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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 2 VAs 1/03
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO, KostO


Vorschriften:

EGGVG § 29 Abs. 2
EGGVG § 30 Abs. 1 S. 1
StPO § 304 Abs. 4 S. 2
KostO § 8
1. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1, Abs. 2 KostO über Kostenvorschuss und Vorwegleistungspflicht finden auch in Justizverwaltungsverfahren Anwendung.

2. Gegen die richterlich getroffene Anordnung der Vorschussanforderung und der Vorwegleistungspflicht nach § 8 KostO ist in Justizverwaltungsverfahren vor dem Strafsenat keine Beschwerde zulässig; wegen des vorrangigen § 304 Abs. 4 S. 2 StPO wird § 8 Abs. 3 KostO durch die Verweisung des § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG nicht erfasst.


Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss

2. Strafsenat

2 VAs 1/03

In der Justizverwaltungssache

hier betreffend

a) Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG

b) Kostenvorschuss und Vorwegleistung

hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 21. Februar 2003 durch

beschlossen:

Tenor:

1. Der Geschäftswert wird auf Euro 3.000,-- festgesetzt.

2. Die Anforderung eines Kostenvorschusses in Höhe von Euro 52,-- und die Abhängigmachung der Geschäftsvornahme von der Vorwegleistung des Kostenvorschusses bleiben aufrechterhalten.

Gründe:

I.

1. Der Verurteilte Sch. hat durch am 16. Januar 2003 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht eingegangene "Feststellungsklage (§ 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG)" gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, Strafvollzugsamt, Untersuchungshaftanstalt Hamburg beantragt, durch das Oberlandesgericht festzustellen, dass seine Unterbringung in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg vom 19. bis 26. Oktober 1994 in einem mit zwei Personen belegten, 7,6 m² großen und näher beschriebenen Haftraum rechtswidrig gewesen sei. Der Senat hat den Antragsteller aufgefordert, gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 1, 8 Abs. 1 KostO binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Deckung der Kosten einen Vorschuss von Euro 52,-- zu zahlen, und hat gemäß § 8 Abs. 2 KostO die Bearbeitung des Antrages von der fristgerechten Zahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht. Diese Anordnung ist dem Antragsteller am 21. Januar 2003 zugestellt worden. Mit am 10. Februar 2003 bei dem HansOLG eingegangenen Schreiben vom 3. Februar 2003 hat der Antragsteller "das Ansinnen ..., den Zugang zum Gericht durch Geldzahlung zu erkaufen", als mit der Rechtsweggarantie und dem Gleichheitssatz unvereinbar zurückgewiesen und geltend gemacht, es müsse im Übrigen vor Anforderung eines Kostenvorschusses durch Beschluss der Geschäftswert festgesetzt werden.

2. Die gemäß §§ 29 Abs. 2 EGGVG, 300 StPO auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle auszurichtende Auslegung des Schreibens vom 3. Februar 2003 ergibt, dass der Antragsteller Gegenvorstellung gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses und gegen die Abhängigmachung des Geschäfts von der Vorschussleistung erhoben sowie die Festsetzung des Geschäftswertes beantragt hat.

a) Das Vorbringen des Antragstellers gegen die Vorschuss- und Vorwegleistungspflicht ist nicht als Beschwerde zu behandeln, da eine solche unzulässig wäre.

aa) Die Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 8 Abs. 1 KostO ist ein Kostenansatz (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 8 Rdn. 20), gegen den die Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO eröffnet ist, wenn die Anforderung durch den Kostenbeamten erfolgt (vgl. Lappe, a.a.O., Rdn. 23). Die Anforderung des Kostenvorschusses (§ 8 Abs. 1 KostO) kann mit der - dem Richter bzw. in besonderen Fällen dem Rechtspfleger zugewiesenen (vgl. Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Vorschuss Ziff. 1.2) - Abhängigmachung des Geschäftes von der Vorwegleistung des Vorschusses (§ 8 Abs. 2 KostO) verbunden werden, wobei dann die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 KostO auch die Anforderung und Höhenbemessung nach § 8 Abs. 1 KostO umfasst (vgl. Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, Stand Dezember 2002, § 8 Rdn. 23, 25; Lappe, a.a.O., Rdn. 24). Werden bei zusammenfallender richterlicher Anordnung sowohl der Vorschussaufforderung als auch der Vorwegleistungsverpflichtung beide Anordnungsteile angegriffen, ist grundsätzlich ein einheitlicher Rechtsbehelf, nämlich der gegen die Anordnung nach § 8 Abs. 2 KostO vorgesehene, gegeben (vgl. jeweils a.a.O. Waldner und Lappe). Die Kostenordnung sieht gegen Anordnungen nach § 8 Abs. 2 KostO die Zulässigkeit der Sachbeschwerde vor (§ 8 Abs. 3 KostO mit Verweisung auf §§ 19 ff. FGG).

Vorliegend fallen die richterlichen Anordnungen nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 KostO zusammen.

bb) Gleichwohl ist die Beschwerde hier nicht statthaft, weil für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG auf das Verfahren vor dem Strafsenat gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden sind.

§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG bestimmt für das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die nur entsprechende Geltung der Vorschriften der Kostenordnung. Deshalb finden die Vorschriften über die Rechtsbehelfe nach der Kostenordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit nur Anwendung, soweit sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen, wie für die parallele Verweisungsregelung des § 464 b S. 3 StPO überwiegend anerkannt ist. § 464 b S. 3 StPO bestimmt, dass auf das Verfahren der Kostenfestsetzung in Strafsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind. Trotz dieser Verweisung finden nicht die Beschwerdevorschriften der Zivilprozessordnung, sondern diejenigen der §§ 304 ff. StPO Anwendung (h.M., vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 27. November 2002, Gesch.-Nr. 2 ARs 239/02, zur Veröffentlichung angekündigt; OLG Karlsruhe in NStZ-RR 2000, 254; Übersicht über Meinungsstand bei Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 464 b Rdn. 7). Eine unterschiedliche Reichweite der in § 464 b S. 3 StPO und der in § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG bestimmten entsprechenden Anwendung des in der Zivilprozessordnung bzw. in der Kostenordnung und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten Kostenverfahrens ist nicht veranlasst.

Damit findet § 304 Abs. 4 S. 2 erster Halbsatz StPO Anwendung, wonach gegen Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig ist. Ein Ausnahmefall nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift ist hier nicht gegeben.

Wegen Anwendbarkeit des strafprozessualen Beschwerderechts kann die Frage der Anwendung des in § 8 Abs. 3 KostO in Bezug genommenen § 19 FGG auf erstinstanzliche Verfügungen des Oberlandesgerichts dahinstehen (zu spezialgesetzlichen Regelungen vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rdn. 42).

cc) Um trotz Unzulässigkeit einer Beschwerde dem Antragsteller die Möglichkeit einer nochmaligen Überprüfung der richterlichen Anordnungen zu eröffnen, behandelt der Senat das Vorbringen gegen Vorschussanforderung und Vorwegleistungsanordnung als Gegenvorstellung (dazu unten Ziff. III.).

b) Die Anforderung eines Kostenvorschusses und die Bemessung der Vorschussberechnung (§ 8 Abs. 1 KostO) setzen nicht die vorherige Festsetzung des Geschäftswertes voraus (vgl. Lappe, a.a.O., Rdn. 26). In Einwendungen gegen die Anforderung eines Kostenbetrages in bestimmter Höhe kann jedoch ein Antrag auf Wertfestsetzung zu erblicken sein (vgl. Lappe, a.a.O.).

Gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 31 KostO setzt das Gericht den Geschäftswert durch Beschluss fest, wenn ein Zahlungspflichtiger dies beantragt. Ein solcher Antrag liegt hier in dem Vorbringen, vor Anforderung des Kostenvorschusses müsse der Geschäftswert festgesetzt werden (dazu nachstehend Ziff. II.).

II.

Gemäß §§ 30 Abs. 3 S. 1 EGGVG, 30 KostO wird der Geschäftswert auf Euro 3.000,-- festgesetzt.

Der Antragsteller stützt seinen Feststellungsantrag auf eine behauptete Verletzung seiner Menschenwürde und führt für ein Feststellungsinteresse an, er wolle eine Staatshaftungsklage erheben. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung sowohl in vermögensrechtlicher als auch in nicht vermögensrechtlicher Hinsicht wird der Geschäftswert auf den Regelsatz von Euro 3.000,-- bemessen (§ 30 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 KostO).

III.

Es verbleibt bei der Anforderung eines Kostenvorschusses in Höhe von Euro 52,-- und der Abhängigmachung des Geschäfts von der Vorwegleistung (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 KostO).

1. § 8 KostO ist auch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG anwendbar.

a) Ob die Verweisung in § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG auf die Kostenordnung auch die Vorschuss- und Vorwegleistungsregelungen in § 8 KostO erfasst, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (bejahend: HansOLG Hamburg in Rechtspfleger 1966, 27; OLG Celle, Beschluss vom 5. September 1961, Az.: 3 VAs 17/61, unveröffentlicht; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 3; Kissel in KK-StPO, 4. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 4; Hartmann, KostG, 30. Aufl., Anhang nach § 161 KostO, § 30 EGGVG Rdn. 6; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Vorschuss Ziff. 1.1; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 2; Albers in Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 1; verneinend OLG Hamm in JVBl 1964, 36; Meyer-Goßner, a.a.O., § 30 EGGVG Rdn. 2; Lappe, a.a.O., Rdn. 8; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 1; Gummer in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 1).

b) Von der bisherigen Rechtsprechung des HansOLG abzuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der seit 1965 eingetretenen Rechtsänderungen keine Veranlassung.

Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG nimmt § 8 KostO nicht von der Verweisung auf "die Vorschriften" der Kostenordnung für die Kosten des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG aus. Zwar wird eine nur entsprechende Geltung angeordnet, sodass solche Vorschriften der Kostenordnung auszunehmen sind, die strafprozessualen Prinzipien widersprechen (siehe oben Ziff. I. 2. a) bb)). Dem Strafverfahren sind Gebührenvorschuss und Abhängigmachung gerichtlicher Handlungen von der Vorschusszahlung indes nicht fremd, wie die Regelungen der §§ 379 a Abs. 1, Abs. 2 StPO, 67 GKG für Privat- und Nebenkläger zeigen.

Die Zwecke des § 8 KostO, dem Antragsteller das Kostenrisiko des Verfahrens deutlich vor Augen zu führen und so unnötige Prozesse zu verhindern helfen, das Kostenerhebungsverfahren zu vereinfachen und den Kostenanspruch der Staatskasse zu sichern (vgl. BVerfGE 10, 264, 268; zu § 65 GKG siehe auch Hartmann, a.a.O., § 65 GKG Rdn. 2), sind auch im Antragsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG betroffen. Zwar werden Anträge gebührenfrei aufgenommen (§§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 129 KostO) und entsteht bei Stattgabe des Antrages keine Gerichtsgebühr (Gegenschluss aus § 130 KostO; vgl. MeyerGoßner, a.a.O., § 30 EGGVG Rdn. 2), doch hebt sich insoweit das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht entscheidend von anderen unter die Kostenordnung fallenden Verfahrensarten ab. Vor allem liegt eine Vornahme eines Geschäfts im Sinne des § 8 Abs. 1, Abs. 2 KostO auch dann vor, wenn das Gericht tätig wird und aufgrund dieser Tätigkeit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wird, was ebenso wie die Zurücknahme des Antrages gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO zur Gebührenerhebung führt. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Kostenvorschuss zurückzuzahlen, § 9 KostO (vgl. Albers, a.a.O.).

Systematik und Gesetzgebungsgeschichte gebieten keine abweichende Auslegung. Soweit im Schrifttum auf den Wegfall der Vorschusspflicht in öffentlich-rechtlichen Verfahren durch das Kostenänderungsgesetz 1975 (BGBl I, 2189) verwiesen wird (so Lappe, a.a.O., Rdn. 8), bleibt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber trotz des schon seit Mitte der 60-er Jahre veröffentlichten Meinungsstreits in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Reichweite der Verweisung des § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG bei der antragsgebundenen gerichtlichen Überprüfung von Justizverwaltungsakten § 8 KostO nicht von der Verweisung ausgenommen hat.

Die Anwendbarkeit des § 8 KostO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht durch die Abhängigmachung gerichtlicher Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses verletzt (BVerfG, a.a.O., zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Vergleich mit § 8 KostO; Lappe, a.a.O., Rdn. 15); bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe greifen Vorschusspflicht und Vorwegzahlungspflicht nicht ein. Ebenso fehlt es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers an einer Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) deswegen, weil für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG eine dem § 8 KostO vergleichbare Regelung fehle. Dem Gesetzgeber stand eine unterschiedliche Gestaltung des Verfahrens- und Kostenrechtes frei (vgl. allgemein zur Rechtfertigung unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen bei sachlicher Vertretbarkeit und zur zulässigen Typisierung Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl., Art. 3 Rdn. 11, 21 mit Nachweisen aus der BVerfG-Rspr.), weil einerseits Strafgefangene im zulässigen abstrakten Vergleich typischerweise die Verfahrenskosten nicht voll aufbringen können, andererseits das Anwendungsfeld der §§ 23 ff. EGGVG unvergleichbar weit über Maßnahmen gegen Gefangene hinausgeht (vgl. Übersicht bei Meyer-Goßner, a.a.O., § 23 EGGVG Rdn. 2 ff., 14 ff.) und schließlich für Fälle unzureichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit § 29 Abs. 3 EGGVG das Institut der Prozesskostenhilfe vorhält.

c) Eine Vorlagepflicht nach § 29 Abs. 1 S. 2 EGGVG besteht nicht, da die gegenteilige Entscheidung des OLG Hamm nicht aufgrund des § 23 EGGVG ergangen ist (so schon HansOLG Hamburg, a.a.O., 28; OLG Hamm, a.a.O., 37).

2. Die Voraussetzungen einer Vorschussanforderung nach § 8 Abs. 1 KostO sind erfüllt. Die begehrte gerichtliche Entscheidung nach §§ 23, 28 EGGVG ist ein Antragsgeschäft, das der Antragsteller als gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO potentiell Zahlungspflichtiger veranlasst.

Der Vorschuss ist zutreffend auf Euro 52,-- bemessen worden.

Gemäß § 130 Abs. 2 EGGVG wird bei Zurückweisung das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Die volle Gebühr beträgt gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 32 Abs. 1 KostO bei einem Geschäftswert von Euro 3.000,-- (dazu siehe obige Ziff. II.) Euro 26,--.

3. Auch die Voraussetzungen der Abhängigmachung des Geschäfts von der Vorschussleistung (§ 8 Abs. 2 KostO) sind erfüllt. Für das Antragsgeschäft ist weder Prozesskostenhilfe bewilligt noch liegt ein Fall der Gebührenfreiheit vor. Ebenso fehlt es an einer Glaubhaftmachung, dass eine etwaige Verzögerung einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden herbeiführen würde; das gilt umso mehr, als der Antragsteller keine Regelung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückliegenden Verwaltungsaktes begehrt. Auch fehlt es an einem anderen Grund, aus dem die vorherige Zahlung bzw. Sicherung des Kostenvorschusses unangebracht schiene. Bei Anwendung des eingeräumten Ermessens ("soll") ist nichts für eine Ausnahme vom Regelfall des § 8 Abs. 2 S. 1 KostO ersichtlich; insbesondere bleibt es unbeachtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht den Weg des § 29 Abs. 3 EGGVG hat beschreiten wollen.

IV.

Nach allem hat der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist weder den zu Recht angeforderten Kostenvorschuss erbracht noch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

Ende der Entscheidung

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