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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 19.04.2001
Aktenzeichen: 2 Wx 121/98
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 29 Abs. 4
FGG § 22
FGG § 21
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 29
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1, 4
WEG § 47
WEG § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 121/98 318 T 58/98

In der Wohnungseigentümersache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 19. April 2001 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Wings beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Antragsteller vom 10. Dezember 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die - erneute - sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4. November 1998 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 4.320,- DM.

Gründe:

Die Antragsteller begehren gemäß §§ 29 Abs.4, 22 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4. November 1998 nicht binnen 2 Wochen formgemäß durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift eingelegt haben, §§ 45 Abs.1, 43 Abs. 1,4;21 FGG.

Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Dezember 1998 der Vorschrift des § 22 Abs. 1 FGG insgesamt genügt und in dem Antrag gleichzeitig die erneute nicht ausdrücklich erfolgte Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu sehen ist ( vgl. BVerfG NJW 1993, 1635 ). Denn nach der Beseitigung des Hindernisses, das die Antragsteller vermeintlich an der formgerechten Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gehindert hat, wäre die versäumte ordnungsgemäße Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde binnen 2 Wochen nachzuholen gewesen.

Jedenfalls haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Einlegung der formgerechten sofortigen weiteren Beschwerde gehindert gewesen sind.

Grundsätzlich ist der Irrtum über die richtige Form des einzulegenden Rechtsmittels nicht als unverschuldet zu erachten. Denn es obliegt jedem Rechtsmittelführer selbst, Erkundigungen über die zutreffende Form des Rechtsmittels einzuholen ( vgl. Keidel-Kuntze-Kahl, FGG, 14. Aufl., Rn 23 zu § 22 ). Demgemäß besteht auch keine allgemeine Belehrungspflicht bei Eingang des Rechtsmittels über deren formelle Statthaftigkeit. Insbesondere besteht auch kein Grund zur Wiedereinsetzung deshalb, weil nach dem Vorbringen der Antragsteller bei einer umgehenden Belehrung durch den Mitarbeiter des Landgerichts noch die sofortige weitere Beschwerde hätte form- und fristgerecht eingelegt werden können ( vgl. Keidel-Kuntze-Kahl, a.a.O., Rn 21 und 23 zu § 22 ).

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen wäre nur für den Fall zuzulassen, dass eine unrichtige Auskunft des Mitarbeiters P auf der Geschäftststelle des Landgerichts die formwirksame Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde vereitelt hätte. Einen solchen Wiedereinsetzungsgrund haben indessen die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er ergibt sich insbesondere auch nicht aus den dienstlichen Äußerungen der Mitarbeiter P, S und Sch sowie des Vorsitzenden Richters am Landgericht F. Der Mitarbeiter P hat angegeben, seine Tätigkeit habe sich darin erschöpft, die Beschwerdeschrift entgegenzunehmen und mit einem Eingangsstempel zu versehen. Auf Befragen, was nun geschehe, habe er lediglich geantwortet, er werde die Beschwerde dem Richter vorlegen. Dem entsprechend hat sich der Mitarbeiter auch persönlich gegenüber dem Vorsitzenden Richter am Landgericht F geäußert. Die dienstlichen Äußerungen der Mitarbeiter S und Sch vermögen zur Aufklärung nichts beizutragen, weil diese nach eigenem Bekunden keine Erinnerung an den Vorgang haben.

Die Angaben der Mitarbeiter sind auch durch den Vortrag der Antragsteller nicht widerlegt.

Zwar behaupten die Antragsteller in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Dezember 1998, der Mitarbeiter P habe ihnen zu verstehen gegeben, die Einreichung der vorbereiteten Beschwerdeschrift reiche zur ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsmittels aus. Andererseits führen sie in der Stellungnahme vom 8. Februar 1999 aus, er habe letztlich lediglich gesagt, er werde mit dem Richter Rücksprache nehmen, ob die Beschwerde zu Protokoll genommen werden müsse oder nicht und die Antragsteller dann informieren. Dieser Vortrag ist nicht in größerem Umfang plausibel als die Darstellung des Mitarbeiters P in seiner dienstlichen Äußerung. Weitere Mittel zur Glaubhaftmachung, die die Antragsteller ggf. selbst beizubringen hätten ( vgl. Keidel-Kuntze Kahl, a.a.O., Rn 38 zu § 22 ), sind trotz des Hinweises des Senats vom 25. März 1999 nicht benannt.

Sollte im Übrigen der Vortrag der Antragsteller im Schreiben vom 8. Februar 1999 zutreffend sein, so träfe die Antragsteller ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Mitverschulden. Die Vorschrift des § 22 FGG erfordert nämlich, dass die Antragsteller ggf. ohne ihr Verschulden an der form- und fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen wären. Diesbezüglich schadet aber bereits leichte Fahrlässigkeit, auch als bloßes Mitverschulden ( so Baumbach-Hartmann, ZPO, 59. Aufl., Rn 13 zu § 233 mwN ).

Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller, das erstmalig auf diese Weise nach der dienstlichen Äußerung des Mitarbeiters P den Sachverhalt darstellt, war sich jener der Sache nicht sicher, währenddessen die Antragsteller auf Grund des anwaltlichen Rats des Rechtsanwalts v. R um die Notwendigkeit der Aufgabe zu Protokoll wussten. Bei dieser Sachlage wäre es den Antragstellern als bereits beratenen und diesbezüglich rechtskundig gemachten Personen zumutbar gewesen, nicht die zu jenem Zeitpunkt noch jedenfalls bis zum 1. Dezember 1998 laufende Rechtsmittelfrist verstreichen zu lassen, sondern im Hinblick auf den ursprünglich erteilten anwaltlichen Rat nochmals bei ihrem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen, um die ja offenkundig zumindest bestehenden Zweifel ggf. zu beseitigen bzw. für eine form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde zu sorgen. Das Vorhandensein solcher Zweifel auf Seiten der Antragsteller folgt aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie dem Mitarbeiter P angedroht haben, ihn persönlich im Falle des Prozessverlustes haftbar zu machen.

Da die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind, erweist sich die in dem Antrag gleichzeitig liegende erneute sofortige weitere Beschwerde als verspätet, §§ 45 Abs.1 WEG, 29, 22 FGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen haben. Denn sie sind mit ihrer Rechtsbeschwerde vollen Umfangs unterlegen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt gemäß § 48 WEG unter Berücksichtigung der sich aus dem landgerichtlichen Beschluss ergebenden Beschwer der Antragsteller.

Ende der Entscheidung

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