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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 07.07.2000
Aktenzeichen: 12 U 65/98
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B, VGB 88


Vorschriften:

BGB § 252
VOB/B § 4
VOB/B § 13 Nr. 3
VOB/B § 13 Nr. 7
VGB 88 § 11 Ziff. 1 d
Wasserleitung in Dachabseiten sind frostgefährdet. Schutz vor Einfrieren bietet eine Begleitheizung oder eine Isolierung mit 8cm Isolier- oder Steinwolle. Auf die Notwendigkeit derartiger Frostschutzmaßnahmen haben Architekt und Rohrverlegungsfirma den Auftraggeber - bei Geltung der VOB/B schriftlich - hinzuweisen. Der Hausbesitzer seinerseits muss in der kalten Jahreszeit alle Gebäudeteile genügend häufig kontrollieren, wenn er die wasserführenden Anlagen nicht entleert. Bei Minus-Temperaturen sind Heinzungskontrollen im 2-Tage-Abstand ungenügend und rechtfertigen den Vorwurf einer grob fahrlässigen Mitverursachung des eingetretenen Wasserschadens.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 U 65/98

Verkündet am: 7. Juli 2000

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 12. Zivilsenat, durch die Richter Schultz, Künkel, Dr. Koch nach der am 9. Juni 2000 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten zu 2) wird das Grund- und Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. August 1998 abgeändert. Die Klage ist sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als auch gegenüber dem Beklagten zu 2) zu 1/2 dem Grunde nach gerechtfertigt. Beide Beklagte haften insoweit als Gesamtschuldner. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung - auch hinsichtlich der Kosten der Berufung - bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil beschwert die Parteien wegen mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer einer Villa am Hirschparkweg 13 in Hamburg. Er verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines im Januar 1996 entstandenen Wasserschadens. In dem im Dachgeschoß seines Hauses gelegenen Bad waren an vier Stellen Rohre eingefroren. Zwei Schadstellen beziehen sich auf den Heizungsrücklauf und zwei Schadstellen auf die Zuleitungen für Warmwasser und Kaltwasser zur Badewannenarmatur. An den Bruchstellen waren die Rohre nicht isoliert. Seinen Gesamtschaden hat der Kläger auf 755.228,77 DM beziffert. Die Beklagten müßten für diesen Schaden einstehen, weil sie ihn anläßlich von Umbau- und Reparaturarbeiten in dem Badezimmer nicht auf die Notwendigkeit einer Frostvorsorge hingewiesen hätten.

Im November 1992 hatte ein umstürzender Baum das Dach im Bereich des Badezimmers durchbohrt. Das entstandene Loch wurde mit Planen abgedeckt. Der Beklagte zu 2) wurde vom Kläger im Dezember 1992 mit der Planung und Überwachung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten beauftragt. Die Beklagte zu 1) wurde mit verschiedenen Beseitigungsarbeiten beauftragt. Als Subunternehmerin der Beklagten zu 1) führte die Firma Sch. Baubedachungs GmbH die Zimmererarbeiten zur Wiederherstellung der beschädigten Dachkonstruktion aus. Als diese Arbeit ausgeführt war, nahm die Beklagte zu 1) die zur Abdeckung der Dachöffnung verwendeter Euro-Planen ab und gab sie am 4. Januar 1993 an die Verleihfirma zurück. Am 5. Januar 1993 trat an der Wasserleitung im Badezimmer ein Frostschaden auf. Dieser wurde durch eine relativ kleine Reparatur beseitigt. Im Februar/März 1993 begannen nach Klärung mit der Feuerkasse die Arbeiten zur Sturmschadensbeseitigung. Schon am 22. Januar 1993 hatte die Beklagte zu 1) - auch wegen des Rohrbruchs - im Fußbodenbereich des Dachgeschosses diverse Heizungsleitungen geändert und den Heizkörper verlegt. Auch das Dachfenster wurde in der Folge so verlegt, dass es wieder über dem Heizkörper lag. Parallel zur Beseitigung des Sturmschadens ließ der Kläger vom 22. bis 24. März 1993 sowie am 15. April 1993 und dann wieder am 21. bis 26. April 1993 Leitungsführungen im Badbereich ändern. Wegen der vom Kläger gewünschten Umstellung der Badewanne mußten Leitungen verlängert werden.

Die Leitungen, die die Beklagte zu 1) vorgefunden hatte, waren nicht isoliert. Die Beklagte zu 1) nahm an der vorhandenen Altinstallation und an den neu eingebauten Rohrstücken eine Isolierung vor, die bei Kaltwasserleitungen die Bildung von Kondensat auf der Rohraußenfläche vermeiden und bei den warmwasserführenden Rohren (Warmwasserzufuhr zum Bad, Heizungsvorlauf und Heizungsrücklauf) Wärmeverluste verhindern sollte. Das geschah teils durch Überschieben eines sogenannten Armaflex-Schlauchs, teils unter Verwendung einer sogenannten Misselfix-Filzbinde. Vom Heizkörper weg wurde bis kurz hinter die Wandverkleidung allerdings nicht isoliert. Auch die Anschlußstücke der Leitungen, die sogenannten T-Stücke, waren nicht isoliert worden.

Die in der Dachschräge verlaufenden Rohrleitungen befinden sich hinter einer Wandverkleidung aus Holz, in die mehrere 5 cm hohe Lüftungsschlitze eingelassen waren, um eine Wärmezufuhr zu ermöglichen. Der vom Landgericht und auch vom Senat mündlich angehörte Sachverständige N. hat sowohl die Art der Isolierung - nur 9 mm stark statt vorgeschriebener 18 mm - als auch die Dimensionierung der Lüftungsschlitze als unzureichend bezeichnet.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 1) in Anwesenheit des Klägers und des Beklagten zu 2) anläßlich der Beseitigung des ersten Frostschadens vom Januar 1993 im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) durch den Gas- und Wasserinstallateurmeister Ma. darauf hingewiesen hat, dass mit den durchgeführten Maßnahmen eine Frostschutzsicherung überhaupt nicht zu erreichen sei, und man vorgeschlagen habe, dort eine Begleitheizung zu schaffen.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ist streitig, ob der Beklagte zu 2) überhaupt vertraglich verpflichtet war, sich auch um die Verlegung der Rohrleitungen im Badezimmer des Dachgeschosses zu kümmern. Der Beklagte zu 2) hatte seiner Honorarrechnung Gesamtreparaturkosten von 355.000,00 DM zugrundegelegt. Davon entfielen netto 67.615,00 DM auf das Bad. Dieser Betrag setzte sich nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 31. März 2000 wie folgt zusammen:

Titel 05/45 Dachflächenfenster netto 2.500,00 DM Titel 08/79 Tischlerarbeiten Bad netto 59.500,00 DM Titel 10 Sanitär- und Heizung netto 2.400,00 DM Titel 13/97 Elektroarbeiten Bad netto 700,00 DM Titel 14/106 Malerarbeiten Bad netto 500,00 DM Titel 15 Bodenbelag Bad netto 2.015,00 DM netto 67.615,00 DM.

Die durch die Verlegung der Badewanne veranlaßten Umbauarbeiten hatten mit dem Sturmschaden nichts zu tun und mußten von dem Kläger mit rund 20.000,00 DM netto gesondert vergütet werden.

Am Donnerstag, dem 25. Januar 1996 begab sich der Kläger auf eine Dienstreise nach Paris. Für diesen Tag wurde ausweislich der von der Beklagten zu 1) mit der Anlage B I 1 vorgelegten Wetterauskunft des Deutschen Wetterdienstes eine minimale Lufttemperatur von - 10,8° C an der Meßstation Hamburg-St. Pauli registriert. In den Tagen vom 26. Januar bis 28. Januar 1996 betrugen diese Werte -10,9 ° C, - 7,0° C und -6,2° C. Die Haushälterin des Klägers verließ am 26. Januar 1996 gegen Mittag das Haus. Es blieb unbeaufsichtigt, bis am Sonntag, den 28. Januar 1996 am späten Mittag oder frühen Nachmittag die Tochter des Klägers, die Zeugin Tina F., in das Haus kam, um sich um die Katzen zu kümmern. Schon im Eingangsbereich kam ihr Wasser entgegen. Sie stellte fest, dass das Wasser aus dem Bad im zweiten Stock kommen mußte. Sie rief die Firma M. an und erreichte den Zeugen L.. Dieser meinte, den Anruf gegen 15.00 Uhr erhalten zu haben und spätestens eine halbe Stunde später vor Ort gewesen zu sein. L. drehte die Hauptwasserleitung ab und stellte im Heizungskeller fest, dass der Brenner lief. Im Haus habe eine angenehme Temperatur geherrscht.

Am Abend des 28. Januar 1996 kam der Kläger von seiner Reise zurück.

Am 31. Januar 1996 beauftragte der Kläger den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Klaus H. mit der Erstattung eines Gutachtens über den Wasserschaden. H. führte am 31. Januar und 5. Februar 1996 Ortsbesichtigungen durch. An dem letztgenannten Termin nahm auch der Zeuge L. teil, der dem Sachverständigen gegenüber angab, er habe die Heizungsanlage in Betrieb vorgefunden und das Heizkörperventil im Bad sei offen gewesen. In seinem Gutachten vom 15. April 1996 kam H. zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Frostschaden handele, der durch eine unzureichende Rohrisolierung entstanden sei; der Rohrbruch in der Heizungsleistung sei unerklärlich.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Heizung im Schadenszeitpunkt nicht heruntergedreht gewesen sei. Er hat den eingetretenen Schaden darauf zurückgeführt, dass die Beklagte zu 1) die Leitungen fachwidrig nur unzureichend isoliert gehabt habe. Die Beklagte zu 1) habe auch zu keinem Zeitpunkt auf die Frostgefahr hingewiesen. An dem von dem Zeugen Ma. geschilderten Gespräch im Jahr 1993 habe er nicht teilgenommen. Wenn er hinreichend aufgeklärt worden wäre, hätte er angesichts der geringen Mehrkosten eine ausreichende Isolierung in Auftrag gegeben.

Der Beklagte zu 2) hafte als bauleitender Architekt. Er habe auch die entsprechenden Arbeiten der Beklagten zu 1) in seiner Rechnung Anlage K 6 berücksichtigt und Stundenlohnzettel der Beklagten zu 1) für die Umbauarbeiten im Bad geprüft und abgehakt und Berechnungen über Stundenzahl und Forderungshöhe der Beklagten zu 1) angestellt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 755.228,77 DM nebst 9 % Zinsen seit 23. September 1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen vorgetragen, dass sie den Kläger auf die Frostgefahr hingewiesen habe, nachdem es im Januar 1993 zu dem ersten Rohrbruch an der Heizung gekommen sei. Ende Januar/Anfang Februar 1993 sei es in dem Badezimmer zu einem zufälligen Zusammentreffen zwischen dem Kläger, dem Beklagten zu 2), dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und dem Zeugen Ma. gekommen. Ma. habe den Kläger auf den frostgefährdeten Bereich angesprochen und auf die Möglichkeit hingewiesen, Probleme durch den Einbau einer Begleitheizung mit Frostwächter zu vermeiden. Dies habe der Kläger im Beisein des Beklagten zu 2) unter Hinweis auf die in den Einbauregalen vorhandenen Lüftungsschlitze und darauf, dass es früher nie zu Schwierigkeiten gekommen sei, abgelehnt. Der Kläger habe im übrigen als Hauseigentümer nach den Sicherheitsvorschriften der Wohngebäudeversicherung für eine ausreichende Beheizung des Gebäudes zu sorgen gehabt oder hätte die wasserführenden Anlagen entleeren müssen. Der Schaden müsse durch den Ausfall der Heizung verursacht worden sein.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, hinsichtlich der Arbeiten im Bad mangels eines entsprechenden Auftrages keine bauleitende Tätigkeit entfaltet zu haben. In seine Honorarabrechnung seien nur die Sanitärarbeiten der Beklagten zu 1) eingeflossen, soweit sie Gegenstand des Sturmschadens gewesen seien. Die Prüfung der Stundenlohnzettel habe er erst im Herbst 1996 vorgenommen, als Nebenpflicht aus dem Auftrag zur Sturmschadensbeseitigung und aus Gefälligkeit, wobei er die Stunden nur auf die Plausibilität habe prüfen können. An ein Gespräch über die Notwendigkeit einer Rohrbegleitheizung könne er sich nicht erinnern.

Das Landgericht hat der Klage gegenüber der Beklagten zu 1) zu 1/3 und gegenüber dem Beklagten zu 2) vollen Umfangs dem Grunde nach stattgegeben. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) hafte dem Kläger unter Berücksichtung eines Mitverschuldensanteils von 2/3 neben dem Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch auf Ersatz von 1/3 des eingetretenen Schadens. Ihre Haftung folge aus § 13 Nr. 7 VOB/B. Der Mangel der Werkleistungen der Beklagten zu 1) liege darin, dass sie nicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B schriftlich auf die Erforderlichkeit von besonderen Vorkehrungen gegen die Frostgefahr hingewiesen und hierdurch den Schaden verursacht habe. Die Warm- und Kaltwasserleitungen hätten sich in einem frostgefährdeten Bereich befunden, bei dem die normalerweise vorgesehene Isolierung, die bei der Warmwasserleitung Wärmeverluste und bei der Kaltwasserleitung die Kondensatbildung verhindern solle, unzureichend sei. Notwendig gewesen wäre entweder eine Isolation in zweifacher Rohrdicke und zusätzlich der Einsatz weiterer Dämmmaterialien oder besser eine rohrbegleitende elektrische Zusatzheizung gewesen. Das Unterlassen eines entsprechenden schriftlichen Hinweises mache die Leistung der Beklagten zu 1) mangelhaft. Der Kläger müsse sich jedoch nach § 254 BGB ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3 anrechnen lassen, weil er auf die aufgrund der Aussage des Zeugen Ma. bewiesenen mündlichen Hinweise der Beklagten zu 1) nicht reagiert habe. Der Beklagte zu 2) habe unter Hinweis auf die in der Verkleidung vorgesehenen Lüftungsschlitze zusätzliche Frostschutzmaßnahmen abgelehnt und der Kläger habe gleichfalls die Bedenken mit dem Wort "Papperlapapp" bedacht. Der Verschuldensanteil der Beklagten zu 1) werde auch dadurch verringert, dass der Beklagte zu 2) bei dem Gespräch anwesend gewesen sei. Da ein Architekt als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers um die Tragweite eines Hinweises zur Frostgefahr wisse, habe die Beklagte zu 1) annehmen dürfen, daß auch einem mündlichen Hinweis nachgegangen werde. Der von der Beklagten zu 1) erhobene Verjährungseinwand greife nicht durch. Es gelten nämlich nach § 13 Abs. 3 VOB/B die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn das Risiko durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist oder hätte gedeckt werden können. Das sei hier der Fall.

Der Beklagte zu 2) hafte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung für den gesamten eingetretenen Schaden. Dabei könne dahinstehen, ob der von den Parteien geschlossene Architektenvertrag auch die Umbauarbeiten im Dachgeschoß-Bad umfasste. Der Beklagte zu 2) hätte aber nach dem Hinweis des Zeugen Ma. eine eigenständige Prüfung vornehmen müssen, ob Zusatzvorkehrungen gegen eine Frostgefahr angezeigt seien. Er habe auch nicht darauf hingewiesen, dass er sich als hierfür nicht beauftragt erachte. Der Kläger habe die Äußerung des Beklagten zu 2), die vorgesehenen Lüftungsschlitze seien ausreichend, so verstehen dürfen, dass sich der Beklagte zu 2) kompetent fühlte und eine eigene Prüfung angestellt hatte. Dem Kläger gereichte es als Laien nicht zu einem Mitverschulden, wenn er der technischen Einschätzung des Beklagten zu 2) als einem kompetenten Fachmann gefolgt sei.

Gegen das Urteil haben alle drei Parteien selbständig in der rechten Form und Frist Berufung eingelegt.

Der Kläger greift das Urteil insofern an, als die Beklagte zu 1) lediglich mit einer Quote von 1/3 hafte. Ein mündlicher Hinweis der Beklagten zu 1), wenn er denn bewiesen worden sei, habe nicht ausgereicht, die mit der Schriftform verbundene Warnfunktion auszuüben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg dahin abzuändern, dass die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 1) vollen Umfanges gerechtfertigt sei.

Die Beklagte zu 1) verweist auf die Aussage des Sachverständigen N., wonach der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Rohre und die Anschlussstücke fachgerecht gegen Kondenswasser bzw. Wärmeverlust isoliert gewesen wären. Eine stärkere Isolierung hätte lediglich einen Zeitgewinn bedeutet, den Frostschaden aber nicht ausschließen können. Nach der die Wasserinstallation betreffenden DIN 1988, Teil 2, Ziff. 10.2.1 diene die Dämmung von Rohrleitungen der Vermeidung von Durchfeuchtung der Dämmschichten und der Einhaltung geplanter bzw. vorgeschriebener Betriebstemperatur. Es heiße in dieser Vorschrift abschließend: "Liegen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen, so kann bei Stillstandszeiten auch eine Dämmung keinen Schutz vor Einfrieren bieten. Sie müssen entleert oder anderweitig (z.B. durch Begleitheizung) geschützt werden."

Bei der Schuldabwägung habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Schadensursache ausschließlich im Bereich des Klägers als des Bauherren liege. Wenn die Heizung überhaupt angestellt gewesen sei, müsse sie ausgefallen sein. Wahrscheinlichste Schadensursache sei Wassermangel in der Anlage. Nach den einschlägigen Leitungswasserschaden-Versicherungsbedingungen, die nur das wiedergäben, was von einem sorgfältigen Eigentümer ohnehin zu beachten sei, müsse ein Gebäude genügend beheizt und genügend häufig kontrolliert werden oder es müßten alle wasserführenden Anlagen entleert und abgesperrt werden.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg dahin abzuändern, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) vollen Umfangs abgewiesen wird.

Der Beklagte zu 2) weist darauf hin, dass die von dem Zeugen Ma. berichtete Erklärung des Beklagten zu 2) kurz nach dem Auftreten des ersten Frostschadens, also Anfang Januar 1993, erfolgt sein müsse. Zu diesem Zeitpunkt sei weder mit den Sturmschadenbeseitigungsarbeiten begonnen worden noch habe der Beklagte zu 2) die späteren mehrfachen Änderungen in der Leitungsführung im Bad gekannt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Öffnung für das neue Dachflächenfenster noch nicht geschlossen gewesen, so dass die Kälte Anfang Januar 1993 ungehindert habe eindringen und zum Einfrieren der Leitungen führen können. Es sei völlig klar gewesen, dass die Leitung nicht deshalb eingefroren sei, weil eine Rohrbegleitheizung gefehlt habe, sondern infolge des Loches im Dach. Daher habe der Kläger den Hinweis der Beklagten zu 1) bzw. des Zeugen Ma. als Versuch verstehen dürfen, einen zusätzlichen Auftrag zu erhalten. Das sei der Grund für das vom Kläger erklärte "Pappalapapp" gewesen. Auch der Kläger habe das Fischen nach einem weiteren Auftrag zum Einbau einer Rohrbegleitheizung sofort erkannt. Der Frostschaden im Jahre 1996 sei auf eine abgestellte oder defekte Heizung und auf die im Bereich der Frostaufbrüche festgestellte fehlende Isolierung der im März/April 1993 neu verlegten Rohrleitung zurückzuführen. In dem späteren Schriftsatz vom 3. April 2000 sieht der Beklagte zu 2) die Ursache des Frostschadens in einer mangelhaft ausgeführten Dachisolierung. Wenn die neu eingebaute Wärmedämmung etwa in der unteren Spitze zwischen Dachschräge und Fußboden - unmittelbar hinter den Leitungen - nicht absolut winddicht eingebaut worden sei, könnten bei dem extrem starken und kalten Wind zur Zeit des Frostschadens die Rohrleitungen ausgekühlt und zum Einfrieren gebracht worden sein. Dann spiele es keine Rolle, ob und in welchem Umfang die Rohrleitungen selbst isoliert seien. Angesichts der Tatsache, dass die Rohre im warmen Bereich verlegt worden seien, hätten sich seine Hinweispflichten gegen Null reduziert, da er davon habe ausgehen dürfen, dass die Isolierung der Abseite nach Außen sach- und fachgerecht ausgeführt worden sei. Da es Anfang Januar 1993 noch keinen ergänzenden Auftrag zum Badumbau gegeben habe, habe er dem Kläger auch keinen Hinweis dafür geben können, dass er zur Überwachung des Badumbaus keinen Auftrag habe. Um die Prüfung der Stundenzettel der Beklagten zu 1) habe der Kläger ihn, den Beklagten zu 2), aus rein kaufmännischen Sparsamkeitserwägungen gebeten.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg aufzuheben und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Soweit es ihnen günstig ist, verteidigen die Parteien das angefochtene Urteil. Wegen ihres Vorbringens im einzelnen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 5. Mai 2000 die Sachverständigen Horst N. und Rolf-Christian B. mündlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Juni 2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gegenüber der Beklagten zu 1) teilweise begründet. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist nicht begründet. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist teilweise begründet, weil den Kläger auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2) ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft.

1) Der Senat folgt weitgehend den Gründen des angefochtenen Urteils, ist jedoch der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) verstärkt haftet und dass den Kläger zusätzlich ein Mitverschulden trifft, weil er angesichts der herrschenden Minustemperaturen vor seiner Abreise eine zuverlässige Person mit der Kontrolle der Heizung hätte beauftragen müssen.

Auch der Senat ist wie das Landgericht davon überzeugt, dass das Haus an dem Wochenende, an dem der Frostschaden aufgetreten ist, beheizt war. Niemand würde bei Temperaturen von Minus 10° C ein Haus unbeheizt lassen. Das gilt für den Kläger schon deshalb, weil sich an dem Tag nach seiner Abreise noch die Haushälterin des Klägers bis Mittag in dem Haus aufgehalten hat. Es spricht nichts dafür, dass die Haushälterin die Heizung abgestellt hat. Es ist daher glaubhaft, dass die Zeugin F. und der Zeuge L. am Sonntag, dem 28. Januar 1996, ein gut temperiertes Haus angetroffen haben.

Da das Heizungsrohr im Dachgeschoß-Bad an der Rücklaufleitung unweit des Heizkörpers eingefroren war, muss die Heizung im Dachgeschoß-Bad ausgefallen sein. Heizungsleitungen in denen Heizungswasser zirkuliert, frieren nicht ein. Ein Luftpolster als Folge einer Überhöhung im Rohrleitungssystem scheidet nach Sachlage aus. Ein totaler Heizungsausfall infolge einer Unterbrechung der Stromversorgung oder wegen eines Schaltfehlers ist auszuschließen, weil nach der Beweisaufnahme feststeht, dass der Brenner im Heizungskeller lief und das Haus temperiert war. Die wahrscheinlichste Ursache für den Ausfall der Heizung im Dachgeschoß-Bad ist daher Wassermangel im Heizungssystem. Nach der überzeugenden Erklärung des Sachverständigen N. ist es durchaus möglich, dass im oberen Bereich des Heizungssystems wegen fehlenden Wassers keine Zirkulation mehr stattfindet, aber in den unteren Stockwerken dies noch geschieht und diese daher noch beheizt werden. Wenn aber der Heizungsrücklauf etwa 20 cm vom Heizkörperanschluss entfernt eingefroren ist, ergeben sich Vorbehalte, ob die Beobachtung des Zeugen L. zutrifft, dass dieser Heizkörper noch lauwarm war "auf dem Weg zum Ganzkaltwerden".

Aus der Heizkörperleitung können nur wenige Liter Wasser ausgetreten sein. Für den Schaden verantwortlich war der Wasseraustritt aus der Kaltwasserleitung. Der Rohrbruch an den Wasserleitungen ist aber durch den Ausfall der Heizung im Dachgeschoßraum mitverursacht worden. Der Heizungsausfall bewirkte zwangsläufig einen Rückgang der Temperaturen im Bad des Dachgeschosses. Die Schadensstellen lagen sämtlich hinter der Verkleidung. Durch die überdies unzureichend dimensionierten Lüftungsschlitze gelangte zunehmend weniger Wärme in die Abseite. Außerdem gab das Heizungsrohr nach dem Ausfall der Heizung keine Wärme mehr ab, die die daneben geführten Wasserleitungen vor dem Einfrieren hätte bewahren können.

Nicht von der Hand zu weisen ist auch die weitere Überlegung des Beklagten zu 2), dass Wind und Kälte auch durch eine undichte Dachisolierung hätten eindringen können. Bei extremen Witterungsverhältnissen genügen schon kleine Schadstellen, um einen erheblichen Temperaturabfall zu bewirken, wie auch der Sachverständige B. überzeugend dargelegt hat.

Alle vier Bruchstücke waren nicht isoliert. Insofern steht fest, dass die Beklagte zu 1) ihre Arbeiten im Frühjahr 1993 nicht fachgerecht ausgeführt hat. Der Zeuge Ma. hat bekundet, dass die Beklagte zu 1) die Isolierung bis an die T-Stücke herangeführt habe; mehr können man in diesem Bereich nicht machen; alles andere sei schwierig. Der Zeuge L. hat demgegenüber überzeugend versichert, dass üblicherweise auch eine Isolierung an den sogenannten T-Stücken vorgenommen werde. Da es für T-Stücke keine Armaflex-Formteile gäbe, würden Armaflex-Stücke geschnitten, dann zusammengeschoben und verklebt. Es ist allerdings nicht sicher, dass der Frostschaden durch diese Art der Isolierung mit hinreichender Sicherheit vermieden worden wäre. Denn die übliche Rohrisolierung soll bei Kaltwasserleitungen Kondensatbildung und bei Warmwasserleitungen Wärmeverlust verhindern. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass bei einer ordnungsgemäßen Isolierung auch der Anschlussstücke ein Abkühlen später eingetreten wäre. Wenn die Kaltluft vom Dach her auf die Wasserleitungen trifft und diese abkühlt, verbreitet sich innerhalb der Leitungen die Kälte etwa so schnell wie die Wasserfließgeschwindigkeit, hat der Sachverständige B. dargelegt. Es leuchtet ein, dass das Rohr an der schwächsten Stelle einfriert, also dort wo es am wenigsten isoliert ist. Der erste Anschein spricht dafür, daß auch die nicht fachgerechte Isolierung an den Bruchstellen für den Schaden mitursächlich war. Das Gegenteil hat die Beklagte zu 1) nicht bewiesen.

Die Parteien streiten darum, ob sich die am Fußboden hinter einer Abseite unter einer Dachschräge verlegten Wasserrohre in einem frostgefährdeten Bereich befunden haben. Sowohl der Sachverständige N. als auch der Sachverständige B. haben dies bejaht. Schon der Eintritt des Schadens belegt dies. Dass in anderen kalten Wintern außer im Januar 1993, als das Dach nicht vollständig abgedichtet war, kein Rohrbruch in diesem Bereich aufgetreten war, spricht nicht dagegen, sondern bedeutet allenfalls, dass die Bedingungen mit denen im Januar 1996 nicht vergleichbar waren. Nicht in jedem Winter werden über längere Tage Minustemperaturen verzeichnet. Dann ist der Schadenseintritt im Januar 1996 dadurch begünstigt worden, dass einmal die Heizung im Bad ausgefallen ist, und zum anderen, dass die Wasserleitungen nicht benutzt wurden. Stillstehende Leitungen sind besonders anfällig gegen Einfrieren. In frostgefährdeten Bereichen kann bei Stillstandszeiten auch eine Dämmung keinen Schutz vor Einfrieren bieten, sagen die einschlägigen DIN-Vorschriften (vgl. Anl. B I 2). Solche Leitungen müssen entleert oder anderweitig geschützt werden. Als anderweitiger Schutz kommt nach der DIN 1988 z. B. eine Begleitheizung in Betracht. Der anderweitige Schutz kann aber, wie der Sachverständige B. ausgeführt hat, auch darin bestehen, dass die wasserführenden Leitungen mit 8 cm Isolier- oder Steinwolle und einer Bandage isoliert werden. Die T-Stücke an Abzweigungen und Ventilen werden in die Wolle eingepackt und mit der Manschette umwickelt. Wenn Rohre in einer Dachabseite zu verlegen sind, gehe er immer in dieser Weise vor. Diese Art der Vorsorge gegen Frost sei erforderlich, weil eine Heizung ausfallen und die Dachisolierung Fehlstellen haben kann. Noch nie sei ihm eine in der beschriebenen Weise geschützte Wasserleitung eingefroren. Diesen Ausführungen hat der Sachverständige N. ausdrücklich zugestimmt. Sie stehen auch in Übereinstimmung mit der zitierten DIN-Norm, die eine Begleitheizung nur als eine mögliche Vorsorgeart bezeichnet.

Weder Heizungsausfälle noch Schäden in der Dachisolierung sind so selten, dass sie bei der Verlegung von Rohren in Dachabseiten als mögliche Ursachen für einen Rohrbruch bei extremer Kälte vernachlässigt werden können. Durch eine Isolierung in der von dem Sachverständigen B. beschriebenen Weise kann jedenfalls die Zeit gewonnen werden, die erforderlich ist, um im Rahmen einer täglichen Kontrolle einen Heizungsausfall zu erkennen und die Heizungsreparatur zu veranlassen, bevor die Temperatur des eigentlichen Rohres durch die Isolierung hindurch den Nullpunkt erreicht und bei stillstehender Leitung ein Einfrieren möglich ist.

Der Fehler beider Beklagten liegt darin, dass sie an diese naheliegenden Möglichkeiten nicht gedacht und den Kläger nicht entsprechend beraten haben.

Der Hinweis auf die Lüftungsschlitze in der Wandverkleidung war völlig unzureichend. Diese Schlitze waren, wie der Sachverständige N. schon in erster Instanz ausgeführt hat, unzureichend dimensioniert und konnten ihre Aufgabe im übrigen auch nur erfüllen, wenn die Raumheizung funktioniert. Es ging aber gerade darum, auch einen Heizungsausfall ins Kalkül zu ziehen. Auf eine hinreichende Erwärmung der Kaltwasserleitung durch das Heizungsrohr konnten sich die Beklagten grundsätzlich nicht verlassen, weil Heizungsleitungen, die gegen Wärmeverlust isoliert sind, in ihrer Funktion als Begleitheizung zwangsläufig reduziert werden. Das ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.

Die Beklagte zu 1) haftet nach § 13 Nr. 7 VOB/B auf Schadensersatz, weil sie schuldhaft eine mängelbehaftete Leistung im Zusammenhang mit der Reparatur des ersten Frostschadens und der Umbauarbeiten im Badezimmer erbracht hat. Sie hat bereits die übliche Rohrisolierung nicht fachgerecht ausgeführt. Darüber hinaus hat sie den nach § 4 Nr. 3 VOB/B geschuldeten Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht in der erforderlichen Schriftform (vgl. § 13 Nr. 3 VOB/B) gegeben. Die Belehrung muss in Anbetracht ihrer erheblichen Bedeutung grundsätzlich vom Auftragnehmer selbst oder dessen vertragsgemäß befugten Vertreter gegenüber dem Auftraggeber selbst oder dessen befugten Vertreter erfolgen. Sie muss so eindeutig sein, dass die Tragweite einer Nichtbefolgung klar wird. Die VOB/B verlangt gegenüber der schon aus § 242 BGB folgenden Hinweispflicht des Auftragnehmers Schriftform, damit die vorgetragenen Bedenken dadurch das erforderliche Gewicht erhalten (BGH, NJW 1975, 1217; als Anl. K 13 in den Prozess eingeführt). Der BGH hat aber ebenso entschieden, dass in der Nichtbefolgung einer zuverlässigen mündlichen Belehrung ein mitwirkendes Verschulden des Auftraggebers liegen kann. Auch insoweit folgt der Senat dem Landgericht.

2) Zu Recht ist das Landgericht auch von einer Haftung des Beklagten zu 2) ausgegangen. Der Beklagte zu 2) war mit der Planung und Überwachung der zur Beseitigung des Sturmschadens erforderlichen Arbeiten beauftragt. Ein erheblicher Teil dieser Arbeiten betraf das Badezimmer. Das Dach war beschädigt. An der Sanitär-Installation waren Arbeiten vorzunehmen. Die Wandverkleidung war zu erneuern. Nach Abnahme der Wandverkleidung sah der Beklagte zu 2), dass die vorhandene Wasserleitung nicht isoliert war. Ihm hätten sich als Architekten die Erwägungen aufdrängen müssen, die der Sachverständige B., der ebenfalls Architekt und Baumeister ist, für selbstverständlich hält. Außerdem nahm der Beklagte zu 2) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einem Gespräch teil, in welchem es anläßlich eines aufgetretenen Frostschadens darum ging, ob geeignete Frostvorsorgemaßnahmen an der Wasserzuführung wie z.B. durch den Einbau einer Begleitheizung Frostschutz getroffen werden sollten. Wenn dem Beklagten zu 2) eine Begleitheizung als unnötig und zu aufwendig erschien, hätte er doch dafür Sorge tragen müssen, dass die vorhandenen Rohre in der vom Sachverständigen B. geschilderten Weise eingepackt und so gegen Frost geschützt werden. Er hätte zudem, wie der Sachverständige B. hervorgehoben hat, bei der Planung der neuen Wandverkleidung Türen vorsehen sollen, die eine gelegentliche Kontrolle der Rohre ermöglichen. Es wird immer wieder darüber berichtet, dass Steinmarder durch kleinste Dachöffnungen eindringen und Isolierungen zernagen.

Hätte der Beklagte zu 2) den Kläger auf die Notwendigkeit von Frostschutzmaßnahmen an der vorhandenen Wasserzuführung hingewiesen, hätte dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit der Beklagten zu 1) entsprechende Vorsorgemaßnahmen auch bei der durch die Umstellung der Badewanne bedingten verlängerten Leitungsführung in Auftrag gegeben. Von einer Einschaltung des Beklagten zu 2) auch bei diesen Umbauarbeiten im Bad war die vom Beklagten zu 2) geforderte Hinweispflicht nicht abhängig. Auch wenn die Ursache für den ersten Frostschaden im Jahr 1993 in dem noch unzureichend abgedichteten Dach lag, hätte sich dem Beklagten zu 2) die Überlegung aufdrängen müssen, ob der Rohrbruch auch bei einer kompakten Isolierung, wie sie der Sachverständige B. beschrieben hat, aufgetreten wäre.

3) Den Kläger trifft ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens. Die Beklagte zu 1) hat zu Recht auf die Obliegenheiten hingewiesen, die ein Hauseigentümer nach den Sicherheitsvorschriften der Wohngebäudeversicherung hat, damit Rohrbrüche möglichst vermieden werden. So hat der Versicherungsnehmer nach § 11 Ziff. 1 d VGB 88 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. In der Praxis wird immer wieder streitig, in welchem Maß der Versicherungsnehmer Vorkehrungen gegen einen Heizungsausfall in Gebäuden oder Gebäudeteilen treffen muss, die er oder seine Familie oder sein Personal nicht täglich benutzt oder wenigsten aufsucht. Objektiv ist die Obliegenheit verletzt, sobald die Heizung ausfällt. Auf Null kann und braucht ein Versicherungsnehmer die Schadenswahrscheinlichkeit nicht zu reduzieren. Er muss aber je nach Dauer und Häufigkeit seiner Abwesenheit für eine zuverlässige Kontrollperson nötigenfalls auch Kosten aufwenden, zumal er Kosten dadurch einspart, dass er die wasserführenden Anlagen nicht entleert und daher bei Wiederinbetriebnahme nicht erst auffüllen oder auffüllen lassen muss. Die Kontrollperson muss angewiesen werden, je nach Außentemperatur sowie nach baulichen und sonstigen Gegebenheiten so häufig zu kontrollieren, dass selbst nach einem Heizungsausfall zeitlich unmittelbar nach der letzten Kontrolle ein Einfrieren normalerweise als ausgeschlossen erscheint. Bei Temperaturen auch tagsüber um oder unter Null° müssen also die Kontrollen verschärft werden (Martin, Sachversicherung, 3. Aufl. 1992, S. 989 Rn 76; ÖOGH, VersicherungsR 1985, 556; LG Düsseldorf, VersicherungsR 1999, 1491). Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 11. November 1998 (VersicherungsR 1999, 1409, 1410) wurde die Gefahrerhöhung, dass in einem leerstehenden Gebäude die wasserführenden Leitungen während der Wintermonate nicht entleert sind, nicht dadurch kompensiert, dass das Gebäude leicht beheizt und einmal täglich durch einen Hausmeister kontrolliert wird. In dem Fall des OLG Hamm waren die Einzelheiten der Kontrolle dem Hausmeister überlassen. So gab es keine festen Zeiten, zu denen er das Gebäude zu kontrollieren hatte, so dass er - wie er dies auch praktiziert hat - zum Teil morgens und dann erst wieder am nächsten Abend eine Kontrolle vorgenommen hat. Desweiteren gab es keine Anweisung, in welchem Umfang, insbesondere mit welcher Raumtemperatur die Heizungsanlage gefahren werden sollte. So hat der Hausmeister angegeben, er habe am Kessel die Vorlauftemperatur auf 60 - 65 ° C und die Thermostatventile auf 3 -4 eingestellt, so dass es im Gebäude leicht warm gewesen sei. Das OLG Hamm sah eine besondere Gefahr darin, dass bei großem Frost und Heizungsausfall im ungünstigen Fall rund 1 1/2 Tage nach einem Heizungsausfall vergehen konnten, bis dies bei einer neuen Kontrolle hätte bemerkt werden können. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude nicht in dem Umfang wie ein bewohntes Gebäude beheizt war, sondern die Raumtemperatur nur mit "leicht warm" bezeichnet worden sei. Ein ähnliches Temperaturgefühl hatten die Zeugen F. und L., als sie das Haus des Klägers am Sonntagnachmittag betreten hatten. Die Heizung im Bad des Obergeschosses hatte nach der Erinnerung des Zeugen L. eine Ventilstellung bei 3, also im mittleren Bereich.

Das OLG Hamm hat eine Kontrolle im Abstand von 1 1/2 Tagen für unzureichend gehalten, um bei einem Heizungsausfall so unverzüglich reagieren zu können, dass ein Auskühlen des Hauses und ein Einfrieren von Leitungen verhindert werden kann. Im Fall des Klägers lagen zwischen dem Weggang der Haushälterin am Freitagmittag und dem Erscheinen der Tochter des Klägers am Sonntagnachmittag mehr als 48 Stunden, in denen das Haus unbeaufsichtigt war. Angesichts der Temperaturen von - 10° C am Donnerstag hätte der Kläger eine zuverlässige Kontrollperson mit einer mindestens täglichen Kontrolle beauftragen müssen. Wegen der besonderen Gefahr stillstehender Wasserleitungen hätte zu der Kontrollaufgabe auch das kurzfristige Aufdrehen der Leitungen gehören können. Der Kläger hat es auch versäumt, seiner Tochter, die er offenbar als Kontrollperson gedacht hat, obwohl diese nur die Katze füttern wollte, Instruktionen darüber zu erteilen, wie sie sich in einem Notfall verhalten sollte. Die Zeugin F. wußte nicht einmal, wo der Hauptabsperrhahn der Wasserleitung lag. Sie war auch nicht eingewiesen worden in die Prüfung des Heizungs-Manometers, das Auskunft über den Wasserstand im Heizungssystem gibt. Die Zeugin F. war auch nicht angehalten worden, sich besonders um die Heizung im Dachraum zu kümmern, obwohl gerade die Heizungen im Obergeschoss bei ungenügendem Wasserdruck am ehesten ausfallen können. Gerade weil sich in der Dachabseite wasserführende Leitungen befinden, war eine ausreichende Beheizung des Badezimmers im Dachgeschoss unabdingbar. Angesichts des starken Frostes genügte es nicht, wenn der Kläger darauf vertraute, dass seine Tochter alle zwei Tage einmal nach dem Rechten sehen werde. In dem Urteil vom 23. September 1998 hat das OLG Hamm (VersicherungsR 1999, 1145, 1146) Heizungskontrollen im Zwei- Tage-Abstand für nicht geeignet gehalten, den Vorwurf vorsätzlichen oder zumindest grobfahrlässigen Verhaltens entfallen zu lassen.

Die Gefahr von Rohrbrüchen bei strengem und länger andauerndem Frost ist so naheliegend und einleuchtend, dass sie sich jedermann geradezu aufdrängt. Die beschriebenen Vorkehrungen trifft ein sorgfältiger Hauseigentümer schon im eigenen Interesse unabhängig davon, ob ein Versicherungsverhältnis besteht, in dessen Rahmen die Frostvorsorge zur vertraglichen Obliegenheit erhoben ist. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass nach den Versicherungsbedingungen eine grobfahrlässige Verletzung der Obliegenheiten erforderlich ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich ein Versicherungsnehmer den Schutz durch Prämienzahlung erkauft hat. Der Kläger hingegen nimmt Vertragspartner wegen leichtfahrlässiger Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten in Anspruch. Es wäre unbillig, wenn diese ihm nicht im Rahmen des § 254 BGB auch leichtfahrlässiges Verhalten entgegenhalten dürften. Hätte der Kläger für eine ausreichende Kontrolle insbesondere der Heizung im Dachgeschoss gesorgt, wäre das nicht ausreichende Funktionieren dieser Heizung alsbald entdeckt worden und hätte durch einen Heizungsnotdienst unverzüglich behoben werden können. Dann wäre die Temperatur nicht soweit abgefallen, dass die wasserführenden Leitungen an den nicht isolierten Stellen einfrieren konnten. Die Beklagten wiederum haben zur Schadensursache beigetragen, indem sie nicht auf eine ausreichende Frostvorsorge gedrängt haben. Die Ursachen, die die Parteien gesetzt haben, sind in etwa gleichwertig, so dass sich eine Schadensteilung anbietet. Den Haftungsanteil der Beklagten zu 1) hat das Landgericht etwas geringer angesetzt, weil sie wenigstens mündlich auf die unzureichende Frostvorsorge der Leitungen im Dachgeschoss-Bad hingewiesen hat. Da sie aber durch die mangelhafte Ausführung der normalen Rohrisolierung unwiderlegt ebenfalls eine Schadensursache gesetzt hat, sieht der Senat keinen Grund mehr, den Haftungsanteil der Beklagten zu 1) weiter zu ermäßigen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil die Kostenverteilung insgesamt vom Endergebnis abhängt.

Ende der Entscheidung

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