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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 12 WF 90/02
Rechtsgebiete: AUG, ZPO
Vorschriften:
AUG § 8 Abs. 2 S. 1 | |
AUG § 8 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 572 Abs. 3 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Verfahren
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Familiensenat, am 8. Oktober 2002 durch den Richter Huusmann als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde vom 29.5.02 wird der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 6.5.02 - 351 F 54/02 - abgeändert.
Der Antragstellerin wird für den Klagentwurf vom 23.1.02 Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Ziel des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG) ist es, die Geltendmachung derartiger Ansprüche insbesondere in den Fällen zu erleichtern, in denen der Berechtigte in den USA bzw. in Kanada lebt, der Verpflichtete jedoch in Deutschland, oder umgekehrt. Bei in Deutschland eingehenden Gesuchen übernimmt der Generalbundesanwalt als Zentrale Behörde gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes "alle geeigneten Schritte, um für den Berechtigten die Leistung von Unterhalt durchzusetzen." Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 AUG gilt die Zentrale Behörde als bevollmächtigt, im Namen des Berechtigten außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu sein. Zwar benennt § 8 Abs. 2 S. 2 AUG unter den Tätigkeiten, zu denen die Zentrale Behörde hierzu bevollmächtigt ist, ausdrücklich lediglich "die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage". Dies geschieht jedoch im Rahmen eines nicht abgeschlossenen Maßnahmekatalogs ("insbesondere").
Der Wortlaut des Gesetzes steht daher der Auslegung, daß auch ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft von ihm erfaßt sei, nicht zwingend entgegen.
Der Generalbundesanwalt hat in der Beschwerdebegründung erklärt, ausländische Gerichte stellten auf Antrag deutscher Gläubiger ohne weiteres im Unterhaltsverfahren die Vaterschaft fest. Diese Erklärung ist als Auskunft der Zentralen Behörde zu werten, nicht als einseitiger Parteivortrag. Deshalb ist davon auszugehen, daß sie zutrifft. Sie steht auch in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen von Bach (FamRZ 96, 1250, 1253).
Da das Gesetz die internationale Gegenseitigkeit gewährleisten und insbesondere den betreffenden US-amerikanischen und kanadischen Bestimmungen ähnlich sein soll, liegt es nahe, es in der Weise auszulegen, daß auch in Deutschland ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach seinen Bestimmungen eingeleitet werden kann (so auch Bach a.a.O.).
Der Generalbundesanwalt hat weiter ausdrücklich erklärt, er beabsichtige, nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft Klage auf Zahlung von Unterhalt zu erheben. Die Klage kann daher als notwendige Vorstufe zur Erhebung einer Unterhaltsklage, möglicherweise auch einer späteren einvernehmlichen Vereinbarung über den Unterhalt oder eines Anerkenntnisses angesehen werden.
Jedenfalls im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens ist deshalb davon auszugehen, daß die beabsichtigte Klage als Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 AUG anzusehen ist (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt 28 W 22/96).
Da im übrigen eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts obliegt gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Familiengericht.
Ende der Entscheidung
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