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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 155/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 155/00

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 24. Juli 2003 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Meyn

beschlossen:

Tenor:

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.

Die Antragsgegner haben den Antragstellern die diesen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz beträgt 4.123,31 DM, entsprechend 2.108,21 € und reduziert sich für die Entscheidung auf 500,00 €.

Gründe:

Nachdem die Beteiligten das Verfahren über Wohngeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Antragsgegner für die Jahre 1996 und 1997 für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und entspricht der Billigkeit.

Zwar haben die Antragsgegner ein zulässiges Rechtsmittel (§ 45 Abs. 1 WEG) form- und fristgerecht eingelegt, obwohl das erledigende Ereignis, die Zahlung des Wohngeldes, bereits während des Verfahrens erster Instanz eingetreten war, mangels Vertrags der Beteiligten jedoch nicht berücksichtigt werden konnte. Der Eintritt des erledigenden Ereignisses schon in den Vorinstanzen hat auf die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde keinen Einfluß (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn 51 m.w.N.).

Aber das Rechtsmittel wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet gewesen aus den rechtsfehlerfreien Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses, auf die verwiesen wird. Die Begründung des Landgerichts deckt sich mit der der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 10. Juli 2000, soweit die Antragsgegner zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet worden sind. Auch die Antragsgegner zeigen Rechtsverstöße, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung überprüfen darf (§ 27 FGG), nicht auf. Wie in den Vorinstanzen wenden die Antragsgegner sich auch im dritten Rechtszug gegen die Heranziehung zu Wohngeldzahlungen für die Jahre 1996 und 1997. Zur Begründung führen sie aus, sie hätten die Wohnung 1 in der Wohnungseigentumsanlage Bleickenallee 16 in Hamburg vom Voreigentümer zu einem Zeitpunkt erworben, als der Hausmeister dieser Anlage sie gemietet und bewohnt habe, wobei die Verwaltung die Abrechnung mit dem Hausmeister unter Verrechnung seines Entgeltanspruchs mit dem vereinbarten Mietzins und den Nebenkostenvorauszahlungen vorgenommen habe. Sie, die Antragsgegner, hätten die Eigentümerstellung bezüglich der Wohnung erworben und hätten für die Wohngeldzahlungen nicht einzustehen, da sie von den umlagefähigen Aufwendungen wegen dieses Sondereigentums, entsprechend der mit dem Voreigentümer geübten Handhabung der Verwaltung, freigestellt worden seien. Diesen Vortrag haben die Beteiligten jedoch erstmals in dritter Instanz unter Berufung auf im dritten Rechtszug eingereichte Urkunden geltend gemacht. Dem Oberlandesgericht ist es indessen verwehrt, diesen neuen Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, da es an den Verfahrensfehlerfrei vom Landgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist. Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass das Landgericht gegen den in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem vorliegenden (vgl. wegen der Wohnungseigentumssachen Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rn 227 (14) m.w.N.) eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe. Solche Verfahrensfehler sind auch nicht ersichtlich, zumal das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1999 bereits ausführlich darauf hingewiesen hatte, dass die von den Antragsgegnern reklamierte Freistellung von Wohngeldansprüchen zwischen den Parteien hätte vereinbart werden müssen, wozu die Antragsgegner anschließend weder in erster noch in zweiter Instanz vorgetragen haben; im übrigen fehlt entsprechender Vortrag auch in dritter Instanz, zumal die eingereichten Urkunden die reklamierte Freistellung nicht ergeben.

Aus Rechtsgründen folgt aus dem Abschluss des Verfahrens über die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 22. September 1999 über die erwähnten Jahresabrechnungen nichts anderes, denn die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner (dortige Antragsteller) gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 15. November 2000 ist mit Beschluss des Senats vom 17. Juli 2003 zurückgewiesen worden (2 Wx 147/00 = 318 T 111/00 = 303 II 48/99 b).

Die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der vom Amtsgericht feststellten Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner; allerdings ermäßigt sich der Geschäftswert wegen der für erledigt erklärten Hauptsache auf 500,00 €.

Ende der Entscheidung

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