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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 14 W 12/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 572 Abs. 3 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 14. Zivilsenat, am 24. Februar 2003 durch den Richter
Wapenhensch als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 30. Januar 2003 - G.-Nr.: 331 O 12/03 - aufgehoben und das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Über die sofortige Beschwerde entscheidet gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und jedenfalls insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO führt:
Der Prozesskostenhilfeantrag kann nicht mit der Begründung des Landgerichtes zurückgewiesen werden, die Klage habe nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Unstreitig ist es zu dem von der Klägerin vorgetragenen Verkehrsunfall gekommen, an dem sie als Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gefahrenen Pkw beteiligt war. Das Beschwerdegericht vermag nicht auszuschließen, dass es dabei zu einer Verletzung der HWS der Klägerin gekommen sein mag, wenn auch der Verletzungsmechanismus bei der stattgehabten Frontalkollision ein anderer ist als bei einem Heckaufprall, bei dem es regelmäßig zu HWS-Schädigungen kommen kann. Der Klägerin kann nicht abverlangt werden, die medizinisch korrekte Bezeichnung ihrer behaupteten HWS-Schädigung vorzutragen. Ob es tatsächlich zu einer unfallursächlichen Schädigung gekommen ist, ggf. zu welcher, wird ein medizinischer Sachverständiger feststellen können, zumal unfallnah Röntgenaufnahmen angefertigt worden sind. Ob die bei dem Unfall aufgetretene kinetische Energie ausreichend war, Schädigungen der HWS hervorzurufen, wird ein technischer Sachverständiger beurteilen können, dem die Fotos der Schäden am Kraftfahrzeug (Anlage B 2) zur Verfügung stehen sowie auch das beteiligte, nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten nicht reparierte und nach wie vor genutzte Motorrad.
Das Landgericht wird nunmehr über die noch offene Frage zu entscheiden haben, ob die Klägerin bedürftig ist, und je nachdem erneut über die Prozesskostenhilfegewährung zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
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