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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 15.04.2002
Aktenzeichen: 2 Wx 120/01
Rechtsgebiete: DÜG, WEG, BGB, FGG, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
WEG § 10 Abs. 2
WEG § 10 Abs. 3
WEG § 10 Abs. 4
WEG § 43 Abs. 1 S. 1
WEG § 45
WEG § 47 Satz 2
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
FGG § 27
FGG § 27 Abs. 1 S. 1
FGG § 29
FGG § 29 Abs. 4
FGG § 20 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 120/01

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 15. April 2002 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Stöger

beschlossen:

Tenor:

1) Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2001 (Aktenzeichen: 318 T 84/01) insoweit abgeändert, als die Antragsgegner verpflichtet werden, den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen werden die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller und die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3) Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.256,63 € (= DM 10.281,08) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Erweiterung eines bestehenden Heizungssystems sowie um die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beteiligten sind Mitglieder der WEG in 20249 Hamburg. Die Antragsgegner und zwei weitere ehemalige Wohnungseigentümer haben ihre ursprünglich aus Bodenräumen bestehenden im Dachgeschoß des Hauses belegenen Sondereigentumseinheiten entsprechend einer ihnen nach der Teilungserklärung grundsätzlich zustehenden Befugnis zu den jetzigen Wohnungen Nr. 21-24 ausgebaut. Die hierzu erforderliche Zustimmung erteilten die übrigen Wohnungseigentümer im Rahmen einer Versammlung am 3. März 1998.

Auf dieser ging es unter TOP 2 um die Sanierung der Heizungsanlage. Über den Austausch der Gefäße lag ein Angebot der Fa. ..........über DM 17.287,52 vor. Ein Fachmann erläuterte den Wohnungseigentümern, dass die Ausdehnungsgefäße bereits für die vorhandene Hausgröße nicht ausreichten. Die vorhandenen Ausdehnungsgefäße seien nur für 15m Höhe ausgelegt, benötigt würden aber solche für eine Höhe von ca. 23m. Den Antrag, diesen Austausch auf Kosten der WEG vornehmen zu lassen, lehnte eine Mehrheit der Wohnungseigentümer ab. Sodann beschloss die WEG mehrheitlich und bestandskräftig, "der Bauherrengemeinschaft zu genehmigen, den Austausch der Ausdehnungsgefäße gemäß dem vorliegenden Angebot ... zu ihren Lasten ausführen zu lassen."

Innerhalb des TOP 5 des Versammlungsprotokolls erteilte die WEG nach eingehender Diskussion über den geplanten Dachgeschossausbau unter TOP 5a) ihre Zustimmung zum weiteren Ausbau. TOP 5b) lautet sodann u.a.:

"Die Bauherrengemeinschaft übernimmt aufgrund der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu Punkt a folgende Verpflichtung:

Zahlung von DM 10.000,-- in die Instandhaltungsrücklage... Übernahme der Kosten für den Austausch der Ausdehnungsgefäße der Heizungsanlage gem. TOP 2 in einem Kostenrahmen von DM 17.287,52.

Übernahme der Kosten für die Sanierung der defekten Ringleitung gem. dem vorliegenden Kostenvoranschlag der Firma Beyer & Körner zum Preis von (...) Erstattung aller Schäden, die am Gemeinschafts- und Sondereigentum der Wohnungseigentümer infolge des Dachgeschoßausbaues entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Die Bauherrengemeinschaft haftet gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gesamtschuldnerisch.

(...)"

Der Ausbau konnte jedoch nicht wie zunächst geplant ausgeführt werden. Insbesondere wurden die Dachgeschosswohnungen nicht wie vorgesehen an die Wasserversorgung der vorhandenen Anlage angeschlossen, sondern über einen separaten Kreislauf versorgt. Beide Heizsysteme des Dachgeschosses verfügen daher über eine eigene Druckleitung mit je einem Druckausgleichsgefäß samt Sicherheitsventil und werden über eine eigene Umwälzpumpe versorgt. Allerdings schlossen die Antragsgegner dieses Heizsystem an den vorhandenen Heizkessel an, desgleichen die Warmwasserversorgung an die beiden vorhandenen Wasserbereiter.

In dem selbständigen Beweisverfahren zwischen den Beteiligten am Amtsgericht Hamburg (AZ:) hatte der Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 18.04.2000 festgestellt, dass unabhängig vom Dachausbau neue Ausdehnungsgefäße nötig gewesen waren. Dem Ausbau des Dachgeschosses sei allerdings die Notwendigkeit eines zusätzlichen Warmwasserbereiters sowie der Einbau von Regulierungsventilen anzulasten. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2000 im Beweissicherungsverfahren erläutert. Die Antragsteller beauftragten anschließend ein Heizungsbauunternehmen mit den laut dem Sachverständigengutachten nötigen Installationen, also dem Austausch dreier Ausdehnungsgefäße für DM 10.281,08, dem Einbau von Regulierungsventilen sowie eines dritten Warmwasserbereiters für insgesamt DM 10.421,44.

Die Antragsteller haben vorgetragen, die Kostenübernahme verpflichtung der Bauherren sei als Gegenleistung für die Zustimmung zum Ausbau insgesamt zu verstehen. Zwar habe der Sachverständige Wichtendahl im Gutachten ausgeführt, dass bereits bei der alten Anlage die Druckausdehnungsgefäße unterdimensioniert gewesen seien, doch habe er in der gerichtlichen Anhörung im selbständigen Beweisverfahren am 21.06.2000 eingeräumt, dass die bisherige Dimensionierung in der Praxis ausreichend gewesen sein möge. Erst nach dem Dachausbau habe der in der Heizungsanlage herrschende Druck nicht mehr ausgereicht.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Antragsgegner zu verurteilen, an sie, die Antragsteller, DM 10.281,08 nebst 4% Zinsen seit dem 13.07.2000 zu zahlen.

Antragserweiternd haben sie beantragt,

die Antragsgegner als Gesamtschuldner gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der Bauherrengemeinschaft ..................., den Herren B und K, zu verurteilen, an sie, die Antragsteller, weitere DM 10.421,44 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 09.11.2000 zu zahlen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet zu sein. Die übernommene Verpflichtung zur Kostenübernahme sei mit der Durchführung des in der Eigentümerversammlung vorliegenden Angebots verknüpft. Die ursprüngliche Planung, der vollständige Anschluss der Dachausbauten an die Heizungsanlage sei Geschäftsgrundlage gewesen. Diese sei weggefallen. Die Kosten für den Einbau von Regulierventilen und eines Warmwasserbereiters seien nicht erst durch den Ausbau des Dachgeschosses erforderlich geworden.

Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 26.03.2001 nur hinsichtlich der Kosten für den Warmwasserbereiter und die Regulierungsventile stattgegeben. Bezüglich des nicht zugebilligten Anspruchs für die Kosten des Ersatzes der Druckausgleichsgefäße haben die Antragsteller diesen Beschluss mit einer sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht angefochten. Im Wege der Anschlussbeschwerde haben sich die Antragsteller gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Aufwendungs- bzw. Schadensersatz für die Warmwasserbereiter und Regulierungsventile gewandt. Mit Beschluss vom 15.08.2001 hat das Landgericht dem Antrag der Antragsteller mit Ausnahme der beantragten Zinsen in vollem Umfang stattgegeben.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner hat die Kammer hingegen zurückgewiesen. Das Landgericht hat in dem Beschluss der Wohnungseigentümer versammlung eine Kostenübernahmevereinbarung gesehen, mit der sich die Antragsgegner die Zustimmung der Antragsteller zum Dachgeschossausbau durch die Übernahme abstrakter Verpflichtungen haben erkaufen wollen. Dies gelte auch für die Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Ausdehnungsgefäße. Insofern stünde TOP 5b) Ziffer 2) schon aus systematischer Sicht "in einer Reihe" mit den übrigen Verpflichtungen. Die allgemeine Bezugnahme auf TOP 2) rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Auch dort finde sich kein hinreichend deutlicher Vorbehalt. Vielmehr hätten die Antragsteller in Kenntnis der bereits unzureichenden Situation eine Übernahme dieser Kosten durch die Gesamtgemeinschaft ausdrücklich abgelehnt.

Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht in vollem Umfang auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen und festgestellt, dass insoweit von den Antragsgegnern kein substantiierter Sachvortrag mehr erfolgt sei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Landgericht insoweit jedoch nicht angeordnet. Die Kammer hat ausgeführt, sie sehe keinen Anlass, von der Grundregel des § 47 Satz 2 WEG abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trage. Gegen diese Entscheidung wenden sich Antragsteller sowie Antragsgegner mit ihren sofortigen weiteren Beschwerden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügen die Antragsteller, das Landgericht habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner halten sie für mutwillig bzw. offensichtlich erfolglos. Bereits im selbständigen Beweisverfahren und im amtsgerichtlichen Beschluss sei die Ursächlichkeit des Dachgeschossausbaus für die Notwendigkeit der Regulierventile und des Warmwasserbereiters festgestellt worden. Gleiches gelte in Bezug auf die Kosten der Druckausgleichsgefäße. Nach der am 03.03.1998 getroffenen Regelung seien die Antragsgegner eindeutig zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2001 unter Aufrechterhaltung des Beschlusses im übrigen die Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Antragsgegner beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 15.08.2001 mit dem Aktenzeichen 318 T 84/2001 den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen, soweit die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet wurden, an die Antragsteller DM 10.281,08 nebst 4% Zinsen seit dem 31.07.2001 zu zahlen.

Sie sind der Auffassung, die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Beschlusses vom 03.03.1998 sei rechtsfehlerhaft und müsste zu dessen Nichtigkeit führen. Die Beteiligten hätten den Anschluss der Heizungen und den Austausch der Ausdehnungsgefäße im Wege einer Gesamtlösung miteinander verbinden wollen. Dafür spreche die Bezugnahme auf TOP 2) in TOP 5b) Ziffer 2) sowie die Auslegungsregel, dass die Wohnungseigentümer bei Unklarheiten einen wirksamen Beschluss fassen wollten. Für eine anderweitige Auslegung fehle den Eigentümern die Beschlusskompetenz. Die getroffene Vereinbarung sei nur als Kollektivvertrag aller Eigentümer, nicht jedoch als Mehrheitsbeschluss, möglich. Im übrigen sei der solchermaßen verstandene Beschluss nach § 138 BGB nichtig. Der sachlicher Grund für die Belastung der Antragsgegner mit den ansonsten gemeinschaftlich zu tragenden Instandsetzungskosten sei mit dem fehlenden Anschluss der Wohnungen entfallen; ein weiteres Festhalten an der Übernahmepflicht sei als sittenwidrig einzustufen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner, die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Ausdehnungsgefäße des Heizungssystems betreffend, bleibt erfolglos (1.). Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller bezüglich der Entscheidung des Landgerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist dagegen zum Teil erfolgreich

(2.).

1.

Das gemäß §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte, form- und fristgerecht mit Telefax vom 13. September 2001 erhobene Rechtsmittel der Antragsgegner ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer Gesetzesverletzung, auf die hin der Senat die angefochtene Entscheidung allein überprüfen darf (§§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, 546 ZPO).

Der Eigentümerbeschluss vom 3. März 1998 beinhaltet eine wirksame Kostenübernahmevereinbarung (a)). Den Beschluss hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern ausgelegt (b)).

a) Zwischen den Parteien ist, wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat, durch den Eigentümerbeschluss eine konkludente Kostenübernahmevereinbarung getroffen worden. Zweifel an der Wirksamkeit des bestandskräftigen Beschlusses bestehen nicht. Insbesondere ist der Beschluss nicht, wie von den Antragsgegnern angenommen, als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB einzustufen. Zunächst vermag das spätere Festhalten der Antragsteller an der Bezahlung der Kosten für die Druckausgleichsgefäße durch die Antragsgegner eine Sittenwidrigkeit des Beschlusses nicht zu begründen. Insofern ist hinsichtlich der Beurteilung einer etwaigen Sittenwidrigkeit der Kostenübernahmevereinbarung auf den Zeitpunkt der Vornahme dieses Rechtsgeschäftes abzustellen (Palandt/Heinrichs § 138, Rn. 9). Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch alle Beteiligten unstreitig davon ausgegangen, dass die Übernahme der Kosten durch die Antragsteller im Gegenzug zur Erteilung der Bewilligung des weiteren Dachgeschoss ausbaus erfolgen würde. Es ist davon auszugehen, dass von keinem der Beteiligten die Möglichkeit, dass ein Anschluss an das bestehende Heizungssystem nicht wie geplant erfolgen würde, überhaupt in Betracht gezogen worden ist. Somit bestand jedoch zur Zeit der Beschlussfassung aus der Sicht der Beteiligten ein sachlicher Grund dafür, die grundsätzlich nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG der Gemeinschaft obliegenden Kosten für die Ausgleichsgefäße den Antragsgegnern aufzubürden. Es wurden diesen gegenüber mithin nicht einseitig Sonderpflichten begründet.

Eine Beurteilung der ursprünglich geschlossenen Kostenübernahmevereinbarung in Bezug auf nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes erfolgte Veränderungen wie dem hier unterbliebenen Anschluss der neuen Heizungen an das bestehende System wäre hingegen nur noch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ggf. im Wege einer Anpassung der Vereinbarung möglich. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Zwar ist der Umstand, dass ein Anschluss der neuen Heizungen an den bestehenden Heizungskreislauf möglicherweise nicht erfolgen würde, nicht Bestandteil der Vereinbarung geworden. Bereits fraglich ist jedoch, ob die Antragsgegner - hätten sie diesen Umstand bedacht - den Beschluss nicht dennoch mit dem selben Wortlaut gefasst hätten, um die Zustimmung der Antragsteller zu erreichen. Auch kann es nicht als unredlich angesehen werden, wenn die Antragsteller sich auf einen solchen zusätzlichen Vorbehalt nicht eingelassen hätten, da für die Zustimmung zur Durchführung baulicher Maßnahmen auch die abstrakte Übernahme von Kosten als Gegenleistung verlangt werden kann.

Auf die Frage der Beschlusskompetenz kam es im vorliegenden Fall deshalb nicht an, weil die Beteiligten innerhalb des Beschlusses lediglich eine Kostenübernahmevereinbarung, nicht aber eine Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG, geschlossen haben. Eine solche, nur als Kollektivvertrag aller Wohnungseigentümer mögliche Vereinbarung, liegt nur dann vor, wenn Grundlagen des Gemeinschaftsverhältnisses, wie beispielsweise die Stimmrechtsverteilung und deren Ausübung betroffen sind, mithin wenn der Inhalt der Teilungserklärung geändert werden soll. Dies ist indessen hier schon deshalb nicht der Fall, weil den Antragsgegnern nach der Teilungserklärung grundsätzlich die Befugnis zum Ausbau ihrer aus Bodenräumen bestehenden Sondereigentumseinheiten zustand.

b) Die Auslegung des Beschlusses vom 3. März 1998 durch das Landgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen grundsätzlich wie die aller Rechts geschäfte dem Tatrichter obliegt (BayObLG NJW-RR 1986, 1463; WuM 1988, 140; WuM 1990, 92; WuM 1992, 641; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1161; OLG Düsseldorf WE 1996, 68; OLG Zweibrücken WE 1997, 234; BayObLG WE 1998, 356). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Eigentümerbeschluss Dauerregelungen enthält, die keinen abgeschlossenen Einzelfall betreffen. Um einen abgeschlossenen Einzelfall geht es jedoch gerade in der vorliegenden Angelegenheit. Der Senat konnte als Rechtsbeschwerdegericht daher die Auslegung des Landgerichts nur beschränkt auf Rechtsfehler überprüfen. Ein Rechtsfehler liegt jedoch nicht vor, da die Auslegung des Landgerichts nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (BGHZ 37, 233, 234; Kuntze in Keidel/Kuntze/Winkler, FG, § 27 Rn. 48). Danach stellt sich die Auslegung des Landgerichts als eine mögliche und im Ergebnis auch vorzugswürdige Auslegung dar.

Rechtlich zutreffend hat das Landgericht zur Abwendung der im Beschluss vereinbarten Zahlungspflicht der Antragsgegner im Falle eines nicht erfolgenden Anschlusses einen ausdrücklichen Vorbehalt im Protokoll verlangt.

Die Kammer führt insoweit richtig aus, dass es in TOP 5 um die Zustimmung der Antragsteller zum weiteren Ausbau des Dachgeschosses geht und TOP 5b) Verpflichtungen enthält, mit denen sich die Antragsgegner die in TOP 5a) beschlossene Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum weiteren Dachgeschossausbau haben "erkaufen" wollen. Aus der Systematik des TOP 5b) ist weiter erkennbar, dass es sich um eine Auflistung von Gegenleistungen handelt, die von den Antragsgegnern zum Erreichen dieser Zustimmung eingegangen worden sind. Zwar bedeutet dies noch nicht, dass es sich bei allen dort aufgeführten Verpflichtungen um solche abstrakter Natur handelt. Es besteht jedoch kein Anlass, entgegen der Auslegung des Landgerichts TOP 5b) Ziffer 2) anders zu behandeln, als die übrigen Verpflichtungen innerhalb dieser Bestimmung.

Die Formulierung "gem. TOP 2" in Ziffer 2), mit der dieser ganz allgemein in Bezug genommen wird, lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Zwar scheint damit etwas anderes als nur der bloße Kostenrahmen gemeint zu sein, denn dieser ist am Ende der Ziffer 2) konkret in seiner Höhe angegeben. Der von den Antragsgegnern in ihrer Rechtsbeschwerde gezogene Schluss, die Beteiligten hätten mit dem Verweis ausdrücken wollen, eine Übernahme der Kosten solle nur für den Fall der Durchführung des in TOP 2) genannten Angebots erfolgen, da es sich grundsätzlich um Kosten ordnungsgemäßer Verwaltung handele, ist jedoch nicht zwingend. Die von den Antragsgegnern vertretene Auslegung stellt lediglich eine andere mögliche Würdigung des Sachverhaltes dar. Ein solcher Wille der Beteiligten hat sich nämlich im Protokoll nicht ausdrücklich nieder geschlagen.

Zudem kann es bei der Auslegung des Inhaltes von Wohnungseigentümerbeschlüssen von vornherein nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien ankommen. Eine nach objektiven Kriterien durchgeführte Auslegung, welche die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden nicht berücksichtigt, sofern sich diese nicht in der Formulierung des Versammlungsprotokolls eindeutig niedergeschlagen haben, ist durch das Wesen und die Funktion von Wohnungs eigentümerbeschlüssen gerechtfertigt. Der "wirkliche Wille" vieler abstimmender Wohnungseigentümer kann danach oft ein nicht übereinstimmender sein. Die Beschlüsse sind nicht nur darauf angelegt, die dafür stimmenden Wohnungseigentümer rechtlich zu binden, sondern sie sollen gemäß § 10 Abs. 4 WEG vielmehr auch Rechtswirkungen im Verhältnis zu den dagegen stimmenden oder der Versammlung fern gebliebenen Eigentümern schaffen. Nach § 10 Abs. 3 WEG wirken die im gesetzlichen Rahmen gefassten Mehrheitsbeschlüsse auch ohne Grundbucheintragung grundsätzlich für und gegen spätere Sonderrechtsnachfolger eines Eigentümers. Diese können jedoch in aller Regel über die subjektiven Vorstellungen der Teilnehmer an der Versammlung nichts oder nur wenig in Erfahrung bringen. Dass im vorliegenden Fall innerhalb des Beschlusses zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen worden ist, schließt die Geltung dieses Grundsatzes nicht aus.

Die als Gegenleistung für die Übernahme der Kosten der Druckausgleichsgefäße erteilte Zustimmung der Gemeinschaft zum weiteren Ausbau des Dachgeschosses müsste nämlich auch ein etwaiger Käufer als Sonderrechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.

Möglich ist nach dem Wortlaut des Beschlusses daher ebenso die vom Landgericht vertretene Auslegung, dass die Antragsgegner mit der Kostenübernahme eine abstrakte Verpflichtung als Gegenleistung für die Zustimmung eingegangen sind. Für diese Möglichkeit spricht die von der Kammer ohne Rechtsfehler betonte Systematik des TOP 5b). Dort ist Ziffer 2) von anderen abstrakten Verpflichtungen umgeben. Bei objektiver Betrachtung ergibt sich aus der Formulierung kein eindeutiger Vorbehalt dahingehend, die Kosten nur im Falle der Verwirklichung des ursprünglichen Anschlussplanes übernehmen zu wollen. So kann der Verweis von einem unbefangenen Dritten, etwa einem der oben erwähnten potentiellen Sonderrechtsnachfolger eines Eigentümers, auch lediglich als ein Hinweis auf die unter TOP 2) erfolgte Beschlussfassung in Bezug auf die Frage der Kostentragung für den Austausch der Ausdehnungsgefäße oder die dort erteilte Genehmigung zum Eingriff in das vorhandene System verstanden werden. Innerhalb dieser Beschlussfassung wurde zudem - wie das Landgericht zu Recht betont - eine Kostentragung durch die Gemeinschaft ausdrücklich abgelehnt. Ob dies, wie von den Antragsgegnern angenommen, nur für den Fall des Anschlusses an die vorhandene Anlage gelten sollte, lässt sich indessen weder aus TOP 5 noch aus TOP 2 entnehmen. Das Landgericht hat insoweit auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen, denn es hat erkannt, dass allen Beteiligten bewusst gewesen ist, dass das vorhandene System bereits vor dem Anschluss der neuen Wohnungen nicht ausreichend gewesen ist und daraus den logischen Schluss gezogen, die Kosten für den Austausch der Ausdehnungsgefäße seien von der Gemeinschaft bewusst in die für deren Zustimmung verlangte Gegenleistung einbezogen worden. Der Schutz Dritter, die durch den Beschluss nach dem oben Gesagten ebenfalls gebunden werden, gebietet es, mit dem Landgericht an dieser Stelle einen eindeutigen Vorbehalt zu verlangen. Ein solcher, ohne großen Aufwand einzufügender Vorbehalt, findet sich jedoch an keiner Stelle des Versammlungsprotokolls. Damit bleibt der Senat an die vom Beschwerdegericht vorgenommene tatsächliche Würdigung des Streitstoffs gebunden. Denn von den Antragstellern kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, eine andere Schlussfolgerung habe ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen. Insoweit ist es vielmehr ausreichend, dass die durch den Tatrichter getroffenen Feststellungen im Bereich des Möglichen liegen (BayObLG WE 1995, 342, 343; Jansen FG, § 27 Rn. 20; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FG, § 27 Rn. Rn. 42).

2.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist zulässig (a)) und teilweise begründet (b)).

a) Die auf den Kostenpunkt beschränkte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Ihr steht insbesondere die Vorschrift des § 20a Abs. 1 S. 1 FGG nicht entgegen, die im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 29 Abs. 4 FGG entsprechend anwendbar ist und nach der die isolierte Anfechtung einer unselbständigen Entscheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich ausgeschlossen ist. Wenn der gegnerische Beteiligte - wie hier per Telefax vom 13. September 2001 - ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt hat, kann eine weitere Beschwerde auch allein wegen der Kosten eingelegt werden, da die höhere Instanz ohnehin die Hauptsacheentscheidung überprüfen muss und insofern die Beschränkung des § 20a Abs. 1 S. 1 keinen Sinn mehr macht (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FG, § 20a Rn. 4).

b) Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet. Die Entscheidung des Landgerichts über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerde verfahrens kann nicht in vollem Umfang Bestand haben. Der Beschluss des Landgerichts, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen, erweist sich hinsichtlich des auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Amtsgerichts entfallenden Teils der außergerichtlichen Kosten als rechtsfehlerhaft im Sinne der §§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, 546 ZPO.

Zwar hat gemäß § 47 S. 2 WEG grundsätzlich jeder, auch der obsiegende Beteiligte, seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Von diesem Grundsatz abweichend kann das Beschwerdegericht jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen die Erstattung außergerichtlicher Kosten anordnen, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände gerechtfertigt erscheint (Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 47 Rn. 32). Die in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellte Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kann das Rechtsbeschwerdegericht nur in beschränktem Umfang überprüfen. Diese Prüfung führt hier zur Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts, weil es ermessensfehlerhaft besondere Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die es rechtfertigen, den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten ihrer Anschlussbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuerlegen.

Zunächst kann der von den Antragstellern angenommene Ermessensnichtgebrauch nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Kammer das ihr eingeräumte Ermessen erkannt. Dies folgt bereits daraus, dass sie darauf hingewiesen hat, sie sehe "keinen Anlass, von der Grundregel des § 47 S. 2 WEG abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außer gerichtlichen Kosten selber zu tragen hat" (vgl. insoweit auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, Rn. 3). Die Entscheidung ist nur dann ausführlicher zu begründen, wenn das Gericht von dem Grundsatz des § 47 S. 2 WEG abweicht (BayObLG Rpfleger 1983, 14), also einem der Beteiligten außergerichtliche Kosten des anderen auferlegt.

Das Landgericht hat jedoch von dem ihm eingeräumten Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht, indem es eine Erstattung außergerichtlicher Kosten überhaupt nicht angeordnet hat. Der Senat hält es gemäß § 47 S. 2 WEG für angemessen, den Antragsgegnern wegen der eindeutigen Rechtslage, die schon vom Amtsgericht ausführlich dargelegt worden war, auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, soweit diese durch die Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts entstanden sind. Die gegen diese Entscheidung erhobene Anschlussbeschwerde war angesichts der in der ersten Instanz getroffenen Feststellungen zwar nicht als mutwillig, aber doch als von vornherein offensichtlich aussichtslos einzustufen. In diesem Fall kommt nicht erst bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eine Erstattung in Betracht (BayObLG Beschluss v. 08.05.1991 - BReg. 2 Z 34/91, WuM 1991, 632; Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 47 Rn. 38).

Bereits im selbständigen Beweisverfahren waren durch den Sachverständigen W. eindeutige Feststellungen dahin getroffen worden, dass der Dachgeschossausbau für die Fehlfunktion der vorhandenen Heizungsanlage ursächlich gewesen ist, da zwar ein direkter Anschluss an das bestehende Heizwassersystem nicht erfolgt war, jedoch zur Versorgung des separaten Systems der Dachgeschosswohnungen Wärmetauscher zur Wasserentnahme an die Kellerverteilungsleitung angeschlossen worden waren. Demnach hatte dieser nicht fachgerecht vorgenommene Anschluss zu einem unkontrollierten Abfluss von Wassermengen über die Wärmetauscher und so zu einer Fehlfunktion der bestehenden Heizungsanlage geführt, wodurch der Einbau von Regulierungsventilen notwendig wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2000 hat der Sachverständige zudem sein Gutachten erläutert.

In der Begründung ihrer Anschlussbeschwerde haben die Antragsgegner keine Gesichtspunkte vortragen können, welche die Entscheidung des Amtsgerichts ernsthaft hätten in Frage stellen können. Das Landgericht verwies in den Gründen seines Beschlusses lediglich auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts. Es stellte ferner richtig fest, dass die Antragsgegner in ihrem Schriftsatz vom 26.06.2001 lediglich pauschal und unsubstantiiert zur Anschlussbeschwerde vorgetragen hätten, ordnete jedoch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten an. Unter diesen Umständen entspricht es aber der Billigkeit, dass die Antragsgegner für das Verfahren zweiter Instanz diejenigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten haben, die sie durch die Einlegung ihres Rechtsmittels veranlasst haben. Da der mit der Anschlussbeschwerde angegriffene Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung mit einem Wert von DM 10.421,44 etwa die Hälfte des gesamten Geschäftswertes dieser Instanz (DM 20.705,52) ausmacht, sind die Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern die Hälfte der diesen im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Hinsichtlich der übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens kommt hingegen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht. Die Rechtslage war insoweit - entgegen der Auffassung der Antragsteller - keineswegs eindeutig. Dies belegt bereits die Tatsache, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung durch das Amtsgericht entsprechend der Auffassung der Antragsgegner ausgelegt worden ist, so dass die Verteidigung dieser Entscheidung gegen die Beschwerde der Antragsteller schon aus diesem Grunde nicht offensichtlich aussichtslos gewesen sein kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Da sich die auf die Kostenentscheidung beschränkte Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsteller nicht auf den Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahren zur Hauptsache auswirkt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, 8. Aufl., RN 70 zu § 48 WEG m.w.N.), weil das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der weiteren Beschwerde der Antragsgegner ohnehin von Amts wegen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hatte, entpricht es nicht der Billigkeit, die Antragsteller anteilig mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu belasten, obwohl sie im Streit um die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten teilweise unterlegen sind.

Die Geschäftswertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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