Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 13 U 41/97
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 157
GmbHG § 36
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 41/97 322 O 46/96

In dem Rechtsstreit

Pi

Verkündet am: 10. Januar 2001

Rechtsanwalt

Klägers Widerbeklagten, Berufungsklägers,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

1. Steuerberater

2. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Beklagten,

Widerkläger, Berufungsbeklagten

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 13. Zivilsenat, durch die Richter Rapp, Dr. Reimers-Zocher, Lauenstein nach der am 13. Dezember 2000 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 20. August 1997 - 322 O 46/96 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,- abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000,-.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind wechselseitige Ansprüche nach Auflösung einer von den Parteien gemeinsam geführten Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspraxis. Der Kläger ist Rechtsanwalt, der Beklagte zu 1) Steuerberater, der Beklagte zu 2) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Gemäß Gründungsvereinbarung, Partnerschaftsvertrag und "Ergänzungen zum Sozietäts-vertrag" vom 12. Februar 1992 (Anlagen K 1 bis K 3) schlossen die Parteien sich zu einer gemeinsamen Praxis unter dem Namen "H. und Partner" zusammen. Zur Sozietät gehörten drei Tochtergesellschaften, die H. GmbH, die E. Steuerberatungs-GmbH und die Steuerberatungsgesellschaft N. GmbH.

Im Dezember 1994 gründete der Kläger mit einem anderen Partner die Steuerberaterfirma T. GmbH, wobei der Kläger 49% und sein Partner 51% der Gesellschaftsanteile hielt. In dieser Firma wurde eine frühere Mitarbeiterin der H. GmbH, Frau S., angestellt. Ein Teil der von Frau S. in der Firma H. GmbH arbetreuten Mandanten (siehe Aufstellung Anlage B 1) wurde in die neue Sozietät "mitgenommen", d. h. von Frau S. weiterhin betreut; die näheren Umstände der Mitnahme der Mandanten sind zwischen den Parteien streitig.

Mit gerichtlichem Vergleich vom 21. Juni 1995 in dem Verfahren 322 O. 109/95 einigten sich die Parteien nach vorangegangen Streitigkeiten um die Kündigung des Sozietätsverhältnisses auf das Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät per 31. Dezember 1994.

§ 9 des Partnerschaftsvertrages (Anlage K 2) enthält die Regelung des Auseinandersetzungsguthabens für den Fall des Ausscheidens. Danach erhält der ausgeschiedene Partner als Auseinandersetzungsguthaben den seiner Gewinnbeteiligung entsprechenden Anteil am Jahresumsatz. Auf dieser Grundlage steht dem Kläger bei einem Gewinnanteil von 9% - inzwischen unstreitig - ein solches Guthaben in Höhe von 181.232,78 DM zu (zur Berechnung siehe Seite 13 der Berufungsbegründung vom 7. November 1997 - Bl. 139 d.A. -); eingerechnet sind - ebenfalls unstreitige - Ansprüche aus der Auflösung von Konten.

§ 10 des Partnerschaftsvertrages lautet: "Es besteht grundsätzlich Mandantenschutz für die Sozietät." Auf die von der Firma T. GmbH übernommenen, ehemaligen Mandanten der Firma H. GmbH entfiel 1994 ein Gesamtumsatz in Höhe von DM 374.960,-.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 166.038,44 DM

nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1995, weitere 83.019,23 DM

nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1995 zum 30. Juni 1996 und weitere

83.019,23 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1995 zum 31. Dezember 1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen;

widerklagend haben sie ferner beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 248.536,-- DM nebst 6 % Zinsen auf 223.504 DM seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen.

Mit der Widerklage haben die Beklagten die Ausgleichsforderung übersteigende Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Sie haben behauptet, der Kläger habe in unzulässiger Weise Mandanten der Tochtergesellschaft H. GmbH abgeworben. Diese Abwerbung sei sowohl durch Frau S. als auch durch den Kläger selbst erfolgt; letzteres ergebe sich aus dem in der beigezogenen Akte eingereichten Schreiben des Klägers an die Mandantin C. vom 17. Januar 1995.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 84 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines der Höhe nach den Auseinandersetzungsanspruch übersteigenden Schadensersatzanspruches bejaht und demgemäß die Klage abgewiesen und der Widerklage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Die Schadensersatzpflicht ergebe sich daraus, daß sich zugunsten der Beklagten sowohl aus § 10 des Partnerschaftsvertrages als auch aus den Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein Abwerbeverbot ergebe und der Kläger hiergegen verstoßen habe, indem er es zugelassen habe, daß die Mitarbeiterin Frau S. Mandate "mitnahm". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu b) bb) (Bl. 90 f. d.A.) Bezug genommen.

Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 12. September 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Oktober 1997 Berufung eingelegt und diese am 7. November 1997 begründet.

In der zweiten Instanz streiten die Parteien unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nur noch darum, wie sich der Umstand der Mitnahme von Mandanten mit einem Gesamtjahresumsatz von DM 374.960,- auf die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens auswirkt.

Der Kläger ist der Auffassung, die in dem Partnerschaftsvertrag vom 12. Februar 1992 (Anlage K 2) in § 10 enthaltene Mandantenschutzklausel sei unwirksam. Sie sei inhaltlich zu unbestimmt und lediglich als "gentleman agreement" gemeint gewesen. Im übrigen verstoße sie gegen § 138 BGB iVm Art. 12 GG, da sie weder zeitlich noch gegenständlich beschränkt sei. Die Klausel gelte darüber hinaus ohnehin nur in bezug auf die SozietätH., nicht für das Tochterunternehmen H. GmbH, um deren Mandaten es hier gehe. Soweit ihm der Vorwurf gemacht werde, die Mitnahme von Mandanten durch Frau S. nicht unterbunden zu haben, so habe er hiervon keine Kenntnis gehabt; im übrigen habe er mangels beherrschender Stellung in der neuen Sozietät keine Einflußnahmemöglichkeit gehabt.

Frau S. sei die beherrschende Kraft gewesen. Sie habe ihre Freundin Frau G. zur alleinvertretetungsberechtigten Geschäftsführerin bestellen lassen. Gegen den Willen von Frau G. und Frau S. habe er nichts bewirken können.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20. August 1997 - 322 O. 46/96 - die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner unter Abweisung ihrer Widerklage zu verurteilen, an ihn 181.332,78 DM nebst 6 % Zinsen p.a. seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, daß schon der Umstand, daß die früheren Mandate in der neuen Sozietät betreut worden seien, ein vertragswidriges Verhalten darstelle, daß zum Ersatz verpflichte. Dementsprechend mindere sich einerseits der klägerische Ausgleichsanspruch um 9% der mitgenommenen Umsätze in Höhe von DM 374.960,- = DM 33.746,40. Zum anderen stünde Ihnen ein Gegenanspruch in Höhe von 91% der mitgenommenen Umsätze = DM 341.213,60 zu.

Zur Ergänzung des Vortrages in der zweiten Instanz wird im übrigen ausdrücklich auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat mit Urteil vom 7. Oktober 1998 der Berufung in vollem Umfang stattgegegen und die Beklagten bei Abweisung der Widerklage zur Zahlung von DM 181.332,78 verurteilt. Dabei ging der Senat davon aus, daß § 10 des Partnerschaftsvertrages zu unbestimmt und daher unwirksam sei.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 - das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Wirksamkeit der in § 10 des Partnerschaftsvertrages vereinbarten Mandantenschutzklausel ausgeführt, daß Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten, das räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeitlich tolerable Maß von zwei Jahren überschreite, führe dies nicht zur Nichtigkeit der Abrede, sondern habe lediglich die zeitliche Begrenzung des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge (vgl. BGH NJW 2000, 2584).

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob durch die Übernahme von Mandanten der Firma H. GmbH ein Verstoß gegen §§ 9, 10 des Partnerschaftsvertrages vorliegt, ob ein solcher Verstoß dem Kläger als Mitgesellschafter der Firma T. zuzurechnen ist und wie dieser sich rechnerisch auf die Auseinandersetzung der Parteien als ehemaligen Partnern auswirkt.

Entsprechend der rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 8. Mai 2000 geht der Senat davon aus, daß § 10 des zwischen den Parteien geschlossenen Partnerschaftsvertrages eine wirksame Mandantenschutzklausel darstellt, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält ( § 565 Abs. 2 ZPO).

Gegen diese Mandantenschutzklausel hat der Kläger verstoßen, da Mandanten der Firma H. GmbH nach dem Ausscheiden des Klägers Ende 1994 von der zu diesem Zeitpunkt gegründeten Firma T. GmbH übernommen worden sind.

Die Übernahme dieser Mandate muß sich der Kläger als Gesellschafter der Firma T. GmbH zurechnen lassen. Dem steht nicht entgegen, daß er - möglicherweise aus standesrechtlichen Gründen - nur 49% der Gesellschaftsanteile gehalten hat und sein Partner K. 51 %.

Die "Hereinholung" und Bearbeitung der Mandate durch Frau S. muß sich der Kläger entgegenhalten lassen. Auftragnehmerin war eben nicht Frau S. als "Dritte",sondern die Fa. T. GmbH. Frau S. ist nach dem Vortrag des Klägers von der seinerzeitigen Geschäftsführerin Frau G. eingestellt worden. Für diese Einstellung von Frau S. hat der Kläger gem. § 36 GmbHG einzustehen. Aufgrund der Mandantenschutzklausel hatte der Kläger im Rahmen seiner Gesellschafterstellung dafür Sorge zu tragen, daß bei der Anstellung von Frau S. sichergestellt wurde, daß eine Übernahme von Mandanten nicht erfolgen würde. Der Kläger hätte entweder selbst etwaige Übernahmen unterbinden müssen oder aber die auch von ihm anläßlich der Gesellschaftsgründung bestellte Geschäftsführerin mit dieser Aufgabe beauftragen müssen. Insofern kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe als "Minderheitsgesellschafter" keine Einflußmöglichkeiten in der Sozietät gehabt. Gerade im Hinblick auf die vereinbarte Mandantenschutzklausel und den Wechsel von einer Steuerberatungsgesellschaft in eine gerade zuvor selbst mitgegründete andere Steuerberatungsgesellschaft bestand für den Kläger Anlaß, die Beachtung des vereinbarten Mandantenschutzes durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit seinem Mitgesellschafter und/oder der bestellten Geschäftsführerin sicherzustellen.

Auch kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, daß er wirtschaftlich nicht von der Übernahme der Mandate profitiert habe. Hierauf kommt es bei der Abfindung von ausscheidenden Gesellschaftern nicht an; bewertet wird nur die Chance auf zukünftige Umsatzerlöse. Sollte der Kläger seine Interessen bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages und der Anstellung von Frau S. nicht hinreichend vertreten haben, so kann er dies nicht den Beklagten entgegen halten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auf die übernommen Mandanten von dem im Jahr 1994 erzielten Gesamtumsatz der Partnerschaft in Höhe von DM 3.202.787,- ein Betrag von DM 374.960,- entfällt.

Zutreffend hat das Landgericht die zwischen den Parteien aufgrund des Partnerschaftsvertrages vorzunehmende Auseinandersetzung berechnet.

Zunächst sind von dem für die Berechnung des Abfindungsanspruchs maßgeblichen Gesamtjahresumsatzes die von dem Kläger "mitgenommenen" Umsätze in Abzug zu bringen, so daß als Berechnungsgrundlage ein Betrag von DM 2.827.827,- verbleibt. Bei einem Anteil von 9 % ergibt dies zu Gunsten des Klägers einen Betrag von DM 254.504,43.

Im Wege der Aufrechnung und Widerklage können die Beklagten ihren Gewinnanteil in Höhe von 91 % an den ihnen vertragswidrig entzogenen Umsätzen in Höhe von DM 374.960,- , mithin einen Betrag von DM 341.213,60 geltend machen. Dabei bedarf es keines Rückgriffs auf die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung, da sich der Gegenanspruch der Beklagten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung schon aus den §§ 9, 10 des Partnerschaftsvertrages ergibt.

Die Parteien haben nicht geregelt, wie das Abfindungsguthaben errechnet werden soll, wenn der ausscheidende Partner gegen die Mandantenschutzklausel verstößt. Unter Anlegung des in § 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaßstabes ist daher danach zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.

Diese ergänzende Vertragsauslegung ergibt, daß der Gewinnanteil der Beklagten als verbleibenden Partner an den "mitgenommenen" Umsätzen gegen den Abfindungsanspruch des Klägers zu rechnen ist. Andernfalls würde der Kläger über seinen Abfindungsanspruch an dem Wert der den Beklagten verbleibenden Mandaten teilhaben, während die Beklagten ihrerseits an dem Wert der vertragswidrig "mitgenommenen" Umsätze nicht partizipieren würden. Im Ergebnis würde dies zu einer von den Partnern gerade nicht gewollten Kumulierung von Mandantenmitnahme und Beteiligung am letzten Jahresumsatz zu Gunsten des Klägers führen ( vgl. auch BGH NJW 1995, 1551).

Entsprechend diesem Auslegungsergebnis haben die Beklagten den Kläger mit 9% der bei ihnen verbliebenen Mandantenumsätze und der Kläger die Beklagten mit 91% der übergegangenen Mandantenumsätze abzufinden, so daß ein Auseinandersetzungsguthaben der Beklagten in Höhe von DM 86.709,17 verbleibt. Dieser für den ausgeschiedenen Kläger negative Auseinandersetzungssaldo ist auf den Umstand zurückzuführen, daß der Kläger nur einen Gewinnanteil von 9% an der Partnerschaft gehalten hat (§ 4 Nr.1 des Partnerschaftsvertrages) und sich hieran sein Abfindungsanspruch orientiert. Da der Kläger mehr als die ihm zustehenden 9% des Gesamtumsatzes mitgenommen hat, ist er im Rahmen der Auseinandersetzung ausgleichspflichtig.

Zu diesem Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 86.709,17 kommen noch unstreitig: Nachzahlung Kapitalkonto DM 43.447,00 Darlehen E. DM 78.554,71 Ausgleich R Kläger /Beklagter zu 2) DM 19.016,34 --------------------------------------------

Guthaben Beklagte DM 227.727.22

Von diesem Guthaben der Beklagten ist unstreitig noch ein Betrag in Höhe von DM 34.000,- wegen eines zwischen den Parteien vereinbarten zusätzlichen Ausgleichs zu Gunsten des Klägers in Abzug zu bringen, so daß ein Widerklagbetrag in Höhe von DM 193.727,22 verbleibt.

Mithin war die Berufung vollen Umfangs zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück