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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 2 Wx 157/01
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 20 a Abs. 2
FGG § 27 Abs. 2
WEG § 47
WEG § 47 S. 1
WEG § 43 Abs. 1
WEG § 48 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 157/01

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 12. Dezember 2001 durch die Richter Dr. Lassen, Stöger, Jahnke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß ins Rubrum des Beschlusses des Landgerichts der Antragsteller aus der Liste der Antragsgegner zu streichen ist.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert der III. Instanz wird auf 2.610,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Beteiligten während des Beschwerdeverfahrens die Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht mit Beschluß vom 31. Oktober 2001, der dem Verfahrenbevollmächtigten der Antragsgegner am 12. November 2001 zugestellt worden ist, unter Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Beschlusses für die Kosten I. Instanz hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden, daß die Antragsgegner die Gerichtskosten nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 DM zu tragen und dem Antragsteller seine in II. Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer am 26. November 2001 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, soweit sie zur Erstattung der dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten verpflichtet worden sind.

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die nach Erledigungserklärung in II. Instanz vom Beschwerdegericht erstmals getroffene isolierte Kostenentscheidung ist gem. den §§ 43 Abs. 1 WEG i.V.m. 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG statthaft. Die Beschwer von 200,00 DM hinsichtlich der Kosten sowie 1.500,00 DM hinsichtlich der erledigten Hauptsache ist erreicht. Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber in der Sache unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Da gegen die vom Beschwerdegericht erstmals erlassene isolierte Kostenentscheidung nicht die Erstbeschwerde, sondern nur die sofortige weitere Beschwerde stattfindet, kann sie durch das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechts- bzw. Ermessensfehler überprüft werden (Staudinger-Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 47 WEG Rn 34). Derartige Fehler sind aber nicht festzustellen.

Gem. § 47 WEG trifft das Gericht die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen. Hiervon hat das Beschwerdegericht einen rechtlich fehlerfreien Gebrauch gemacht und ist dabei auch von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hat das Gericht bei der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens im Falle der Fortsetzung zu berücksichtigen (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 47 Rn 42). Diese Abwägung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines anderen Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren auch im Falle der voraussichtlichen Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels nicht die Regel, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen von der Billigkeit geboten ist. Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht die Anordnung der Kostenerstattung darauf gestützt, daß die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 16. Dezember 2000 von vornherein aussichtslos gewesen sei und folgerichtig bei wörtlicher Auslegung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. Oktober 2000 auch hätte zurückgenommen werden sollen. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden; hätte der Senat bei dem vorliegenden Sachverhalt selbst die Ermessensentscheidung zu treffen gehabt, so wäre nicht anders entschieden worden. Insbesondere ist dem Landgericht, auf dessen zutreffende Begründung insoweit Bezug genommen wird, darin zu folgen, daß die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Bereits in der Entscheidung des Amtsgerichts war ausführlich und nachvollziehbar begründet worden, daß der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag hatte, die Antragsgegner zu verpflichten, das Fundament und das Mauerwerk des Hauses Grindelweg 4 a so abzudichten, daß in seine Wohnung im Erdgeschoß rechts keine Feuchtigkeit mehr eindringen konnte. In rechtsfehlerfreier Würdigung des unstreitigen Sachverhalts hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß der Antragsteller aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit (Antrag der Antragsgegner auf Zurückweisung des Beweissicherungsantrags im Jahre 1998, fehlende Konsequenzen aus dem Ergebnis des Beweissicherungsgutachtens und Abweisung seines Antrags in der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.09.1999) zu Recht befürchten konnte, daß die Lösung des ihn mehr als die anderen Miteigentümer drängenden Problems aus Kostengründen verzögert werden würde. Die Aussichtslosigkeit des gegen diese überzeugend begründete Entscheidung gerichteten Rechtsmittels war auch für die Antragsgegner als Rechtsmittelführer erkennbar, so daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts, ihnen die durch ihre Beschwerde verursachten außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen, nicht zu beanstanden ist.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 47 S. 1 WEG. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten III. Instanz war nicht veranlaßt, da die sofortige weitere Beschwerde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers noch nicht zugestellt worden ist.

Der Gegenstandswert ist gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG in Höhe der von den Antragsgegnern an den Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu erstattenden Kosten festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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