Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 86/09
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 94
StPO § 98 Abs. 2 S. 3
StPO § 98 Abs. 2 S. 4
StPO § 119 Abs. 3
StPO § 126 Abs. 2 S. 1
StPO § 309 Abs. 2
GVG § 76 Abs. 1
1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94 StPO auch einen Beförderungsausschluss gemäß § 119 Abs. 3 StPO. Die haftrechtliche Anordnung tritt nicht hinter der Sachaufklärungsanordnung zurück.

2. Für die Entscheidung über die Beschlagnahme ist die voll besetzte Kammer zuständig; eine Zuständigkeitskonzentration bei dem zur haftrichterlichen Entscheidung über den Briefbeförderungsausschluss berufenen Kammervorsitzenden tritt nicht ein. Der Beschlagnahmebeschluss des unzuständigen Vorsitzenden leidet an einem derart schwerwiegenden Rechtsmangel, dass das Beschwerdegericht insoweit nicht selbst abschließend in der Sache entscheidet, sondern ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückverweist.


Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ws 85/09 2 Ws 86/09 2 Ws 90/09

In der Strafsache

betreffend Beschlagnahme von Briefen

hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg am 28. April 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Harder den Richter am Oberlandesgericht Dr. Augner die Richterin am Oberlandesgericht Schlage

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerdeverfahren 2 Ws 85-86/09 und 2 Ws 90/09 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

II. Auf die Beschwerden des Angeschuldigten F....... werden die Beschlüsse des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 30. März 2009 und 7. April 2009 aufgehoben, soweit damit die Briefe des Beschwerdeführers an E......... S.....vom 18. und 19. März 2009 (Beschlüsse vom 30. März 2009) sowie vom 24. März 2009 (Beschluss vom 7. April 2009) beschlagnahmt worden sind. Insoweit wird die Sache zu erneuter Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Große Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Im Übrigen - hinsichtlich des Ausschlusses der Briefe von der Weiterbeförderung - werden die Beschwerden verworfen.

Gründe:

I.

Mit den angefochtenen Beschlüssen hat der Vorsitzende der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg, bei der das Zwischenverfahren gegen den Angeschuldigten F....... und die Mitangeschuldigten H..., B...... und S........... anhängig ist, bezüglich dreier von dem in Untersuchungshaft einsitzenden Angeschuldigten an seine frühere Verlobte S......... abgesandten und dem Vorsitzenden zur Postkontrolle vorgelegten Briefe die Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO angeordnet.

Dem Angeschuldigten werden mit Anklageschrift vom 24. April 2009 1096 Fälle des tateinheitlich mit Urkundenfälschung sowie überwiegend gewerbsmäßig und zum Großteil zudem bandenmäßig begangenen, in einigen Fällen lediglich versuchten und im Übrigen vollendeten Betruges zur Last gelegt. Die angeklagten Taten aus der Zeit von April 2006 bis November 2008 umfassen zwei Serien von zum Nachteil zahlreicher Banken begangenem Kreditbetrug und Kontoeröffnungsbetrug mit Ausschöpfung betrügerisch erlangter Kreditrahmen sowie eine Serie der betrügerischen Berechnung wahrheitswidrig vorgespiegelter DNA-Gutachten gegenüber Angehörigen zahlreicher Verstorbener mit einem Gesamtschaden von mehreren hunderttausend Euro. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit dem Mitangeschuldigten B....... die Tatpläne entwickelt und anschließend die Taten gemeinsam mit diesem sowie wechselnden weiteren Mittätern ausgeführt zu haben, wobei beide die Ausführung der Taten geleitet und koordiniert haben und die für ein Auftreten der Tatbeteiligten unter zahlreichen verschiedenen Personenidentitäten sowie das Vortäuschen gehobener Einkommensverhältnisse erforderlichen gefälschten Personalausweise, Gehaltsbescheinigungen und sonstigen Schriftstücke überwiegend von dem Angeschuldigten gefertigt worden sein sollen. Zu den in die Ausführung der Taten einbezogenen Mittätern gehörten unter anderem der Mitangeschuldigte H.... und die Mitangeschuldigte R....... Su........, mit welcher der Angeschuldigte eine gemeinsame Tochter hat, sowie die ehemalige Mitbeschuldigte S....., mit welcher er im Tatzeitraum verlobt war und einen einige Monate alten gemeinsamen Sohn hat.

Nachdem die Mitangeschuldigten H.... und B....... in zahlreichen Aussagen sich selbst und ihre Mittäter belastende geständige Angaben gemacht hatten, wurde am 4. März 2009 der Angeschuldigte F....... verhaftet, der seither in Untersuchungshaft einsitzt und sich zwischenzeitlich gleichfalls dem Grunde nach geständig eingelassen hat. Die damals Mitbeschuldigte S...... wurde im Dezember 2008 durch den Polizeibeamten M...... vernommen und machte zu zahlreichen der nunmehr angeklagten Taten - insbesondere aus dem Komplex der Kontoeröffnungsbetrügereien - geständige Angaben, mit denen sie den Angeschuldigten erheblich belastete und ihn unter anderem als den Haupttäter bezeichnete. Während ihrer polizeilichen Vernehmung vom 18. Dezember 2008 erklärte sie zudem "offiziell die Entlobung" von dem Angeschuldigten. Gegen S...... wurde auf Grund ihrer geständigen Angaben mit Urteil des Amtsgerichts N..........vom 19. Februar 2009 auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten erkannt, die sie zur Zeit verbüßt. Das in Hamburg gegen sie geführte Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2009 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Mit seinen Briefen vom 18., 19. und 24. März 2009 wendet der Angeschuldigte sich unter anderem mit der Aufforderung an S......, die Auflösung des Verlöbnisses rückgängig zu machen. Außerdem bedeutet er ihr, dass sie sich dabei sowie in ihrem Aussageverhalten bei den durch den Polizeibeamten M.... geführten Vernehmungen mittels von diesem gemachten wahrheitswidrigen Angaben über seine - des Angeschuldigten - Beziehungen zu anderen Frauen habe zu für ihn nachteiligem Verhalten bestimmen lassen und dies korrigieren solle. Schließlich enthalten die Briefe Ausführungen zu Taten sowie zu Tatbeiträgen insbesondere der Mitangeschuldigten B......., H.... und Su..........

Der Kammervorsitzende hat die drei ihm in der Haftkontrolle vorgelegten Briefe angehalten, der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugeleitet sowie auf deren Antrag mit Beschlüssen vom 30. März und 7. April 2009 die Beschlagnahme der Briefe gemäß §§ 94, 98 StPO angeordnet. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Inhalte der Briefe für das Strafverfahren von Bedeutung seien, weil der Angeschuldigte sich über einzelne Tatbeiträge anderer Beteiligter äußere und versuche, auf das Aussageverhalten der Adressatin S...... Einfluss zu nehmen, indem er ihre bisherigen Aussagen kritisiere. Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden des Angeschuldigten, denen der Vorsitzende nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der Beschwerden als unbegründet angetragen.

II.

Die gemäß §304 Abs. 1 StPO zulässigen Beschwerden führen bezüglich der Beschlagnahmen nach §§ 94, 98 StPO zum - vorläufigen - Erfolg. Hinsichtlich des von den Beschlagnahmeanordnungen umfassten Ausschlusses der Briefe von der Weiterbeförderung nach § 119 Abs. 3 StPO sind die auch dagegen gerichteten Beschwerden jedoch unbegründet.

1. Die Formalien des Anordnungsverfahrens sind nicht gewahrt. Die unterbliebene Anhörung des Angeschuldigten vor Erlass der angefochtenen Beschlüsse führt zwar weder hinsichtlich der Beschlagnahme noch hinsichtlich des Beförderungsausschlusses zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Bezüglich der Beschlagnahmen begründet jedoch der Mangel funktioneller Zuständigkeit des Kammervorsitzenden die Aufhebung und Zurückverweisung zu erneuter Entscheidung durch die insoweit zuständige - voll besetzte - Große Strafkammer.

a) Nach § 33 Abs. 3 StPO hat das Gericht einem Beteiligten vor einer beabsichtigten Entscheidung, wenn diese zu seinem Nachteil ergehen soll, Gehör zu gewähren.

Eine Ausnahme nach § 33 Abs. 4 S. 1 StPO ist hier nicht gegeben. Durch eine Gehörsgewährung war der Zweck der Anordnung nicht gefährdet, denn die Briefe waren nicht mehr im Gewahrsam des Angeschuldigten als Absender und noch nicht im Gewahrsam der Adressatin S......, sondern von dem Kammervorsitzenden - vorläufig - zu den Akten genommen worden.

Die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist aber im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 33 Rdn. 18 m.w.N.). Nach Empfang der Beschlüsse hat der Angeschuldigte sich äußern können (und geäußert); sein Vorbringen wird im eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung eröffnenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt.

b) Die Beschlüsse können jedoch keinen Bestand haben, soweit damit die Beschlagnahme der Briefe angeordnet worden ist, weil es insoweit an einer funktionellen Alleinzuständigkeit des Vorsitzenden fehlte und dieser Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des gesetzlichen Richters hier derart schwer wiegt, dass insoweit die Entscheidung aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung durch die zuständige - voll besetzte - Kammer an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

aa) Die - nicht zwischen Formel und Gründen trennenden - Beschlüsse sprechen ihrem Wortlaut nach nur die Beschlagnahme aus, beinhalten materiell aber auch den Ausschluss der Briefe von der Beförderung.

Die Briefe sind dem Kammervorsitzenden im Rahmen der Haftkontrolle vorgelegt worden. War ihr Inhalt haftrechtlich nicht zu beanstanden, so hatte er sie zur Weiterbeförderung an die Adressatin freizugeben. Eine solche Anordnung hat der Vorsitzende nicht getroffen, sondern die Briefe zunächst vorläufig - zwecks Gehörsgewährung an die Staatsanwaltschaft - und sodann endgültig - zusammentreffend mit der zur Sachaufklärung angeordneten Beschlagnahme - von der Beförderung ausgeschlossen. Der haftrechtliche Teil der Anordnung tritt nicht zurück, sondern behält eine eigene Bedeutung (im Ergebnis ebenso KG, Beschluss vom 31. März 2000, Az.: 4 Ws 69/00). Das gilt nicht nur für die Vorlaufphase vor der Beschlagnahme, sondern auch danach. Wird etwa die Beschlagnahme aufgehoben, weil es des Briefes als Sachbeweismittel nicht mehr bedarf, kann die Fortdauer des Beförderungsausschlusses geboten sein, weil weiterhin die unlautere Einflussnahme auf ein personelles Beweismittel zu unterbinden ist. Eine erst nachträgliche erneute Entscheidung des Haftrichters über die Frage der Beförderung wäre systemfremd. bb) Der Kammervorsitzende war nur für den haftrechtlichen Beförderrungsausschluss, nicht jedoch für die auf die Hauptsache bezogene Beschlagnahme zuständig.

aaa) Gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 StPO ist nach - hier erhobener - öffentlicher Anklage für die weiteren richterlichen Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft oder die Aussetzung des Haftvollzuges beziehen, das mit der Sache befasste Gericht zuständig. Gemäß § 126 Abs. 2 S. 3 StPO ordnet einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119 StPO, der Vorsitzende an. In dessen Zuständigkeit fällt somit auch die Briefkontrolle.

bbb) Über eine Beschlagnahme zu Beweiszwecken entscheidet nach § 94, § 98 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 StPO, solange öffentliche Klage noch nicht erhoben worden ist, das nach § 162 Abs. 1 n.F. StPO zuständige Amtsgericht. Nach Anklageerhebung entscheidet das mit der Sache befasste Gericht (§ 98 Abs. 2 S. 4 n.F. StPO); innerhalb des Spruchkörpers ist in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Regelung die für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebene Besetzung zuständig (vgl. Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 7; Wohlers in SK-StPO, § 98 Rdn. 11; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 98 Rdn. 9; Meyer-Goßner, a.a.O., § 98 Rdn. 4).

ccc) Bei diesen unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kammervorsitzendem und voll besetzter Kammer verbleibt es auch dann, wenn die Entscheidungen über Beförderungsausschluss und Beschlagnahme zusammenfallen (im Ergebnis ebenso KG, a.a.O.; OLG Düsseldorf in NStZ 1982, 398; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Januar 2000, Az.: 2 Ws 541/99; Meyer-Goßner, a.a.O., § 98 Rdn. 5; Schäfer, a.a.O., § 98 Rdn. 13; a.A. OLG Koblenz in OLGSt - alt - StPO § 94 S. 13).

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für eine Zuständigkeitskonzentration bei einem der beiden funktionellen Entscheidungsträger fehlt. Damit ist von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Großen Strafkammer für eine Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden gemäß § 76 Abs. 1 GVG auszugehen. Eine Ausnahme wie in § 126 Abs. 2 S. 3 StPO ist für das Beschlagnahmeverfahren nicht normiert. Die letztgenannte Norm ist als Ausnahmevorschrift eng zu verstehen. Ihr wesentlicher Geltungsgrund - im Hinblick auf die Grundrechte des Untersuchungsgefangenen insbesondere aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GG die aus den Erfordernissen der Haftkontrolle folgenden Beschränkungen durch ein vereinfachtes Verfahren in zeitlicher Hinsicht gering zu halten (vgl. OLG Düsseldorf in MDR 1985, 603; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 126 Rdn. 19) - erfasst nicht in gleicher Weise die Beschlagnahme. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, ist funktional auf die Hauptsache sowie auf die Bewertung des Tatverdachts im Zwischenverfahren und die diesbezügliche Aufklärungspflicht im Hauptverfahren ausgerichtet; insoweit ist nach der Systematik des Gesetzes jeweils eine Zuständigkeit des voll besetzten Gerichts statt nur des Vorsitzenden gegeben. Von der grundsätzlich überlegenen Richtigkeitsgewähr einer kollegialgerichtlichen statt einzelrichterlichen Entscheidung (vgl. HansOLG Hamburg in NJW 1965, 2362, 2363) Beschlagnahmeentscheidungen nur deshalb auszunehmen, weil der betroffene Angeschuldigte bzw. Angeklagte in Untersuchungshaft einsitzt, ist durch Sinn und Zweck des Haftregimes nicht veranlasst.

Die sich daraus ergebende Aufspaltung der Zuständigkeit für verschiedene, auf denselben Gegenstand gerichtete Maßnahmen ist dem Strafverfahrensrecht nicht systemfremd. Sie findet sich auch in anderen Regelungsbereichen gerade des Haftrechts. So ist etwa bei der Bescheidung von Besuchsanträgen die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Haftrichters nach §§ 119 Abs. 3, 126 StPO, sofern für einen (Untersuchungs-)Haftbefehl nur so genannte Überhaft notiert ist und der Gefangene sich in anderer Sache in Strafhaft befindet, auf die Frage beschränkt, ob dem Begehren bereits der Zweck der Untersuchungshaft entgegensteht; für Belange u.a. der Anstaltsordnung bewendet es hingegen bei der Zuständigkeit des Anstaltsleiters (vgl. Senat in OLGSt § 119 Nr. 19 = StV 1993, 489; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 34).

Nach allem kann der für Postkontrolle zuständige Kammervorsitzende einen Brief von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn dieser mit den Erfordernissen des § 119 Abs. 3 StPO nicht in Einklang steht. Wenn der Brief für das bei der Kammer anhängige Strafverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein kann, fällt die Entscheidung über die Beschlagnahme in die Zuständigkeit der voll besetzten Kammer; begründet die Beweisbedeutung des Briefes einen Anfangsverdacht für ein neu einzuleitendes Ermittlungsverfahren, so hat der Kammervorsitzende den Brief entsprechend § 108 Abs. 1 StPO vorläufig zu sichern und der Staatsanwaltschaft vorzulegen, damit diese beim gemäß §§ 98 Abs. 2 S. 3, 162 Abs. 1 StPO zuständigen Ermittlungsrichter eine Beschlagnahmeentscheidung erwirken kann (vgl. OLG Düsseldorf in NStZ 1982, 398; Meyer-Goßner, a.a.O., § 98 Rdn. 5 m.w.N.). cc) Nach den aufgezeigten Maßstäben sind vorliegend die Beschlagnahmeanordnungen des funktionell unzuständigen Kammervorsitzenden aufzuheben. Der Fehler der angefochtenen Beschlüsse wiegt derart schwer, dass der Senat abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an einer eigenen abschließenden Sachentscheidung über die Beschlagnahmefrage gehindert ist und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverweist, welches in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen vollen Kammerbesetzung neu zu befinden hat.

Grundsätzlich hat gemäß § 309 Abs. 2 StPO, wenn und soweit eine Beschwerde begründet ist, das Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, den das Beschwerdegericht nicht beheben kann oder der so schwer wiegt, dass von einer ordnungsgemäßen Justizgewährung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rdn. 8 m.w.N.; ähnlich Engelhardt in KK-StPO, 6. Aufl., § 309 Rdn. 7).

Das kann auch bei einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Zuständigkeit der Fall sein, wobei Einzelheiten in Rechtsprechung und Schrifttum streitig sind (vgl. zum Meinungsstand Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rdn. 6, § 126 Rdn. 10, jeweils m.w.N.). So kann etwa nach verbreiteter Auffassung bei einem Verstoß gegen die - hier betroffenen - Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit das Beschwerdegericht u. a. dann in der Sache selbst entscheiden, wenn statt des allein zuständigen Vorsitzenden das ganze Gericht entschieden hat (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.). Jedenfalls in dem hier gegebenen Fall einer Entscheidung des Vorsitzenden anstelle der voll besetzten Kammer liegt ein zur Zurückweisung führender schwerer Verfahrensmangel vor. Zu der Entziehung des gesetzlichen Richters tritt hinzu, dass nach der gesetzlichen Konzeption Entscheidungen eines Kollegialgerichts eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenigen eines Einzelrichters begründen (vgl. HansOLG Hamburg in NJW 1965, 2362, 2363). Die Verbindung von formellem Mangel und - abstrakt gesehen - inhaltlicher Unterlegenheit der Entscheidung hat ein solches Gewicht, dass die Sache zurückzuverweisen ist (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, a.a.O.; für den Fall der Verfahrenseinstellung durch ein Oberlandesgericht entgegen § 122 Abs. 2 S. 3 GVG mit drei statt mit fünf Richtern BGHSt 38, 312; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rdn. 6).

2. Der durch den insoweit zuständigen Kammervorsitzenden im Rahmen der Haft- und Postkontrolle angeordnete, ausweislich des Begehrens nach Weiterleitung der Briefe an die Adressatin von den Beschwerden des Angeschuldigten umfasste Ausschluss der Briefe von der Weiterbeförderung ist zu Recht erfolgt.

a) Der Postverkehr von Untersuchungsgefangenen unterliegt den Beschränkungen des § 119 Abs. 3 StPO und darf deshalb weder die Zwecke der Untersuchungshaft gefährden noch die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.

Soweit - wie hier - eine Gefährdung der Zwecke der Untersuchungshaft in Betracht kommt, ist für die Zulässigkeit einer über die bloße Freiheitsentziehung hinausgehenden Beschränkung im Vollzug der Untersuchungshaft, wie es das Anhalten von Briefen eines Untersuchungshaftgefangenen darstellt, zwar hauptsächlich der im Haftbefehl angegebene Haftgrund - hier der Flucht - maßgebend. Im Rahmen von Regelungen nach § 119 Abs. 3 StPO kann jedoch nach zutreffender Auffassung auch auf für die Haftanordnung nicht herangezogene Haftgründe zurückgegriffen werden; insbesondere ist eine Maßnahme zur Vermeidung von Verdunkelungsgefahr zulässig, wenn der Haftbefehl nur auf Fluchtgefahr gestützt ist, denn was das Gesetz in Form der Haftgründe als nicht tolerierbar bezeichnet, muss der Richter auch bei seinen Einzelentscheidungen nach § 119 StPO beachten (zum Ganzen vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 119 Rdn. 12 m.w.N.). Zur Begründung des Anhaltens der Briefe können mithin auch Umstände herangezogen werden, aus denen sich im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ein dringender Verdacht ergibt, dass durch bestimmte Handlungen in unlauterer Weise auf Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.

Eine solche Einwirkung liegt nicht ohne weiteres darin, dass ein Untersuchungsgefangener in seinem Schreiben auf die Sache eingeht, Angaben von Beteiligten oder Ermittlungspersonen als unwahr bezeichnet oder zu wahrheitsgemäßer Aussage auffordert. Eine haftzweckgefährdende unlautere Einwirkung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Adressat oder ein Dritter durch das Mittel wahrheitswidriger Behauptung zu einem Verfahrensverhalten veranlasst werden soll.

Bei Bestimmung von Art und Maß der Beschränkungen nach § 119 Abs. 3 StPO sind wertentscheidende verfassungsrechtliche Normierungen wie der Schutz der Familie durch die staatliche Ordnung nach Art. 6 GG zu beachten, woraus Anforderungen zur Erhaltung von Kontaktmöglichkeiten zwischen einem Untersuchungsgefangenen und dessen Kindern folgen (vgl. allg. BVerfG in NStZ 1994, 604 und in NJW 1993, 3059).

b) Nach diesen Maßstäben ist es vorliegend geboten, die Briefe des Angeschuldigten wegen dringenden Verdachts unlauterer Einwirkungsversuche auf die adressierte Zeugin S...... von der Beförderung auszuschließen. Mildere Mittel sind nicht verfügbar.

aa) In seinem angehaltenen Brief vom 18. März 2009 führt der Angeschuldigte unter anderem aus: "Liebe L...! ... Also. Wie bescheuert bist Du??? Ich habe letzte Nacht alle Aussagen gelesen; und heute gab's 'ne große Sammelvernehmung mit T..., P....., E... und mir. ... Nun - wir haben den Scheiß gemacht. Gemeinsam. Leider. ... Zum Nachdenken: Von E... [gemeint der Polizeibeamte M....., der unter anderem die Vernehmungen der E......... S...... vom 18. und 19. Dezember 2008 geführt hat; Anm. d. Senats] soll ich Dir sagen, dass sein Job war, Dich zu 'knacken'/zu 'ficken' (zu ficken hat er natürlich nicht gesagt wörtlich.) ["ficken" verwendet hier im Sinne von täuschen; Anm. d. Senats] Wie ich Dir aber schon schrieb - es war für Dich gut + richtig + total okay, ein Geständnis abzulegen. Und ich verstehe auch, dass Du unglaublich wütend + traurig + enttäuscht warst du deshalb ziemlich viel Mist (auch) erzählt hast. ... Und Renata [gemeint die Mitangeschuldigte Su.........; Anm. d. Senats]. Ja - sie hat Dresden + Venedig (mit-) angemietet. Und ja - sie war zu Besuch dort und brachte mir L..... [gemeint die gemeinsame Tochter; Anm. d. Senats]. Sonst NICHTS. Ich werde Dir ihre Aussage zukommen lassen. Es gab sonst NICHTS, was auch nur irgendwie eine Verstimmung Deinerseits rechtfertigen könnte. Denk mal nach. Wenn jemand was anderes Dir gesagt hat/sagt, dann überlege, wieso!!! Alle haben gelogen bis die Balken sich biegen in den letzten Wochen + Monaten. Alle. PUNKT. Und - alle grinsen darüber, dass Du mich verlassen hast und sie uns gut gefickt haben. Das war nun mal E.... Job; S... [gemeint der Mitangeschuldigte H....; Anm. d. Senats] holt sich vermutlich grad auf die Sache einen runter; und P.....[gemeint der Mitangeschuldigte B.......; Anm. d. Senats] heuchelt Empathie und so und dreht sich alles so, wie er will und es ihm am besten passt! ... R...... wurde heute auch vernommen; übernächste Woche gehts weiter, weil E.... nächste Woche in Urlaub ist. Sobald ich R...... Aussage habe, sende ich sie Dir. PUNKT. ... PS: Alles o.a. mal überspitzt: In 10 Jahren sagst Du dann zu M... [gemeint der gemeinsame Sohn; Anm. d. Senats] - ja, ich habe Deinen Vater verraten und verlassen, weil ziemlich unglaubwürdige und egoistische Menschen mir was vage gesagt haben. ..."

In dem zweiten angehaltenen Brief vom 19. März 2009 führt der Angeschuldigte erneut aus, dass er die E......... S...... liebe und mit der Mitangeschuldigten Su......... ("R.......") "nichts schlimmes" gewesen sei. Außerdem heißt es in diesem Brief unter anderem: "Und wenn die ganze Straftaten-Sache Scheiße lief + war, so war es immer auch unsere Entscheidung und wir haben das zusammen + gemeinsam gemacht. Und ich die letzten Monate alleine für Dich/ uns! Und Du weißt das. .... FUCK. Du hast Dich ficken [verwendet hier im Sinne von täuschen; Anm. d. Senats) lassen. Kann ich alles nachvollziehen. Aber jetzt ist gut! ... Bitte. Denk mal nach. P...... geheuchelter Empathie die er nur zu eigenem Vorteil eingesetzt hat und dem berufsbedingten "Dich knacken" glaubst Du und wirfst uns weg!? Man freut sich hier, dass man uns kaputt gemacht hat. Und redet sehr schlecht von Dir. ... NIE im Leben hätte ich gedacht, dass Du mich nicht nur verlässt, sondern auch noch so sehr fickst [gemeint hier im Sinne von ihm Schaden zufügen; Anm. d. Senats]. NIE. Ich hätte mein Leben für Dich gegeben! Du warst mein Leben! Uff. Wir haben uns Treue geschworen und alles war (bis auf R......../Straftaten) perfekt. Was soll das jetzt. ... Du hast allen Grund, mich zu hauen. Mich zu bestrafen. Geh fremd (wenn ich wieder draußen bin!), such Dir 'ne Affäre. Kontrolliere mich, mißtraue mir. So. All das! Aber nicht Trennung, Entlobung und so Ficken! ["Ficken" verwendet hier im Sinne von Schaden zufügen; Anm. d. Senats]. ... Wir haben uns gefunden + gehören zusammen. Lieben uns und haben einen Sohn. Und all das wirfst Du weg und machst mich kaputt, weil E..../P...... Dir erzählt haben (mit der Intention, für sich das beste zu erreichen!) das ich mit S.... mal gefickt habe. ... Zicke. Arschloch. Hör auf jetzt."

Im dritten angehaltenen Brief vom 24. März 2009 heißt es schließlich unter anderem: "Also. Ich weiß, dass Du Dich entlobt hast; kenne zwischenzeitlich Deine Aussagen. Auch weiß ich, wie Deine Vernehmung ablief und wieso sie so ablief. ... Lass Deinen Kopf nicht ficken ["ficken" verwendet hier wieder im Sinne von täuschen; Anm. d. Senats]. Besonders nicht von Leuten, die Dir/uns nichts Gutes wollen (nie wollten). ... Bitte werde meine Frau jetzt."

bb) Mit den wiedergegebenen Ausführungen gegenüber E......... S...... behauptet der Angeschuldigte unter Beschwörung zu einer Abkehr von ihrem bisherigen Aussageverhalten sinngemäß, dass diese bei ihren polizeilichen Vernehmungen durch den Polizeibeamten M..... mit wahrheitswidrigen Angaben über den Angeschuldigten getäuscht und dadurch unter anderem zu ihn übermäßig belastenden Angaben veranlasst worden sei. Diese Interpretation wird durch die Beschwerdebegründung des Angeschuldigten bestätigt. Darin führt er aus, S...... habe bei ihrer Vernehmung erfahren gehabt, dass er sie betrogen habe. Danach sei sie voller Hass gegen ihn und er habe, weil sie in ihrem Hass "auch Blödsinn berichtet" habe, sie darauf hingewiesen, "dass diese wütende Aussage nicht gut war (falsch + mir schadet)".

Die zur Bewirkung einer Änderung des Aussageverhaltens aufgestellte Behauptung, die damalige Mitbeschuldigte S...... sei durch den Polizeibeamten M..... bei den Vernehmungen über Verhaltensweisen des Angeschuldigten und insbesondere sein Verhältnis zu anderen Frauen getäuscht worden, ist hochwahrscheinlich wahrheitswidrig. Aus den Vernehmungsprotokollen wie auch dem übrigen Akteninhalt ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Die aus den Vernehmungen ersichtlichen Fragestellungen und Vorhalte werden durch andere sächliche und personale Beweismittel gedeckt. Gleiches gilt für die Behauptung wahrheitswidriger Angaben auch des Mitangeschuldigten B........ Deshalb stellen die Aufforderungen an die Briefadressatin S......, weil ihre Aussagen auf einer Täuschung beruhten nunmehr einzuhalten, ein unlauteres Einwirken auf sie dar.

Bei der Briefadressatin S...... handelt es sich um ein auch künftig zu verwendendes Beweismittel, denn, nachdem sie wegen auch hier verfahrensgegenständlicher Betrugskomplexe in N....... rechtskräftig verurteilt und das in Hamburg gegen sie geführte Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Verurteilung eingestellt worden ist, kommt sie in dem vorliegenden Verfahren als Zeugin in Betracht.

Durch die beabsichtigte Einwirkung des Angeschuldigten auf die Zeugin S...... kann auch noch nach erfolgtem Ermittlungsabschluss und Anklageerhebung die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden. Zwar haben sowohl der Angeschuldigte als auch die Mitangeschuldigten B......., H.... und Su......... - wie die ehemalige Mitbeschuldigte S...... - sich dem Grunde nach geständig zur Sache eingelassen. Wie bereits aus den vorstehend genannten Auszügen aus den Briefen des Angeschuldigten erhellt, werden aber für den Schuldumfang wesentliche Einzelheiten der Tatbeiträge der verschiedenen Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Das folgt unter anderem daraus, dass der Angeschuldigte behauptet, der Mitangeschuldigte B....... suche durch unzutreffende Angaben einen Vorteil zu erlangen, und dass er die Adressatin S...... in einem der Briefe darauf hinweist, dass sie sich gemeinsam für die Begehung der Straftaten entschieden und die Taten gemeinsam begangen hätten. Demgegenüber hatte die damalige Mitbeschuldigte S...... in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass der Angeschuldigte der Haupttäter gewesen sei, sie "rumgekriegt" habe, bei den Taten mitzumachen (wörtlich: "...er hat mich rumgekriegt, dass ich die Karten [gemeint die Kreditkarten; Anm. d. Senats] leer mache"), und ihr jeweils klare Anweisungen gegeben habe (wörtlich auf Nachfrage, wie man sich solche Anweisungen vorzustellen habe: "Ganz einfach: 'Liebste, Du musst heute Geld holen gehen.' Und die Zeit dazu konnte ich mir dann selber einteilen, ob ich das morgens, mittags oder abends gemacht hab."). Schon wegen der emotionalen Ansprache vor dem Hintergrund einer Liebesbeziehung und eines gemeinsamen Kindes ist die Zeugin S...... beeinflussbar.

Die angehaltenen Briefe enthalten damit - unabhängig von den in der Sache eine Beschlagnahme nahelegenden Ausführungen zu Tatbeiträgen einzelner Mitangeschuldigter - Versuche die Wahrheitsermittlung gefährdender unlauterer Einwirkung auf das Aussageverhalten der Zeugin S......, die ein Anhalten der Briefe selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Anliegens des Angeschuldigten, durch Rückgewinnung der Zeugin als Mutter seines Kindes den Kontakt zu dem Kind (wieder) herzustellen, rechtfertigen. Die Verhältnismäßigkeit ist zudem mit Hinblick auf das Gewicht der angeklagten und aufzuklärenden Taten gewahrt.

cc) Die Briefe sind von der Beförderung an die Zeugin S...... auszuschließen, da durch mildere Mittel wie insbesondere das Fertigen von Ablichtungen der Briefe bei gleichzeitiger bestimmungsgemäßer Weiterleitung der Originale der Anhaltezweck einer Verhinderung unlauterer Einwirkung auf die Zeugin S...... nicht erreicht werden kann. Schon wegen der ausstehenden Entscheidung über eine Beschlagnahme scheidet eine Rückgabe der Briefe an den Angeschuldigten aus.

III.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kammer wegen des Zusammenhanges bei der zu treffenden erneuten Entscheidung über die Beschlagnahme sowohl hinsichtlich des bereits endgültig erfolglosen Teils der Beschwerden - betreffend die Ausschließung von der Beförderung - als auch hinsichtlich des bisher vorläufig erfolgreichen Teils der Beschwerden gegen die Beschlagnahmeanordnungen zu befinden.

Ende der Entscheidung

Zurück