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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 2 Wx 32/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB, WEG


Vorschriften:

ZPO § 33
ZPO § 546
FGG § 25
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1
BGB § 278
BGB § 670
BGB § 683
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 21 Abs. 2
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2
WEG § 43 Abs. 1
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 47
WEG § 47 S. 1
WEG § 47 S. 2
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 32/02

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 4. November 2002 durch die Richter Dr. Lassen, Stöger, Jahnke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 20.03.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und hat die den Antragstellern in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wird auf 1.073,71 Euro festgesetzt.

Gründe:

Das gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihres Gegenantrags durch das Amtsgericht sei abzuweisen, da der Antragsgegnerin der im Wege des Gegenantrags geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustehe. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Handwerkerkosten und der Reisekosten, die ihr durch die Wahrnehmung des Ortstermins am 9. Oktober 1999 entstanden waren, fehle es an substantiiertem Vortrag dahingehend, dass der am Sondereigentum aufgetretene Schaden seine Ursache im Gemeinschaftseigentum habe und dass die Antragsteller es schuldhaft unterlassen hätten, die Leitungen instand zu halten bzw. zu setzen. Für die Erstattung der Reisekosten zur Wohnungseigentümerversammlung am 11. September 2000 gebe es keine Rechtsgrundlage.

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Dieser Grundsatz beinhaltet zwar unter anderem - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist -, dass sich ein Richter nicht widersprüchlich verhalten darf (BVerfGE 78, 123, 126). Das Landgericht hat sich jedoch mit dem angegriffenen Beschluss nicht in Widerspruch zu seinem früheren Beschluss in dieser Sache vom 18. Juli 2001 gesetzt. Denn im Beschluss vom 18. Juli 2001 hat das Landgericht nicht - wie von der Antragsgegnerin behauptet - ausgesprochen, dass die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich des Gegenantrags deshalb aufzuheben war, weil das Amtsgericht im Vorwege angekündigt habe, es werde den Gegenantrag in jedem Fall abweisen oder weil es im schriftlichen Verfahren entschieden hatte. Das Landgericht hat seine Aufhebungsentscheidung lediglich auf die fehlerhafte Anwendung des § 33 ZPO und die darauf beruhende fehlerhafte Abweisung des Gegenantrags als unzulässig gestützt. Von dieser Auffassung ist es in dem nun angegriffenen Beschluss jedoch nicht abgerückt. Denn dadurch, dass das Amtsgericht auf die Zurückweisung hin in der Sache entschieden hat, hat es die Vorgaben des Landgerichts bei seiner Entscheidung beachtet. Indem das Landgericht in dem nun angegriffenen Beschluss die nach der Zurückweisung vom Amtsgericht im schriftlichen Verfahren getroffene Sachentscheidung bestätigt hat, hat es inzident auch die Anwendung des § 33 ZPO durch das Amtsgericht gebilligt und damit keineswegs "willkürlich entgegengesetzt" entschieden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 2001 das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Gegenantrag mit der Begründung zurückverwiesen hat, es fehle bislang jede Aufklärung darüber, ob der Gegenantrag begründet sei, in dem nun angegriffenen Beschluss jedoch die Sachentscheidung des Amtsgerichts bestätigt hat, obgleich das Amtsgericht seine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung im schriftlichen Verfahren getroffen hatte. Denn bis zur Entscheidung des Landgerichts hatten die Parteien - insbesondere die Antragsgegnerin in zwei umfangreichen Schriftsätzen - erneut ausführlich im Hinblick auf den Gegenantrag vorgetragen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage eines etwaigen Verfahrensfehlers durch das Amtsgerichts mangels Ursächlichkeit offengelassen und die Sachentscheidung des Amtsgerichts bestätigt hat.

b) Ohne Erfolg greift die Antragsgegnerin die Sachverhaltsfeststellung des Landgerichts an. Diese lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht davon ausgeht, auch in der Wohnung der Antragsgegnerin sei im Duschbereich ein Wasserschaden aufgetreten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2000 selbst vorgetragen, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter am 16.09.1999 telefonisch "einen Wasserschaden in ihrer vermieteten Wohnung (Nr. 7) gemeldet" habe, der "auch" die darunter liegende Wohnung der Eheleute Furkes beeinträchtige. Aus diesem Vortrag durfte das Landgericht unbedenklich den Schluss ziehen, dass in der Wohnung der Antragsgegnerin am 16. September 1999 im Duschbereich ein Wasserschaden aufgetreten ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in zweiter Instanz in ihrem Schriftsatz vom 14.01.2002 nur noch von einem Wasserschaden in der unter ihrer Wohnung liegenden Wohnung gesprochen hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit diesem späteren Vortrag ihren Vortrag aus erster Instanz korrigieren oder ersetzen wollte, zumal sie noch in ihrer Beschwerdeschrift vollumfänglich auf ihren Schriftsatz vom 04.12.2000 verwiesen hatte.

c) Nicht durchgreifend ist im Ergebnis auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der sofortigen weiteren Beschwerde, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen zur Schadensabwehr vom Gemeinschaftseigentum durchgeführt habe.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht zwar, die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Kayser, in Keidel/Kutze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 131). Der Senat kann insoweit jedoch offenlassen, ob aus dem Umstand, dass das Landgericht zu dem nach Auffassung der Antragsgegnerin wesentlichen Kern ihres Vortrages, sie habe Maßnahmen zur Schadensabwehr vom Gemeinschaftsgut getroffen, in den Entscheidungsgründen nicht Stellung genommen hat, auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG wegen Nichtberücksichtigung dieses Vortrags geschlossen werden kann, oder ob dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war und daher nicht erwogen werden musste (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; Kayser, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 131). Denn ein etwaiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 25 FGG würde nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung führen. Vielmehr könnte der Senat, da eine weitere Sachaufklärung nicht veranlasst ist, den im Übrigen verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt insoweit selbst würdigen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 435; NJW-RR 1989, 1092, 1093; Jansen, FGG) und abschließend in der Sache entscheiden. Danach würde sich die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig erweisen, da sich der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Handwerkerkosten auch unter Berücksichtigung des unter Umständen übergangenen Vortrags der Antragsgegnerin nicht ergibt.

Ein Anspruch auf Erstattung der Handwerkerkosten als Aufwendungsersatz für die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum gemäß § 16 Abs. 2, 21 Abs. 2 WEG wegen berechtigter Notgeschäftsführung oder gemäß §§ 683, 670 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie Gemeinschaftseigentum instand gesetzt hat. Denn wie schon das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, weist weder die in der beigezogenen Akte des Verfahrens 102 c II 446/00 WEG befindliche Rechnung der Firma Frank Prüss noch die ebenfalls in jenem Verfahren vorgelegte Rechnung der Firma Sanitär Wulff GmbH Positionen aus, die die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum betreffen. Vielmehr beziehen sich alle dort genannten Rechnungsbeträge ausschließlich auf das Sondereigentum der Antragsgegnerin. Das gilt ohne weiteres für die Positionen bezüglich der Badezimmereinrichtung (vgl. Teil I, Buchstabe C, Ziffer 2 am Ende der Teilungserklärung), aber auch für die Positionen "Wandfliesen abstemmen und entsorgen", "Wände neu verputzen incl. Material", "Wandfliesen 15/15 V&B weiß liefern und setzen" und "dauerelastische Verfugung liefern und erstellen" (Positionen 1, 2, 4, 5 der Rechnung der Firma ). Denn gemäß Teil 1, Buchstabe C 2 d) der Teilungserklärung gehören zum Sondereigentum auch der Wandputz und die Wandverkleidung sämtlicher zum Sondereigentum gehörender Räume, auch soweit die putztragenden Wände nicht zum Sondereigentum gehören.

Dass die Antragsgegnerin Ende Oktober 1999 von der Firma andere als die in Rechnung gestellten Arbeiten am Gemeinschaftseigentum hat durchführen lassen, etwa Mauerwerk hat abtragen und entsorgen lassen oder eine Feuchtraumisolierung hat errichten lassen - wie im Schriftsatz vom 14.01.2002 behauptet - ist von ihr nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Angesichts der vorliegenden detaillierten Handwerkerrechnungen, die derartige Arbeiten nicht ausweisen, war hier die Darlegung weiterer Einzeltatsachen erforderlich, etwa warum diese Arbeiten nicht aus den Handwerkerrechnungen hervorgehen und welche Kostenbeträge im Einzelnen auf die durchgeführten Arbeiten entfielen. Dies gilt umso mehr, als die im gleichen Atemzug mit den angeblichen Arbeiten am Mauerwerk und der angeblich durchgeführten Feuchtraumisolierung behaupteten Wiederherstellungsarbeiten am Sondereigentum einschließlich Verputzen und Verfugen in der Rechnung der Firma aufgeführt sind.

d) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht eine Erstattung der Kosten hinsichtlich der am Sondereigentum durchgeführten Arbeiten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verneint.

aa)Die Auffassung des Landgerichts, hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches aus positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung fehle es an substantiiertem Vortrag der Antragsgegnerin, dass ursächlich für die an ihrem Sondereigentum aufgetretenen Schäden ein im Gemeinschaftseigentum befindlicher Schadensherd sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des Wohnungseigentümer-Gemeinschaftsverhältnisses als auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzen voraus, dass die Schadensursache für die Schäden am Sondereigentum der Antragsgegnerin dem Verantwortungsbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen ist, da es anderenfalls im Hinblick auf die positive Forderungsverletzung an einer schadensursächlichen Pflichtverletzung der Antragsteller bzw. im Hinblick auf § 823 BGB an einer Verursachung der Schädigung der Antragsgegnerin durch die Antragsteller fehlt. Ein derartiger Schadensherd im Gemeinschaftseigentum ist von der Antragsgegnerin aber entgegen ihrer Rüge in der sofortigen weiteren Beschwerde nicht schlüssig dargelegt worden, schon gar nicht ist er zwischen den Parteien unstreitig, wie die Antragsgegner in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 18.06.2002 zu Recht bemerken.

Ob ein tatsächliches Vorbringen substantiiert und damit schlüssig ist, also den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge zulässt, ist eine Frage des sachlichen Rechts (BGH NJW-RR 1996, 1402). Sie kann vom Senat daher anders als etwa eine Beweiswürdigung des Landgerichts unbeschränkt überprüft werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz zwar vorgetragen, dass der Schadensherd nach den Feststellungen des Handwerkers Prüss ausschließlich in Wänden, Fußböden und am tragenden Deckenbereich auszumachen war. Da jedoch Wände, Fußböden und Deckenbereiche nicht selbst die Ursache für die Feuchtigkeit darstellen können, konnte in diesem Zusammenhang nur gemeint sein, dass sich der Schaden selbst, also die Feuchtigkeit in Wänden, Fußböden und dem Deckenbereich zeigte. Damit korrespondiert auch der Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 03.09.2001, dass laut Feststellungen des Maurermeisters jahrelang bestimmungswidrig Wasser in die Wände, Decken und Fußböden des Hauses gelangt ist, was dort zu entsprechenden Fäulnisschäden geführt habe sowie ihr Vortrag aus erster Instanz, dass bei dem Ortstermin am 09. Oktober 1999 - ohne Lokalisierung des Schadensherdes - Fäulnisschäden im Holzbereich des Fußbodens und der Eckwand festgestellt wurden. Die Behauptung von Feuchtigkeitsschäden an Decken, Wänden und Fußböden besagt jedoch noch nichts über die Ursache dieser Schäden. Insoweit hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass der Handwerker geäußert habe, es spreche einiges dafür, dass eine Leitungsleckage schadensverursachend war. Es fehlt substantiierter Vortrag dazu, dass dies tatsächlich der Fall war, zumal, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, die vorgelegten Handwerkerrechnungen keine Position aufweisen, die die Instandsetzung einer Wasserleitung betrifft und daher auch den Schluss zulassen, dass die Ursache der Durchfeuchtungen allein im Badezimmer der Klägerin lag und durch die vorgenommenen Arbeiten beseitigt wurde.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommen ihr für den Nachweis, dass die beseitigten Schäden ihre Ursache im Gemeinschaftseigentum hatten, auch nicht Beweiserleichterungen nach Art des Anscheinsbeweises zugute. Denn die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises, dessen Eingreifen der Prüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde unterliegt (vgl. BGH, NJW 1992, 39, 40 für die Revisionsinstanz), liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat zwar vorgetragen, es sei im Haus wiederholt zu Wasserschäden durch Leckagen an Wasserleitungen gekommen. Gleichwohl ist ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass Wasserschäden nur durch defekte Steigeleitungen und nicht etwa durch fehlerhafte Anschlüsse oder eine undichte Kachelung im Bereich eines Badezimmers verursacht werden, nicht anzunehmen.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Gerichts, dass selbst bei unterstelltem Schadensherd im Gemeinschaftseigentum ein Verschulden der Antragsteller nicht zu erkennen sei. Der weiteren Beschwerde ist insoweit zunächst entgegenzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang auf ein Verschulden der Antragsteller bezüglich der Entstehung bzw. mangelnden Beseitigung des Schadensherdes am Gemeinschaftseigentum ankommt. Die Ausführungen bezüglich eines etwaigen Verschuldens der Antragsteller durch Entlastung der Verwaltung hinsichtlich deren Tätigkeit im Wirtschaftsjahr 1999 liegen daher neben der Sache.

Aber auch soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Landgericht habe bei der Frage des Verschuldens "ausgeblendet", dass die Antragsteller pflichtwidrig Reparaturen am Gemeinschaftseigentum unterlassen hätten, dringt sie nicht durch. Rechtlich einwandfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Antragstellern ein eigenes Verschulden nicht zur Last gelegt werden kann. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Wohnungseigentümer gehört zwar gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist es jedoch nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG Aufgabe des Verwalters, die für eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dieser hat festzustellen, ob und welche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, hat die Wohnungseigentümer über die notwendigen Maßnahmen zu unterrichten und deren Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen (BayObLG, WUM 1995, 677; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 21 Rn. 119). Die Wohnungseigentümer haben lediglich anzuordnen, ob und welche Maßnahmen sie im Einzelnen treffen. Daher haften sie für einen durch Gemeinschaftseigentum verursachten Schaden am Sondereigentum nur dann, wenn sie es schuldhaft unterlassen, notwendige Instandsetzungsarbeiten zu beschließen oder bei der Förderung entsprechender Maßnahmen mitzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf, WUM 1999, 355, 377; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 21 Rn. 48; Merle, in: Bärmann/Pick, Merle, WEG, 8. Aufl., § 21 Rn. 176). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin - so zutreffend das Landgericht - nicht dargetan, dass die Antragsteller eine ordnungsgemäß zur Beschlussfassung gestellte sachlich erforderliche Entscheidung nicht oder verspätet getroffen haben. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Antragsteller nicht für ein etwaiges Verschulden der Verwaltung einzustehen haben. Denn der Verwalter ist im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach allgemeiner Ansicht weder Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, WUM 1999, 355, 357; BayObLG, NJWEMietR 1996, 38, 39; OLG Hamburg, OLGZ 1991, 47, 50; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 21 Rn. 178) noch Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB (OLG Düsseldorf, WUM 1999, 355, 357; Niedenführ, in: Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 27 Rn. 69), da ihn die Wohnungseigentümer gemeinsam bestellen und beschäftigen (OLG Düsseldorf, WUM 1999, 355, 357; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 21 Rn. 178).

bb)Zutreffend hat das Landgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG abgelehnt.

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist dem Wohnungseigentümer ein Schaden an seinem Sondereigentum nur zu ersetzen, wenn dieses zur Instandhaltung und Instandsetzung von gemeinschaftlichem Eigentum betreten oder benutzt werden musste. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind auch Schäden erfasst, die durch stärkere Eingriffe als das bloße Betreten oder Benutzen, etwa die teilweise Zerstörung von Sondereigentum entstehen (vgl. Schmidt in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Teil B Rn. 52; Pick in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 14 Rn. 60). Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese Vorschrift überhaupt anwendbar ist, wenn der geschädigte Wohnungseigentümer nicht zur Duldung der Vornahme der Arbeiten gezwungen ist, sondern diese selbst vornimmt, oder ob die Erstattung von Schäden am Sondereigentum, die bei einer Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch den geschädigten Wohnungseigentümer selbst auftreten, nicht vielmehr abschließend in §§ 21 Abs. 2 WEG bzw. §§ 683, 670 BGB geregelt ist. Der Senat braucht hierüber jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn jedenfalls setzt ein Anspruch aus § 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG voraus, dass die Beschädigung des Sondereigentums im Rahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgte. Das ist von der Antragsgegnerin entsprechend den Ausführungen unter 2 c) jedoch nicht substantiiert vorgetragen worden.

e) Zu Recht hat das Landgericht auch den Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die durch die Wahrnehmung des Ortstermins am 09.Oktober 1999 entstanden sind, versagt. Ein derartiger Anspruch ist aufgrund der bisherigen Ausführungen weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerechtfertigt.

f) Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin im Ergebnis auch bezüglich der Erstattung der Reisekosten, die durch die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer am 11. September 2000 entstanden sind.

Allerdings ist die Auffassung des Landgerichts, die Antragsgegnerin müsse diese Kosten deshalb selber tragen, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Erstattung derartiger Kosten fehle, nicht frei von Rechtsirrtum. Es ist zwar zutreffend, dass das Wohnungseigentumsgesetz keine Erstattung der Reisekosten vorsieht und daher jeder Wohnungseigentümer seine Reisekosten grundsätzlich selbst zu tragen hat. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass sich im Ausnahmefall eine Verpflichtung zur Erstattung der Reisekosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ergeben kann.

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts, da die Entscheidung nicht auf ihm beruht (§ 27 S. 1 FGG). Ein Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin ist nämlich nach den Feststellungen des Landgerichts und den sich aus dem Akteninhalt unzweideutig ergebenden Tatsachen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

aa)Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des Wohnungseigentümer-Gemeinschaftsverhältnisses kommt nicht in Betracht, da nicht erkennbar ist, dass es gegenüber der Antragsgegnerin pflichtwidrig war, trotz anderslautender Ankündigung im Einladungsschreiben vom 30. August 2000 in der Versammlung am 11. September 2000 zunächst auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Verfahren 102 c II 446/00 WEG zu verzichten und diese erst in der Versammlung vom 09. November 2000 zu beschließen. Insbesondere fehlt es an substantiiertem Vortrag der Antragsgegnerin dazu, dass die zeitliche Verzögerung der Bestellung nicht auf sachlichen Gründen beruhte oder gar allein deshalb erfolgte, um ihr Schaden zuzufügen. Derartiger Vortrag war schon deshalb veranlasst, weil der Verzicht auf die Beauftragung in dem in der beigezogenen Akte 102 c II 446/00 befindlichen und der Antragsgegnerin bekannten Protokoll der Versammlung vom 11. September 2000 sachlich nachvollziehbar damit begründet wurde, dass einige Miteigentümer mit Schreiben vom 08. September selbst eine Stellungnahme an das Gericht gesandt hatten, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu diesem Zeitpunkt entbehrlich erschien. Auch aus dem Umstand, dass in der Versammlung vom 09. November 2000 schließlich doch der Beschluss gefasst wurde, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass der Verzicht auf die Beauftragung in der Versammlung am 11. September 2000 pflichtwidrig war. Denn zwischenzeitlich war, wie sich aus der Akte 102 c II 446/00 WEG unzweideutig ergibt und daher vom Senat trotz fehlender ausdrücklicher Feststellung durch das Landgerichts berücksichtigt werden darf, Termin zur mündlichen Erörterung anberaumt worden, so dass sich die Sachlage im Vergleich dazu, wie sie sich zur Zeit der Beschlussfassung am 11. September 2000 dargestellte, geändert hatte.

Die Pflichtverletzung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin nicht telefonisch von der Entscheidung der Wohnungseigentümer, in der Versammlung vom 11. September 2000 keinen Rechtsanwalt zu beauftragen, unterrichtet wurde. Dieses Versäumnis stellte nur dann eine Pflichtverletzung dar, wenn die Beschlussfassung so rechtzeitig erfolgt wäre, dass eine telefonische Unterrichtung vor der Anreise der Antragsgegnerin noch möglich gewesen wäre. Das ist von der Antragsgegnerin jedoch nicht dargetan worden.

bb)Entgegen der Auffassung der Gegenantragstellerin kann der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht unmittelbar auf § 226 BGB gestützt werden. Denn diese Vorschrift stellt lediglich eine Einwendung dar und gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz (Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 226 Rn. 10 f.).

cc)Auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 226 BGB sind nicht erfüllt. § 226 BGB ist zwar Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 226 Rn. 5). Das Verhalten der Antragsteller wäre aber nur dann als schikanös i.S.d. des § 226 BGB zu qualifizieren, wenn nach der gesamten Sachlage bei objektiver Betrachtung ein anderer Zweck als der der Schadenszufügung ausgeschlossen wäre, das Verhalten also ausschließlich den Zweck gehabt hätte, die Gegenantragstellerin zu schädigen (vgl. RGZ 68, 424, 425; OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613; LG Gießen, NJW 2000, 1255). Diese Voraussetzung hat die Antragsgegnerin aus den unter aa) genannten Gründen jedoch nicht substantiiert dargetan.

dd)Schließlich lässt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht aus § 826 BGB herleiten. Es ist nicht erkennbar, dass der Verzicht auf die Bestellung des Rechtsanwalts in der Versammlung vom 11. September 2000 gegen die guten Sitten, d.h. gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstieß. Auch insoweit fehlt es angesichts der durch das Protokoll zu dieser Versammlung nahegelegten Möglichkeit, dass der Verzicht auf sachlichen Gründen beruhte, an substantiiertem Vortrag der Antragsgegnerin.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 47 S. 1 WEG der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie insoweit voll unterlegen ist. Es entspricht ferner billigem Ermessen, der Antragsgegnerin in Abweichung von der Grundregel des § 47 S. 2 WEG auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Denn soweit es um Zahlungsansprüche geht, ist regelmäßig in Abweichung von dem Grundsatz, dass in Wohnungseigentums-Verfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, eine entsprechende Anwendung zivilprozessualer Erstattungsgrundsätze angezeigt (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.8.1996 - 2 Wx 23/96; vgl. auch OLG Köln, NZM 1999, 1155 = für Wohngeldansprüche).

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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