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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 205/07
Rechtsgebiete: StGB, GG


Vorschriften:

StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4
StGB § 70
GG Art. 12 Abs. 1
1. Durch Führungsaufsichtsweisung kann - unter Beachtung der durch die Gewichte der Berufswahlfreiheit und der zu erwartenden berufsbezogenen künftigen Straftaten bestimmten Verhältnismäßigkeit die Ausübung bestimmter Tätigkeiten grundsätzlich auch dann untersagt werden, wenn sich die erfassten Tätigkeiten nach Art oder Umfang derart verdichten, dass die Weisung einem Berufserbot gleichkommt.

2. Die Erteilung einer solchen berufsverbotsgleichen Weisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB im Vollstreckungsverfahren wird durch das Institut des Berufsverbots (§ 70 StGB) jedenfalls dann nicht gesperrt, wenn ein Berufsverbot mangels Vorliegens der in § 70 StGB normierten Eingangsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren nicht hat erteilt werden können.


Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ws 205/07

In der Strafsache

hier betreffend Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB

hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg am 4. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Harder den Richter am Oberlandesgericht Dr. Augner die Richterin am Oberlandesgericht Schlage

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, vom 27. Juli 2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die dem Verurteilten zu Ziffer III. 3. bis 6. erteilten Weisungen wie folgt lauten:

3. Etwaigen Vorladungen der Aufsichtsstelle und des Bewährungshelfers hat er Folge zu leisten.

4. Ihm werden folgende Tätigkeiten, sowohl als Selbständiger als auch als Arbeitnehmer, untersagt:

- Vermittlung und Abschluss von Versicherungen,

- Vermögensberatung,

- Vermögensverwaltung,

- Anlageberatung,

- Anlagevermittlung,

- Anlageverwaltung.

5. Die Aufnahme einer Tätigkeit, sowohl als Selbständiger als auch als Arbeitnehmer, die ihm die Möglichkeit einräumt, selbst oder durch Dritte über Kundengelder zu verfügen, darf, sofern sie nicht bereits nach vorstehender Ziffer 4. untersagt ist, nur nach vorheriger rechtzeitiger Unterrichtung des Bewährungshelfers erfolgen.

6. Die Gründung von Unternehmen jeglicher Art, Gesellschaften oder Vereinen sowie die Übernahme formell oder faktisch leitender Tätigkeiten in solchen darf, sofern sie nicht bereits nach vorstehender Ziffer 4. untersagt ist, nur nach vorheriger rechtzeitiger Unterrichtung des Bewährungshelfers erfolgen.

Gründe:

I.

1. Das Landgericht Hamburg hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 27. Juni 2001 wegen Betruges unter Einbeziehung einer gleichfalls wegen Betruges verhängten Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten erkannt. Den Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren und vier Jahren zehn Monaten liegt zu Grunde, dass der Verurteilte unter Nutzung von erworbenen bzw. durch ihn gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Firmen und satzungsgemäße Geschäftsgegenstände u.a. Finanzanlagen, -verwaltungen und -dienstleistungen vorgaben, Anlageinteressenten vorspiegelte, überlassene Fremdgelder in gewinnbringende Anlagegeschäfte an der Börse einzubringen, während die Gelder tatsächlich nicht angelegt, sondern anderweitig, insbesondere für den aufwändigen Lebensstil des Verurteilten, verwendet wurden. So hatte der vielfach und insbesondere wegen Betruges - begangen u.a. unter Verwendung ihm in früherer Tätigkeit als Versicherungsagent bekannt gewordener Kundendaten - vorbestrafte Verurteilte während der Strafhaft von einem anderen Anlagebetrüger dessen Anlagebetrugsunternehmen übernommen und von Mai 1993 bis November 1996 von 69 Geschädigten rund DM 15,3 Mio. ertrogen. In Kenntnis diesbezüglicher Ermittlungen und ungeachtet zwischenzeitlicher Durchsuchungen hatte er von November 1996 bis März 2000 von 49 Geschädigten rund DM 4,6 Mio. ertrogen.

2. Eine von dem Verurteilten begehrte Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB ist mit am 31. Oktober 2006 durch den Senat bestätigtem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2006 abgelehnt worden, nachdem es nach über vierjähriger Haft nicht zu einer ausreichenden Aufarbeitung der Taten des Verurteilten und der diesen zu Grunde liegenden Motive und Hintergründe gekommen war. Durch Beschluss vom 27. Juli 2007 hat das Landgericht Hamburg, Strafvollstreckungskammer, die Dauer der wegen Vollverbüßung nach § 68 f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht auf drei Jahre ab Entlassung aus dem Strafvollzug festgesetzt und die Führungsaufsicht u.a. mit Unterstellung des Verurteilten unter Bewährungshilfe und mit Weisungen ausgestaltet. Letztere lauten unter Ziff. III. 4 bis 6:

"4. Eine selbständige oder angestellte Tätigkeit im Bereich Finanzdienstleistungen wird ihm untersagt.

5. Die Aufnahme von selbständiger Tätigkeit oder Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, die ihm die Möglichkeit einräumt, selbst oder durch Dritte über Kundengelder zu verfügen, darf nur nach vorheriger rechtzeitiger Unterrichtung des Bewährungshelfers erfolgen. Die Kammer behält sich vor, diesbezüglich weitere Weisungen zu erteilen.

6. Die Gründung von Firmen, Gesellschaften oder Vereinen oder die Übernahme von leitenden Tätigkeiten in selbigen darf nur nach vorheriger rechtzeitiger Unterrichtung des Bewährungshelfers erfolgen. Auch hier behält sich die Kammer vor, weitere Weisungen zu erteilen."

Gegen diesen ihm am 2. August 2007 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 3. August 2007 mit Verteidigerschriftsatz "sofortige Beschwerde" eingelegt. In der bei Beschwerdeeinlegung angekündigten Begründung des Rechtsmittels vom 13. August 2007 hat die Verteidigerin ausgeführt, die Weisungen zu den Nummern 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses seien rechtswidrig, weil sie für den Verurteilten auf ein vollständiges Beschäftigungsverbot hinausliefen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.

II.

1. Die Auslegung der "sofortigen Beschwerde" ergibt, dass der Verurteilte den landgerichtlichen Beschluss insgesamt und mithin sowohl die Nichtanordnung des Entfallens der Maßregel als auch deren Ausgestaltung angreift. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Sachargumente betreffen zwar ausschließlich die Zulässigkeit der - künftige - Berufstätigkeit des Verurteilten betreffenden Weisungen zu den Nummern 4 bis 6. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Angriffspunkte ist indes nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erfolgt.

Die Beschwerdeschrift vom 3. August 2007 enthält Anhaltspunkte für eine Rechtsmittelbeschränkung nicht. Die Bezeichnung des anwaltlich verfassten Rechtsmittels als sofortige Beschwerde (statt, bei Angriff allein gegen die Maßregelausgestaltung, Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO) spricht für einen Angriffswillen auch gegen die Grundentscheidung.

Eine Rechtsmittelbeschränkung ist auch mit der Begründungsschrift vom 13. August 2007 nicht ausdrücklich ausgesprochen worden. Allein aus der Beschränkung der Sachargumente auf eine die Ausgestaltung der Führungsaufsicht betreffende Einzelfrage ergibt sich ein Wille zu nachträglicher Rechtsmittelbeschränkung nicht, zumal die Verteidigerin abschließend gleichwohl Aufhebung "des", also des gesamten Beschlusses und nicht etwa nur der betreffenden Weisungen begehrt. Im Übrigen wäre eine nach unbeschränkter Rechtsmitteleinlegung nachträglich erklärte Beschränkung rechtlich als teilweise Rechtsmittelrücknahme zu werten, die zu ihrer Wirksamkeit einer hier nicht vorgetragen und nicht sonst ersichtlichen ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedurft hätte. 2. Das insgesamt als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verurteilten ist zulässig (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO), aber im Wesentlichen unbegründet. Die verfahrensfehlerfrei ergangene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hält der materiellen Prüfung stand, soweit sie den Eintritt der Führungsaufsicht betrifft (nachstehend Ziff. III.); hinsichtlich der Ausgestaltung der Führungsaufsicht führt das Rechtsmittel zur Änderung von Weisungen (Ziff. IV.).

III.

Die Voraussetzungen des gesetzlichen Eintretens der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB sind erfüllt. Ein Entfallen der Maßregel nach § 68 f Abs. 2 StGB war nicht anzuordnen.

1. Gemäß § 68 f Abs. 1 StGB tritt nach vollständiger Vollstreckung der wegen vorsätzlich begangener Taten verhängten Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren Führungsaufsicht ein.

Die gegen den Verurteilten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten ist hier mit dessen Entlassung aus dem Strafvollzug am 24. August 2007 vollständig vollstreckt. Der Verurteilte hat vom 3. April 2000 bis 22. September 2000 in gemäß § 51 Abs. 1 StGB anrechenbarer Untersuchungshaft eingesessen und vom 12. September 2001 bis zum 24. August 2007 in Strafhaft. Die - eigentlich - bis zum 20. September 2007 laufende Strafzeit ist gemäß § 43 Abs. 1 u. 9 StVollzG um auf den Entlassungszeitpunkt anrechenbare, von dem Verurteilten erarbeitete 25 Freistellungstage verkürzt worden. Da unter Berücksichtigung dieser Freistellungstage das Strafende auf den 26. September 2007, einen Sonntag, gefallen wäre, konnte der Verurteilte auf Grund der "Wochenendregelung" des § 16 Abs. 2 StVollzG bereits an dem vorangehenden Freitag, dem 24. September 2007, entlassen werden, ohne dass diese vorzeitige Entlassung vollständiger Strafverbüßung im Sinne des § 68 f Abs. 1 StGB entgegenstünde (vgl. jeweils m.w.N. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 4; Groß in MünchKommStGB, § 68 f Rdn. 8).

2. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer davon abgesehen, ausnahmsweise (hierzu OLG Düsseldorf in MDR 1990, 356; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 68 f Rdn. 9 m.w.N.) gemäß § 68 f Abs. 2 StGB den Wegfall der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht anzuordnen. Dem Verurteilten kann nicht die Prognose gestellt werden, er werde ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen.

a) Das Vorleben des Verurteilten und die Umstände der vollstreckungsgegenständlichen Taten belasten die Legalprognose nachhaltig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die fortgeltenden Gründe des zu § 57 Abs. 1 StGB ergangenen Senatsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 (Az.: 2 Ws 192/06) verwiesen. Wegen des seitherigen Zeitablaufes hat sich das Gewicht der genannten Prognosefaktoren nochmals ermäßigt, wirkt aber wegen der zutage getretenen Einschleifung des vor rund zwei Jahrzehnten begonnenen betrügerischen Verhaltens in der Gesamtschau fort.

b) Aus der Persönlichkeit des Verurteilten folgt Tragfähiges für ein künftig straffreies Leben nicht.

Wie bereits in der Senatsentscheidung vom 31. Oktober 2006 ausgeführt, war schon nach der damals vorangegangenen Strafverbüßung eine grundlegende Änderung der über den langen Zeitraum von Oktober 1986 bis März 2000 auf die Finanzierung eines aufwändigen Lebensstils durch Betrugstaten ausgerichteten Persönlichkeit des Verurteilten nicht zu verzeichnen gewesen. An dieser Sachlage hat sich trotz zwischenzeitlichen weiteren Strafvollzuges nichts Wesentliches geändert. Wie sich aus dem überzeugenden Bericht der Vollzugsanstalt vom 16. Juli 2007 ergibt, hat der (geständige) Verurteilte weiterhin, trotz ihm insbesondere aus einer Erbschaft nach seiner verstorbenen Mutter zur Verfügung stehender Gelder, weiterhin eine Wiedergutmachung der durch seine Taten verursachten Schäden nicht betrieben.

c) Aus dem Vollzugsverhalten des Verurteilten folgt ebenfalls nichts entscheidend Positives. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 wird Bezug genommen.

Das weiterhin vordergründig angepasste Verhalten des Verurteilten im Vollzug ist gegenüber seinen früheren Taten und der diesen zugrunde liegenden ungebesserten Persönlichkeitsstruktur für die Bewertung fortbestehender Gefahr der Begehung erheblicher weiterer Vermögensstraftaten wenig aussagekräftig. Demgegenüber ist prognostisch ungünstig, dass laut überzeugendem Bericht der Vollzugsanstalt eine ausreichende Aufarbeitung der Taten des Verurteilten sowie der diesen zu Grunde liegenden Motive und Hintergründe nach wie vor nicht erfolgt ist.

d) Aus den Lebensverhältnissen des Verurteilten ergibt sich entscheidend Günstiges für die Legalprognose, auch bei Annahme positiven Verlaufs seit im August 2007 erfolgter Haftentlassung, weiterhin nicht.

Eigenen Angaben zufolge wollte der Verurteilte nach Haftentlassung bei seiner früheren Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind wohnen. Eine konkrete Erwerbsaussicht bestand zur Zeit des Berichts der Vollzugsanstalt vom 16. Juli 2007 und der am 27. Juli 2007 erfolgten mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer nicht. Die gegenüber Vollzugsanstalt und Strafvollstreckungskammer geäußerten Vorstellungen des Verurteilten - nach einem Urlaub wolle er wieder als Selbständiger im kaufmännischen Bereich arbeiten; er könne bei einem Natursteinhandel einsteigen oder mit Zuständigkeit für den dortigen Versicherungsbereich bei einer Reederei; außerdem könne er als Angestellter bei einem Versicherungsunternehmen tätig sein oder als Immobilienmakler anfangen - sind vage. Im Übrigen haben den Verurteilten schon früher weder eine stabile Wohnungssituation sowie die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und dem jetzt etwa zwölf Jahre alten gemeinsamen Kind noch eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger oder Angestellter von der Begehung zunehmend gravierender Straftaten abgehalten. Die vollstreckungsgegenständlichen Taten standen vielmehr im Zusammenhang mit nach außen hin als legal vorgespiegelter Geschäftstätigkeit des Verurteilten.

e) In der Gesamtschau überwiegen, gemessen am Gewicht der bedrohten Rechtsgüter, weiterhin die negativen Prognoseumstände.

Die ungebesserte Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten lässt angesichts der früheren Begehung erneuter gravierender Straftaten selbst nach längeren Haftzeiten auch unter Berücksichtigung einer nunmehr rund halbjährigen etwaigen Bewährung des Verurteilten in Freiheit eine jederzeitige Aktualisierung seiner kriminellen Energie besorgen. Diese hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten zwar "nur" gegen das Vermögen gerichtet, dies allerdings mit einer derartigen Beharrlichkeit und Intensität sowie mit derartig hohem Schadensumfang, dass dem Rechtsgüterschutz hohe Bedeutung zukommt.

Eine trotz erforderlich gewordener Vollverbüßung ausnahmsweise günstige Erwartung künftig günstigen Legalverhaltens nach § 68 f Abs. 2 StGB ist folglich ausgeschlossen.

IV.

Die durch die Strafvollstreckungskammer getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der eingetretenen Führungsaufsicht halten im Wesentlichen der Überprüfung durch das Beschwerdegericht, die gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO auf die Frage der Gesetzmäßigkeit (also ausreichende Rechtsgrundlage, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, rechtsfehlerfreie Ermessensausübung) beschränkt ist, stand.

1. Die Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren auf drei Jahre bereits mit der nach § 68 f Abs. 2 StGB zu treffenden Ausgangsentscheidung über ein Nichtentfallen der Maßregel beruht auf § 68 c Abs. 1 S. 2 StGB und lässt Ermessensfehler zum Nachteil des Verurteilten nicht erkennen.

2. Die landgerichtlichen Anordnungen zur Bestimmung der Führungsaufsichtsstelle (§ 68 a Abs. 1 1.Hs. StGB) und zur Unterstellung unter einen noch zu "benennenden" - gemeint: zu bestellenden - Bewährungshelfer (zwingend gemäß § 68 a Abs. 1 2.Hs. StGB) sind rechtsfehlerfrei.

3. Die dem Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer erteilte Weisung, unter behördlicher Anmeldung einen festen Wohnsitz zu begründen (Ziff. III. 1. des angefochtenen Beschlusses), unterfällt der Ermächtigung zur Erteilung weiterer, nicht im Katalog des § 68 b Abs. 1 S. 1 StGB enthaltener Weisungen gemäß § 68 b Abs. 2 S. 1 StGB und ist ebenfalls hinreichend bestimmt sowie zumutbar im Sinne des § 68 b Abs. 3 StGB. Die Anordnung ist ermessensfehlerfrei.

4. Die dem Verurteilten mit dem angefochtenen Beschluss erteilte Weisung, seine Wohnanschrift der Aufsichtsstelle anzugeben und jede Veränderung der Wohn-anschrift umgehend der Aufsichtsstelle sowie dem Bewährungshelfer mitzuteilen (Ziff. III. 2. des angefochtenen Beschlusses), unterfällt hinsichtlich der Mitteilung von Anschriftenänderungen an die Führungsaufsichtsstelle § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB und im Übrigen Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift. Sie ist hinreichend bestimmt und auch zumutbar (§ 68 b Abs. 3 StGB). Ihre Anordnung ist ermessensfehlerfrei.

5. Die dem Verurteilten unter Ziff. III. 3. des angefochtenen Beschlusses erteilte Weisung "Etwaigen Vorladungen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer hat er Folge zu leisten" bedarf der Auslegung und Klarstellung.

Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Weisung mit der unter gleicher Ziffer ausgesprochenen Verpflichtung, Vorladungen der Aufsichtsstelle Folge zu leisten, ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der Regelung spezieller Aufsichtskompetenzen des zu bestellenden Bewährungshelfers bezüglich der Berufsausübung des Verurteilten mit den unter Ziffern III. 5. und 6. ausgesprochenen Weisungen -, dass mit dem Bestandteil "und dem Bewährungshelfer hat er Folge zu leisten" nicht eine über die Weisungen zu Ziffern III. 5.und 6. hinausgehende allumfassende Weisungsunterworfenheit des Verurteilten gegenüber dem Bewährungshelfer gemeint ist, sondern lediglich die Verpflichtung, neben Vorladungen der Aufsichtsstelle auch solchen des Bewährungshelfers Folge zu leisten. Der Gehalt dieser Weisung war deshalb, wie tenoriert, dahingehend klarzustellen, dass der Verurteilte etwaigen Vorladungen der Aufsichtsstelle und des Bewährungshelfers Folge zu leisten hat.

Die wie vorstehend ausgeführt klarzustellende Weisung zu Ziff. III. 3. weicht von der in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB vorgesehenen Meldeweisung, nach welcher ein Verurteilter sich zu - in der Weisung konkret - bestimmten Zeiten zu melden hat, ab, indem die Bestimmung der Zeiten, zu denen der Verurteilte sich bei Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer zu melden hat, diesen selbst überlassen bleibt. Damit unterfällt diese Weisung § 68 b Abs. 2 S. 1 StGB. Die Weisung ist hinreichend bestimmt und zumutbar im Sinne des § 68 b Abs. 3 StGB. Ihre Anordnung war ermessensfehlerfrei.

6. Die unter Ziffer III. 4. des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Weisung, durch welche dem Verurteilten "eine selbständige oder angestellte Tätigkeit im Bereich Finanzdienstleistungen ... untersagt" ist, hält der Gesetzmäßigkeitsprüfung nur teilweise stand. Zwar findet sie trotz Wirkung für den Verurteilten wie ein Berufsverbot (nachstehend lit. a)) eine gesetzliche Grundlage in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB (lit. b)), doch bedarf sie wegen Unzumutbarkeit (§ 68 b Abs. 3 StGB) einschränkender Änderung (lit.c)).

a) Die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Untersagung jeglicher selbständiger oder angestellter Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen stellt für den Verurteilten ein sein durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG geschütztes Grundrecht auf freie Berufswahl einschränkendes (und dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12. Abs. 1 S. 2 GG unterliegendes) Verbot dar. Das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit zu ergreifen; das gilt unabhängig davon, ob sie einem traditionell oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht (vgl. Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 12 Rdn. 5 m.w.N.). Damit ist der Verurteilte nicht nur hinsichtlich seines erlernten und teilweise ausgeübten Berufes als Versicherungskaufmann geschützt, sondern auch hinsichtlich der Erbringung anderer Finanzdienstleistungen wie etwa Tätigkeit in - tatsächlich - mit Kapitalanlagen befassten Unternehmen, wie er sie von Mai 1993 bis März 2000 den vollstreckungsgegenständlich Geschädigten vorgespiegelt hat. Die Strafvollstreckungskammer hat nicht einzelne Funktionsausübungen untersagt, sondern branchendeckend jegliche Tätigkeit im "Bereich Finanzdienstleistungen"; jedenfalls deshalb ist die Berufswahl und nicht die Berufsausübung betroffen (zu den unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten nach der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts vgl. Hofmann, a.a.O., Rdn. 50 m.w.N.).

Eine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit eines solchen berufsverbotsgleichen Führungsaufsichtsweisung erübrigt sich nicht dadurch, dass die Weisung vorliegend nicht hinreichend bestimmt wäre und deshalb schon wegen Verstoßes gegen § 68 b Abs. 1 S. 2 StGB keinen Bestand hätte. Der Begriff der Finanzdienstleistungen ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert. Nach Sinn und Zusammenhang des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, durch welches die früheren Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel in einer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusammengefasst worden sind (§ 1 FinDAG), ergibt sich, dass damit alle Dienstleistungen erfasst sind, die Kapitalanlagen und andere Finanzprodukte wie insbesondere Kredite, Bausparverträge und Versicherungen betreffen.

b) Gesetzliche Grundlage für die Weisung ist § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB, wonach das Gericht eine verurteilte Person anweisen kann, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann. Diese Norm trägt grundsätzlich auch die Erteilung eines auf ein Berufsverbot hinauslaufenden bzw. einem Berufsverbot gleichkommenden Tätigkeitsverbotes. Unzulässig ist die Verhängung eines solchen Tätigkeitsverbotes - vorbehaltlich der Zumutbarkeit nach § 68 b Abs. 3 StGB - allenfalls dann, wenn das erkennende Gericht bei Urteilsfällung von einer gegebenen Möglichkeit, gemäß § 70 StGB ein Berufsverbot anzuordnen, abgesehen und die Sachlage sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, so dass die Verhängung des Tätigkeitsverbotes durch das Vollstreckungsgericht auf einer gegenüber dem Urteil des erkennenden Gerichts abweichenden Würdigung derselben Anknüpfungstatsachen beruhen und sich deshalb als - verfahrensrechtlich nicht vorgesehene - nachträgliche Korrektur eines rechtskräftigen Urteils darstellen würde. Dieses ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Im Einzelnen:

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, die Frage der Zulässigkeit von einem Berufsverbot gleichkommenden Führungsaufsichtsweisungen nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB bisher nicht entschieden worden (offen lassend OLG Karlsruhe in NStZ 1995, 291).

Die Literatur erachtet es überwiegend als unzulässig, gemäß § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB Tätigkeitsverbote auszusprechen, die auf ein Berufsverbot hinauslaufen (Fischer, a.a.O., § 68 b Rdn. 6; Hanack in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 68 b Rdn. 23; Groß, a.a.O., § 68 b Rdn.14; Horn in SK-StGB, § 68 b Rdn. 10; a. A. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 68 b Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 68 b Rdn. 2). Begründet wird diese Ansicht damit, dass "sonst die übrigen Anordnungsvoraussetzungen und die sonstigen Normierungen der §§ 70 ff. in sachwidriger Weise unterlaufen werden können und auch die wohldurchdachten Regeln der Maßregelkonkurrenz (§ 72) ausgehöhlt würden" (Hanack, a.a.O.).

bb) Entgegen der von Teilen des Schrifttums vertretenen Auffassung ist es weder verfassungs- noch einfachrechtlich ausgeschlossen, auf § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB auch solche Tätigkeitsverbote, die einem Berufsverbot gleichkommen, zu stützen.

aaa) Wortlaut und -sinn der Vorschrift erbringen nicht, dass von dem dort verwendeten Begriff der Untersagung "bestimmte(r) Tätigkeiten" Berufsverbote auszunehmen sind. Nach allgemeinem Sprachverständnis ist der Begriff der Tätigkeit einerseits zwar enger als derjenige des Berufs, indem darunter auch einzelne, im Rahmen eines Berufes zu verrichtende Arbeiten fallen (Beispiel: Beruf Kellner, Tätigkeit Kellner in Nachtlokalen). Andererseits ist der Begriff der Tätigkeit weiter und umfasst neben "Berufstätigkeit" etwa auch ehrenamtliche "Tätigkeiten". Durch die in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB gewählte Formulierung in der Mehrzahl ("Tätigkeiten") ist sprachlich vorgegeben, dass die Verbotsweisung sich nicht auf eine singuläre Tätigkeit beschränken muss, sondern gegebenenfalls eine Vielzahl von Tätigkeiten erfassen kann, die in ihrer Summierung sich zu einem oder mehreren Berufen verdichten.

bbb) Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich ein Gebot zu einengender Auslegung des Tätigkeitsbegriffs in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB ebenfalls nicht.

Durch die Erteilung von Weisungen für die Zeit der Führungsaufsicht soll der in § 68 Abs. 1 StGB ausgedrückte Maßregelzweck der Beseitigung oder Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besser erreicht werden (vgl. für viele Fischer, a.a.O., § 68 b Rdn. 2, sowie Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein [neues]Strafgesetzbuch vom 4. Oktober 1962, E 1962, BT-Drs. IV/850, S. 220, wo es mit Bezug auf die dort noch als Sicherungsaufsicht bezeichnete Maßregel heißt: "Nach dem Vorbild der Bewährungshilfe liegt das Kernstück der Sicherungsaufsicht in der Hilfe, die dem Verurteilten gewährt werden soll. Damit durch sie das Ziel der Resozialisierung des Verurteilten erreicht werden kann, muss sie mit einer Aufsicht über den Verurteilten und auch mit Weisungen verbunden werden, die in die Freiheit seiner Lebensführung eingreifen, um ihn vor dem Abgleiten in den Rückfall zu bewahren.").

Dass zur Erreichung dieses Ziels ein tätigkeitsübergreifendes Verbot erforderlich sein kann, ergibt sich für die gemäß § 68 f Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht aus der gesteigerten Rückfallgefährdung des betroffenen Kreises verurteilter Personen. Die vorausgesetzte Vollverbüßung der wegen vorsätzlicher Straftat erkannten Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ist regelmäßig erforderlich geworden, weil die Legalprognose derart negativ ausgefallen ist, dass eine Reststrafenaussetzung gemäß § 57 StGB nicht hat verantwortet werden können. Damit ist als Eingangsvoraussetzung eine ungünstigere Prognose vertypt als sie bei einer Strafaussetzung zur Bewährung oder bei der Maßregel des Berufsverbots vorliegen muss. Sowohl die Maßregel nach § 70 StGB (Ausübung des "Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges ... verbieten") als auch die Bewährungsweisung nach § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB ("Anordnungen zu befolgen, die sich auf ... Arbeit beziehen") eröffnen die Möglichkeit, nicht nur einzelne Tätigkeiten, sondern den Beruf zu verbieten (zur Bewährungsweisung h.M., Übersicht zum Meinungsstand bei Groß, a.a.O., § 56 c Rdn. 12, 23; näher unten lit. ddd)). Dann erfordert der Präventionszweck eine solche Möglichkeit auch in den vertypt ungünstigen Prognosefällen nach § 68 f Abs. 1 StGB. Dass § 68 b StGB nicht nur in den Fällen des § 68 f Abs. 1 StGB, sondern auch in den potentiell prognostisch günstigeren Fällen der gerichtlichen Anordnung nach § 68 Abs. 1 StGB (zum Verhältnis der Führungsaufsicht zur Bewährungsprognose vgl. Fischer, a.a.O., § 68 Rdn. 5 m.w.N.) Anwendung findet, wirkt sich im einzelnen Anwendungsfall aus, ohne das teleologische Erfordernis eines weiten Verständnisses des Tätigkeitsbegriffs in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB in Frage zu stellen.

Damit gebietet der Gesetzeszweck je nach Sachlage die Untersagung spezieller Tätigkeitsbereiche innerhalb eines bestimmten Berufes - etwa gegenüber einem Lehrer die Untersagung einer (im Gegensatz zur Erwachsenenbildung) mit dem Kontakt zu Kindern verbundenen Tätigkeit - oder die Untersagung bestimmter Berufe - etwa des Erziehers - insgesamt.

ccc) Der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des historischen Gesetzgebers spricht für die weite Auslegung des Tätigkeitsbegriffes.

Weder die Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein neues Strafgesetzbuch von 1962 (a.a.O.) noch der Antrag der SPD-Bundestagsfraktion vom 11. November 1965 für ein (neues) Strafgesetzbuch (BT-Drs. V/32), der dem Entwurf der Bundesregierung von 1962 entsprach (vgl. Darstellung des Reformprozesses in der Einleitung zum Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969, BT-Drs. V/4094, S. 1), oder der diesbezügliche Zweite Schriftliche Bericht dieses Ausschusses vom 23. April 1969 (BT-Drs. V/4095) erbringen Anhaltspunkte dafür, dass ein im Rahmen der Ausgestaltung der mit der Gesetzesreform neu eingeführten Maßregel der Führungsaufsicht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB nicht einem Berufsverbot gleichkommen dürfen sollte.

In der Begründung des Regierungsentwurfes (a.a.O., S. 222) heißt es bezüglich der später als § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Gesetz gewordenen Möglichkeit der Verhängung von Tätigkeitsverboten im Rahmen einer Führungsaufsichtsweisung vielmehr sogar: "Das Berufsverbot nach § 101 (dem jetzigen § 70 StGB) reicht nicht aus, um den kriminalpolitischen Zielen einer Beschränkung nach Nummer 5 (der jetzigen Nummer 4 des § 68 b Abs. 1 S. 1 StGB) in jeder Hinsicht gerecht zu werden". Die diesem Satz vorangestellten Beispiele für mögliche Tätigkeitsverbote - "Das Tätigkeitsverbot nach Nummer 5 betrifft z. B. bei Sittlichkeitsverbrechern die Beschäftigung als Bademeister, Masseur, als Erzieher in Erziehungsheimen oder als Jugendleiter in Jugendverbänden. Zu denken ist auch bei Zuhältern an die Beschäftigung als Kellner in Nachtlokalen" - beinhalten sowohl ganze Berufe (Bademeister und Masseur) als auch bloße Tätigkeitsbereiche innerhalb von Berufen (Erzieher in Erziehungsheimen, Jugendleiter in Jugendverbänden und Kellner in Nachtlokalen). Das lässt erkennen, dass nach dem Willen der Urheber des Gesetzentwurfes die als Führungsaufsichtsweisungen möglichen Tätigkeitsverbote flexibel zu handhaben sein und, je nach Sachlage, insbesondere sowohl enger als ein Berufsverbot als auch deckungsgleich mit dem Verbot bestimmter Berufe gefasst werden können sollten. Dazu passt stimmig die unterschiedliche Begriffswahl mit der Untersagung bestimmter "Tätigkeiten" im Rahmen von Führungsaufsichtsweisungen einerseits und dem Verbot der Ausübung eines "Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges" bei der Neufassung des Berufsverbotes (§ 101 des Regierungsentwurfes [a.a.O., S. 27]) andererseits.

Der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, auf dessen Arbeit die geltende Regelung des § 68 b StGB beruht, hat dem Rechtsinstitut der Führungsaufsicht zwar einen anderen Namen gegeben als ihn der Regierungsentwurf vorsah und den Gedanken der Hilfe für den Verurteilten gegenüber dem Sicherungszweck der Maßregel stärker betont. Eine Abschwächung der Einwirkungsmöglichkeiten auf die betroffenen Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht hat der Ausschuss aber nicht vorgeschlagen. In seinem Zweiten Schriftlichen Bericht heißt es dazu vielmehr (a.a.O., S. 36):"Bei der neuen Konzeption wird stärker als im E 62 auf die Hilfe für den Betroffenen abgestellt. Das kommt auch in der Umbenennung der Maßregel ('Führungsaufsicht') zum Ausdruck. Durch die im E 62 vorgeschlagene Bezeichnung 'Sicherungsaufsicht' würde zu sehr der Sicherungszweck betont. Diese Änderungen führen zwar zu einer starken Annäherung an das Institut der Bewährungshilfe. Dadurch wird jedoch die neue Maßregel nicht etwa entbehrlich; denn der Personenkreis, für den sie gedacht ist, deckt sich nicht mit demjenigen, bei dem die Bewährungshilfe in Betracht kommt. Dementsprechend sind auch die Maßnahmen unterschiedlich. So bedarf es bei den unter Führungsaufsicht Stehenden einer stärkeren Einwirkungsmöglichkeit [Hervorhebung durch Senat] als bei den einem Bewährungshelfer Unterstellten".

Einschränkungen für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht macht der Sonderausschuss in seinem Bericht demgegenüber, ohne dass dieses sich aber in konkreten Änderungsvorschlägen für den Gesetzestext niedergeschlagen hätte, lediglich insoweit, als postuliert wird, dass Führungsaufsichtsweisungen nicht zur Umgehung der Beschränkungen anderer Maßregelbestimmungen benutzt werden sollen: "Einigkeit bestand im Ausschuß darüber, dass § 68 b StGB (2. StrRG) nicht zur Umgehung der Beschränkungen benutzt werden darf, die durch die Maßregelbestimmungen festgelegt sind. Liegen nach diesen Bestimmungen die Voraussetzungen z. B. für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder für ein Berufsverbot nicht vor, so dürfen diese Folgen auch nicht durch die Erteilung entsprechender Weisungen herbeigeführt werden. Ferner war der Ausschuss der Auffassung, dass in Fällen, in denen an sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Maßregel gegeben sind, das erkennende Gericht aber auf ihre Anordnung verzichtet hat, diese Entscheidung nicht durch eine spätere Weisung soll umgangen werden können" (a.a.O., S. 36). Ein grundsätzlicher Ausschluss der Ausgestaltung von Führungsaufsicht mit einem Berufsverbot gleichkommenden Tätigkeitsverboten ergibt sich daraus gerade nicht (so auch Stree, a.a.O.).

ddd) Das systematische Verhältnis der "Tätigkeiten" untersagenden Führungsaufsichtsweisung zu verwandten Rechtsinstituten spricht nicht generell gegen eine Erfassung von einem Berufsverbot gleichkommenden Weisungen durch § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB.

(1) Eine solche Führungsaufsichtsweisung verfolgt ebenso wie die Bewährungsweisung nach § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB ("Anordnungen zu befolgen, die sich auf ... Arbeit beziehen") und die Maßregel des Berufsverbots nach § 70 StGB ("die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges ... verbieten") das Ziel, einen gefährlichen bzw. gefährdeten Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen (zur Bewährungsweisung § 56 c Abs. 1 S. 1 StGB; zu den Maßregeln der Führungsaufsicht und des Berufsverbotes gemäß § 61 Nrn. 4 u. 6 StGB vgl. Fischer, a.a.O., vor § 61 Rdn. 1). Die gleichwohl unterschiedliche Begriffsverwendung (Tätigkeiten, Arbeit, Beruf pp.) beruht nicht auf einer differenzierenden Konzeption, sondern erklärt sich aus der Gesetzesgeschichte. Die Führungsaufsicht ist nicht zugleich mit den Bestimmungen über Berufsverbot und Bewährungsweisungen normiert worden; bei ihrer späteren Einführung hat der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (siehe oben lit. ccc)) einen auch begrifflichen Abgleich mit den in §§ 24 b Abs. 2 Nr. 1, 42 l StGB a.F. vorhandenen Formulierungen nicht in den Blick genommen.

Die im Wesentlichen zweckgleiche Bewährungsweisung nach § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 24 b Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.), Anordnungen bezüglich Arbeit zu befolgen, eröffnet nach überwiegender Auffassung die Möglichkeit, die Ausübung eines Berufes zu verbieten (grundlegend BGHSt 9, 258; offen gelassen bei BGH in wistra 2008, 58, 60 m.w.N. zum Meinungsstand; a.A. OLG Hamm in NJW 1955, 34).

§ 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB findet Anwendung auch bei Aussetzung eines Berufsverbotes zur Bewährung gemäß § 70 a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB, wobei die Weisungen gleichwohl wiederum berufsbezogen erteilt werden können (vgl. Hanack, a.a.O., § 70 a Rdn. 18).

Die Maßregeln des Berufsverbots und der Führungsaufsicht schließen sich gemäß § 72 Abs. 2 StGB nicht generell aus, so dass im Ansatz auch die Ausgestaltung der Führungsaufsicht durch einzelne Weisungen nicht im Ausschlussverhältnis zu einer anderen Maßregel steht.

(2) In anderen Regelungsbereichen ist zum Verhältnis von Erkenntnis- und Nachtragsverfahren anerkannt, dass Rechtsfolgen, die im Erkenntnisverfahren - mit den dort grundsätzlich überlegenen Aufklärungs- und Bewertungsmöglichkeiten - nicht angeordnet worden sind, bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch nicht im Vollstreckungs- oder sonstigen Nachtragsverfahren verhängt werden dürfen. So setzt die nachträgliche Änderung von Entscheidungen zur Bewährungsgestaltung nach § 56 e StGB eine Änderung der Tatsachenlage voraus (vgl. OLG Stuttgart in NStZ-RR 2004, 362, 363; Fischer, a.a.O.; § 56 e Rdn. 2 m.w.N.). Auch ist eine nachträgliche Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StGB nur bei neuer Tatsachenlage zulässig (vgl. BGHSt 50, 275, 278; Fischer, a.a.O., § 66 b Rdn. 16 ff. m.w.N.). Das könnte (im Ansatz mit den Erwägungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform übereinstimmend; siehe oben lit. ccc) a.E.) dafür sprechen, die spätere Erteilung einer einem Berufsverbot gleichen Führungsaufsichtsweisung rechtlich gehindert zu sehen, wenn das erkennende Gericht von einer bestehenden Möglichkeit zur Untersagung eines Berufes keinen Gebrauch gemacht hat und sich die Tatsachenlage seither nicht zum Nachteil des Verurteilten verändert hat.

Die grundsätzlichen Folgerungen aus dem Verhältnis von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren können indes dahingestellt bleiben, weil vorliegend dem erkennenden Gericht sich die Frage eines Berufsverbots nicht gestellt hat und wegen fehlender Überschneidung der Anwendungsbereiche von Berufsverbot als eigenständiger Maßregel und berufsverbotsgleicher Führungsaufsichtsweisung eine Sperrwirkung von vornherein ausscheidet:

Die Verhängung einer Maßregel nach § 70 StGB setzt nämlich voraus, dass der Täter den Beruf oder das Gewerbe, für welches ihm Missbrauch oder grobe Pflichtverletzung vorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tatsächlich ausgeübt hat. Es genügt nicht, wenn er die Straftaten im Zusammenhang mit einer lediglich beabsichtigten oder vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätigkeit begangen hat (vgl. BGH in wistra 1999, 222; Fischer, a.a.O., § 70 Rdn. 3a). Hier war jedoch der Verurteilte lediglich nach außen hin als im Kapitalanlagengeschäft tätiger Geschäftsmann aufgetreten. Tatsächlich tätig wurde er nach den Urteilsfeststellungen als Anlageberater oder -vermittler nicht, da nicht einmal Teile der ertrogenen Gelder tatsächlich angelegt, sondern diese vielmehr vollen Umfangs für eigene Zwecke vereinnahmt und verwendet wurden. Damit lagen schon die Eingangsvoraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbotes nicht vor, so dass das Landgericht als erkennendes Gericht nicht von einer gegebenen Möglichkeit der Verhängung eines Berufsverbotes absehen und damit eine - etwaige - Sperrwirkung für eine spätere, einem Berufsverbot gleichkommende Führungsaufsichtsweisung begründen konnte.

eee) Die nach der aufgezeigten Auslegung einfachgesetzlich gegebene Möglichkeit, im Wege der Führungsaufsichtsweisung nicht nur einzelne Tätigkeiten, sondern im Wege einer Verdichtung der Tätigkeitsbereiche auch einen oder mehrere Berufe zu untersagen, ist mit Verfassungsrecht vereinbar.

Ein solcher Eingriff mittels der Maßregel der Führungsaufsicht in die durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit ist durch Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gedeckt. Er findet seine grundsätzliche Rechtfertigung im gebotenen Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht. Insoweit gilt nichts anderes als für die Legitimierung einer anderen Maßregel, nämlich des Berufsverbots nach § 70 StGB (hierzu vgl. BVerfGE 25, 88, 101; Hanack, a.a.O., § 70 Rdn. 3). Wegen der Schwere des Eingriffs in die Freiheit schon der Berufswahl (vgl. BVerfG, a.a.O.) bedarf es im Einzelfall einer strikten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Hanack, a.a.O.).

Die Grundrechte beeinflussen nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts, sondern setzen auch Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 86, 288, 326 und 45, 422, 430 f; Kannengießer in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Vorb. v. Art. 1 Rdn. 25 b m.w.N.). Eine solche Gestaltung bietet nicht nur das Erkenntnisverfahren, in der die Maßregel des Berufsverbots angeordnet werden kann, sondern auch das besondere Verfahren, in der die Führungsaufsicht geprüft und gegebenenfalls mit einer berufsverbotsgleichen Weisung ausgestaltet wird. Fällt, wie regelmäßig bei vollständiger Strafvollstreckung im Sinne des § 68 f Abs. 1 StGB, die Ausgestaltung der Führungsaufsicht mit der Prüfung ihrer Verzichtbarkeit gemäß § 68 f Abs. 2 StGB zusammen, wird der Verurteilte mündlich angehört (§ 463 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO). Auch im Übrigen bestehen Aufklärungs- und Anhörungspflichten (§ 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 1 StPO); das Gericht wird vor Erteilung einer berufsverbotsgleichen Weisung wegen der Schwere eines solchen Eingriffes regelmäßig von der Möglichkeit mündlicher Anhörung des Verurteilten Gebrauch machen.

c) Dem Grunde nach ermessensfehlerfrei hat die Strafvollstreckungskammer die Erteilung einer berufsverbotsgleichen Weisung für erforderlich erachtet. Nur die Reichweite der erteilten Weisung geht über das durch § 68 b Abs. 3 StGB bestimmte Maß des Zumutbaren und Erforderlichen hinaus, so dass die Weisung zu Ziffer III. 4. einschränkend abzuändern ist.

aa) Eine berufsverbotsgleiche Tätigkeitsuntersagung im Wege der Führungsaufsicht anzuordnen, steht nicht in Widerspruch zu der vorstehend zu Ziff. IV 6. b) bb) ddd) (2) zu Grunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in Fällen der vorliegenden Vorspiegelung einer Berufs- oder Gewerbeausübung die Verhängung eines Berufsverbots ausscheidet. Diese Rechtsprechung gründet sich auf die in § 70 StGB normierte Eingangsvoraussetzung, die rechtswidrige Tat müsse unter Missbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung der mit ihm verbundenen Pflichten begangen sein. Eine solche Eingangsvoraussetzung ist zu § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB nicht normiert; hier ist maßgeblich allein die Prognose, der Verurteilte könne die Tätigkeiten zu Straftaten missbrauchen.

Ein solcher Missbrauch liegt hier vor, wenn der Verurteilte erneut unter der Legende von Finanzdienstleistungsunternehmen Dienstleistungsinteressenten betrügt bzw. anvertraute Vermögenswerte veruntreut. Dass eine Wahrscheinlichkeit solchen Verhaltens besteht, hat die Strafvollstreckungskammer fehlerfrei angenommen und liegt angesichts der seit Jahrzehnten mit gleichartigen Tatbildern eingeschliffenen Vermögensdelinquenz des Verurteilten (siehe oben Ziff. III. sowie Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2006 mit näheren Darlegungen) nahe.

bb) Die erteilte Weisung geht jedoch zu weit.

Unzumutbar im Sinne des § 68 b Abs. 3 StGB ist eine Weisung dann, wenn an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen gestellt werden. Das ist in Übereinstimmung mit den für die Unzumutbarkeit von Bewährungsweisungen nach § 56 c StGB entwickelten Grundsätzen zu bewerten (vgl. Fischer, a.a.O., § 68 b Rdn. 2, § 56 c Rdn. 2). Bei dem grundsätzlich einschränkbaren Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt eine Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall umso näher, je eher eine Weisung in ihrer praktischen Wirkung einem Berufsverbot gleichkommt (vgl. KG in NStZ-RR 2006, 137, 138). Nach diesen Maßstäben ist eine Unzumutbarkeit etwa verneint worden bei der einem wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes verurteilten Lehrer erteilten Bewährungsweisung, jeglichen Kontakt zu Kindern im Zusammenhang mit beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit zu unterlassen. Dabei ist zur Begründung der Zumutbarkeit maßgeblich darauf abgestellt worden, dass der betreffende Verurteilte außer bei verschiedenen freien Trägern im Hort- und Kindertagesstättenbereich auch als so genannter "schoolworker" im Bereich der Aufklärung über HIV-Risiken tätig war. Deshalb konnte angenommen werden, dass er auch künftig in Bereichen jenseits der Betreuung von Kindern einsetzbar wäre, etwa im berufsschulischen Sektor oder in der Erwachsenenbildung an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen privater Träger (KG, a.a.O.).

Ähnlich liegt es hier. Erforderlich und zumutbar ist nicht jegliche Untersagung von Tätigkeiten "im Bereich Finanzdienstleistungen", sondern nur von solchen Tätigkeiten in dieser Branche, bei deren Ausübung der Verurteilte ausweislich seiner delinquenten Vergangenheit wahrscheinlich erneut straffällig werden wird. Deshalb sind untergeordnete Tätigkeiten (wie etwa Reiniger, Kraftfahrer) von dem Verbot auszunehmen. Der Senat ersetzt das durch die Strafvollstreckungskammer angeordnete branchenbezogene Verbot durch das aus der Beschlussformel ersichtliche funktionsbezogene Verbot. Hierzu ist er als Beschwerdegericht ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO das Beschwerdegericht - wie allgemein gemäß § 309 Abs. 2 StPO (h.M., vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 309 Rdn. 4 m.w.N.) - eigenes Ermessen ausüben darf (verneinend ThürOLG in StV 2008, 88; Meyer-Goßner, a.a.O.), befugt, weil die nach Änderung verbleibende Weisung als minus in der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Weisung enthalten ist.

In dem verbleibenden Umfang ist das Tätigkeitsverbot auch unter Berücksichtigung des Gewichtes des Grundrechtes nach Art. 12 Abs. 1 GG zumutbar. Der Verurteilte hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Einzelhandelskaufmann im Kraftfahrzeugbereich, auf Grund welcher ihm eine qualifizierte kaufmännische Berufstätigkeit außerhalb seiner auf einer Zusatzausbildung als Versicherungskaufmann beruhenden früheren Beschäftigungen als Angestellter eines großen Versicherungsunternehmens und selbständiger Versicherungsagent möglich ist. Unter Berücksichtigung der sich aus Art und Umfang der zahlreichen und gravierenden früheren Straftaten des Verurteilten ergebenden hohen Gefahr eines Missbrauchs einer etwaigen Berufstätigkeit im Versicherungs-, Vermögenverwaltungs- oder Kapitalanlagebereich ist deshalb ein Tätigkeitsverbot jedenfalls in dem tenorierten Umfang verhältnismäßig. Danach stehen ihm insbesondere andere als die innerhalb der Weisung zu Ziffer III. 4. genannten kaufmännischen Tätigkeiten, wie etwa die von dem Verurteilten selbst in Betracht gezogene Beteiligung an einem Natursteinhandel, und zudem auch untergeordnete Tätigkeiten in den genannten Sparten offen, bei denen der Verurteilte nicht in der durch die Weisung erfassten Weise, also insbesondere nicht als Vermittler oder Verwalter von Versicherungen oder Kapitalanlagen tätig wird.

7. Die dem Verurteilten mit dem angefochtenen Beschluss zu Ziffer III. 5. erteilte Weisung, wonach "die Aufnahme von selbständiger Tätigkeit oder Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, die ihm die Möglichkeit einräumt, selbst oder durch Dritte über Kundengelder zu verfügen, ... nur nach vorheriger rechtzeitiger Unterrichtung des Bewährungshelfers erfolgen" darf, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68 b Abs. 2 S. 1 StGB und erweist sich als ermessensfehlerfrei.

Die Weisung ist zumutbar (§ 68 b Abs. 3 StGB) und auch im Übrigen verhältnismäßig. Durch sie wird nicht unmittelbar in künftige Berufstätigkeit des Verurteilten eingegriffen, sondern lediglich eine Berichtspflicht gegenüber dem Bewährungshelfer begründet. Die Weisung verletzt schon deshalb das Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nicht (vgl. dazu BVerfGE 55, 28, 31, wonach sogar eine Führungsaufsichtsweisung, nach welcher ein Verurteilter nur einer von seinem Bewährungshelfer gebilligten Arbeit nachgehen darf, verfassungsrechtlich zulässig ist). Sie ist spezialpräventiv geeignet und erforderlich, um dem Bewährungshelfer und auf Grundlage dessen Berichterstattung gegebenenfalls der Strafvollstreckungskammer Gelegenheit zu rechtzeitigem Eingreifen gegen die Gefahr neuer Delinquenz begründende Tätigkeiten zu geben.

Die zu Ziffer III. 5. erteilte Weisung ist mit der hier erfolgenden Modifikation, die insbesondere das Verhältnis dieser Weisung zu dem unter Ziffer III. 4. ausgesprochenen Tätigkeitsverbot klarstellt, auch hinreichend bestimmt. Insbesondere der Begriff "rechtzeitiger" Unterrichtung des Bewährungshelfers erschließt sich auch für den Verurteilten ohne weiteres. Nach dem Sinnzusammenhang der Führungsaufsichtsweisung kann Rechtzeitigkeit hier nur bedeuten, dass die Unterrichtung des Bewährungshelfers so weit im Vorfeld der beabsichtigten Tätigkeit zu erfolgen hat, dass vor deren Beginn noch ausreichend Zeit für eine von dem Bewährungshelfer etwa für erforderlich gehaltene Benachrichtigung des Vollstreckungsgerichts sowie eine etwaige beschränkende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bleibt. Der in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Vorbehalt der Erteilung weiterer Weisungen gibt lediglich die Gesetzeslage wieder (§ 68 d StGB: "Das Gericht kann Entscheidungen nach § ... 68 b ... auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben") und kann deshalb entfallen (ebenso zu nachstehend 8.).

8. Die dem Verurteilten unter Ziff. III. 6. des angefochtenen Beschlusses erteilte Weisung "Die Gründung von Firmen, Gesellschaften oder Vereinen oder die Übernahme leitender Tätigkeiten in selbigen darf nur nach vorheriger rechtzeitiger Unterrichtung des Bewährungshelfers erfolgen" unterfällt ebenfalls der Ermächtigung zur Erteilung weiterer, nicht dem Katalog des Abs. 1 unterfallenden Weisungen gemäß § 68 b Abs. 2 S. 1 StGB.

Die Weisung bedarf der Auslegung und Klarstellung. Abgesehen von der in der Formel des Beschwerdebeschlusses erfolgten Formulierung des Verhältnisses zu dem Tätigkeitsverbot der Ziffer III. 4. hat der Senat den hier unpassenden Begriff der Gründung von oder der Übernahme leitender Tätigkeiten in "Firmen" durch den Begriff von "Unternehmen jeglicher Art" ersetzt. Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Deshalb wird nunmehr eine Tätigkeit, wie von der Strafvollstreckungskammer gemeint, in dem zu Grunde liegenden - kaufmännischen oder gewerblichen - Unternehmen erfaßt. Mit dieser Klarstellung sowie der Einfügung des Begriffes der "formell oder faktisch" leitenden Tätigkeit ist die Weisung hinreichend bestimmt.

Die Weisung ist nach den zu vorstehender Ziffer 7. ausgeführten Erwägungen auch zumutbar. Ihre Anordnung ist ermessensfehlerfrei. An einer Ausweitung der Weisung auf den Erwerb von Beteiligungen an bestehenden Unternehmen ohne Übernahme leitender Tätigkeit ist der Senat durch § 453 Abs. 2 S. 2 StPO gehindert.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die im Beschwerdeverfahren erfolgten Abänderungen bzw. Klarstellungen der Führungsaufsichtsweisungen zu Ziffern III. 3., 5. und 6. des angefochtenen Beschlusses stellen keinen Erfolg im kostenrechtlichen Sinn und die Abänderung der Führungsaufsichtsweisung zu Ziffer III. 4. zwar einen geringen Teilerfolg des Rechtsmittels dar, der jedoch eine volle Auferlegung der Kosten und Auslagen auf den Beschwerdeführer nicht unbillig im Sinne des § 467 Abs. 4 StPO macht, weil ausweislich des auf umfassende Beschlussaufhebung gerichteten Beschwerdeantrages der Verurteilte sein Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn bereits die Strafvollstreckungskammer so wie der Senat entschieden hätte (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdn. 6, 25, 26 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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