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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 03.03.2003
Aktenzeichen: 12 WF 23/03
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 9 | |
GKG § 12 | |
GKG § 15 | |
GKG § 25 | |
ZPO § 568 |
2. Auch wenn beiden Ehegatten PKH ohne Raten bewilligt worden ist, kann der Mindestwert von 2000 € überschritten werden. Von dem dreimonatigen Nettoeinkommen nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG sind jedoch Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder und Kreditraten abzuziehen, wenn sie die nach § 12 Abs. 2 S. 1 GKG maßgebenden Lebensverhältnisse nachhaltig beeinträchtigt haben. Hierbei kommt es auf die Verhältnisse bei Antragstellung an.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß
In der Familiensache
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Familiensenat, am 3. März 2003 durch die Richter Schultz, Künkel, Bayreuther-Lutz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts D. gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 10.12.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Rechtsanwalt D. ist dem Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren beigeordnet worden. Er wendet sich im eigenen Namen gegen die endgültige Festsetzung des Wertes der Ehesache auf 2045,17 EUR, während das Familiengericht im Beschluss vom 27.9.2002 den Gegenstandswert vorläufig noch auf 4800 EUR festgesetzt hatte. Dabei war das Familiengericht dem Antrag des Bevollmächtigten des Antragsgegners gefolgt, der das Monatseinkommen der Ehegatten mit 1600 EUR angegeben hatte. Dieses Einkommen erzielte der Antragsgegner allein, während die Ehefrau Hilfe zum Lebensunterhalt bezog. Das Familiengericht hat seine von der vorläufigen Festsetzung abweichende Auffassung zwar nicht begründet, der Beschwerdebegründung kann aber entnommen werden, dass es sich von der Erwägung hat leiten lassen, auf den Mindestwert von 4000 DM (= 2045,17 EUR) abstellen zu müssen, weil beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist.
2. Die Beschwerde ist nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig. Über derartige Streitwertbeschwerden hat gem. § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden. Der Senat hält die Bedenken von Schütt (MDR 2002,986) hiergegen nicht für durchgreifend und folgt der Auffassung des OLG Celle, NJW 2003,367. Nach § 5 Abs. 4 Satz 5 GKG sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden und damit auch § 568 ZPO, weil in den §§ 5, 25 GKG hierüber nichts Abweichendes bestimmt ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er das Hauptsacheverfahren dem Einzelrichter, das Nebenverfahren aber dem besetzten Kollegialgericht hat übertragen wollen.
Der Einzelrichter hat die Sache dem besetzten Senat vorgelegt, weil die Streitwertbemessung in Ehesachen in Fällen der hier zu entscheidenden Art zwischen den Oberlandesgerichten und auch zwischen einzelnen Familiensenaten des Hanseatischen Oberlandesgerichts umstritten ist (§ 568 Satz 2 ZPO).
3. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.
Allerdings hält es der Senat nicht für zulässig, einen vom Nettoeinkommen losgelösten Mindeststreitwert von 4000 DM bzw. jetzt 2000 EUR mit der Begründung anzunehmen, beiden Parteien sei ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das würde einen Zusammenhang von Prozesskostenhilfe und Streitwert voraussetzen, der so im Gesetz keine Stütze findet (Madert, OLG Report Kommentar 2002, 51,52 unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG Celle, OLGR 2002, 153; OLG München, FamRZ 2002, 683; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 223). Der Senat hat aber bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht unabhängig von einer Einzelfallbetrachtung aller in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG aufgeführten Umstände angewendet werden darf. So sind von dem Nettoeinkommen die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern sowie Kreditraten streitwertmindernd zu berücksichtigen, wenn sie die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG maßgebenden Lebensverhältnissen nachhaltig beeinträchtigen (OLG Hamburg - Senat, Beschlüsse vom 21.3.2002 - 12 WF 18/02 und 15.1.2003 - 12 WF 8/03). Hieran ist fest zu halten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall:
In dem für die Wertberechnung maßgebenden Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung (vgl. § 15 GKG) hatte der Antragsgegner von seinem Nettoeinkommen von 1601 € Unterhalt für zwei Kinder in Höhe von 518 € und Kreditraten von zusammen 274 € zu leisten, so dass ihm lediglich 809 € blieben. Das in dieser Weise bereinigte Nettoeinkommen von drei Monaten belief sich dann auf 2427 €. Da ein Gebührensprung erst bei 2500 € einsetzt, ist die Beschwerde unbegründet.
Ende der Entscheidung
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