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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 2 VAs 3/03
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO
Vorschriften:
EGGVG § 26 Abs. 2 | |
StPO § 44 | |
StPO § 456a |
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Justizverwaltungssache
hier betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung zwecks Absehens von der Strafvollstreckung
hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 29. Juli 2003 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Harder den Richter am Oberlandesgericht Huland den Richter am Amtsgericht Klimke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 2. Juli 2002 in der Fassung des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 4. März 2003 wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht Hamburg hat am 30. Oktober 1995 gegen den Verurteilten wegen sechs Verbrechen und Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz und Waffengesetz rechtskräftig auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt.
Durch Verfügung vom 2. Juli 2002 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Strafe mit Durchführung der Abschiebung, frühestens aber am 5. November 2003, abgesehen und diesen Bescheid mit Schreiben vom 25. November 2002 aufrechterhalten. Auf die Beschwerde des durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Verurteilten hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit Verfügung vom 4. März 2003 die Einwendungen gegen die Bescheide zurückgewiesen. Am 14. April 2003 hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Bescheide der Staatsanwaltschaften mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu einem Absehen von der Vollstreckung schon per Entscheidungsdatum zu verpflichten, angebracht. Der Senat hat den nach §§ 23 ff. EGGVG gestellten Antrag am 11. Juni 2003 als wegen Verspätung unzulässig verworfen, da der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft dem bevollmächtigten Rechtsanwalt bereits am 10. März 2003 wirksam zugestellt worden sei; der Senatsbeschluss ist am 13. Juni 2003 an den Verurteilten und dessen Rechtsanwalt abgesandt worden. Am 25. Juni 2003 hat der Verurteilte durch Anwaltsschriftsatz Wiedereinsetzungn in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft sei dem Rechtsanwalt erst am 13. März 2003 bekannt gemacht worden; ein etwaiges Abweichen von Eingangsstempel und Datierung des Empfangsbekenntnisses könne nur auf einem Versehen des Rechtsanwalts oder dessen Personals beruhen, das dem Verurteilten nicht zuzurechnen sei.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig (§ 26 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG), aber unbegründet. Die Versäumung der Antragsfrist (§ 26 Abs. 1 EGGVG) ist nicht unverschuldet i. S. d. § 26 Abs. 2 EGGVG.
1) Der Antragsteller hat die in § 26 Abs. 1 EGGVG bestimmte Monatsfrist zur Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung versäumt. Durch die von der in den Eingangsstempel gesetzten Unterschrift seines bevollmächtigten Rechtsanwalts gedeckte Datierung des Empfangsbekenntnisses (§§ 37 Abs. 1 StPO, 174 ZPO) ist bewiesen, dass der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft dem Rechtsanwalt am 10. März 2003 zugestellt worden ist; dieses Ergebnis wird erhärtet dadurch, dass ausweislich des Eingangstempels der Gemeinsamen Annahmestelle das vollzogene Empfangsbekenntnis bereits am 13. März 2003 zwischen 12.00 und 13.00 Uhr zurück an die Generalstaatsanwaltschaft gelangt ist, was bei einem behaupteten Eingang im Rechtsanwaltsbüro erst an diesem Tag eher fern läge.
2) Im Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG) muss sich ein Antragsteller das seinen Verfahrensbevollmächtigten treffende Verschulden an der Fristversäumung zurechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sich in der Sache gegen die Strafvollstreckung richtet.
a) Es ist allgemein anerkannt, dass wegen der nicht den Wiedereinsetzungsvorschriften der Strafprozessordnung, sondern des Verwaltungsprozessrechtes nachgebildeten Regelung des § 26 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG grundsätzlich das Verschulden des gewählten oder bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. HansOLG Hamburg in NJW 1968, 854; OLG Stuttgart in NStZ 1988, 430; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 8 f.; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 7).
Umstritten ist hingegen, ob eine Ausnahme anzuerkennen ist, wenn der Antragsteller sich gegen den Strafvollstreckungsanspruch des Staates wendet. Unter Hinweis auf eine mit dem Strafverfahren (zur dortigen grundsätzlichen Nichtzurechnung von Verteidigerverschulden vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rn. 18 m.w.N.) vergleichbare Interessenlage und Schutzbedürfnis wird in Teilen von Rechtsprechung und Schrifttum eine Ausnahme vom Grundsatz der Zurechenbarkeit anerkannt (OLG Stuttgart, a.a.O., bei Widerruf einer Gnadenentscheidung; OLG Hamm in NStZ 1982, 483, bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG; ebenso ohne Begründungen Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 5; Böttcher, a.a.O., Rn. 9 a. E.; Meyer-Goßner, a.a.O.).
Nach anderer Auffassung gilt der Grundsatz der Zurechenbarkeit uneingeschränkt (HansOLG Hamburg, a.a.O., bei Widerruf einer Gnadenentscheidung; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 15; ebenso Schoreit im KK-StPO, 5. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 13).
b) Der Grundsatz der Zurechenbarkeit von Vertreterverschulden gilt auch für das Verfahren zur Überprüfung von Justizverwaltungsakten, die die Strafvollstreckung betreffen.
aa) Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 EGGVG ("War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten") enthält keine Differenzierung zwischen Strafvollstreckungs- und sonstigen Sachen. Der Vergleich mit § 44 S. 1 StPO ("War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten") ist für die Frage des Umfanges der Zurechnung von Vertreterverschulden unergiebig.
bb) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht gegen eine Ausnahme der Strafvollstreckungssachen vom Grundsatz der Zurechenbarkeit.
§ 26 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG ist aus der Schaffung einer Verwaltungsgerichtsordnung entstanden.
Nach § 62 des Regierungsentwurfes zur VwGO war Wiedereinsetzung vorgesehen, "wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten"; der Entwurfsbegründung zufolge wurde damit nicht allein auf das eigene Verschulden der Partei abgestellt, sondern entsprechend der zivilprozessualen Handhabung "geklärt", dass auch ein Verschulden des Vertreters die Wiedereinsetzung ausschließe (BT-Drs. 3/55, S. 10, 36). Die Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 3/55, S. 60 f) schlug eine in die Verwaltungsgerichtsordnung als §§ 168 a ff. einzufügende Sonderregelung für Justizverwaltungsakte vor, die in § 168 f Abs. 2 eine Wiedereinsetzungsvorschrift enthielt ("War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, § 62 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden."); mit der letztgenannten Verweisung wurde verdeutlicht, dass die Ausgestaltung dieses Instituts denselben Grundsätzen wie in der allgemeinen Regelung des § 62 VwGO folgte, also auch an der Zurechenbarkeit von Vertreterverschulden teilnahm, ohne dass bereichsspezifische Ausnahmen für bestimmte Arten von Justizverwaltungsakten erörtert wurden.
Die Nichterörterung solcher Ausnahmen war folgerichtig, weil Grund eines gesonderten Abschnittes für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nicht Besonderheiten der von ihnen geregelten Sachmaterien waren, sondern lediglich die kompetenzielle Erwägung, dass die ordentlichen Gerichte eher als die Verwaltungsgerichte über die für die Nachprüfung erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügten (Stellungnahme des Bundesrates in BTDrs. 3/55, S. 61; siehe auch Böttcher, a.a.O., vor § 23 EGGVG Rn. 1; BGHSt 16, 225, 230).
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde vorgeschlagen, die Bestimmungen über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten statt in die Verwaltungsgerichtsordnung in das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz einzustellen (Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses in BT-Drs. 3/1094, S. 70). Dabei wurde vorübergehend erwogen, insoweit eine Ausnahmebestimmung für die Zurechnungsfrage zu normieren, nämlich § 26 Abs. 2 EGGVG wie folgt zu fassen:
"War der Antragsteller ohne Verschulden gehindert ... . Das Verschulden des Bevollmächtigten gilt nicht als Verschulden eines Beteiligten" (a.a.O., S. 71).
Diese Fassung ist indes nicht Gesetz geworden. Vielmehr sind mit § 179 VwGO vom 21. Januar 1960 (BGBl. I, 17 ff., insbes. 38 f.) die §§ 23 bis 30 in das EGGVG eingefügt worden einschließlich des § 26 Abs. 2 EGGVG in der jetzt geltenden Fassung ohne eine Zurechnungsausschlussklausel. Damit liegt zutage, dass trotz Erörterung des Zurechnungsausschlusses von diesem bewusst abgesehen worden ist, und zwar ohne bereichsspezifische Ausnahmen.
Eine bereichsspezifische Ausnahme ist auch bei der späteren Kodifizierung des Strafvollzugsgesetzes nicht Gesetz geworden. Während bis dahin Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechtes im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüft wurden, trat nunmehr an dessen Stelle der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG. Nach der Begründung des - insoweit Gesetz gewordenen - Regierungsentwurfes sollte die Regelung inhaltlich unverändert bleiben (BT-Drs. 7/918, S. 83, 84 f.), also auch die zu § 26 Abs. 2 EGGVG anerkannte Verschuldenszurechnung für Fristversäumnisse im Bereich des Strafvollzugsrechtes erhalten bleiben.
cc) Systematisch stellt sich die zu § 44 StPO entwickelte Nichtzurechnung von Verteidigerverschulden als Ausnahme dar. Für alle anderen Verfahrensordnungen ist anerkannt, dass das Verschulden des Vertreters an einer Fristversäumung der Partei zugerechnet wird (siehe nur §§ 85 Abs. 2 ZPO; 22 Abs. 2 S. 2 FGG; 60 Abs. 1, 173 VwGO; 110 Abs. 1 S. 2 AO; 27 Abs. 1 S. 2 SGB X).
Soweit die Zurechnung nicht ausdrücklich normiert ist, wird sie als allgemeines Prinzip anerkannt (zu §§ 56 Abs. 1, 155 FGO vgl. Koch, FGO, 3. Aufl., § 56 Rn. 6 m.w.N.; zu §§ 67 Abs. 1, 202 SGG vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., S. 67 Rn. 3 b m.w.N.) und hat in späteren Gesetzen bestätigenden Ausdruck gefunden (siehe § 32 Abs. 1 S. 2 VwVfG als bloße Klarstellung zu § 60 VwGO, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 32 Rn. 33 und Übersicht bei Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 60 Rn. 20). Ausnahmeregelungen sind regelmäßig restriktiv anzuwenden (vgl. näher Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 339 f.).
Demgemäss gilt die Nichtzurechnung auch im Strafrecht nicht unbeschränkt, sondern findet keine Anwendung z. B. im Strafvollzugsrecht (h. M., vgl. OLG Frankfurt/ Main in NStZ 1981, 408 und 1982, 351; Schwind/Böhm/ Schuler, StVollzG, 2. Aufl., § 112 Rn. 8 m.w.N.; a. A. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 112 Rn. 3), im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren für Einziehungsbeteiligte (vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 2001, 335 m.w.N.), im strafprozessualen Kosten- (vgl. BGHSt 26, 126, 127) und Entschädigungsstreit (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 1990, 191, 192), für Privat- und Nebenkläger (vgl. MeyerGoßner, a.a.O., § 44 Rn. 19 m.w.N.) und im Klagerzwingungsverfahren (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rn. 19, § 172 Rn. 25).
Bei dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG handelt es sich um ein Parteiverfahren. Der Rechtsanwalt ist nicht Verteidiger, sondern Verfahrensbevollmächtigter im Parteiverfahren (vgl. HansOLG in NJW 1968, 854).
Wegen der, wie erörtert, aus dem Verwaltungsprozessrecht entwickelten Struktur des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG und der in § 26 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG unabhängig von den §§ 44 ff StPO normierten Ausgestaltung des Instituts der Wiedereinsetzung führt die ergänzende ("im übrigen") Verweisung des § 29 Abs. 2 EGGVG auf die Beschwerdevorschriften der Strafprozessordnung unter systematischer Betrachtung nicht zur Anwendung des strafprozessualen Nichtzurechnungsprinzips.
dd) Teleologisch ist eine Ausnahme vom allgemeinen Zurechnungsprinzip nicht veranlasst.
Die sich im Verfahren nach Anfechtung eines Justizverwaltungsaktes gemäß §§ 23 ff. EGGVG stellenden Aufgaben gehören materiell dem Gebiet der Verwaltungsrechtsprechung an und sind den ordentlichen Gerichten nur wegen deren größerer Sachnähe zugewiesen (vgl. Böttcher, a.a.O., vor § 23 EGGVG Rn. 1). Der Sache nach ist somit das Strafverfahrensrecht im engeren Sinne nicht berührt.
Gleichwohl den strafprozessualen Grundsatz der Nichtzurechnung von Verteidigerverschulden ohne ausdrückliche Normierung in das Justizverwaltungsverfahren zu übernehmen, ist auch nicht durch übergreifende Eigenarten des Strafens und Strafverfahrens veranlasst:
Dem Strafverfahren ist eigen, dass der Strafausspruch ein eigentümliches rechtliches Unwerturteil und die bewusste Verhängung der schärfsten Sanktion der Rechtsordnung zur Wiederherstellung des verletzten Rechts und zur Behauptung ihrer Unverbrüchlichkeit beinhaltet; diese Besonderheit tritt zu dem Eingriff in materielle Grundrechte hinzu, der allein noch nicht einer Zurechnung von Vertreterverschulden an einer Fristversäumung entgegensteht (BVerfGE 60, 253, 297, 299, 300; siehe auch BayObLGSt 1970, 9, 17). Allein der Eingriff in höchstpersönliche bzw. verfassungsrechtlich geschützte Rechte hindert die Zurechnung von Vertreterverschulden nicht (h. M., vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 32 Rn. 33 m.w.N.). Ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Betroffenen besteht für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGHSt 26, 126, 127), nicht aber nach dessen Rechtskraft für Strafvollstreckung und Strafvollzug.
Dann geht es nicht mehr um die Abwehr des staatlichen Strafanspruches bzw. die Möglichkeit der Aufhebung des im Urteil getroffenen Schuld- und Rechtsfolgenausspruches, sondern nur noch darum, in welcher Weise nach rechtskräftiger Verurteilung der feststehende staatliche Strafanspruch verwirklicht wird; seiner Freiheit muss der zu Freiheitsstrafe Verurteilte schon aufgrund des rechtskräftigen Urteils entbehren (vgl. zum Strafvollzugsrecht OLG Frankfurt/Main in NStZ 1982, 351 f). So erklärt es sich mit dem Fehlen einer anstehenden Klärung des Schuldvorwurfes, dass der Einziehungsbeteiligte - obwohl der Gefahr eines möglicherweise massiven Eingriffes in sein Eigentumsgrundrecht ausgesetzt - bereits im Erkenntnisverfahren sich Vertreterverschulden zurechnen lassen muss (siehe OLG Düsseldorf in NStZ-RR 2001, 335).
ee)Mit dem gefundenen Ergebnis steht nicht in Widerspruch, dass im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung das Verteidigerverschulden auch nach rechtskräftigem Urteil nicht dem Verurteilten zugerechnet wird.
Eine solche Nichtzurechnung ergibt sich aus der unmittelbaren Anwendung der Strafprozessordnung. Vorliegend hingegen geht es darum, ob im Anwendungsbereich einer eigenständigen, dem Verwaltungsprozessrecht nachgebildeten Wiedereinsetzungsregelung ausnahmsweise aus zwingendem Grund ein strafverfahrenspezifischer Grundsatz implementiert werden muss. Ein solcher Grund fehlt.
3) Das Entschuldigungsvorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden des bevollmächtigten Rechtsanwalts an der Versäumung der Antragsfrist auszuräumen.
Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über die Beschlusszustellung nicht unterzeichnen und an das Gericht zurückgeben, ohne dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist zutreffend festgehalten und vermerkt ist, sie sei im Fristenkalender notiert (vgl. BAG in NJW 2003, 1269 m. N. aus der BGH-Rspr.; allg. vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 85 Rn. 13, 14 m.w.N.). Im Wiedereinsetzungsverfahren ist ein Geschehensablauf vorzutragen, der ein Verschulden des Bevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt (vgl. BAG, a.a.O.).
Daran fehlt es hier schon im Ansatz. Der Wiedereinsetzungsantrag verhält sich nicht dazu, wieso bei einer Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses unter dem Datum des 10. März 2003 in den Handakten des Rechtsanwalts eine Stempelung auf den 13. März 2003 erfolgt und im Fristenkalender das Fristende auf den 13. April 2003 notiert worden sein soll. Es wird nicht vorgetragen, welche diesbezüglichen Handlungen der Rechtsanwalt persönlich und welche sein Büropersonal vorgenommen haben. Zur Auswahl, zur Instruierung und zur Überwachung des Büropersonals verhält sich der Wiedereinsetzungsantrag gleichfalls nicht. Damit kann ein Verschulden des Rechtsanwalts - etwa auch bei der Personalauswahl oder -beaufsichtigung (vgl. Vollkommer, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.) - nicht ausgeschlossen werden.
Ein solches Verschulden muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen, so dass es an dem in § 26 Abs. 2 EGGVG für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorausgesetzten Nichtverschulden fehlt.
Ende der Entscheidung
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