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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 147/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 26
WEG § 43 Abs. 1 S. 1
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 147/00

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 17. Juli 2003 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Meyn

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 15. November 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 2) hat die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz zu tragen und den Antragsgegnern die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG statthafte und frist- sowie prozessordnungsgemäß eingelegte Rechtsmittel (§§ 27, 29 FGG) hat keinen Erfolg.

Die sofortige weitere Beschwerde ist wirksam nur vom Antragsteller zu 2) eingelegt worden, denn die zu Protokoll des Rechtspflegers am 4. Dezember 2000 abgegebenen Erklärungen sind ebenso wie die beigefügten Anlagen nur vom Antragsteller zu 2) unterzeichnet. Für eine Vollmachterteilung durch die Antragstellerin zu 1), die mit dem Antragsteller zu 2) Miteigentümerin von zwei Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage Bleickenallee 16 in Hamburg ist, fehlt jeglicher Vortrag, obwohl beide Miteigentümer durch Verfügung vom 677. Dezember 2000 darauf hingewiesen worden sind.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 2) ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG).

Die Beanstandungen des Antragstellers zu 2) gegen den rechtzeitig angefochtenen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 22. September 1999, die er in dritter Instanz nur noch bezüglich des TOP 5 b aufrechterhält, hat das Landgericht ebenso wie zuvor das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Juni ohne Rechtsverstoß als unbegründet zurückgewiesen.

Der kritisierte Mehrheitsbeschluss betrifft die Ergänzung des Verwaltervertrags mit der Firma H H, Grundstücksverwaltung, dahin, dass diese bei Betreuung näher bezeichneter Baumaßnahmen in bestimmter Größenordnung eine der Höhe nach bestimmbare Sondervergütung enthält. Dieser Beschluss ist im Anschluss an den mehrheitlich gefassten Beschluss zu TOP 5 a - inzwischen mangels Anfechtung mit der Rechtsbeschwerde bestandskräftig geworden - gefasst worden, wonach die Firma H zum Verwalter für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 bestellt worden ist. Zu TOP 5 heißt es im Beschluss abschließend, dass der Beirat durch die Wohnungseigentümer bevollmächtigt ist, den Abschluss des Verwaltervertrags gegenzuzeichnen.

Die Vorinstanzen haben den mehrheitlich gefassten Beschluss über die dem Verwalter in bestimmten Fällen zugebilligte Sondervergütung ohne Rechtsverstoß als gültig bewertet. Ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss steht nicht im Widerspruch zu § 18 der Teilungserklärung, wonach nur die Änderung der Teilungserklärung selbst der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Die Teilungserklärung besagt aber nicht, dass die Modalitäten eines Verwaltervertrags nur einstimmig beschlossen werden dürfen. Vielmehr greift insoweit § 26 WEG ein, wonach über die Bestellung des Verwalters die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschließt. Die inhaltliche Ausgestaltung und die Unterzeichnung des Vertrags obliegt ebenfalls der Wohnungseigentümergemeinschaft, falls nicht ein Wohnungseigentümer oder der Verwaltungsbeirat mit dem Vertragsschluss beauftragt wird und zuvor die Wohnungseigentümer mehrheitlich über den maßgeblichen Vertragsinhalt beschlossen haben (vgl. Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 26 Rn 23 m.w.N., § 29 Rn 6 m.w.N.). Dementsprechend haben die Wohnungseigentümer den Inhalt des Verwaltervertrages in der Versammlung vom 22. September 1999 unter TOP 5 a mehrheitlich beschlossen und darüber hinaus haben sie in derselben Versammlung entsprechend ihrer Befugnis mehrheitlich über die Sondervergütungsklausel und die Unterzeichnung des Verwaltervertrags durch die Beiratsmitglieder abgestimmt, ohne dass dem Beirat damit Aufgaben übertragen worden wären, die nur den Wohnungseigentümern zustehen. Dem erstmals im dritten Rechtszug erhobenen Einwand des Antragstellers zu 2), der ebenfalls mit der Firma H abgeschlossene Verwaltervertrag für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis Ende 1999 sei fehlerhaft zustandegekommen, weshalb die am 22. September 1999 beschlossene Sondervergütungsklausel den Verwaltervertrag nicht wirksam für die Zukunft ab 1. Januar 2000 habe ergänzen können, kann nicht nachgegangen werden. Das Rechtsbeschwerdegericht darf neuen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigen, worauf die Beteiligten bereits mit Verfügung vom 8. Januar 2001 hingewiesen worden sind.

Die Kostenregelungen beruhen auf § 47 WEG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller zu 2) mit seinem Rechtsmittel auch in dritter Instanz nicht durchgedrungen ist, so dass es unbillig wäre, die Antragsgegner mit Kosten zu belasten.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und berücksichtigt das Interesse des Antragstellers zu 2) an der Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses.

Ende der Entscheidung

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