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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 14 W 13/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 284 Abs. 3 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 14. Zivilsenat, am 3. April 2001 durch die Richter
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. Januar 2001 - 310 O 434/00 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von DM 38.000,--.
Gründe:
Die nach §§ 91 a II, 577 II 1 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht sind durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt worden, weil dies unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht. Der Beklagte hat nämlich die mit der am 30. November 2000 zugestellten Klage von ihm geforderten und sodann der Klägerin am 5. Dezember 2000 erteilten Löschungsbewilligungen geschuldet, so dass er nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits hätte tragen müssen, wenn der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden wäre. Er hat außerdem der Klägerin Anlass zur Klage gegeben, so dass eine - sonst in Betracht zu ziehende - Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin entsprechend § 93 ZPO ausscheidet.
Hierzu ist in dem angefochtenen Beschluss, auf den in erster Linie verwiesen wird, insbesondere folgendes zu Recht ausgeführt worden:
Der Beklagte war nach § 894 BGB zu Erteilung der Löschungsbewilligungen verpflichtet, weil ihm infolge des Rücktritts der Klägerin von dem Grundstückskaufvertrag der Parteien vom 23.8.2000 keine Ansprüche auf Übereignung der Grundstücke mehr zustanden (§§ 326, 346 BGB) und daher die zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu Unrecht bestanden. Die Klägerin war zum Rücktritt berechtigt, weil der Beklagte mit der fälligen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Fälligkeit zugleich in Verzug geraten war und auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist bis zum 6.11.2000, verbunden mit der Erklärung, danach werde die Annahme der Leistung abgelehnt, nicht gezahlt hatte.
Lediglich im Hinblick auf den Inhalt die Beschwerdeschrift ist zusätzlich folgendes auszuführen:
Der Verzug ist deswegen nicht erst 30 Tage nach dem 1.11. bzw. dem Zugang der an den Beklagten gerichteten Mitteilung des Notars vom 30.10.2000, dass alle vertraglichen Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises vorlägen, eingetreten, wie dies § 284 III n.F. BGB entspräche, weil die Parteien vereinbart hatten, dass der Beklagte ohne Mahnung in Verzug gerate, sofern der Käufer nicht termingemäß zahle (§ 2 Ziffer 4 des Kaufvertrages). Nach § 2 Ziffer 2 a.a.O. bedeutet dabei "termingemäß": am 1.11.2000 oder bei Zugang der Mitteilung des Notars über den Eintritt aller Zahlungsvoraussetzungen.
Der Zusatz in § 2 Nr. 4 a.a.O., wonach Mahnung nicht Voraussetzung für den Verzugseintritt sein sollte, hat keine Bedeutung. Er zeigt zwar, dass die Parteien und der beurkundende Notar sich am früheren Rechtszustand orientiert, nicht aber die Neuregelung des § 284 III BGB im Auge gehabt haben, so dass dieser Teil der Regelung gegenstandslos ist. Das ändert aber nichts daran, dass die genannte Regelung den Willen der Parteien klar zum Ausdruck bringt, Verzug zugleich mit der Fälligkeit eintreten zu lassen.
Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, hierdurch sei § 284 III BGB nicht wirksam abbedungen worden.
Diese für Geldforderungen geltende Neuregelung ist zunächst einmal nicht zwingend, sondern dispositiv. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und dem Fehlen eines Hinweises des Gesetzes auf einen zwingenden Inhalt, sondern in der Bundestags-Drucksache 14/2752, Seite 11, heißt es ausdrücklich: "Die Regelung ist dispositiv. Die Parteien können deshalb - wie bisher auch - andere Modalitäten für den Eintritt des Verzugs vereinbaren ...".
Weiterhin irrt der Beklagte, wenn er meint, die von den Parteien getroffene Verzugs-Regelung sei schon deswegen nicht wirksam, weil darin nicht zum Ausdruck gelange, dass sie die Abweichung vom Gesetz erkannt und gewollt hätten. Damit verkennt der Beklagte das Wesen der Privatautonomie, welche als Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung aus Art. 2 GG abzuleiten ist und den Einzelnen berechtigt, im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen (vgl. etwa Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., Rz. 1 vor § 104 BGB). Für die Wirksamkeit einzelner rechtsgeschäftlicher Gestaltungen ist daher lediglich erforderlich, dass sie nicht im Widerspruch zu zwingenden Normen der Rechtsordnung stehen, nicht aber, dass die gesetzlichen Regelungen den Vertragsschließenden im einzelnen bekannt sind.
Zu Unrecht meint der Beklagte schließlich noch, der von der Klägerin mit Schreiben vom 7.11.2000 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag sei nach § 326 BGB auch deswegen nicht wirksam gewesen, weil die mit Schreiben vom 2.11.2000 gesetzte Nachfrist, spätestens bis zum 6.11.2000 zu zahlen, unangemessen kurz gewesen sei. Diese Frist war zwar kurz, aber nicht unangemessen. Der Beklagte verkennt nämlich, dass bei Zahlungsfristen zu berücksichtigen ist, dass der Schuldner immer für seine Leistungsfähigkeit gemäß § 279 BGB einzustehen hat. Ebenso wenig, wie Schwierigkeiten bei der Kreditbeschaffung den Eintritt des Schuldnerverzuges hindern, sind sie geeignet, die Länge der nach § 326 BGB zu setzenden Nachfrist zu beeinflussen (BGH, NJW 1985, 2640).
Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 I ZPO. Der Beschwerdewert orientiert sich an den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten des Rechtsstreits (vgl. Zöller-Herget, 22. Aufl., Rdz. 16 zu § 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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