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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 149/08
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 57 Abs. 1 S. 1 | |
JGG § 57 Abs. 1 S. 2 1. Hs. | |
JGG § 58 Abs. 3 | |
JGG § 58 Abs. 3 S. 1 | |
JGG § 109 Abs. 2 S. 1 |
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Strafsache
hier betreffend Bestimmung des zuständigen Gerichts
hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg am 7. Oktober 2008 durch
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Augner die Richterin am Oberlandesgericht Schlage die Richterin am Amtsgericht Zimmerling
beschlossen:
Tenor:
Das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 4 als Jugendkammer, wird als das für die Entscheidungen über die Auswahl und Bestellung des ("Vor-")Bewährungshelfers aus dem Urteil der Kammer vom 8. Juli 2008 sowie über eine Ergänzung der dort ausgesprochenen Weisungen zuständige Gericht bestimmt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Abteilung 724 als Jugendschöffengericht, hat den Verurteilten am 28. Januar 2008 wegen Bedrohung in vier Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Landgerichts Hamburg vom "10.10.04" - richtig: 10. Oktober 2006 - (Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung unter Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung) und des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 24. November 2006 (Verurteilung wegen Raubes in zwei Fällen, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen sowie verschiedener weiterer Delikte unter Einbeziehung der Verurteilung vom 10. Oktober 2006 zu einem Jahr und vier Monaten Jugendstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt.
Auf die dagegen eingelegte Berufung des Verurteilten hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 4 als Jugendkammer, mit seit dem 16. Juli 2008 rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2008 das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung darüber, ob die erkannte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, für längstens sechs Monate vorbehalten bleibt. Nach der weiteren Urteilsformel hat der Verurteilte sich "schon jetzt der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen und dessen Anweisungen ... strikt Folge zu leisten", "das begonnene Anti-Aggressionstraining fortzuführen", "den Termin bei der Schuldnerberatung einzuhalten und in Zukunft mit dieser zusammenzuarbeiten" sowie "sich um einen ... Schulbesuch oder die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit zu bemühen". Die Bestellung des ("Vor-")Bewährungshelfers ist bisher nicht erfolgt.
Mit an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gerichtetem Schreiben vom 10. Juli 2008 hat der in einbezogener Sache dem Verurteilten bestellte Bewährungshelfer angeregt, "die Auflagen für die Vorbewährungszeit des Herrn M." (gemeint: die dem Verurteilten mit Urteil des Landgerichts vom 8. Juli 2008 erteilten Weisungen) "dahingehend zu erweitern, dass dieser verpflichtet wird, dreiwöchentlich Urinkontrollen auf die gängigen Drogen durchführen zu lassen und ... entsprechende Bescheinigungen vorzulegen". Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Verurteilte angegeben habe, wieder mit seiner Ehefrau, von der er nach eigenen Angaben in der Vergangenheit immer wieder zum Konsum von Marihuana und Kokain verleitet worden sei, zusammen zu leben.
Von Seiten des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek sind die Akten daraufhin mit Verfügung des Vorsitzenden der Abteilung 724 unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben dem Landgericht Hamburg zugeschrieben worden. Von dort sind die Akten gemäß Verfügung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 4 wieder an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zurückgesandt worden. In der Zuschrift heißt es u.a., dass die Erteilung weiterer Weisungen nicht in Betracht komme; wenn sich schon vor Ende der so genannten Vorbewährungszeit herausstelle, dass eine Bewährung nicht zu gewähren sei, könne das Gericht des ersten Rechtszuges sofort die Vollstreckung der erkannten Strafe anordnen. Auf diese Zuschrift hat der Vorsitzende beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Akten dem Landgericht Hamburg "zur Überwachung der Vorbewährung" erneut zugesandt.
Von dort sind die Akten mit Verfügung des Kammervorsitzenden wiederum an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gesandt worden. In jener (unter dem 8. August 2008 datierten) Zuschrift wird unter ausdrücklicher Bezeichnung als "Auffassung der Kammer" dargelegt, dass "für Nachtragsentscheidungen der angeordneten Vorbewährung" derjenige Richter zuständig sei, der in der Sache im ersten Rechtszug erkannt habe. Auf diese weitere Zuschrift hat der Vorsitzende beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 13. August 2008 beschlossen, dass die Übernahme der weiteren Entscheidungen nach Aussetzung der Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe abgelehnt werde, und die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung ist in dem Beschluss insbesondere ausgeführt worden, dass auf die anstehende Entscheidung die Regelung des § 58 Abs. 3 S. 1 JGG, wonach der Richter, der Aussetzung angeordnet hat, zuständig ist, entsprechend anwendbar sei.
II.
Die Vorlage der Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht zum Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig (§ 14 StPO).
Es besteht ein negativer sachlicher Zuständigkeitsstreit zwischen zwei verschiedenen Gerichten, die sich beide durch gerichtliche Entscheidung als für die zu treffende Entscheidung unzuständig erklärt haben. Die abschließende Verfügung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 4 des Landgerichts Hamburg genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen noch. Da darin von der "Auffassung der Kammer" gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende mit seiner Verfügung eine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zum Ganzen Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 14 Rdn. 1, 2, § 19 Rdn. 1 m.w.N.).
Ein anderer Ausweg, das Verfahren fortzusetzen, als die Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht, besteht, nachdem beide Gerichte ihre Unzuständigkeit ausgesprochen haben, nicht (siehe auch dazu Meyer-Goßner, a.a.O., § 14 Rdn. 2 m.w.N.).
III.
Für die zu treffenden Entscheidungen über die Auswahl und Bestellung des ("Vor-")Bewährungshelfers und eine Ergänzung der dem Verurteilten mit dem Urteil des Landgerichts erteilten Weisungen ist die Große Strafkammer 4 des Landgerichts Hamburg sachlich zuständig. Dies ergibt sich aus folgendem:
1. Die in dem landgerichtlichen Urteil vorbehaltene Entscheidung über die Frage der Gewährung einer Vollstreckungsaussetzung bezüglich der rechtskräftig erkannten Jugendstrafe, für die das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zuständig wäre, steht zurzeit - noch - nicht zur Entscheidung an.
a) Für die abschließende Bewährungsentscheidung gilt insoweit folgendes:
aa) Gemäß §§ 57 Abs. 1 S. 1, 109 Abs. 2 S. 1 JGG kann in Jugend- und Heranwachsendensachen die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausnahmsweise (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes vom 5. Juni 1953 - BT-Drs. I 4437, S. 10 -) einem dem Urteil nachfolgenden späteren Beschluss vorbehalten bleiben, insbesondere um im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch bestehende Unklarheiten über das Bestehen der Voraussetzungen für eine Vollstreckungsaussetzung aufzuklären (vgl. Ostendorf, JGG, 7. Aufl., Grdl. zu §§ 57- 60 Rdn. 2 ff., § 57 Rdn. 2).
bb) Für den nachträglichen Beschluss über die vorliegend mit dem landgerichtlichen Berufungsurteil für längstens sechs Monate vorbehaltene Bewährungsentscheidung ist gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 1. Hs., 109 Abs. 2 S. 1 JGG derjenige Richter zuständig, der in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat. Nach zutreffender überwiegender Auffassung gilt diese Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges für die vorbehaltene Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung einer Jugendstrafe auch dann, wenn der Vorbehalt - die so genannte Vorbewährung - erstmals im Berufungsurteil angeordnet worden ist (OLG Frankfurt in NStZ-RR 1996, 252; KG, Beschl. v. 30. August 1999, Az.: 1 AR 637/99; Eisenberg, JGG, 11. Aufl., § 57 Rdn. 14; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 57 Rdn. 8). Der Wortlaut des § 57 Abs. 1 S. 2 1. Hs. JGG ist insoweit eindeutig. Auch wenn möglicherweise die Jugendkammer für die abschließende Bewährungsentscheidung besser geeignet sein mag und die gesetzliche Entscheidung einer von der Regelung des § 58 Abs. 3 JGG - Zuständigkeit des die Aussetzung anordnenden Richters - abweichenden Zuständigkeitsregelung in § 57 Abs. 1 S. 2 1. Hs. JGG u.U. weniger zweckdienlich erscheint, verbietet der klare Wortlaut des § 57 Abs. 1 S. 2 1. Hs. JGG in Verbindung mit dem in Art. 101 Abs. 1 GG verankerten Gebot des gesetzlichen Richters, die zu § 58 Abs. 3 JGG entwickelten Grundsätze auf die Frage der Zuständigkeit für die nachträgliche Beschlussfassung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 S. 1 JGG zu übertragen (OLG Frankfurt, a.a.O.).
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek wird deshalb für die mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 2008 vorbehaltene abschließende Bewährungsentscheidung nach § 57 Abs. 1 S. 1 JGG zuständig sein.
b) Zurzeit ist indes noch nicht abschließend über die Aussetzung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung, sondern vielmehr lediglich über die Bestellung des in dem landgerichtlichen Urteils vorgesehenen "Vorbewährungs-Bewährungshelfers" sowie eine etwaige Ergänzung der für den Vorbehaltszeitraum erteilten Weisungen zu entscheiden. Nachdem das landgerichtliche Berufungsurteil vom 8. Juli 2008 am 16. Juli 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, läuft die erkannte sechsmonatige Frist zur abschließenden Entscheidung über die Gewährung einer Vollstreckungsaussetzung erst am 15. Januar 2009 ab. Eine vorzeitige abschließende Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung ist jedenfalls zurzeit nicht veranlasst.
aa) Zwar ist bezüglich der gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 JGG erkannten Vorbehaltszeit lediglich der Endpunkt mit Ablauf von sechs Monaten ab Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils bestimmt. Ab wann eine vorbehaltene Entscheidung getroffen werden kann, ist demgegenüber streitig. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiert nicht. Nach einer Auffassung ist für die abschließende Bewährungsentscheidung der vorherige Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit welchem die endgültige Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung dem späteren Beschlussverfahren vorbehalten worden ist, erforderlich (Eisenberg, a.a.O., § 57 Rdn. 22). Ob diese Auffassung zutreffend ist oder auch ein früherer Zeitpunkt in Betracht kommt (so Ostendorf, a.a.O., § 57 Rdn. 9), kann hier dahingestellt bleiben, da die Voraussetzung des Eintrittes der Rechtskraft in dem vorliegenden Fall jedenfalls - seit 16. Juli 2008 - erfüllt ist. bb) Als weitere Voraussetzung einer vorzeitigen abschließenden Entscheidung vor Ablauf der mit dem Urteil bestimmten (Höchst-) Frist ergibt sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 1 S. 1 JGG der Eintritt der bei Urteilserlass noch fehlenden Spruchreife. Letztere ist maßgebliches Kriterium für die Aussetzungsentscheidung nach § 57 Abs. 1 S. 1 JGG und die bei dieser zu bestimmende Frist bis zur abschließenden Bewährungsentscheidung ( Eisenberg, a.a.O., § 57 Rdn. 4) sowie entsprechend auch für eine Abkürzung der Vorbehaltsfrist. Dies gilt für den mit der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 1 S. 1 JGG gesetzgeberisch intendierten Fall eines Vorbehaltens der Bewährungsentscheidung zum Zwecke erforderlicher weiterer Aufklärung von Prognoseumständen und erst recht für die (nach einer Auffassung rechtswidrige) Nutzung der Vorbehaltsregelung des § 57 Abs. 1 S. 1 JGG zur Einräumung einer so genannten Vorbewährung aus pädagogischen Gründen (zur angenommenen Rechtswidrigkeit Ostendorf, a.a.O., § 57 Rdn. 5; a.A. Eisenberg, a.a.O., § 57 Rdn. 6; Brunner/Dölling, a.a.O., § 57 Rdn. 4; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 5. Aufl., § 57 Rdn. 15), mit der dem Verurteilten Gelegenheit gegeben wird, die bei der Bewährungsentscheidung zu berücksichtigenden Umstände zu seinen Gunsten zu verändern.
cc) Nach diesen Maßstäben kommt hier eine vorgezogene abschließende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, für welche nach vorstehenden Ausführungen zu III.1.a) das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zuständig wäre, zurzeit noch nicht in Betracht.
Das Landgericht Hamburg hat nach den Gründen seines Urteils vom 7. Juli 2008 den Vorbehalt der Bewährungsentscheidung angeordnet, um dem Verurteilten Gelegenheit zu geben, sich eine Vollstreckungsaussetzung zu verdienen. Aus den mit der Urteilsformel ausgesprochenen Weisungen ergibt sich, auf welche Weise dieses nach Auffassung des Landgerichts erfolgen kann, nämlich durch Befolgen der Anweisungen eines noch zu bestellenden Bewährungshelfers, Fortsetzung eines begonnenen Anti-Aggressionstrainings, Einhaltung eines Termins bei der Schuldnerberatung und Zusammenarbeit mit dieser sowie Bemühen um weiteren Schulbesuch, Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit. Bevor von vorzeitiger Spruchreife hinsichtlich der vorbehaltenen abschließenden Bewährungsentscheidung ausgegangen werden kann, sind deshalb zum Zwecke praktischer Umsetzung des vom Landgericht vorgegebenen Programms zunächst Entscheidungen bezüglich Bestellung des Bewährungshelfers für die so genannte Vorbewährungszeit sowie über die von dem in einbezogener Sache bestellt gewesenen und nunmehr als quasi "faktischer Bewährungshelfer" tätig gewordenen früheren Bewährungshelfer angeregte jedenfalls vom Amtsgericht ins Auge gefasste etwaige Ergänzung der "Vorbewährungs"-Weisungen zu treffen.
2. Für die im Rahmen der weiteren Ausgestaltung der mit dem landgerichtlichen Urteil angeordneten so genannten Vorbewährung zu treffenden Entscheidungen ist die Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg zuständig.
a) An einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Zuständigkeit für die Entscheidung der hier anstehenden Fragen fehlt es zwar. Da eine "Vorbewährung" aus pädagogischen Gründen mit einer der Bewährungszeit entsprechenden Ausgestaltung durch Unterstellung unter einen Bewährungshelfer und Bewährungsweisungen, wie oben zu Ziffer III.1.a) ausgeführt, vom Gesetzgeber nicht intendiert und vorgesehen worden ist, hat dieser auch eine diesbezügliche Zuständigkeit nicht geregelt.
b) Aus Regelungsgehalt und Sinnzusammenhang der betroffenen bzw. entsprechender Regelungsbereiche ergibt sich jedoch, dass für die hier anstehenden Entscheidungen das sachnähere Landgericht, welches die so genannte Vorbewährung angeordnet hat, zuständig ist.
aa) Zum einen kann eine fortbestehende Zuständigkeit des Landgerichts bereits im Wege des Umkehrschlusses aus der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 57 Abs. 1 S. 2 1. Hs. JGG gefolgert werden. Für die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil war das Landgericht Hamburg zuständig, das damit auch für eine zugleich mit seinem Berufungsurteil erfolgte Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung berufen gewesen wäre. Daraus, dass die Spezialvorschrift des § 57 Abs. 1 S. 2 1. Hs. JGG eine hiervon abweichende Zuständigkeit nur und erst für die mit dem Urteil in ein späteres Beschlussverfahren hinausgeschobene Bewährungsentscheidung vorsieht, lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass es für den davor liegenden Zeitraum und die in diesem zu treffenden Entscheidungen in Ermangelung hierfür geltender besonderer Zuständigkeitsregelungen bei der mithin noch fortwirkenden Zuständigkeit des im Instanzenzug zuletzt entschieden habenden Gerichts - hier des Landgerichts Hamburg als Berufungsgericht - verbleibt.
bb) Dieses Ergebnis passt stimmig mit der für sachlich vergleichbare Entscheidungen bestehenden Regelung des § 58 Abs. 3 S. 1 JGG überein. Danach ist für Nachtragsentscheidungen, die in Folge einer erfolgten Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung erforderlich werden, das Gericht zuständig, welches die Aussetzung angeordnet hat. Dieses sachnähere, insbesondere mit den Einzelheiten seiner Bewährungsentscheidung am besten vertraute Gericht hat auch über die Bestellung eines in seiner Ursprungsentscheidung vorgesehenen Bewährungshelfers sowie Änderungen und Ergänzungen der von ihm angeordneten Bewährungsweisungen zu entscheiden.
cc) Die Gedanken der Sachnähe und damit einhergehend der - im Jugend- und Heranwachsendenstrafrecht besonders bedeutsam - Verfahrensbeschleunigung sprechen im Falle der "Vorbewährung" aber gleichermaßen für eine Bearbeitung durch das bereits in die Materie eingearbeitete Gericht.
c) Aus allem ist zu folgern, dass bei so genannter Vorbewährung das Gericht, welches diese Maßnahme angeordnet hat, bis zum Eingreifen der Spezialregelung des § 57 Abs. 1 S. 2 1. Hs. JGG für die Ausgestaltung und etwaige Änderung oder Ergänzung der "Vorbewährungs"- Weisungen zuständig bleibt.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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