass beide Parteien noch beim Ortstermin darüber stritten, ob die Abrissverfügung von Bedeutung sei. Im übrigen kommt es nicht darauf an, wie die Situation am 28.01.98 zu beurteilen war, also zu einem Zeitpunkt, zu dem unstreitig die Erklärung der Behörde vom 19.12.97 bereits vorlag. Der Sachverständige hat weiter bei der Festlegung der Restnutzungsdauer der Gebäude Nr. 11a+b ausweislich Bl. 28 seines Gutachtens selbst die durch die Abrissverfügung verkürzte Dauer von 8 Jahren in Ansatz gebracht, ohne dass er hier auf die angebliche Einigkeit der Parteien zur mangelnden Werthaltigkeit dieses Punktes zurückgegriffen hat. Schließlich ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht auf die Parteien dieses Rechtsstreits abzustellen und was diese zu bestimmten Zeitpunkten dachten oder kraft besseren Wissens besser wußten als andere. Maßgeblich ist der durchschnittliche Käufer am Grundstücksmarkt, der aus den Unterlagen bzw. dem Grundbuch entnehmen muss, dass das Objekt teilweise nach Maßgabe des Sanierungsplans zum Abriss vorgesehen ist. Selbst wenn der Beklagte bereits im Mai 1996 fest damit rechnete, dass die Abrissverfügung keinen Bestand haben würde, so ist weder aus dem Vortrag der Klägerin, noch aus dem Gutachten St........, noch aus den Unterlagen im übrigen ersichtlich, dass dies mehr als eine Hoffnung der KIG gewesen ist. Immerhin hat es unstreitig bis zum 19.12.97 gedauert, bis eine förmliche Entscheidung dazu vorlag. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen ein Interessent M.......... 1995 verläßlich erkennen konnte, dass er ein Objekt kaufen kann, dass entgegen den behördlichen Festlegungen erhalten (und dann auch mit öffentlicher Förderung saniert) werden kann. Bis dahin hatte die Abrissverfügung vielmehr Bestand und musste sich zweifelsohne auf den Verkehrswert des Grundstücks auswirken.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die KIG in 1995 versuchte, die Häuser für 4,6 Mio. zu verkaufen. Zum einen ist der Versuch unstreitig fehlgeschlagen, ohne dass vorgetragen wird, woran es im Einzelnen gelegen hat; zum zweiten handelt es sich hierbei um eine Forderung des Verkäufers, deren Werthaltigkeit erst vom Markt bestätigt werden muss; zum dritten hat der Beklagte insoweit unwiderlegt vorgetragen, dass der Ansatz des Maklers B......... von vornherein überzogen und deshalb erfolglos gewesen ist.

Der Senat geht deshalb davon aus, dass eine Reduzierung des Bodenwertes geboten ist. Angesichts des auch im übrigen in sich schlüssigen Privatgutachtens F........ geht er davon aus, dass der Ansatz von 50% als Abzugsbetrag für den Bodenwert in Hamburg üblich ist. Auch der Sachverständige St........, der das Gutachten F....... kannte, hat dem nicht widersprochen.

(cc)

Das Gutachten St.......... ist weiter deshalb zu korrigieren, weil der Sachverständige für die Häuser Nr. 9, 9a+b und Nr. 11 jeweils eine Restlebensdauer von 40 Jahren ansetzt. Dieser Ansatz ist - wie sich im Anschluss an die Begutachtung gezeigt hat - nicht vertretbar.

Ausgangspunkt der entsprechenden Bewertung war - wie der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt hat - die Überlegung, dass die normale Restlebensdauer der Gebäude zu verlängern ist, weil zwischenzeitlich "Verbesserungen in der Ausstattung usw." erfolgt seien. Die "Gebäude seien nun mal nicht mehr dieselben wie vor ca. 95 Jahren." Der Gutachter hat sich sodann auf die nachgereichten Anlagen 1 -"Punktraster für Modernisierungsmaßnahmen" und 1a-"modifizierte Restlebensdauer" bezogen und die Verlängerung der Restlebensdauer nach diesen Anlagen berechnet. Gegen den Ansatz der Einbeziehung baulicher Veränderungen in die Restlebensdauer bestehen keine Bedenken. Auch der Beklagte tritt dem nicht entgegen. Soweit er allerdings - abweichend von der Tabelle 1 - die Auffassung vertritt, nur solche Modernisierungsmaßnahmen könnten Berücksichtigung finden, die die Substanz des Gebäudes nachhaltig schützen oder verbessern, tritt der Senat dem nicht bei. Die Meinung des Beklagten insoweit entspricht zwar - soweit ersichtlich - der der Literatur (vgl. Simon/Kleber aaO. Rz. 4.105; - Gerardy/Möckel/Troff aaO. Rz. 4.3.5.1 f. wenden dagegen ein vereinfachendes Verfahren an, dass den pauschalen Erhaltungszustand korrigierend berücksichtigt). Die Tabellen sind jedoch - so muss den Stellungnahmen der beiden Hamburger Sachverständigen (St......... und F......... - vgl. dessen Stellungnahme hierzu in der Anl. B19) entnommen werden - in Hamburg anerkannte und übliche Hilfsmittel zur Bewertung einer Restlebensdauer bei Modernisierungsmaßnahmen, so dass davon auszugehen ist.

Erheblich war jedoch Einwand des Beklagten , dass eine solche Berechnung im Rahmen der Tabellen 1 und 1a voraussetzt, dass die eingearbeiteten Modernisierungsmaßnahmen auch tatsächlich in dem Umfang und nach den Regeln der Technik ausgeführt wurden, wie sie die Tabelle 1 voraussetzt.

Der Beklagte hat hierzu bestritten, dass die vom Gutachter St........... überwiegend zu 100% der Tabelle 1 angesetzten Arbeiten vollständig bzw. sach-. und fachgerecht ausgeführt wurden. Er hat z. B. unter Bezugnahme auf die Lichtbilder in den Gutachten beanstandet, dass die Treppenhäuser praktisch gar nicht saniert und dass z.B. von 52 Wohnungen nur 7 Wohnungen mit einer neuen Heizung ausgestattet wurden.

Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass die Einwände zutreffen. Im übrigen vermittelt die Gesamtschau aller Lichtbilder aus den verschiedenen Gutachten auch nach Auffassung des Senats eher den Eindruck eines weiteren Sanierungsbedarfs als den einer deutlich verlängerten Restlebensdauer.

Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass eine nachhaltige Verlängerung der Restnutzungsdauer durch die erfolgten Arbeiten über die auch vom Privatgutachter F..... akzeptierten 29 Jahre hinaus nicht eingetreten ist. Zu diesem Wert gelangt man im übrigen nach der Tabelle 1 a bereits, wenn aus der Tabelle 1 die Prozente für Heizungsausstattung und Treppenhaus wegen Nicht- oder nur Teilausführung eliminiert werden.

c)

Die Anwendung der vorstehenden Feststellungen auf die Bewertung der Grundstücke im Gutachten St......... führt zu folgendem Ergebnis:

aa)

Bei den Häusern Nr. 9, 9 a+b) ist von einer Restnutzungsdauer von 29 Jahren auszugehen. Der Vervielfältiger zur Errechnung des Ertragswertes (Anl. 4 zu § 16 III WertV v. 27.09.91 - BAnz Nr. 182a i.d.F. des ÄndErl. v. 01.08.96 - BAnz Nr. 150 - WertR 96) beträgt bei einem Liegenschaftzins von 4,5% statt 18.40 richtig 16.02.

Der Ertragswert der baulichen Anlagen reduziert sich damit auf 1.749.221,50 DM. Zuzüglich des Bodenwertes von 937.575,00 DM ergibt dies einen Grundstücksertragswert von 2.686.796,50 DM, der noch um die vom Sachverständigen St...... angesetzten wertbeeinflussenden Umstände (Bl. 38 des Hauptgutachtens) zu bereinigen ist (- 333.000,00 DM, so dass ein gerundeter Gesamtertragswert von 2.355.000,00 DM verbleibt.

bb)

Bei dem Haus Nr. 11 ist nach denselben Grundsätzen der Ertragswert der baulichen Anlagen mit dem geänderten Vervielfältiger zu korrigieren, so dass sich ein neuer Ertragswert der baulichen Anlage von 480.581,09 ergibt, der zusammen mit dem (insoweit unveränderten) Bodenwert von 405.000,00 DM zu einem Grundstücksertragswert von 885.581,09 DM führt. Reduziert um die wertbeeinflussenden Umstände (- 100.000,00 DM) bleibt sodann ein Gesamtertragswert des Teilgrundstücks Nr. 11 von gerundet 786.000,00 DM.

cc)

Bei der Berechnung für die Häuser 11a+b ist zunächst gem. den Ausführungen unter b.bb) der Bodenwertansatz um 50% zu reduzieren, so dass ein Betrag von 262.575,00 DM in Ansatz zu bringen ist.

Bei dem Ertragswert der baulichen Anlagen bedarf es keiner Korrektur, da der Sachverständige St...... hier selbst davon ausgeht, dass nur noch eine Restnutzungsdauer von 8 Jahren vorliegt, die einen Vervielfältiger bei 5% Liegenschaftszins von 6,46 ergibt.

Zusammengefasst beträgt der Ertragswert dieser Teilfläche mithin 383.604,61 DM.

Abzüglich der auch hier angesetzten wertbeeinflussenden Faktoren (Gutachten Bl. 29) von 173.500,00 verbleibt ein gerundeter Gesamtwert von 210.000,00 DM.

dd)

Damit ergeben sich Teil-Verkehrswerte von

Häuser Nr. 9, 9a+b 2.355.000,00 DM Haus Nr. 11 786.000,00 DM. Häuser Nr. 11a+b 210.000,00 DM. zusammen 3.351.000,00 DM

Der Verkehrswert von 3,351 Mio. DM berücksichtigt dabei noch nicht, dass ein Verstoß gegen § 826 BGB durch einen "Billig-Verkauf" erst dann festgestellt werden kann, wenn der Beklagte den sachverständig ermittelten Verkehrswert deutlich unterschreitet. Da alle nachträglichen Bewertungen die konkreten Verhältnisse zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nur abstrakt rekonstruieren und insbesondere spezielle Motive für Kaufentschlüsse niemals vollständig erfassen können, bedarf es bei der Qualifizierung eines Verkaufs "unter Verkehrswert" als vorsätzlich sittenwidrige Handlung eines gewissen Spielraums für den Verkäufer, den abstrakten Verkehrswert ggf. zu unterschreiten, wie dies auch bei einem tatsächlichen Verkauf gegenüber Dritten möglich gewesen wäre, wenn die konkrete Verkaufssituation dies aus wirtschaftlichen Gründen gebietet. Solche Überlegungen sind hier vor allem deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil der Zustand und das künftige Schicksal der Häuser Nr. 11a+b einem Käufer genügend Gründe für ein "Drücken" des Preises verschafft hätte.

d)

Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Beklagte selbst von anderen Preisvorstellungen ausging.

aa)

Soweit sie geltend macht, gerade der Beklagte selbst sei schon im Mai 1996 sicher davon ausgegangen, dass die Abrissverfügung nicht werthaltig sei, unterliegt dieser Einwand ähnlichen Bedenken wie die Ausführungen des Sachverständigen St........ zu diesem Punkt. Es kommt nicht darauf an, was der Beklagte selbst dachte oder als Käufer gewusst hätte. Der Vorwurf gegen ihn als Geschäftsführer geht dahin, dass er die Objekte unter Verkehrswert verkauft hat. Dafür aber ist - wie mehrfach ausgeführt - auf den objektiven Käufer zum damaligen Zeitpunkt abzustellen, der zum Thema "Abrissverfügung" nicht mehr gewusst hätte, als eine eventuelle Behauptung des Beklagten, diese sei nicht mehr werthaltig. Dass ein Käufer dieser Objekte ohne Absicherung die bloße Erklärung des Verkäufers hierzu genügen läßt, schließt der Senat nach der Lebenserfahrung aus. Dass der potentielle Käufer bei einer Rückfrage gegenüber der Behörde eine entsprechende Bestätigung erhalten hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht.

bb)

Die Verkaufsaufgabe des Maklerbüros B............., die unstreitig bereits 1995 erstellt wurde, gibt für den tatsächlichen Wert nichts her. Sie verschweigt die Abrissverfügung und hält sich im übrigen bezüglich des Zustands der Häuser mehr als "bedeckt". Unstreitig haben sich damals auch keine Interessenten für die Objekte gefunden.

cc)

Zu beachten ist schließlich auch, dass der Klägervertreter zusammen mit anderen Personen ausweislich seines Schreibens vom 28.08.97 Anl. K 27) selbst einen Kaufpreis von 3,4 Mio. DM akzeptiert hat.

dd)

Soweit die Klägerin in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.02.01 darauf hinweist, dass der Beklagte beim Weiterverkauf der Häuser an den Käufer v.B........ "wirtschaftliche Gegenleistungen von mindestens 4 Mio." entgegen genommen habe, fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag, wie der Kaufpreis tatsächlich gestaltet war. Schon von daher würde die Zeugenvernehmung einer Ausforschung gleichkommen.

Auch der Hinweis, v.B......... habe die Häuser Nr. 11 - 11b für 1,4 Mio. gekauft, ist unerheblich. Zwar kann unterstellt werden, dass dabei die Abrissverfügung keine Rolle mehr spielte. Da v.B........ aber - bisher unstreitig - am 14.11.97 gekauft hat, lag eine völlig andere Ausgangssituation vor, als am 24.05.96. Angesichts des nur wenige Tage später erfolgten Entscheids in der zuständigen Behörde (vgl. Anl. K 33) war die Aufhebung der Verfügung offensichtlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorbereitet und am 19.12.97 vom zuständigen Senator bewilligt. Damit kann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine Nachfrage bei der Behörde ergebnislos geblieben wäre.

ee)

Die Klägerin verkennt schließlich auch, dass es dem Beklagten angesichts seiner uneingeschränkten Verfügungsbefugnis in der GmbH. grundsätzlich nicht verwehrt war, die Häuser zu verkaufen. Wenn er dies zum Verkehrswert tut, handelt er selbst dann nicht sittenwidrig gegenüber Gesellschaftsgläubigern, wenn sich der tatsächliche Wert in der Folge in einer Form erhöht, den der Beklagte beim Verkauf schon erkannt oder mindestens erhofft hat. Insofern ist der Beklagte nicht anders zu bewerten wie ein außenstehender Käufer.

(2)

Der Beklagte hat die Grundstücke an sich bzw. Fa. F...................... für zusammen 3,240 Mio. DM verkauft. Der Kaufpreis lag damit um 110.000,00 DM unter dem objektiven Verkehrswert am 24.05.96. Dieser Betrag, der 3,4 % des Kaufpreises ausmacht, liegt zur Überzeugung des Senats im (o. unter (1) c.dd dargelegten) generellen "Entscheidungsspielraum" bei Grundstückskäufen und Verkäufen. Hier kommt hinzu, dass ein "Abschlag" von 4% bei einem "en bloc-Verkauf" beider Objekte nicht nur zu erwarten ist, sondern auch bei den bisherigen Einzelbewertungen nicht einbezogen wurde. Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Gläubiger und/oder der Gesellschafter der KIG vermag der Senat daher in den Verkäufen nicht zu ersehen.

(3)

Der Beklagte haftet schließlich auch nicht nach Maßgabe des - zum Zeitpunkt des Verkaufs noch geltenden (EGBGB Art. 223a) - § 419 BGB für die Verbindlichkeiten der GmbH.

a)

Grundsätzlich käme eine Haftung hier in Betracht, wenn der Beklagte mit dem Erwerb der Grundstücke das gesamte Vermögen der KIG übernommen hätte.

Wie der konkrete Vermögensstand der Gesellschaft am 24.05.96 aussah, ist bisher nicht dargelegt. Es fehlen allerdings auch von seiten des Beklagten jegliche Unterlagen hierzu, aus denen nähere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Zieht man die letzte, aus 1993 stammende, Bilanz heran (Anl. B09), so wäre festzustellen, dass zum damaligen Zeitpunkt Grundstücke im Wert von angegebenen 3,718 Mio. vorhanden waren, daneben werden Forderungen über zusammen rd. 25.000,00 DM aktiviert. In dem Grundstücksbestand waren nach dem Bericht des Sequesters Rechtsanwalt H................. auf Seite 2 der Anl. B07 sowohl die hier streitigen Grundstücke als auch ein weiteres in Poppenbüttel erfasst. Letzteres hatte die Gesellschaft für 300.000,00 DM erworben. Die vergleichbare Situation am 24.05.96 ist nicht im Einzelnen dargelegt. Aus dem zitierten Bericht ergibt sich lediglich, dass der Beklagte ab etwa September 1995 das Grundvermögen verkaufte, um "die Gesellschaft still zu liquidieren". Endpunkt dieser Bemühungen waren die hier streitigen Verkäufe vom 24.05.96.

b)

Bei dieser Ausgangssituation läßt sich nicht sicher feststellen, dass diese Verkäufe die Übernahme des Vermögens der KIG i.S. des § 419 BGB zum Gegenstand hatten.

aa)

Zum einen ist zu beachten, dass auf Seiten der Erwerber der Beklagte selbst nur beim Ankauf der Häuser Nr. 11, 11a+b als Käufer aufgetreten ist. Den 2. Komplex kaufte die F.......................... oHG. Zwar hat der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits nicht weiter bestritten, dass er zumindest wirtschaftlich in der Lage ist, auf die Entscheidungen der oHG insoweit Einfluss zu nehmen, dass er diese in gewisser Weise steuern kann. Gleichwohl bleibt die oHG zunächst eine eigene juristische Persönlichkeit und kann als solche nicht automatisch mit der Privatperson Kl............ gleichgesetzt werden. Für die Übernahme i.S. des § 419 BGB reicht es nämlich nicht, dass der in die Haftung gezogene "Erwerber" eine tatsächlichen Zugriff auf die Vermögensmasse in dem Sinne erhält, dass er im wirtschaftlichen Endergebnis über sie verfügen kann. Der Erwerb muss vielmehr auf einem rechtsgeschäftlichen und dinglichen Übertragungsakt zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber beruhen (vgl. z. Problem: Staudinger-Kaduk, 12. Bearb. 1994, § 419 Rz. 47, 48).

Zusätzliche Bedenken in diesem Punkt ergeben sich daraus, dass die Übertragung der Grundstücke Nr. 11 an die Feldmann oHG zur Einbindung in deren Sondervermögen führt und damit nicht gleichzeitig zur Vermögensmasse des Beklagten gehören kann.

bb)

Zum zweiten steht nicht fest, ob der Abverkauf der Grundstücke Nr. 9+11 das gesamte Vermögen der KIG in dem Sinne umfasste, dass danach nur noch unbedeutende Vermögenswerte in der Gesellschaft verblieben. Der Vergleich des entnommenen zu dem bleibenden Vermögen ist bei Grundstücken unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Grundpfandrechte in der Form zu ziehen, dass der objektive Wert der veräußerten Grundstücke um die Belastungen zu reduzieren und erst danach der Wertvergleich mit eventuellen weiteren Objekten zu ziehen ist (BGHZ 93, aaO. [138,139]; Staudinger-Kaduk aaO. Rz. 19).

Aus den Kaufverträgen ergibt sich eine nominelle Belastung des Gesamtgrundstücks Nr. 9 von rd. 2 Mio. Diese läge nach den hier vorgenommenen Bewertungen um ca. 350.000,00 über dem Kaufpreis. Unstreitig ist der Kaufpreis zur Tilgung der noch valutierenden Grundpfandrechte verwendet worden.

Die Belastung des Gesamtgrundstücks Nr. 11 ergibt sich aus dem Kaufvertrag nicht, weil das Grundstück von der Gesellschaft lastenfrei zu liefern war. Unstreitig bestanden aber auch hier erhebliche Belastungen. Im Ankaufsvertrag der KIG vom 12.06.92 beliefen sich diese auf mindestens 1,730 Mio. (vgl. Anl. K02.1). Der gesamte Sachverhalt ergibt keinerlei Hinweise darauf , dass die KIG in der Folgezeit diese Belastungen in relevantem Umfang getilgt hat. Unstreitig wurden die Gelder aus den Darlehen der Gesellschafter bzw. der Klägerin für die Sanierungsarbeiten verwendet.

Es ist deshalb auch bei diesem Grundstück davon auszugehen, dass dem objektiven Wert von rd. 1 Mio. Grundbelastungen zzgl. Zinsen und Kosten in deutlich höherem Umfang gegenüberstanden.

Unter weiterer Berücksichtigung des Grundstücks in Pinneberg kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Grundstücke der Nr. 9, nicht einmal zusammen mit denen der Nr. 11 den gesamten Vermögenswert der KIG ausmachten, da unter Beachtung der Belastungen und des weiteren Grundstücks erhebliche Restvermögensstücke übrig blieben.

c)

Auf die weitere Frage, ob § 419 BGB überhaupt anwendbar ist, wenn das Vermögensobjekt durch eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erworben wird, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.

(4)

Der Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.01 hat vorgelegen, ist aber in die Entscheidung nicht mehr einbezogen worden.

(5)

Nach allem war die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

(6)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück