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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: 2 Wx 120/98
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, WEG


Vorschriften:

FGG § 22 Abs. 1
FGG § 27
FGG § 27 Abs. 1
ZPO § 550
ZPO § 87 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 121 Abs. 1
BGB § 284 Abs. 1 Satz 1
BGB § 285
BGB § 276 Abs. 1 Satz 1
BGB §§ 249 ff.
BGB § 289 Satz 2
WEG § 43 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1
WEG § 43 Abs. 4 Nr. 1
WEG § 47
WEG § 47 Satz 2
WEG § 47 Satz 1
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 120/98 318 T 190/97

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 18. Oktober 2000 durch den Richter und die Richterinnen Dr. Lassen, Puls, Rüter-Czekay

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 12. Oktober 1998 abgeändert, soweit den Antragstellern 4 % Zinsen auf DM 56.576,83 für einen Zeitraum vor dem 28. Januar 1997 zugesprochen worden sind, insoweit wird der Zinsantrag abgewiesen.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde und hat den Antragstellern die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 58.657,79 festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner Schadensersatz wegen der verzögerten Genehmigung der Änderung einer Teilungserklärung, nachdem die Verpflichtung des Antragsgegners zur Mitwirkung an der Änderung im vorangegangenen Verfahren 102 II 327/94 in drei Instanzen, letztlich durch Beschluß des Senats vom 16. Januar 1996 (2 Wx 46/95 - Anl. AS 5), festgestellt worden ist.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in der K............ . in Hamburg. Dem Antragsgegner gehört eine der Erdgeschoßwohnungen. Die Antragsteller hatten zunächst die beiden Wohnungen im dritten Obergeschoß zur gesamten Hand erworben. An dem darüberliegenden Dachgeschoß, das im Gemeinschaftseigentum stand, war ihnen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden. Nach der ursprünglichen Teilungserklärung vom 26. Oktober 1987 (Anl. AS 1), der auch der Antragsgegner zugestimmt hatte, durften die Antragsteller das Dachgeschoß ausbauen und hierzu zwei neue Wohnungseigentumsrechte bilden. Weiterhin war hiernach der ursprüngliche Verkäufer des Gebäudes bevollmächtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer die für den Ausbau nötigen Erklärungen abzugeben.

Für diesen Ausbau erhielten die Antragsteller am 7. Oktober 1992 eine Baugenehmigung, der bis Mai 1993 drei Ergänzungsbescheide folgten.

Aus baulichen Gründen wichen die Flächen der beiden neu geschaffenen Wohnungen untereinander nach dem Ausbau um einige Quadratmeter von den ursprünglichen Plänen ab. Die Antragsteller ließen am 18. Februar 1994 eine Änderung der Teilungserklärung beurkunden, in der die Miteigentumsanteile diesen Abweichungen angepaßt wurden. Außerdem wurden die neuen Wohnungseigentumsrechte begründet. Der Notar klärte die Antragsteller hierbei darüber auf, daß zur Durchführung der Änderung eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer und der in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Grundpfandgläubiger erforderlich seien (Ziff. 6 Abs. 2 der Teilungserklärung, Bl. 46 d.A.).

Mit notariellem Vertrag vom selben Tage verkauften die Antragsteller eine der neuen Wohnungen. Auch hierin wies sie der Notar auf die zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher noch fehlenden Voraussetzungen hin (§ 1 Nr. 4 Satz 2, Bl. 85 d.A.). Die Käufer sollten den Kaufpreis auf ein Anderkonto einzahlen. Der Notar wurde unwiderruflich angewiesen, den Kaufpreis erst dann an die Antragsteller auszukehren, wenn eine Vormerkung für die Käufer in das neue Wohnungsgrundbuch eingetragen sei (§ 2, Bl. 87 ff. d.A.). Zwischenzeitliche Zinsen auf dem Anderkonto sollten den Antragstellern zustehen.

Aus unbekannten Gründen weigerte sich der ursprüngliche Verkäufer des Gebäudes, die Änderung der Teilungserklärung entsprechend seiner Vollmacht für alle Wohnungseigentümer zu genehmigen. Am 5. April 1994 genehmigte daher der Bürovorsteher des beurkundenden Notars als vollmachtloser Vertreter für alle Wohnungseigentümer die Änderungserklärung vom 18. Februar. Diese Erklärung wiederum genehmigten in der Folgezeit mit Ausnahme des Antragsgegners alle Wohnungseigentümer.

Bei der letzten Bauzustandsbesichtigung am 11. April 1994 (Anl. AS 14, Bl. 236 d.A.) monierte der zuständige Bauprüfer zwei bauliche Mängel sowie drei fehlende Bescheinigungen, darunter einen Nachtrag zur Abgeschlossenheitsbescheinigung. Für die Beseitigung der Mängel wurde eine Frist von 8 Wochen vereinbart.

Mit Schreiben vom 18. April und 5. Mai 1994 bat der beurkundende Notar auch den Antragsgegner, die in seinem Namen abgegebene Zustimmung vom 5. April zu genehmigen (Bl. 103 d.A. im Verfahren 102 II 327/94). Unter dem 12. Juli 1994 forderten die Antragsteller den Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 21. Juli hierzu ebenfalls auf. Nachdem der Antragsgegner hierauf nicht reagierte, beantragten die Antragsteller unter dem genannten Aktenzeichen bei dem Amtsgericht, die Genehmigung des Antragsgegners zu ersetzen. Bereits in diesem Verfahren wiesen die Antragsteller den Antragsgegner darauf hin, daß ihnen nutzlose Zinsaufwendungen in beträchtlicher Höhe entständen, solange die neuen Wohnungsgrundbücher nicht angelegt würden und der Kaufvertrag nicht vollzogen werde. Mit Beschluß vom 7. November 1994, ihm zugestellt am 22. November 1994, verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner, die Erklärung in der Urkunde vom 5. April 1994 zu genehmigen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wies das Landgericht mit Beschluß vom 26. April 1995, seine sofortige Beschwerde der Senat mit Beschluß vom 16. Januar 1996 zurück. Auf die Sachdarstellung in diesen - den Beteiligten bekannten - Entscheidungen wird ergänzend verwiesen.

Nach Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu dem Beschluß des Amtsgerichts betrieb der beurkundende Notar den Vollzug der Urkunden vom 18. Februar und 5. April 1994 weiter. Hierzu war zu diesem Zeitpunkt noch notwendig eine Löschungsbewilligung zugunsten eines Miteigentümers der Antragsteller. Außerdem fehlten die Zustimmungen zweier Gläubigerbanken zur Teilungserklärung, denn während des Verfahrens gegen den Antragsgegner waren weitere Grundpfandrechte eingetragen worden. Die neue Abschlossenheitsbescheinigung erteilte das Bezirksamt am 21. Juni 1996.

Nach der Änderungserklärung vom 18. Februar 1994 hatten sich weitere Abweichungen bei den Kellerräumen der neuen Wohnungen ergeben. Daher holten die Antragsteller eine weitere Abschlossenheitsbescheinigung ein. Außerdem wurde die Teilungserklärung erneut geändert, am 21. August 1996 wegen der Kellerräume und am 1. Oktober 1996 wegen der Umwandlung des Dachgeschosses von einer Sondernutzungsfläche zu Sondereigentum. Am 21. November 1996 wurden die neuen Wohnungsgrundbücher angelegt. Der Notar kehrte den Kaufpreis an die Antragsteller aus. Wegen der fehlenden Wohnungsgrundbücher hatten die Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt die Finanzierung für den Ausbau nicht aus dem hinterlegten Kaufpreis ablösen können und weiterhin die ursprünglichen Darlehenszinsen zahlen müssen.

Am 12. Juli 1996 forderten die Antragsteller den Antragsgegner über seinen Bevollmächtigten aus dem ersten Verfahren unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 1996 zur Zahlung von vorläufig DM 56.576,83 auf. Die früheren Bevollmächtigten antworteten, daß sie den Antragsgegner nicht mehr verträten.

Mit Antrag vom 23. Dezember 1996, dem Antragsgegner zugestellt am 28. Januar 1997, haben die Antragsteller den Antragsgegner vor dem Amtsgericht auf Schadensersatz wegen der weiter gezahlten Zinsen in Anspruch genommen. Sie haben ihm dabei die Guthabenzinsen aus dem Notaranderkonto gutgebracht.

Die Antragsteller haben vorgetragen, die Verzögerung der Genehmigung des Antragsgegners zur Änderung der Teilungserklärung habe ihren Zinsschaden verursacht. Sie nähmen ständig Kredit mit 10,5 % Zinsen p.a. in einer die Antragsforderung übersteigenden Höhe auf

Die Antragsteller haben beantragt,

den Antragsgegner zur Zahlung von DM 63.712,92 nebst 10,5 % Zinsen auf DM 56.576,83 seit dem 26. Juli 1996 und auf weitere DM 7.136,09 seit dem 28. Januar 1997 zu verpflichten.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat behauptet, auch bei einer früheren Zustimmung hätten die Wohnungsgrundbücher wegen des Fehlens der weiteren Zustimmungen und der neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht eher angelegt werden können. Außerdem habe er sich auf den Rat seiner Anwälte verlassen dürfen.

Das Amtsgericht hat die Akten des Vorverfahrens und die Bauakte beigezogen sowie den zuständigen Bauprüfer als Zeugen vernommen.

Mit Beschluß vom 2. Oktober 1997 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bis zur Zustellung des ersten amtsgerichtlichen Beschlusses in dem Verfahren 102 II 327/94 sei dem Antragsgegner kein Verschulden vorzuwerfen, weil er erst hierbei durch ein zuständiges Gericht erfahren habe, einem Rechtsirrtum erlegen zu sein. Für die Zeit danach sei der Verzug des Antragsgegners für den Schaden der Antragsteller nicht ursächlich geworden, weil außer der Genehmigung des Antragsgegners noch weitere Voraussetzungen für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher gefehlt hätten.

Auf die sofortige Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgten, hat das Landgericht mit Beschluß vom 12. Oktober 1998 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller zur gesamten Hand DM 58.657,79 nebst 4 % Zinsen p.a. auf DM 56.576,83 seit dem 26. Juli 1996 und auf weitere DM 2.081,96 seit dem 28. Januar 1997 zu zahlen. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, der Antragsgegner habe während des ersten Verfahrens damit rechnen müssen, daß das zuständige Gericht seine Rechtsansicht nicht teilen werde. Sein Verzug habe den Schaden zumindest mitverursacht. Jedoch sei er nur für die Verzögerung bis zum 30. September 1996 verantwortlich. Die späteren Änderungen der Teilungserklärung und die erneute Abgeschlossenheitsbescheinigung beruhten allein auf den baulichen Abweichungen.

Gegen den Beschluß des Landgerichts, ihm zugestellt am 9. November 1998, hat der Antragsgegner am 23. November 1998 sofortige weitere Beschwerde erhoben. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und zweifelt an, daß "sofort über den fehlenden Gesamtbetrag eine Zwischenfinanzierung gelaufen" sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1998 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meinen, neues tatsächliches Vorbringen des Antragsgegners sei in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr zu berücksichtigen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1 FGG eingelegt. Daß der Antragsgegner sie erst nach sieben Monaten begründet hat, schadet nicht, weil eine Begründung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 27 FGG nicht erforderlich ist.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes nach § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO.

1) Dem Landgericht sind im Verfahren der sofortigen Beschwerde keine formellen Fehler unterlaufen.

a) Die weiteren Wohnungseigentümer der Anlage K............ . waren nicht am Verfahren zu beteiligen. Zwar sind in den Streitverfahren des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, zu denen auch dieses gehört, gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG alle Wohnungseigentümer beteiligt. Ausnahmsweise gilt dies jedoch nicht, wenn ihre Rechte in keiner Weise betroffen sein können. Zu diesen Ausnahmen gehören unter anderem Schadensersatzprozesse eines Wohnungseigentümers mit dem Verwalter (vgl. BGH NJW 1992, 182, 183). In gleicher Weise ist aber auch ein Schadensersatzverfahren zwischen zwei Wohnungseigentümern von der Beteiligungspflicht auszunehmen, wenn ein Wohnungseigentümer allein einen eigenen Anspruch verfolgt, welcher nicht der Gemeinschaft im ganzen zustehen kann; so liegt es hier. In diesem Verfahren machen die Antragsteller einen derartigen eigenen Anspruch geltend, weil nur sie aufgrund des verzögerten Verkaufs der Dachgeschoßwohnungen einen Schaden erlitten haben können.

b) Der Verzicht auf eine erneute Vernehmung des Bauprüfers war nicht verfahrensfehlerhaft, weil es aus der Sicht des Landgerichts auf seine Aussage nicht ankam. Der Zeuge war in erster Instanz vernommen worden zu der Frage, ob der Antragsgegner durch eine telefonische Intervention das weitere Verfahren vor dem Bezirksamt gestoppt hatte oder ob auch ohne die Verweigerung seiner Genehmigung die fehlende Abschlossenheitsbescheinigung so spät, wie geschehen, erteilt worden wäre. Das Landgericht hat das Verhalten des Antragsgegners unabhängig von dieser Frage für mitursächlich angesehen und zutreffend entschieden, daß auch eine bloße Mitverursachung zur Haftung nach § 286 Abs. 1 BGB führen kann. Hinzukam, daß der Antragsgegner in seiner zu der Akte gereichten Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des erkennenden Senats im Vorverfahren selbst eingeräumt hatte, den Bauprüfer eingeschaltet zu haben (vgl. Bl. 265 R d.A.).

2) Das Landgericht hat auch in der Sache weitgehend ohne Rechtsverstoß entschieden.

a) Das Landgericht hat den Antragsgegner zur Recht aus § 286 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz nebst Verzugszinsen verpflichtet. Das Begehren der Antragsteller konnte nur auf die Verzugsregeln gestützt werden. Eine positive Verletzung seiner Pflichten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft schied dagegen aus. Dieses Rechtsinstitut ist nur anwendbar, wenn eine Leistungspflicht schlecht erbracht wird oder wenn der Schuldner im Rahmen eines Schuldverhältnisses das Integritätsinteresse des Gläubigers verletzt. Der Antragsgegner hat aber eine geschuldete Leistung verspätet erbracht.

Daß der Antragsgegner aus der ursprünglichen Teilungserklärung für das Gebäude K............ . vom 26. Oktober 1987 zur Genehmigung der Änderungserklärungen vom 18. Februar und vom 5. April 1994 verpflichtet war, steht aufgrund der rechtskräftigen Vorentscheidungen in dem Verfahren 102 II 327/94 - 318 T 192/94 - 2 Wx 46/95 zwischen den Beteiligten bindend fest. Diese Verpflichtung bestand auch schon am 26. Juli 1994, dem von den Antragstellern geltend gemachten Verzugsbeginn, denn zwischen diesem Zeitpunkt und der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Genehmigung war zu diesem Zeitpunkt auch fällig. Fälligkeit trat spätestens Ende Mai 1994 ein. Auszugehen ist hierbei von § 2 Abs. 6 i.V.m. § 2 a der Teilungserklärung vom 26. Oktober 1997 (Anl. AS 1, S. 13 f. d.A.), wonach die Wohnungseigentümer notwendige Änderungen der Teilungserklärung "unverzüglich" zu genehmigen hatten. Mangels anderer Anknüpfungspunkte kann dies nur als "unverzüglich nach Aufforderung" verstanden werden. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß dieser Begriff nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ausgelegt werden kann, weil diese auch für die Auslegung von Rechtsgeschäften gilt (vgl. RGZ 75, 354, 357). Die Obergrenze eines Handelns "ohne schuldhaftes Zögern" nach § 121 Abs. 1 BGB ist in jedem Falle bei zwei Wochen erreicht (Palandt/Heinrichs, 59. Aufl. § 121 BGB Rn 3). Der Antragsgegner war erstmals durch das Schreiben des beurkundenden Notar vom 10. Mai 1994 (Bl. 103 d.A. des Vorverfahrens) zur Genehmigung aufgefordert worden.

Die nach § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendige Mahnung lag in dem Schreiben der Antragsteller vom 12. Juli 1994 (Anl. AS 8), in dem diese den Antragsgegner eindringlich zur Genehmigung bis zum 21. Juli 1994 aufforderten und ihn bereits auf ihren Zinsschaden von mehr als DM 2.000,00 monatlich hinwiesen.

Seine anschließende Nichtleistung bis zur rechtskräftigen Ersetzung seiner Genehmigung am 16. Januar 1996 hat der Antragsgegner auch nach § 285 BGB zu vertreten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Im Rahmen des § 285 BGB trifft den Antragsgegner die Beweislast dafür, daß er bei seiner Verweigerung der Genehmigung weder vorsätzlich noch fahrlässig nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB handelte. Einen solchen Beweis hat der Antragsgegner nicht führen können.

Hierbei konnte offen bleiben, ob der Vortrag der Antragsteller zutrifft, wonach die damaligen Verfahrensbevollmächtigten den Antragsgegner richtig über seine Pflicht zur Genehmigung der Änderungserklärung aufgeklärt hätten, der Antragsgegner aber aus Gründen außerhalb des Verfahrens auf einem Prozeß bestanden habe. In diesem Fall hätte der Antragsgegner sogar vorsätzlich gehandelt, denn aufgrund der anwaltlichen Auskunft hätte er um die Aussichtslosigkeit seiner Verweigerung gewußt und ein Unterliegen in dem Verfahren billigend in Kauf genommen.

Aber auch wenn die damaligen Verfahrensbevollmächtigten den Antragsgegner zu einer Verweigerung der Genehmigung und zu einer Verteidigung seiner Rechtsansicht über drei Instanzen zugeraten haben sollten, wie es der Antragsgegner vorträgt, hat er die Verzögerung zu vertreten. Das Landgericht hat daher zu Recht davon abgesehen, die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners über den Inhalt ihres Rechtsrats und die Reaktion des Antragsgegners als Zeugen zu vernehmen. Legt man seinen Vortrag zugrunde, so befand sich der Antragsgegner in einem Rechtsirrtum, weil er glaubte, trotz der vertraglichen Regelungen in §§ 2 Abs. 6, 2 a der Teilungserklärung nicht zur Genehmigung der Änderungserklärung verpflichtet zu sein. Ein Schuldner ist aber nur bei einem unverschuldeten Rechtsirrtum entlastet (RGZ 156, 113, 120; BGH NJW 1972, 1045, 1046; Palandt/Heinrichs § 285 BGB Rn 4), dem Antragsgegner ist dagegen Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Der Antragsgegner war nach seiner Darstellung in dem Erstverfahren allerdings einem Rechtsirrtum erlegen. Sein Unterliegen folgte nicht schon aus dem allgemeinen Prozeßrisiko. Dieses Risiko, das jeder Schuldner ausnahmslos trägt, kann die Verzögerung der geschuldeten Leistung niemals nach § 285 BGB entschuldigen (BGH NJW-RR 1990, 160, 161). Als ausnahmslos zu vertretendes Prozeßrisiko sind aber nur Irrtümer über Sachfragen, den Tatsachenstoff eines Prozesses oder über die Beweisbarkeit einzustufen (vgl. BGH VersR 1990, 893, 894); der BGH hat den Begriff des Prozeßrisikos ausdrücklich auf eine "nicht ganz klare Sachlage" beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 160, 161). Dagegen sind die rechtlichen Erwägungen einer gerichtlichen Entscheidung im Prinzip voraussehbar, weil sich die meisten Gerichte an höchstrichterliche Entscheidungen, Präjudizien anderer Gerichte und an die in der Literatur vertretenen Ansichten anlehnen und dies aus Gründen der Rechtssicherheit auch geboten ist. In diesem Fall kann ein Rechtsirrtum einer Partei unverschuldet sein, zum Beispiel wenn das zuständige Gericht plötzlich von der bisherigen Rechtsprechung abweicht (vgl. BGH VersR 1990, 893, 894). In diesem Fall ist es der Gegner des Irrenden, der das Risiko eines ungewissen Prozesses eingegangen war und deswegen mit den daraus folgenden Schäden belastet werden soll.

Hiernach hat der Antragsgegner nicht schon deswegen schuldhaft gehandelt, weil sein Unterliegen in dem ersten Verfahren seinem allgemeinen Prozeßrisiko entsprach. Er hatte sich dort ausschließlich mit rechtlichen Argumenten verteidigt. Insbesondere hatte er bestritten, grundsätzlich zur Abgabe einer Genehmigungserklärung verpflichtet zu sein, hilfsweise hatte er sich darauf gestützt, eine Genehmigung sei ihm wegen der Belastungen durch den Umbau und durch die Vergrößerung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zumutbar. Tatsächliche Umstände waren zwischen den Parteien nicht streitig.

Der Antragsgegner hat jedoch seine damaligen Rechtsirrtümer fahrlässig verursacht. Der Antragsgegner durfte aufgrund der vertraglichen Regelungen und der äußeren Umstände nicht davon ausgehen, er sei zur Genehmigung der Änderungserklärung nicht verpflichtet.

An den Entlastungsbeweis eines Schuldners, der einen Rechtsirrtum vorträgt, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1972, 1045). Der Schuldner muß seine Rechtsansicht sorgfältig bilden. Hierzu reicht es für einen Rechtsunkundigen grundsätzlich zwar aus, fachkundigen Rechtsrat einzuholen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl. BGH NJW 1970, 463, 464). Dies gilt aber dann nicht, wenn er trotz einer sorgfältigen Bildung der eigenen Meinung mit einer abweichenden Beurteilung durch das Gericht rechnen mußte (vgl. BGHZ 89, 296, 303), weil ein Obsiegen in einem Gerichtsverfahren nicht ausschließlich von der Rechtslage, sondern zum Beispiel auch von der Beweisbarkeit bestimmter Tatsachen abhängt. Hiernach ist der Irrtum nach dem objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab verschuldet, wenn Umstände vorliegen die ein Unterliegen ebenso wahrscheinlich machen wie ein Obsiegen. Lediglich unvorhersehbare Ereignisse, wie eine plötzliche Änderung der Rechtsprechung, sind nicht zu vertreten (BGH VersR 1990, 153).

Wie das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1997 ausgeführt hat (Bl. 294 d.A.) handelte der Antragsgegner spätestens seit der Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts im Vorverfahren 102 II 327/94 am 22. November 1994 schuldhaft, weil er hieraus erstmals eine vom Rat seiner Anwälte abweichende, erhebliche Rechtsansicht entnehmen konnte, so daß ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner und seiner Anwälte Auffassung kommen mußten. Der erkennende Senat meint jedoch, anders als das Amtsgericht aber wie das Landgericht, daß der Antragsgegner bereits zuvor mit einem Unterliegen rechnen mußte. Es lagen zahlreiche Umstände vor, welche die Rechtsansicht des Antragsgegners trotz anwaltlicher Beratung als kaum haltbar erscheinen ließen. Zum einen waren die Argumente des Antragsgegners gegen eine Genehmigungspflicht von Anfang an wenig erfolgversprechend. Die Berechtigung der Antragsteller zum Ausbau des Dachgeschosses war in § 2a der ursprünglichen Teilungserklärung genau und deutlich beschrieben. Obwohl in § 2 a eine ausdrückliche Genehmigungspflicht der anderen Eigentümer wie in § 2 Abs. 6 der Teilungserklärung fehlte, war es offensichtlich, daß sie bestand, weil die Antragsgegner anderenfalls den ihnen ausdrücklich gestatteten Ausbau nicht durchführen konnten. Daß die fehlende Abgeschlossenheitsbescheinigung als öffentlich-rechtliche Genehmigung keine Interessen des Antragsgegners berühren konnte, war ebenfalls offensichtlich. Das weitere Vorbringen des Antragsgegners betraf Veränderungen der Fassade, der Kellertür und der Wohnungseingangstüren, die ein Wohnungseigentümer kaum als so unzumutbar ansehen konnte, daß dahinter der vertraglich zugesicherte Ausbau des Dachgeschosses hätte zurückstehen müssen. Auch sein Vorbringen zu den von den Wohnungsgrößen abweichenden Beteiligungen am Wohngeld war in jenem Verfahren zu einer erfolgreichen Verteidigung nicht geeignet, weil die Anteile der neuen Wohnungen lediglich aus den Anteilen des dritten Obergeschosses herausgenommen wurden, die Miteigentumsanteile der übrigen Wohnungen aber nicht verändert wurden. Zum anderen hatte der beurkundende Notar den Antragsgegner in dem Schreiben vom 10. Mai 1994 auf seine Pflicht zur Genehmigung hingewiesen. Ebenso wußte der Antragsgegner, daß außer ihm alle anderen Eigentümer ohne jeden Widerspruch zugestimmt hatten. Aufgrund aller dieser Umstände war ein Obsiegen aus der Sicht eines objektiven Wohnungseigentümers (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch der Antragsgegner mußte daher damit rechnen, daß die Gerichte seiner Ansicht nicht folgen würden und handelte damit schuldhaft. Wie das Landgericht im Anschluß an BGHZ 131, 346, 354 ohne Rechtsverstoß dargelegt hat, ist das Verschulden auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner bei der Bildung seiner eigenen Überzeugung mit Sorgfalt vorgegangen ist. Schon derjenige handelt schuldhaft, der seine eigenen Interessen trotz zweifelhafter Rechtslage auf Kosten fremder Rechte wahrnimmt (BGHZ 131, 354).

Den Antragstellern ist der geltend gemachte Aufwand an zusätzlichen, ungeplanten Zinsen entstanden. Unfreiwillige Aufwendungen aber sind ein Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB. Der Antragsgegner hat erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz angezweifelt, daß die Antragsteller die geltend gemachten Aufwendungen überhaupt in dieser Höhe hatten. Dieses Vorbringen war nach § 27 FGG nicht mehr zu berücksichtigen.

Letztlich ist der Zinsschaden der Antragsteller auch "durch" den Verzug des Antragsgegners gemäß § 286 Abs. 1 BGB entstanden. Den Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Antragsgegners und dem Schaden der Antragsteller hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt.

Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners betrifft diese Frage nicht ein sogenanntes rechtsmäßiges Alternativverhalten. Vielmehr geht es um die "normale" Kausalität und Zurechnung nach § 286 Abs. 1 BGB, welche die Antragsteller darlegen und notfalls beweisen müssen. Beim rechtmäßigen Alternativverhalten geht es um die Frage, ob der Schädiger geltend machen kann, der Schaden wäre auch eingetreten, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte; die hypothetische Reserveursache hätte denselben Schaden verursacht wie sein rechtswidriges tatsächliches Verhalten (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., Rn 96, 105 ff. vor § 249 BGB). Es kann dahinstehen, wieweit man ein rechtmäßiges Alternativverhalten für beachtlich halten will, denn eine solche Reserveursache ist hier nicht ersichtlich, sie wird auch von keiner Seite vorgetragen. Die weiteren Gründe, die möglicherweise ebenfalls zu einer verspäteten Errichtung der Wohnungsgrundbücher geführt haben, vor allem die baulichen Veränderungen und die deswegen notwendige neue Abgeschlossenheitsbescheinigung sind tatsächliche und keine hypothetischen Ereignisse.

Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die rechtswidrige und schuldhafte Verweigerung der Genehmigung durch den Antragsteller für den Schaden der Antragsteller ursächlich ist. Das Verhalten des Antragsgegners stellte dabei allerdings nicht nur eine Mitursache dar, sondern war die alleinige Ursache für die Verzögerung und den daraus entstehenden Schaden. Mitursachen sind nur solche Ereignisse, die auch allein in der Lage gewesen wären, einen Erfolg herbeizuführen (Palandt/Heinrichs a.a.O. vor § 249 BGB Rn 66). Die nach der Ersetzung der Genehmigung des Antragsgegners nach Auskunft des beurkundenden Notars noch fehlenden Unterlagen waren nicht in diesem Sinne selbständig. Die Notwendigkeit diese Unterlagen vorzulegen, beruhte nämlich ihrerseits auf dem Verhalten des Antragsgegners, denn dächte man seine Verweigerung zur Mitwirkung hinweg, wären auch die weiteren Bescheinigungen nicht nötig gewesen. Dies gilt zunächst für die Löschungsbewilligungen und Zustimmung der Gläubigerbanken. Sie waren nötig geworden, weil die Antragsteller und einer ihrer Nachbarn ihre jeweiligen Wohnungen während des ersten Rechtsstreits belastet hatten. Hätte der Antragsgegner rechtzeitig zugestimmt, wie seine Miteigentümer, wäre die Teilungserklärung bereits zuvor geändert gewesen. Daß die Belastungen während der "Schwebezeit" erfolgten und dadurch weitere Zustimmungen nötig wurden, beruht allein auf dem Verhalten des Antragsgegners. Gleiches gilt für die beiden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigungen und die damit verbundenen weiteren Änderungen der Teilungserklärung, die nach der Rechtskraft des Beschlusses noch nötig waren. Die erste Abgeschlossenheitsbescheinigung hatte der zuständige Bauprüfer bei der Bauzustandsbesichtigung am 11. April 1994 bereits gefordert und hierfür eine Frist von acht Wochen gesetzt. Ohne die Verzögerung durch den Antragsgegner hätten die Antragsteller diese spätestens Mitte Juni 1994 einreichen müssen und auch eingereicht, also weit vor dem geltend gemachten Verzugsbeginn des Antragsgegners. Die zweite neue Abgeschlossenheitsbescheinigung und die eine weitere Änderungserklärung wegen der Abweichungen im Keller wäre erst nötig geworden, nachdem die Änderungserklärung bei rechtzeitiger Zustimmung wirksam geworden wäre. Der Kaufvertrag wäre dann bereits vollzogen gewesen. Letztlich war auch die weitere Änderungserklärung, mit der 1. Oktober 1996 das Sondereigentum begründet werden sollte, keine selbständige Ursache für die Verzögerung. Diese Beurkundung war nur vorsorglich, weil die beiden Wohnungseigentumsrechte und damit auch das Sondereigentum an den Dachgeschoßflächen bereits mit der Urkunde vom 18. Februar 1994 (Anl. AS 2) begründet worden waren. Dies ergibt sich deutlich aus der Formulierung unter Nr. 5 jener Urkunde (Bl. 45 d.A.), dort sind sowohl die Anteile als auch das Sondereigentum erwähnt.

Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verzug des Antragsgegners und der Verzögerung bei der Anlegung der neuen Wohnungsgrundbücher ist auch nicht am 30. September 1996 mit Zustimmung der letzten Grundpfandrechtsgläubiger unterbrochen worden. Daß der Verzug mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts am 16. Januar 1996 beendet wurde, unterbrach ihn nicht, weil ein Schuldner auch für solche Schäden verantwortlich ist, die nach dem Ende des Verzugs entstehen, wenn sie nur kausal und zurechenbar darauf beruhen. Insoweit hat das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner auch für solche Vermögensnachteile der Antragsteller verantwortlich ist, die auf zeitlich vor der Beendigung des Schuldnerverzugs gesetzte Ursachen zurückzuführen sind und in die Zukunft fortwirken. Ob dem Landgericht in der Beurteilung zu folgen wäre, daß der Antragsgegner für weitere Abwicklungsverzögerungen ab dem 1. Oktober 1996 nicht zu haften hat, kann dahingestellt bleiben, weil die Antragsteller keine Anschlußbeschwerde eingelegt haben und einer Abänderung des Beschlusses des Landgerichts zu Lasten des Antragsgegners das Verbot der reformatio in peius entgegensteht.

b) Dem Landgericht ist letztlich darin beizupflichten, daß die Antragsteller lediglich den gesetzlichen Zins von damals 4 % p.a. (§ 288 Satz 1 BGB a.F.) verlangen können, weil sie die von ihnen vorgetragene und vom Antragsgegner bestrittene Zinsbelastung von 10,5 % p.a. nicht bewiesen haben. Entgegen der in der ersten Instanz vom Antragsgegner geäußerten Auffassung handelt es sich hierbei nicht um einen unzulässigen Zinseszins nach § 289 Satz 1 BGB. Der von den Antragstellern geltend gemachte Betrag ist vielmehr ein "normaler" Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB, der nur zufälligerweise auf nutzlosen Zinsaufwendungen beruht. Ein solcher Schaden unterliegt nach § 289 Satz 2 BGB nicht dem Zinseszinsverbot (vgl. Palandt/Heinrichs, § 289 Rn. 2 i.V.m. § 288 Rn 7).

Allerdings können die Antragsteller Verzugszinsen nicht für die Zeit vom 26. Juli 1996 bis zum 28. Januar 1997 geltend machen, auch nicht für einen Teilbetrag der Forderung. Der Antragsgegner ist nicht nach § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB gemahnt worden. Das Mahnschreiben vom 12. Juli 1996 ist nicht ihm, sondern seinen ehemaligen Bevollmächtigten zugegangen. Diese waren keine Empfangsvertreter des Antragsgegners mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre frühere Prozeßvollmacht für den Antragsgegner gemäß § 87 Abs. 1 ZPO analog den Antragstellern gegenüber noch nicht erloschen war, denn eine Prozeßvollmacht umfaßt generell nicht den Empfang von Erklärungen, die mit dem Streitgegenstand des betreffenden Rechtsstreits nicht unmittelbar zusammenhängen. Das damalige Verfahren betraf aber die Zustimmungspflicht des Antragsgegners und keinen Anspruch wegen Verzugsschadens. Der Verzug des Antragsgegners mit der Erstattung der Schäden der Antragsteller begann daher nach §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB erst am Tage nach der Zustellung des Antrags in diesem Verfahren, also am 28. Januar 1997. Insoweit war der angefochtene Beschluß zugunsten des Antragsgegners abzuändern.

c) Die Ermessenserwägungen des Landgerichts zur Entscheidung über die Kosten und Auslagen der Vorinstanzen (§ 47 WEG) sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Angesichts der widerstreitenden Entscheidung in erster und zweiter Instanz bestand für das Landgericht kein Grund, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Hingegen war für die Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß § 47 Satz 2 WEG eine Erstattung auch der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller anzuordnen, weil der Antragsgegner ihn belastende Rechtsverstöße durch das Beschwerdegericht nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen konnte und die Einführung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig ist. Die Gerichtskosten der dritten Instanz sind dem Antragsgegner nach § 47 Satz 1 WEG als unterlegene Partei aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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