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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 2 WX 30/00
Rechtsgebiete: WEG, FGG, BGB
Vorschriften:
WEG § 43 Abs. 1 | |
WEG § 45 Abs. 1 | |
FGG § 27 | |
FGG § 29 Abs. 2 | |
BGB § 422 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
2 WX 30/00
In der Wohnungseigentumssache
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 15. Mai 2003 durch die Richter
Dr. Lassen, Puls, Jahnke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 4. und 9. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 16. Februar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner zu 4. und 9. haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den anderen Verfahrensbeteiligten die diesen im Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren III. Instanz wird festgesetzt auf 10.613,94 Euro, entsprechend 20.759,06 DM.
Gründe:
I. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin ist die frühere Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Sie hat die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch genommen, die sie als Werklohn als vollmachtlose Vertreterin der Erben eines verstorbenen Wohnungseigentümers an die Fa. W B für Schwammsanierungsmaßnahmen geleistet hat. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts hat das Landgericht durch Beschluss vom 16.2.2000 die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20.759,06 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen; auf den Beschluss wird verwiesen.
Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts war erforderlich geworden, weil die Antragsgegner zu 4. und 9. von einem zur Erledigung des Rechtsstreits vor der Zivilkammer 18 am 22.2.2000 geschlossenen Vergleich, wonach 20.800,-- DM von den Wohnungseigentümern an die Antragstellerin zu zahlen waren, zurückgetreten sind, während die übrigen Wohnungseigentümer von den ihnen im Vergleich eingeräumten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.
Die Antragsgegner zu 4. und 9. haben gegen die ihnen am 28.3.2000 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 11.4.2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9.1.2001 begründet.
Sie haben beantragt,
den Beschluss des Landgerichts vom 16.2.2000 abzuändern und den Zahlungsantrag der Antragstellerin abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Rechtsbeschwerdebegründung Bezug genommen.
Die Antragstellerin ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.
Sie beantragt festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist und den Antragsgegnern zu 4. und 9. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die übrigen Wohnungseigentümer haben sich diesem Antrag angeschlossen.
Die Antragstellerin und die übrigen Wohnungseigentümer verneinen das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegner zu 4. und 9. für eine Fortsetzung des Rechtsstreits, weil die Antragstellerin inzwischen die im Beschluss des Landgerichts vom 16.2.2000 ausgeurteilte Summe von der Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten habe. Die Antragsgegner zu 4. und 9. widersprechen der Erledigungserklärung und stellen sich auf den Standpunkt, dass das Verfahren fortzusetzen sei, da sie mit der Zahlung an die Antragstellerin nicht einverstanden seien. Die Forderung der Antragstellerin gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft sei unbegründet, was nur im Zuge dieses Rechtsstreits geklärt werden könne. Sie seien an dieser Klärung deshalb interessiert, weil sie von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung ihres Anteils in Anspruch genommen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die gemäß § 45 Abs. 1 i.Verb.m. § 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 2 FGG statthafte form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 4. und 9. war zulässig, ist aber infolge Erledigung der Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens unzulässig geworden und deshalb zu verwerfen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 4. und 9. ist entfallen, weil die Forderung der Antragstellerin nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zum 16.2.2000 dadurch erfüllt ist, dass die Antragstellerin von der Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlung in titulierter Höhe erhalten hat. Die Zahlung können die Antragsgegner zu 4. und 9. nicht in Abrede nehmen, denn die Antragstellerin selbst hat mitgeteilt, dass ihre Forderung durch Zahlung seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft befriedigt worden ist. Gemäß § 422 BGB wirkt die Zahlung durch einen oder mehrere Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner unabhängig davon, ob die übrigen Gesamtschuldner mit dieser Folge einverstanden sind und unabhängig davon, ob der Anspruch, auf den gezahlt worden ist, im Zeitpunkt der Zahlung rechtskräftig tituliert war.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat die durch die Erfüllung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs eingetretene Erledigung der Hauptsache von Amts wegen zu beachten, denn das erledigende Ereignis ist nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 88 und 94 m.w.N.). Da die Beschwerdeführer ihren Sachantrag trotz Erledigungserklärung der Antragstellerin und trotz der tatsächlich eingetretenen Erledigung der Hauptsache aufrechterhalten und ihren Antrag nicht auf die Kosten beschränkt haben, ist ihr Rechtsbeschwerdeantrag unstatthaft und muss als unzulässig verworfen werden. Die Antragsgegner zu 4. und 9 berufen sich zu Unrecht auf ein trotz Eintritt der Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse, weil sie im Innenverhältnis der Gesamtschuldner (§ 426 BGB) auf Leistung ihres Anteils an der der Antragstellerin zugeflossenen Zahlung in Anspruch genommen werden und nur in diesem Verfahren geklärt werden könne, ob der Antragstellerin der Anspruch zugestanden habe. Indessen ist die Lastenverteilung im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens und in das Rechtsbeschwerdeverfahren können neue Streitgegenstände nicht eingeführt werden, weil das Verfahren III. Instanz auf die Prüfung beschränkt ist, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG i.Verb.m. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG). Die Antragsgegner zu 4. und 9. sind mit ihrem Einwand, dass die Antragstellerin rechtsgrundlos von der Wohnungseigentümergemeinschaft befriedigt worden sei, auch nicht präkludiert, denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 16.2.2000 ist infolge rechtzeitig eingelegter Rechtsbeschwerde und Erledigung der Hauptsache nicht in Rechtskraft erwachsen; zudem ist die Entscheidung des Landgerichts nicht im Verhältnis der Antragsgegner untereinander ergangen. Den Antragsgegnern zu 4. und 9. steht es frei, in einem anderen Wohnungseigentumsverfahren gerichtlich klären zu lassen, ob die Bezahlung der von der Antragstellerin geltend gemachten und vom Landgericht titulierten Forderung sich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt, es sei denn, der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.5.2000 über die Erfüllung der titulierten Forderung und die Erhebung der Sonderumlage zur Erfüllung dieser Forderung ist bestandskräftig geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und berücksichtigt den Umstand, dass die Antragsgegner zu 4. und 9. der Tatsache der Erledigungserklärung nicht durch Abstandnahme von einer Sachentscheidung Rechnung getragen haben, weshalb die Billigkeit gebietet, sie als erfolglos gebliebene Beschwerdeführer mit den Kosten des Verfahrens III. Instanz zu belasten.
Der Geschäftswert ist gemäß § 48 Abs. 3 WEG entsprechend der Höhe der vom Landgericht titulierten Forderung der Antragstellerin festgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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