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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 2 VAs 12/03
Rechtsgebiete: EGGVG, StrVollstrO, HmbVwGOAusfG


Vorschriften:

EGGVG § 23 Abs. 1
EGGVG § 24 Abs. 2
StrVollstrO § 21 Abs. 1
StrVollstrO § 26 Abs. 2 S. 3
HmbVwGOAusfG § 6
HmbVwGOAusfG § 7
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Bescheid, mit dem die oberste Vollzugsbehörde eines Landes die Zustimmung zur Verlegung eines in der Justizvollzugsanstalt eines anderen Landes einsitzenden Strafgefangenen in eine Anstalt des eigenen Landes versagt hat, ist -auch in Hamburg- erst nach Durchführung eines Vorschaltverfahrens zulässig.
Hanseatisches Oberlandesgericht 2. Strafsenat Beschluss

2 VAs 12/03 In der Justizverwaltungssache

hier betreffend a) Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verlegung in eine Hamburger Justizvollzugsanstalt

b) Antrag auf Prozesskostenhilfe

hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 7. April 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Harder den Richter am Oberlandesgericht Dr. Augner die Richterin am Oberlandesgericht Schlage

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Verurteilten K auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Justizbehörde Hamburg, Strafvollzugsamt, vom 28. April 2003 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Der Geschäftswert wird auf Euro 3.000,-- festgesetzt.

2. Der Antrag des Verurteilten K vom 11. März 2004 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren über seinen vorgenannten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.

Gründe:

I.

Der in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Hessen in Strafhaft einsitzende Verurteilte K hat am 2. Oktober 2003 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht auf gerichtliche Entscheidung über den - seinem Vortrag zufolge ihm am 24. September 2003 bekannt gegebenen - Bescheid der Justizbehörde Hamburg, Strafvollzugsamt, vom 28. April 2003, mit dem die Behörde die Zustimmung zu seiner Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt der Freien und Hansestadt Hamburg abgelehnt hat, angetragen. Nach am 18. Oktober 2003 bekannt gegebener Aufforderung durch den Senat, binnen zwei Wochen gemäß §§ 8 Abs. 1 KostO, 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG Kostenvorschuss zu leisten, hat der Verurteilte am 2. Dezember 2003 die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines anwaltlichen Vertreters beantragt. Die Justizbehörde Hamburg hat die Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung und - mangels Erfolgsaussicht - des Prozesskostenhilfeantrages beantragt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2004 den Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen, weil die Angaben des Antragstellers in dem gemäß §§ 29 Abs. 3 EGGVG, 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgeschriebenen Formular mit der unter dem 19. Mai 2003 datierten Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unzureichend waren. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters am 17. Februar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und "Einspruch" gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2004 eingelegt; zugleich hat er eine mit dem 13. Februar 2004 datierte Formularerklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht. Der Senat hat dieses Vorbringen als neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts behandelt und mit Beschluss vom 19. Februar 2004 als unzulässig verworfen, weil die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin unvollständig waren.

Nunmehr begehrt der Antragsteller mit am 15. März 2004 eingegangenem Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 11. März 2004 die Entscheidung in der Hauptsache; insoweit hat er parallel Kostenvorschuss geleistet. Zugleich trägt der Antragsteller unter Vorlage einer mit dem 1. März 2004 datierten Formularerklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts an.

II.

Der - nach erfolgtem Eingang des gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 8 Abs. 2 KostO angeforderten Vorschusses nunmehr bearbeitungsreife (zur Vorleistungspflicht auch in dieser Verfahrensart vgl. Senat in NStZ-RR 2003, 383) - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

1. Allerdings ist der nach §§ 23 ff EGGVG gestellte Antrag statthaft.

Die Versagung der nach § 26 Abs. 2 S. 3 StVollstrO erforderlichen Zustimmung einer Landesjustizverwaltung zur Übernahme eines in einem anderen Bundesland einsitzenden Strafgefangenen in eine Justizvollzugsanstalt des eigenen Landes ist im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG justiziabel (h.M., ständige Rechtsprechung des HansOLG Hamburg, u.a. Beschluss vom 27. Juli 2000, Az.: 3 Vollz [Ws] 56/00; vgl. ebenso KG in ZfStrVo 1995, 112; OLG Stuttgart in NStZ 1997, 103; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 109 Rdn. 8 m.w.N.; siehe auch BGH in NStZ-RR 2002, 26 m.w.N.; a.A. Jabel in Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 8. Aufl., § 26 Rdn. 21 a.E. m.w.N.).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil ihm entgegen § 24 Abs. 2 EGGVG das verwaltungsmäßige Beschwerdeverfahren nicht vorausgegangen ist.

a) Das Vorschaltverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist nur dann durchzuführen, wenn die Maßnahme der Justiz- oder Vollzugsbehörde der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegt. Der förmliche Rechtsbehelf kann durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Vewaltungsvorschrift (hierzu vgl. BVerfGE 40, 237, 247 ff; Schoreit in KK-StPO, 5. Aufl., § 24 EGGVG Rdn. 6 m.w.N.) gegeben sein; zu solchen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zählt insbesondere § 21 StVollstrO (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1981, 607, OLG Oldenburg in NStZ 1991, 512 m.w.N.).

b) Vorliegend ergibt sich der Verwaltungsrechtsbehelf nicht bereits aus Gesetz, insbesondere § 6 HmbVwGOAusfG.

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 HmbVwGOAusfG werden Verwaltungsakte in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachgeprüft. Das gilt gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 HmbVwGOAusfG namentlich für Maßnahmen der Strafvollzugsbehörden, über deren Rechtmäßigkeit auf Antrag die ordentlichen Gerichte gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2 EGGVG, 109 StVollzG zu entscheiden haben. Indes stellt sich die Versagung der Zustimmung der Landesjustizverwaltung zur Aufnahme eines Gefangenen aus einem anderen Bundesland nach § 26 Abs. 2 S. 3 StVollstrO nicht als Vollzugs-, sondern als Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., 104; KG, a.a.O, 113; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 64), weshalb gerade der Rechtsweg nach § 23 EGGVG statt nach § 109 StVollzG eröffnet ist (siehe oben Ziff. 1.). Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass aus dem - in § 6 Abs. 1 S. 2 HmbVwGOAusfG in Bezug genommenen - Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 2 EGGVG der Vollzug von Freiheitsstrafen gegen Erwachsene innerhalb des Justizvollzuges ausgenommen ist (vgl. Schoreit, a.a.O., § 23 EGGVG Rdn. 90).

Maßnahmen der, wie hier, Strafvollstreckungsbehörden unterfallen nicht Satz 2, sondern Satz 1 des § 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 5). Die dort geregelten Maßnahmen von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u.a. der Strafrechtspflege nimmt § 6 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwGOAusfG von der allgemeinen Anordnung eines Vorverfahrens (§ 6 Abs. 1 S. 1 HmbVwGOAusfG) aus.

c) Jedoch ergibt sich das in § 24 Abs. 2 EGGVG vorausgesetzte Vorschaltverfahren für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 S. 3 StVollstrO aus § 21 StVollstrO (im Ergebnis ebenso Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 8. Aufl., § 21 Rdn. 12 "Ja"/"Verlegung").

aa) Die Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift des § 21 StVollstrO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwGOAusfG Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege von der Geltung des § 6 Abs. 1 S. 1 HmbVwGOAusfG ausnimmt. Dadurch ist nur von einem gesetzlichen Zwang zur Vorschaltung des Widerspruchsverfahrens abgesehen worden, ohne kraft Gesetzes auszuschließen, dass ein solches Vorverfahren durch allgemeine Verwaltungsvorschrift statuiert wird (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen gesetzlicher Regelung und Verwaltungsvorschrift bei § 24 Abs. 2 EGGVG BVerfGE 40, 237, 247). Dem entspricht es, dass - auch in Hamburg - bei Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann als gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG zulässig behandelt wird, wenn die Einwendungen zuvor nach § 21 StVollstrO geltend gemacht worden sind (vgl. OLG München in JR 1994, 296; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 24 EGGVG Rdn. 5 m.w.N.), obwohl die Ablehnung der Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde dem § 6 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwGOAusfG unterfällt (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des HansOLG Hamburg).

bb) § 21 Abs. 1 StVollstrO bestimmt ein Einwendungsverfahren betreffend Entscheidungen der Vollstreckungsbehörden, sofern keine - vorliegend fehlende - gerichtliche Zuständigkeit (§§ 458, 459 h StPO, 83 Abs. 1 JGG) besteht.

Dem § 21 Abs. 1 StVollstrO kommt eine mehrstufige Bedeutung zu. Zum einen bestimmt die Vorschrift ein Vorschaltverfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG, zum anderen regelt sie die verwaltungsinterne Zuständigkeit für die Überprüfung der Einwendungen (vgl. Wolf, a.a.O., § 21 Rdn. 1 m.w.N.; schärfer konturiert zur Doppelfunktion in der Vorauflage).

Die der erstgenannten Bedeutung (Statuierung eines Vorschaltverfahrens) zuzuordnenden Tatbestandsmerkmale des § 21 Abs. 1 StVollstrO sind nach Wortlaut und Zweck erfüllt. Vorliegend ist die Justizbehörde als Landesjustizministerium auf dem Gebiet der Strafvollstreckung (§ 26 Abs. 2 S. 3 StVollstrO) tätig geworden. Vollstreckungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist nicht allein die Staatsanwaltschaft nach § 451 StPO (vgl. Wolf, a.a.O., Rdn. 6), sondern jede funktionell als Vollstreckungsbehörde tätige Justizbehörde (zur funktionalen Betrachtungsweise beim Behördenbegriff in Rechtsbehelfsregelungen siehe auch HansOLG Hamburg in MDR 1982, 602; Schoreit, a.a.O, § 23 EGGVG Rdn. 11; Böttcher, a.a.O., § 23 EGGVG Rdn. 3 m.w.N. [jeweils zum Verständnis auch der Justizministerien bzw. Landesjustizverwaltungen als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG]). Die Zwecke des Vorschaltverfahrens, der Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur institutionalisierten Nachprüfung ihrer Entscheidung unter den Gesichtspunkten der Recht- und Zweckmäßigkeit zu geben, dem Betroffenen damit einen erhöhten Rechtsschutz durch Eröffnung einer nochmaligen Prüfung im Bereich der Verwaltung selbst zu gewähren und die Gerichte zu entlasten (vgl. allgemein zum Vorverfahren BVerwGE 61, 45, 48; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Vorb. § 68 Rdn. 1 m.w.N.), lässt die Anwendung des § 21 Abs. 1 StVollstrO auch in Fällen des § 26 Abs. 2 S. 3 StVollstrO als sachgerecht erscheinen.

In der zweitgenannten Bedeutung des § 21 Abs. 1 StVollstrO (Bestimmung der verwaltungsinternen Zuständigkeit für die Entscheidung über Einwendungen) passt der Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar. Danach entscheiden die Generalstaatsanwaltschaft über Einwendungen gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter, die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung über solche der Generalstaatsanwaltschaft und das Bundesministerium der Justiz über solche des Generalbundesanwalts. Eine ausdrückliche Regelung für die Zuständigkeit bei Einwendungen gegen Anordnungen, die die Landesjustizverwaltung als Ausgangsinstanz getroffen hat, fehlt. Darin offenbart sich eine planwidrige Lücke. Bei Schaffung des § 21 StVollstrO (zu deren Geschichte vgl. Jabel, a.a.O., Einl. Rdn. 5 ff) war die Möglichkeit, die Landesjustizverwaltung werde als Strafvollstreckungsbehörde mit formell überprüfbaren Anordnungen tätig, noch nicht in den Blick genommen; insbesondere war die Auffassung, Versagungen nach § 26 Abs. 2 S. 3 StVollstrO seien als bloß verwaltungsinterner Vorgang nicht justiziabel, verbreitet ( vgl. noch OLG Hamm in NStZ 1994, 256). Bei der späteren Neufassung der Strafvollstreckungsordnung ist die zwischenzeitliche Entwicklung nicht erkennbar in die Überlegungen aufgenommen worden. Die sich dadurch im Katalog der Zuständigkeitsbestimmung nach § 21 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StVollstrO auftuende Lücke ist für Vollstreckungsentscheidungen der Hamburger Justizbehörde anhand des § 7 Abs. 1 HmbVwGOAusfG zu schließen. Danach besteht der Grundsatz, dass über Widersprüche im Vorverfahren diejenige Stelle entscheidet, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat; das gilt auch für Verwaltungsakte der Landesjustizverwaltung, wie hier der Justizbehörde Hamburg, Strafvollzugsamt, als Fachbehörde (arg. aus § 6 Abs. 2 Nrn. 1, 2 HmbVwGOAusfG). Die ergänzende Heranziehung von Landesrecht rechtfertigt sich schon daraus, dass die Strafvollstreckungsordnung eine - wenngleich in allen Bundesländern übereinstimmend in Kraft gesetzte - Landesverwaltungsvorschrift ist (AV der Justizbehörde Nr. 11/2001, HmbJVBl 2001, 49).

Die Durchführung eines verwaltungsinternen Widerspruchsverfahrens bei die Übernahme eines Strafgefangenen aus einem anderen Bundesland ablehnendem Bescheid durch die Justizbehörde ist der Hamburgischen Praxis auch nicht fremd. So hat die Justizbehörde Hamburg, Strafvollzugsamt, in dem dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Juli 2000 (Az.: 3 Vollz [Ws] 56/00) zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren den gegen die von ihr selbst verfügte Versagung der Übernahme aus dem Bayerischen Vollzug eingelegten Widerspruch des Verurteilten sachlich beschieden. - Soweit in den die Entscheidung nicht tragenden Gründen des Beschlusses des hiesigen 3. Strafsenats vom 20. Dezember 2000 (Az.: 3 Vollz [Ws] 89/00) angemerkt ist, eines Widerspruchsverfahrens werde es gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwGOAusfG nicht bedürfen, ist allein diese Vorschrift, aber nicht § 21 Abs. 1 StVollstrO in den Blick genommen.

d) Ein Vorverfahren hat der Antragsteller bei der Justizbehörde weder beantragt noch durchgeführt, sondern sogleich bei dem Oberlandesgericht auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Damit ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 24 Abs. 2 EGGVG nicht gewahrt. Eine Umdeutung des durch den anwaltlichen Vertreter des Verurteilten formulierten und begründeten Antrages auf gerichtliche Entscheidung in einen Widerspruch scheidet hier aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO. Gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 KostO wird der Geschäftswert auf den Regelwert von Euro 3.000,-- festgesetzt.

III.

Der gemäß §§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ff ZPO statthafte neuerliche Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag bleibt erfolglos.

Zum einen enthält auch die vorgelegte dritte Formularerklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wesentliche Lücken (u.a. Nichtbeantwortung aller Fragen zu Einnahmen des Antragstellers und dessen Ehefrau), was zur Unzulässigkeit auch dieses Antrages führt (§§ 29 Abs. 3 EGGVG, 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). Im Übrigen fehlt es an der in §§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ZPO geforderten Erfolgsaussicht, wie sich im Einzelnen aus obiger Ziff. II. ergibt.

Da der Antragsteller ausdrücklich nunmehrige Entscheidung der Hauptsache beantragt hat, war über den Prozesskostenhilfeantrag nicht vorweg zu befinden.

Ende der Entscheidung

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