Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 164/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 114a
StPO § 115 Abs. 2
StPO § 115 Abs. 3
StPO § 117 Abs. 1
StPO § 118 Abs. 1
StPO § 207 Abs. 4
Den auch bei Erweiterung eines Haftbefehls auf zusätzliche Taten zu beachtenden besonderen Bekanntmachungs- und Anhörungsvorschriften (§§ 114a, 115 Abs. 2 StPO) ist grundsätzlich jedenfalls dann genügt, wenn ein in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangener Erweiterungsbeschluss dem Angeklagten durch Zustellung bekannt gemacht und zeitnah eine mündliche Haftprüfung nach §§ 117 Abs. 1,118 Abs. 1 StPO durchgeführt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.; 2 Ws 114/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
Hanseatisches Oberlandesgericht 2. Strafsenat Beschluss

2 Ws 164/03

In der Strafsache gegen

hier betreffend Haftbeschwerde

hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 24. Juni 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten H. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 19, vom 22. Mai 2003 - betreffend den Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 22. November 2002 (Az.: Gs 695/02) in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2003 - wird verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte H. wurde am 21. November 2002 festgenommen. Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 22. November 2002, verkündet am selben Tag vom Amtsgericht Hamburg, wurde die Untersuchungshaft angeordnet. Der Haftbefehl betraf den Vorwurf, am 21. November 2002 in Hamburg gemeinschaftlich mit Mittätern rund 1 kg Amphetamin im Hotel St. verkauft zu haben, wobei zuvor in Amberg der Verkauf und die Lieferung von 5 kg Amphetamin vereinbart worden seien. Der Haftbefehl wurde auf die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr gestützt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Januar 2003 (Az.: 163 Gs 2294/02) - verkündet am selben Tag - wurden der Haftbefehlsvorwurf dahingehend geändert, dass der Angeklagte H dringend verdächtig sei, mit den Mitangeklagten P. und S mit 997 g Amphetamingemenge Handel getrieben zu haben, und der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aufgehoben. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft wurde vom Amtsgericht angeordnet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 24 (Az.: 624 Qs 5/03), am 23. Januar 2003 verworfen.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 24. Januar 2003 wurde gegen die Angeklagten P., H. und S. Anklage zum Landgericht Hamburg erhoben mit dem Vorwurf des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. Die Anklagevorwürfe betreffen zum einen eine Tat vom 28. Oktober 2002, bei der in Amberg 330,16 g Amphetamingemenge und 598 Ecstasy-Tabletten an den gesondert Verfolgten M. übergeben worden sein sollen (Fall 1 der Anklage), und zum anderen die Übergabe der 997 g Amphetamingemenge am 21. November 2002 im Hotel St. in Hamburg zu einem Preis von rund 12.000,-- Euro an einen verdeckten Ermittler des Bayerischen Landeskriminalamtes, wobei bereits zuvor eine feste Vereinbarung über die Lieferung von 5 kg Amphetamin zu einem Grammpreis von 12,-- Euro getroffen worden sein soll (Fall 2 der Anklage).

Mit Beschluss vom 10. März 2003 hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 19, die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten H. wurde - ebenso wie die Haftbefehle gegen die Mitangeklagten - im Eröffnungsbeschluss neu gefasst, indem der Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2003 bezüglich der beiden vorgeworfenen Taten zur Darlegung des Haftbefehlsvorwurfs übernommen wurde. Eine Verkündung dieses Beschlusses hat nicht stattgefunden. Der Beschluss wurde dem Angeklagten H. aufgrund richterlicher Verfügung vom 10. März 2003 am 26. März 2003 in der Untersuchungshaftanstalt zugestellt. Am 27. März 2003 fand auf Antrag des Angeklagten H. - eingegangen bereits am 18. März 2003 - eine mündliche Haftprüfung vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 19, statt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht entschieden, dass die Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Amberg vom 22. November 2003 in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 10. März 2003 fortdauere.

Am 17. April 2003 hat die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 19, begonnen; derzeit sind weitere Hauptverhandlungstermine bis zum 8. September 2003 anberaumt. Die Hauptverhandlung wird in der Besetzung mit zwei Berufsrichterinnen (Richterin am Landgericht W. als Vorsitzende und Richterin P-S) -unter Hinzuziehung einer Ergänzungsrichterin - und zwei Schöffen durchgeführt. Im Hauptverhandlungstermin vom 22. Mai 2003 hat der Angeklagte H. über seinen Verteidiger den Antrag gestellt, den gegen ihn bestehenden Haftbefehl aufzuheben oder hilfsweise den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Der Antrag wurde als Anlage zum zu erstellenden Hauptverhandlungsprotokoll genommen. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Kammer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung (Vorsitzender Richter am Landgericht T., Richterin am Landgericht W. und Richterin P-S) ohne Beteiligung der Schöffen beschlossen, den Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom "21." (gemeint: 22.) November 2002 aufrechtzuerhalten und die Untersuchungshaft fortdauern zu lassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte H. mit seiner Beschwerde vom 10. Juni 2003.

Die Große Strafkammer 19 hat der Beschwerde mit undatiertem Beschluss, gefasst in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zugeleitet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 22. Mai 2003 ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO), aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Haftbefehl gegen den Angeklagten H. aufrechterhalten und den Vollzug der Haft nicht ausgesetzt.

1. Der während laufender Hauptverhandlung - nach § 117 Abs. 1 StPO zulässige - Antrag des Angeklagten H. vom 22. Mai 2003 auf Aufhebung (hilfsweise Außervollzug-setzung) des Haftbefehls ist von der Großen Strafkammer 19 entgegen dem Beschwerdevorbringen in richtiger Besetzung beschieden worden.

Es stellt im Hinblick auf §§ 30, 76 GVG keine Verletzung des Anspruchs auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) dar, dass der Beschluss vom 22. Mai 2003 über die Haftfortdauer - ebenso wie der nicht datierte Nichtabhilfebeschluss - ohne die an der laufenden Hauptverhandlung beteiligten Schöffen ergangen ist (vgl. BVerfG in NJW 1998, 2962; Senat in NJW 1998, 2988; m.w.N. zum Meinungsstand Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 126 Rdn. 8). Entscheidungen über die Untersuchungshaft können auch außerhalb einer laufenden Hauptverhandlung getroffen werden; sie gehören nicht zum unantastbaren Kernbereich der Mitwirkung der Schöffen. Damit die Besetzung eines über einen Haftprüfungsantrag entscheidenden Gerichts nicht vom Antragsverhalten der Verfahrensbeteiligten abhängt (Antragstellung in oder außerhalb der Hauptverhandlung) bzw. davon, ob der Vorsitzende das Gericht innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung mit einer solchen Entscheidung befasst, ist die insoweit bestehende Regelungslücke verfassungskonform dahingehend zu schließen, dass Entscheidungen über die Untersuchungshaft nach § 117 StPO stets außerhalb der Hauptverhandlung - also ohne Mitwirkung der Schöffen - zu treffen sind (vgl. Senat, a.a.O.).

Der Beschluss der Großen Strafkammer 19 vom 22. Mai 2003 ist auch insoweit in der richtigen Besetzung erlassen worden, als an ihm drei Berufsrichter mitgewirkt haben, von denen einer nicht an der laufenden Hauptverhandlung teilnimmt. Die für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehene Besetzung einer Großen Strafkammer umfasst drei Berufsrichter (§ 76 Abs. 1 GVG). Auch wenn nach der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 GVG die Große Strafkammer in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern (und zwei Schöffen) für Entscheidungen innerhalb der Hauptverhandlung zuständig ist, so ändert dies nichts an der gesetzlich vorgesehenen Besetzung für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 76 GVG Rdn. 7; Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 76 GVG Rdn. 23; a.A. Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 76 GVG Rdn. 10: Entscheidung mit zwei Berufsrichtern außerhalb der Hauptverhandlung). Der vom Gesetz vorgesehene Unterschied in der Gerichtsbesetzung führt lediglich dazu, dass der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmende Richter, der zur Mitwirkung an einer Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung berufen ist (hier der Vorsitzende Richter am Landgericht T), im Rahmen der Beratung über die sich aus der laufenden Hauptverhandlung ergebenden, für die konkret zu treffende Entscheidung relevanten Gesichtspunkte zu unterrichten ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Verfahren unterblieben ist, liegen nicht vor.

2. Der mit dem angefochtenen Haftfortdauerbeschluss aufrechterhaltene Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 22. November 2002 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2003 ist, auch soweit er den Fall 1 der Anklage betrifft, ohne Verstoß gegen die in Haftsachen bestehenden besonderen Anhörungs- und Bekanntmachung s Vorschriften (§§ 114 a, 115 StPO) ergangen.

a) Nach § 35 Abs. 1 S. 1 StPO werden gerichtliche Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, ihr durch Verkündung bekannt gemacht. Entscheidungen, die in Abwesenheit der betroffenen Person ergehen, werden durch Zustellung oder - wenn durch die Bekanntmachung keine Frist in Lauf gesetzt wird - durch formlose Mitteilung zur Kenntnis gebracht (§ 35 Abs. 2 StPO).

Für die Anordnung von Untersuchungshaft gelten aber zusätzlich die Sondervorschriften der §§ 114 a, 115 StPO. Danach ist ein Haftbefehl dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben (§ 114 a Abs. 1 StPO) und eine richterliche Vernehmung durchzuführen (§ 115 Abs. 2 und 3 StPO). Diese Vorschriften stellen vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und der Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bei einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2, Abs. 3 GG) eine qualifizierte Form des allgemeinen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 3 StPO) dar (vgl. BVerfG in NStZ 1994, 551, 552). Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Haftanordnung maßgeblichen Umständen mündlich vor dem zuständigen Richter zu äußern und ihm zu ermöglichen, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften sowie entlastende Tatsachen vorzutragen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 115 Rdn. 8).

Ein Beschluss, mit dem ein bereits bestehender Haftbefehl um zusätzliche Taten erweitert wird, ist wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 114 Rdn. 48) und nach §§ 114 a, 115 StPO auch einem bereits in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten zu verkünden (vgl. BVerfG in NStZ 2002, 157, 158; OLG Hamm in StV 1998, 555, 556; Hilger, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein nicht ordnungsgemäß verkündeter Beschluss, mit dem ein Haftbefehl erweitert wurde, im Umfang der Erweiterung bei einer nachfolgenden Haftfortdauerentscheidung nicht berücksichtigt werden (BVerG, a.a.O., zu §§ 121 f StPO; siehe auch OLG Hamm, a.a.O.).

b) Durch den Beschluss der Großen Strafkammer 19 vom 10. März 2003, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde, ist zugleich in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO der gegen den Angeklagten H. bestehende Haftbefehl um eine neue prozessuale Tat erweitert worden. Gegenstand des Tatvorwurfes im ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 22. November 2002 war zunächst der Verkauf von 1 kg Amphetamingemenge am 21. November 2002 in Hamburg nach vorheriger Vereinbarung einer Lieferung von 5 kg dieses Rauschgiftes (Fall 2 der Anklage). Auch der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Januar 2003 betrifft nur diesen Fall. Erstmals der Beschluss des Landgerichts vom 10. März 2003 stützt die Anordnung der Untersuchungshaft auch auf den Fall 1 der Anklage. Dabei handelt es sich um eine eigenständige prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO, nämlich den zur Gewinnerzielung bestimmten Verkauf von 330,16 g Amphetamingemenge und 598 Ecstasy-Tabletten am 28. Oktober 2002 in Amberg.

Eine Ausfertigung des den Haftbefehl erweiternden Beschlusses der Großen Strafkammer 19 vom 10. März 2003 wurde dem Angeklagten H. am 26. März 2003 in der Untersuchungshaftanstalt zugestellt. Ein Termin zur Verkündung des erweiterten Haftbefehls wurde von der Kammer nicht anberaumt, wohl aber ein Termin zur mündlichen Haftprüfung nach § 118 Abs. 1 StPO. Am 27. März 2003 fand die mündliche Haftprüfung vor der Kammer statt. Aus dem Protokoll der Haftprüfung ergibt sich, dass die - im voraufgegangenen Eröffnungsbeschluss in den Haftbefehl aufgenommene - Tat zu Fall 1 der Anklage Gegenstand einer Erörterung war.

c) Damit ist auch bei der wegen der Bedeutung des Freiheitsgrundrechtes gebotenen engen Auslegung der Haftverfahrensvorschriften der qualifizierten Form des rechtlichen Gehörs nach §§ 114 a Abs. 1, 115 Abs. 2 u. 3 StPO genügt. Dem Angeklagten war die Tat, derer er zusätzlich dringend verdächtig ist, durch Zustellung des Eröffnungsbeschlusses am 26. März 2003 bekannt gemacht worden und er hatte am 27. März 2003 Gelegenheit, sich hierzu zeitnah im Haftprüfungstermin gegenüber dem zuständigen Gericht zu äußern.

Die Informationsfunktion ist gewahrt. Die Bekanntgabe eines Haftbefehls nach § 114 a StPO erfordert nicht notwendig eine Verkündung des Haftbefehls im Sinne eines Verlesens. Nur ein in Anwesenheit des Beschuldigten erlassener Haftbefehl ist zu verkünden (§ 35 Abs. 1 S. 1 StPO), ein bereits bestehender Haftbefehl ist im Rahmen der Verkündung nach § 35 Abs. 2 S. 2 StPO lediglich formlos mitzuteilen (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., §114 a Rdn. 2; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 114 a Rdn. 4, 6; Meyer-Goßner, a.a.O., § 114 a Rdn. 3). Auf die nach § 114 a Abs. 2 StPO vorgeschriebene Aushändigung einer Abschrift des Haftbefehls kann der Beschuldigte sogar wirksam verzichten (vgl. Hilger, a.a.O., § 114 a Rdn. 5; Meyer-Goßner, a.a.O., § 114 a Rdn. 5). Vorliegend bestand der Erweiterungsbeschluss bereits. Er war ergangen, nachdem dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Antrag der Staatsanwaltschaft, "den Haftbefehl entsprechend dem Anklagesatz zu ändern", also u.a. auf den Fall 1 zu erweitern, mitgeteilt worden war.

Ebenso ist dem durch § 115 Abs. 2 u. 3 StPO verfolgten Zweck genügt, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, mündlich die Verdachts- und Haftgründe, auf die sich ein bestehender Haftbefehl stützt, zu entkräften. Die bei der Haftbefehlsverkündung nach § 115 Abs. 2 StPO gebotene Vernehmung über den Gegenstand der Beschuldigung und die nachfolgende Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft sind der Sache nach als eine Form der Haftprüfung anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1990, 75; Hilger, a.a.O., § 115 Rdn. 20). Eine mündliche Haftprüfung - wenn auch nach §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO - hat aber im vorliegenden Fall zeitnah nach Bekanntgabe der Haftbefehlserweiterung stattgefunden. Auch in sonstigen Verfahrensgestaltungen stehen anderweitige mündliche Verhandlungen über den Gegenstand des Haftbefehls der durch § 115 Abs. 2 u. 3 StPO vorgeschriebenen Vernehmung gleich und ist eine gesonderte Verhandlung sowie Verkündung des den Haftbefehl mit Tatbeschreibung im Sinne des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO erweiternden Beschlusses entbehrlich (siehe zur Haftbefehlserweiterung in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO am Ende der Hauptverhandlung Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.: 2 Ws 114/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

Für die hier maßgebliche besondere Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO sind keine weitergehenden mündlichen Verhandlungspflichten normiert.

3. Der gegen den Angeklagten H. bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 22. November 2002 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2003, welcher mit dem angefochtenen Haftfortdauerbeschluss vom 22. Mai 2003 aufrechterhalten wurde, entspricht nicht den Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO. In einem Haftbefehl sind die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt, anzuführen. Die nur formelhafte Bezugnahme auf das "Ergebnis der bisherigen Ermittlungen" im amtsgerichtlichen Haftbefehl vom 22. November 2002 bzw. auf die "polizeilichen Ermittlungen" im Beschluss des Landgerichts vom 10. März 2003 ist nicht ausreichend. Der Haftbefehl hat aber Bestand, da die Angabe der Verdachtstatsachen auch ergänzt oder nachgeholt werden kann, gegebenenfalls noch durch das Beschwerdegericht (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1992, 693; KG in StV 1994, 318). Im vorliegenden Verfahren sind insoweit in weiteren Haftfortdauerbeschlüssen die Beweismomente näher bezeichnet worden, auf die sich der dringende Tatverdacht stützt. In dem auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts vom 9. Januar 2003 ergangenen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23. Januar 2003 werden in diesem Zusammenhang die schriftlichen Angaben des Angeklagten, die damit übereinstimmenden Ermittlungsergebnisse, die Angaben eines verdeckten Ermittlers und die Ergebnisse der Telefonüberwachung aufgezählt. Auf den Beschluss vom 23. Januar 2003 hat das Landgericht im Haftprüfungsbeschluss vom 27. März 2003 Bezug genommen. Im angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2003 hat sich das Landgericht zusätzlich auf in der Hauptverhandlung erhobene Beweise gestützt.

4. Der Angeklagte ist der im Beschluss vom 10. März 2003 bezeichneten zwei Taten des gemeinschaftlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB) dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO).

a) Soweit die Beschwerde den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls auf in der laufenden Hauptverhandlung getätigte Aussageteile stützt, kann sie hiermit nicht durchdringen.

Der Grundsatz vollständiger selbständiger Überprüfung des Sachverhaltes durch das Beschwerdegericht (§§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO) findet dort eine Grenze, wo dem Beschwerdegericht die erforderlichen Tatsachengrundlagen für eine eigene Sachentscheidung fehlen. So verhält es sich bei einer Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung vor dem Landgericht, weil gemäß § 273 StPO die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen von Zeugen dort nicht protokolliert werden. Soweit in den Akten einzelne Hinweise auf Aussagen in der Hauptverhandlung vorliegen, ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich, einen Abgleich mit weiteren in der Hauptverhandlung erfolgten Beweiserhebungen vorzunehmen. Das Beschwerdegericht kann sich keine vollständige Übersicht über die in laufender landgerichtlicher Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme verschaffen (vgl. näher Senat, Beschluss vom 15. Januar 1998, Az.: 2 Ws 15/98 m.w.N.).

Die während einer Hauptverhandlung ergehenden Haftentscheidungen müssen aber erkennen lassen, dass alle erheblichen Tatsachen bis zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt worden sind (vgl. KG in StV 1993, 252, 253). Eine nähere Darlegung und Begründung ist allerdings dann nicht geboten, wenn das erkennende Gericht - wie im vorliegenden Fall - nach der bisherigen Hauptverhandlung nicht zu einem von der Aktenlage abweichenden Ergebnis bei der Bewertung des dringenden Tatverdachts gelangt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 1998, Az.: 2 Ws 15/98 und vom 21. Februar 2003, Az.: 2 Ws 52/03).

b) Nach dem vorgenannten Maßstab ist der Angeklagte der dem Haftbefehl zugrunde liegenden zwei Verbrechen hochwahrscheinlich schuldig.

aa) Im Fall 1 ergibt sich der dringende Tatverdacht bereits durch die eigenen schriftlichen Angaben des Angeklagten H., die am 20. Dezember 2002 gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden sind. Er hat insoweit eingeräumt, Ende Oktober 2002 an einer Lieferung von 337 g Amphetamingemenge an eine Abnahmegruppierung in Bayern mitgewirkt zu haben, wobei er 400,-- Euro als Verdienst gehabt habe. Aufgrund des Schriftsatzes seines Verteidigers vom 23. Juni 2003 ist davon auszugehen, dass auch der weitere Teil des vorgeworfenen Rauschgiftgeschäfts (Lieferung von 598 Ecstasy-Tabletten) eingeräumt werden soll.

Den Angaben des Angeklagten zu Fall 1 entsprechen die polizeilichen Erkenntnisse, wie sie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift vom 24. Januar 2003 zusammengefasst sind. Insbesondere stehen sie in Übereinstimmung mit dem Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der Zeugen D. und M., des Mitangeklagten P. sowie des verdeckten Ermittlers des Bayerischen Landeskriminalamtes mit dem Decknamen "D.". Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der verdeckte Ermittler bereits vor dem Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 7. November 2002 (Az.: Gs 648/02), mit dem seinem Einsatz nach §§ 110 a Abs. 1, 110 b Abs. 2 StPO zugestimmt wurde, an dem den Angeklagten vorgeworfenen Rauschgiftgeschäft von Ende Oktober 2002 unmittelbar beteiligt gewesen ist, liegen nicht vor. Der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel betrug nach den gutachterlichen Untersuchungen 24,76 g Amphetaminbase bzw. 36,8 g MDMA-Base und lag damit über den jeweiligen Grenzwerten zur nicht geringen Menge (10g Amphetaminbase und 30 g MDMA-Base).

bb) Der dringende Tatverdacht zu Fall 2 ergibt sich insbesondere aus den Angaben des verdeckten Ermittlers "D.", wonach vor dem am 21. November 2002 durchgeführten Rauschgiftgeschäft in Gesprächen am 13. November 2002 in Amberg mit dem Mitangeklagten S. und am 20. November 2002 in Hamburg mit dem Angeklagten H. und dem Mitangeklagten S. eine Vereinbarung über die Lieferung von 5 kg Amphetamin zu einem Preis von 12,--Euro pro Gramm getroffen und eine Lieferung in Teilen - Zug um Zug gegen Bezahlung - vereinbart worden sei. Der dringende Tatverdacht, dass ein Rauschgiftgeschäft über 5 kg Amphetamin vereinbart war, wird gestützt durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung, wonach der Mitangeklagte S. am Abend des 13. November 2002 und in der darauf folgenden Nacht dem Angeklagten H. telefonisch die Mitteilungen machte, man brauche "fünf Stadtpläne" und "five would be nice". Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Amtsgericht Amberg mit Beschluss vom 7. November 2002 (Az.: Gs 650/02) nach § 100 a StPO angeordneten Überwachung der Telefonanschlüsse des Mitangeklagten S. und der Verwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse bestehen nicht. Auch der Einsatz des verdeckten Ermittlers aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Amberg vom selben Tag (Az.: Gs 648/02) als ultima ratio (§ 110 a Abs. 1 S. 3,4 StPO) zur Aufklärung von Straftaten auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs bietet vor dem Hintergrund der aus der Akte ersichtlichen vorangegangenen Ermittlungen keinen Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes sowie der Verwertbarkeit der bei diesem Einsatz gewonnenen Erkenntnisse. Insbesondere ergibt sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial nicht, dass der verdeckte Ermittler "D" in unzulässiger Weise die Tat zum Fall 2 provoziert hat.

Hinsichtlich eines - geringeren - Teiles des Tatvorwurfs zum Fall 2 beruht der dringende Tatverdacht auch auf dem Teilgeständnis des Angeklagten H. gegenüber dem Amtsgericht am 20. Dezember 2002, wonach er am 21. November 2002 bei dem Verkauf von 997 g Amphetaminbase zu einem Preis von 12.000,-- Euro in Hamburg im Hotel St. in Erwartung eines Verdienstes mitgewirkt hat. Der dringende Tatverdacht wird auch durch den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der Zeugen M. und G., die Teilgeständnisse der Mitangeklagten S. und P. sowie die Beobachtungen der am 21. November 2002 eingesetzten Polizeibeamten gestützt. Die Gesamtbewertung der polizeilichen Erkenntnisse ist insoweit in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift vom 24. Januar 2003 eingeflossen.

Der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Rauschgifts betrug nach den gutachterlichen Untersuchungen 163,5 g Amphetaminbase, wobei der Grenzwert zur nicht geringen Menge - wie bereits oben angeführt - 10 g beträgt.

Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Handeltreiben" im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist es bereits ausreichend, dass in Vorteilsstreben ein ernsthaftes Angebot, Rauschgift zu verkaufen geäußert wird bzw. ernst gemeinte An- oder Verkaufsverhandlungen stattfinden (vgl. Weber, BtMG, 2. Aufl., § 29 Rdn. 157, 159). Die vom verdeckten Ermittler "D" geschilderten Umstände zu Verhandlungen über ein Rauschgiftgeschäft mit 5 kg Amphetamin begründen gegenüber dem Angeklagten H. den dringenden Tatverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in entsprechender Größenordnung.

5. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

a) Der Angeklagte H. hat mit der Verurteilung zu einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, woraus sich ein starker Fluchtanreiz ergibt. Die Mindeststrafe für ein Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Im vorliegenden Verfahren werden dem Angeklagten zwei solche Taten vorgeworfen, bei denen im Fall 2 der Grenzwert zur nicht geringen Menge Amphetamin um ein Vielfaches überschritten war. Nach den Ermittlungsergebnissen kann auf eine professionelle, arbeitsteilige Tatbegehung geschlossen werden, bei der vor dem Geschäft über die größere Menge Rauschgift zunächst eine kleinere Menge als Vorablieferung erfolgt ist. Straf schärfend wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte H. bereits mehrfach vorbestraft ist, dabei auch schon in zwei Fällen zu kurzen Freiheitsstrafen, von denen er eine verbüßt hat.

Die letzte Verurteilung aus dem Jahre 1998 - zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,-- DM - betraf zudem den einschlägigen Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Zwar dürften auch mildernde Faktoren in eine spätere Strafzumessung einfließen, wie das Teilgeständnis des Angeklagten sowie die Tatsache, dass die gehandelten Rauschgiftmengen nicht an Konsumenten gelangten; im Fall 2 beruhte dies auf der Beobachtung der Tatbegehung durch die Polizei. Die Straferwartung für den Angeklagten H. bleibt demgegenüber aber trotzdem erheblich. Ob und in welchem Umfang das zur Entscheidung in der Sache berufene Gericht von der in seinem Ermessen stehenden Milderungsmöglichkeit nach § 31 BtMG Gebrauch machen wird, ist offen. Nach Aktenlage war es nicht der Angeklagte H., sondern der Mitangeklagte P., der in seiner richterlichen Vernehmung vom 7. Januar 2003 G. als Lieferantin des Amphetamins mit Vor- und mit Nachnamen benannt hat. Inwieweit der durch die Verteidigung gegenüber dem Beschwerdegericht referierte Hinweis des Angeklagten H. auf Gr. als Lieferant der Ecstasy-Tabletten zu einer nachprüfbaren Aufklärung über den Tatbeitrag des Angeklagten hinaus beitragen wird, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht absehbar.

b) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden Bindungen gegenüber, die erwarten ließen, der Angeklagte werde sich dem weiteren Verfahren und der hochwahrscheinlichen Strafvollstreckung stellen.

aa) Die Wohnungssituation des Angeklagten H. ist unklar.

Nach den Erkenntnissen der Polizei bei der Durchsuchung am 21. November 2002 verfügte der Angeklagte H. in der Wohnung W. 60, II. Stock links, nur über ein Zimmer in einer Drei-Zimmer-Wohnung und teilte sich mit zwei Mitbewohnern Küche und Bad. Welche Person Mieter der Wohnung war, ergibt sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial nicht. Nach den Erkenntnissen der Polizei war der Angeklagte H. am 21. November 2002 für die Anschrift W. 60 nicht gemeldet. Mitbewohner der Wohnung sollen Gr. und eine Frau Su. gewesen sein. Von keinem der drei Bewohner war der Name an der Wohnungstür erkennbar, vielmehr waren dort die Namen "Du." und "Se." verzeichnet. Hierdurch entsteht der Eindruck, dass die Wohnverhältnisse gezielt verschleiert wurden. Lediglich an einem Briefkasten im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses waren Beschriftungen mit "H. Su", "M. H.", "S. Gr." und "S. Sty.ewearz", dem Namen des vom Angeklagten in Ah. betriebenen Ladengeschäfts, angebracht.

Es liegt nahe, dass die Verschleierung der Wohnverhältnisse im Zusammenhang mit illegalen Rauschgiftaktivitäten stand. Der Angeklagte H. hat über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 mitgeteilt, dass sein damaliger Mitbewohner Gr. die im Oktober 2002 nach Amberg gelieferten Ecstasy-Tabletten zuvor in der Wohnung W. 60 gelagert hatte. Gr. sei insoweit sein Rauschgiftlieferant gewesen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte H. mit diesen Angaben seinen früheren Mitbewohner einer erheblichen Straftat bezichtigt hat, erscheint es höchst fraglich, ob er im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder in die frühere gemeinsame Wohnung einziehen kann.

Der Eindruck, dass die unklare Wohnungssituation in der W. 60 nicht losgelöst von illegalen Rauschgiftaktivitäten gesehen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass bei der Durchsuchung am 21. November 2002 sowohl Gr. als auch ein Do., der ebenfalls über einen Wohnungsschlüssel verfügte, auf Frage der Ermittlungsbeamten nach Rauschgift jeweils eine kleine Menge einer nach Marihuana aussehenden Substanz aushändigten. Im Übrigen hat der Angeklagte H. bei der amtsgerichtlichen Haftprüfung am 9. Januar 2003 eingeräumt, den ersten Kontakt zu G., der mutmaßlichen Lieferantin der Amphetamine, u.a. über einen Mitbewohner aus der Wohnung W. 60 hergestellt zu haben.

bb) Auch weitere ausreichend stabilisierende Umstände fehlen.

Der Angeklagte H. ist ledig und kinderlos. Mit seiner Bekannten Seh. hat er bislang nicht zusammengelebt. In einem Besuchsantrag vom 30. Dezember 2002 hat sie sich selbst als "Freundin" des Angeklagten bezeichnet. Demgegenüber hat der Angeklagte sie im Haftprüfungstermin am 9. Januar 2003 als "Verlobte" bezeichnet. Selbst wenn ein Verlöbnis vorläge, könnte allein daraus vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung nicht auf eine dauerhafte und tragfähige Beziehung geschlossen werden. Soweit der Angeklagte Kontakt zu seinen in Berlin lebenden Eltern hat, reicht dies als stabilisierender Faktor, der dem erheblichen Fluchtanreiz entgegenstehen könnte, nicht aus. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Angeklagte, der selbst aus Berlin stammt, in den Jahren 1991 bis 1998 siebenmal vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten u.a. zu Geld- oder Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Die damalige räumliche Nähe zu seinen Eltern hat zu jener Zeit nicht stabilisierend gewirkt. Dass die Eltern - dem Beschwerdevorbringen zufolge Unternehmer und Rechtsanwältin - nunmehr stärkeren Einfluss haben sollten, ist nicht ersichtlich.

Die berufliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten H. ist ebenfalls nicht geeignet, der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Soweit vorgebracht wird, er stünde als Student an der "H A f M und M" kurz vor dem Abschluss eines seit 1998 - mit dem Abschlussziel "Kommunikationswirt" - geführten Studiums, so steht dies im Gegensatz zu den Ausführungen im Rahmen der früheren Haftbeschwerde vom 14. Januar 2003, wonach der Angeklagte H. offenbar nicht überwiegend studiert hat, sondern "Tag und Nacht" mit Unterstützung Dritter an "seinem Lebenstraum", dem im Juli 2001 eröffneten Bekleidungsgeschäft "S Sty" in Ah. gearbeitet habe; auch weiterhin sei seine Anwesenheit für die Fortführung des Geschäfts unerlässlich. Das Bekleidungsgeschäft steht nach den vorliegenden Erkenntnissen aber auf einer wirtschaftlich eher gefährdeten Grundlage. Trotz Unterstützung durch das Arbeitsamt und einer Schenkung in Höhe von DM 20.000,-- durch die H.-Stiftung sind der Angeklagte und sein Geschäftspartner Gre. aufgrund des Geschäftsbetriebes mit Beträgen in Höhe von 50.000,-- Euro und 46.000,-- Euro verschuldet. Insoweit ist fraglich, ob es sich um eine auf Dauer erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die den Angeklagten von einer Flucht abhalten könnte.

Soweit der Angeklagte H. im Übrigen neben dem Studium und der Führung des Ladengeschäftes seit November 2002 - dem Monat seiner Festnahme - zusätzlich noch eine "Festanstellung in der Medienbranche", die auch eine Ausbildung beinhalten soll, bei einem Entgelt von 1.000,-- Euro im Monat innegehabt haben will, ist weder erkennbar, um welche Tätigkeit es sich dabei gehandelt hat, noch wie das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ausgestaltet gewesen ist.

c) Nach allem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu besorgen, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren und seiner Vollstreckung vor dem Hintergrund der drohenden Verurteilung zu einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe durch Flucht entzieht.

6. Weniger einschneidende Maßnahmen als der weitere Vollzug des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) kommen nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund der unklaren Wohnungssituation des Angeklagten sowie der unzureichenden Einbindung in stabile private und berufliche Verhältnisse ist eine Verschonung etwa mit einer Meldeanweisung (§ 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO) nicht ausreichend, der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Auch die angebotene Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (§§ 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 116 a StPO) in Höhe von 10.000,- Euro durch die Familie des Angeklagten ist ungeeignet, den Angeklagte an das weitere Verfahren zu binden.

Soweit der Mitangeklagte P. inzwischen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde bzw. die anderweitig Verfolgten M. und G. nicht sogleich oder nur kurzzeitig in Untersuchungshaft genommen wurden, hat dies entgegen dem Beschwerdevorbringen keinerlei Auswirkungen auf die Bewertung der Haftgründe und die Notwendigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft bezüglich des Angeklagten H., für die allein dessen Verhältnisse und deren Bewertung durch das Beschwerdegericht maßgeblich sind.

7. Der Angeklagte H. ist seit dem 21. November 2002 inhaftiert. Der weitere Vollzug der seit etwas über sieben Monate andauernden Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache (vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen) und der insoweit zu erwartenden, voraussichtlich mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 17. April 2003 begonnen und ist weiter terminiert; erhebliche justizbedingte Verfahrensverzögerungen sind nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

Zurück