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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 12.05.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 1/01
Rechtsgebiete: ZPO, WEG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 246 Abs. 1 Satz 1 | |
WEG § 25 Abs. 2 Satz 2 | |
WEG § 47 | |
BGB § 1066 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
Geschäftszeichen: 2 Wx 1/01
In dem Rechtsstreit
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, durch die Richter
Dr. Lassen, Puls, Albrecht
am 12.05.2003:
Tenor:
Die Gerichtkosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Erben des verstorbenen Antragstellers zu tragen.
Die der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Erben des Antragstellers zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren III. Instanz wird auf 2.556,46 €, entsprechend 500,00 DM, festgesetzt.
Gründe:
Der Tod des Antragstellers steht einer Entscheidung über die im Verfahren III. Instanz entstandenen Kosten in Analogie zu § 246 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen, weil der Antragsteller anwaltlich vertreten war und sein Verfahrensbevollmächtigter keinen Aussetzungsantrag gestellt hat.
Der Senat hat nur über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, weil der Antragsteller noch zu seinen Lebzeiten seinen in erster Linie verfolgten Antrag festzustellen, dass er als dinglich berechtigter Wohnungsinhaber des im dritten Obergeschoss rechts im Hause A in Hamburg belegenden Wohnungseigentums an den Eigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft teilnehmen darf und stimmberechtigt ist, zurückgenommen hat und sein Verfahrensbevollmächtigter den Hilfsantrag festzustellen, dass der Antragsteller an den Wohnungseigentümerversammlungen in Vertretung des Eigentümers teilnehmen und diesen bei den Abstimmungen vertreten darf, in Übereinstimmung mit Antragsgegnerin in der Hauptsache im Hinblick auf den Tod des Antragstellers für erledigt erklärt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Es entspricht der Billigkeit, die Gerichtskosten des Verfahrens III. Instanz den Erben des Antragstellers aufzuerlegen. Einerseits hat der Erblasser sich durch die Rücknahme seines Hauptantrages freiwillig, wenn auch unter dem Eindruck der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2003 (ZMR 2002, 440 ff.), in die Rolle des Unterlegenen begeben, zumal die für die in Rede stehende Wohnung geltende Teilungserklärung vorsieht, dass ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft vertreten lassen darf. Andererseits hätte sein Hilfsantrag auch im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben können.
Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung, auf die verwiesen wird, überzeugend ausgeführt, dass der Nießbrauch an einer Eigentumswohnung das Stimmrecht des Wohnungseigentümers unberührt lässt, weil eine unmittelbare Anwendung des § 1066 BGB, der bei Belastung eines Miteigentumsanteils mit einem Nießbrauchsrecht den Nießbraucher zur Ausübung von Rechten befugt, die im Verhältnis zu den Miteigentümern dem nießbrauchsbelasteten Eigentümer zustehen, wegen der Besonderheit des Wohnungseigentumsrechts nicht in Betracht kommt, da die Wohnungseigentümergemeinschaft anders als die einfache Miteigentümergemeinschaft planvoll geschaffen (§§ 3, 8 WEG) ist und nicht auf Zufall wie die schlichte Eigentümergemeinschaft beruht und darüber hinaus die Wohnungseigentümergemeinschaft im Gegensatz zur sonstigen Eigentümergemeinschaft unauflöslich ist (§ 11 Abs. i WEG im Gegensatz zu § 1066 Abs. 2 BGB). Zudem treffen die Lasten und Kosten des Wohnungseigentums nicht den Nießbraucher, sondern im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander den jeweiligen Wohnungseigentümer (§ 16 Abs. 2 WEG). Diese Gesichtspunkte zu den Befugnissen des Nießbrauchers an einem Wohnungseigentum sind auf den Antragsteller als dinglich Wohnungsberechtigten zu übertragen, denn seine Rechtsposition ist im Verhältnis zu der des Nießbrauchers schwächer, da er anders als der Nießbraucher nicht alle Nutzungen der Sache ziehen darf (§ 1030 BGB), sondern auf das Wohnrecht beschränkt ist (§ 1093 BGB).
Der Umstand, dass das zwischen dem wohnungsberechtigten Antragsteller und dem Wohnungseigentümer bestehende Schuldverhältnis die Verpflichtung des Antragstellers zur Kostentragung vorsieht, verleiht dem Wohnungsberechtigten nicht die Befugnis, an den Versammlungen der Wohnungseigentümer als Vertreter des Wohnungseigentümers teilzunehmen und für diesen das Stimmrecht auszuüben, denn das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Wohnungsberechtigtem bezieht die anderen Wohnungseigentümer nicht ein. Auch ein nach Beschlussthemen zwischen Wohnungsberechtigtem und Wohnungseigentümer aufgespaltenes Stimmrecht ist im WEG nicht vorgesehen, wie aus § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG hervorgeht, wonach das Stimmrecht allein beim Wohnungseigentümer liegt. Vielmehr ist der Wohnungseigentümer aufgrund der schuldrechtlichen Beziehungen zum Wohnungsberechtigten allenfalls gehalten, sein Stimmrecht in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Wohnungsberechtigten auszuüben, wobei der Wohnungseigentümer sich im Vertretungsfalle an die Teilungserklärung zu halten hat. Im Streitfall ist eine Vertretung des Wohnungseigentümers durch einen Dritten, der weder Ehegatte des Wohnungseigentümers, noch Verwalter oder anderer Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, nach der maßgeblichen Teilungserklärung nicht zulässig.
Es entspricht auch der Billigkeit, dass die Erben des Antragstellers die der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten. Zwar trägt in Wohnungseigentumssachen grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst (BGH WM 84, 1254; BayObLG WuM 94, 168). Aber nach Rücknahme des Hauptantrages als Reaktion auf die oben dargestellte Rechtslage erscheint es nicht sachgerecht, die Antragsgegnerin mit außergerichtlichen Kosten der III. Instanz hinsichtlich des Hauptantrags zu belasten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanzen den Hauptantrag des Antragstellers bereits mit zutreffender Begründung zurückgewiesen hatten.
Die nach Erledigung des Hilfsantrags in der Hauptsache anzustellende summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (BayObLG WuM 93, 210) ergibt den obigen Ausführungen zufolge, dass - anders als noch in der Beschwerdeinstanz - im Rahmen des Verfahrens III. Instanz nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2002 von einer in der Rechtsprechung umstrittenen Rechtsfrage nicht mehr ausgegangen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat die sowohl vom Kammergericht (ZMR 1987, 274) als auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (MDR 1988, 55) in Abweichung von der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. Nachweise bei BGH ZMR 2002, 440 ff.) über das alleinige Stimmrecht des Nießbrauchers bei Gebrauch, Nutzung und Verwaltung des nießbrauchsbelasteten Eigentums, mit überzeugender Argumentation, welcher der Senat beipflichtet, abgelehnt. Diese Argumentation schließt eine Vertretungsbefugnis des Wohnungseigentümers durch den Wohnungsberechtigten, die im Widerspruch zur Vertretungsregelung in der maßgeblichen Teilungserklärung steht, aus. Da der Antragsteller seinen Hilfsantrag dessen ungeachtet in Kenntnis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiterverfolgt hat, erschiene es unbillig, von einer Erstattung der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten an die Antragsgegnerin abzusehen, zumal sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht den Hilfsantrag des Antragstellers bzw. dessen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Hilfsantrags durch das Amtsgericht gleichsam in Antizipation der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum 07.03.2002 zurückgewiesen hatten.
Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt gemäß § 48 Abs. 3 WEG und orientiert sich in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts an § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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