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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: 2 Wx 49/01
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
WEG § 48 Abs. 2
WEG § 47
WEG § 48
FGG § 27
FGG § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

verkündet am 29.10.01

2 Wx 49/01

In der Wohnungseigentumssache

Tenor:

1) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 18. April 2001 (Az.: 318 T 179/00) wird zurückgewiesen.

2) Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3) Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf DM 300,00 festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der Anlage........................................ Ihre Wohnung befindet sich im Haus Nr. 84.

Sie hatten im Jahre 1996 ohne vorherige Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Wohnungseingangstür ersetzt durch eine Sicherheitstür in Teak-Vollholz-Ausführung. Die Tür, die DM 5.310,70 gekostet hat, ist im Wohnungsinneren weiß lackiert und zeigt außen zum Treppenhaus hin die Teakholzoberfläche.

Am 24. Februar 1999 beschloss die Gemeinschaft die Renovierung der Treppenhäuser, wobei die Farbgebung je Haus mehrheitlich beschlossen werden sollte (B 1 = K 6 Ziff. 4.6).

Am 22. März 2000 wurde der Beschluß gefaßt, alle Wohnungstüren im Haus Nr. 84 sollten farblich angeglichen werden (K 10 TOP 6).

Diesen Beschluß haben die Antragsteller vor dem Amtsgericht erfolglos angefochten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und den Geschäftswert auf DM 4.000,00 festgesetzt.

Während im erstinstanzlichen Verfahren der Eindruck entstanden war, eine farbliche Angleichung erfordere unter Umständen ein Auswechseln der Tür, jedenfalls aber einen vollständigen Anstrich, hat sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergeben, daß nur ein weißer Anstrich des Türblattes auf der Treppenhausseite erforderlich und beabsichtigt ist.

Das Landgericht hat deshalb die weitere Beschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen und den Geschäftswert auf DM 300,00 festgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde. sie meinen, es sei jedenfalls vom Regelwert in Höhe von DM 5.000,00 auszugehen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Auf den Wert des Beschwerdegegenstandes kommt es für die dritte Instanz nicht an, weil die Erstbeschwerde wegen Nichterreichung des Beschwerdewertes als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305 = WuM 1992, 713). Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde darf nur dann vom Erreichen des Beschwerdewertes abhängig gemacht werden, wenn das Beschwerdegericht in der Sache entschieden hat.

Die weitere Beschwerde bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung weist einen Rechtsfehler nicht auf (§ 27 FGG, § 550 ZPO).

Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die Erstbeschwerde für unzulässig erachtet, weil der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG, der 750,00 Euro übersteigen muß, nicht erreicht ist. Maßgebend für die Beschwer und vom Rechtsbeschwerdegericht als Verfahrensvoraussetzung der zweiten Instanz selbständig zu prüfen ist das von den Antragstellern in allen drei Instanzen verfolgte Ziel, den angefochtenen Eigentümerbeschluß zu beseitigen. Danach bestimmt sich das Interesse der Beschwerdeführer an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nur auf dieses Interesse ist abzustellen. Es erhöht sich nicht dadurch, daß die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 2 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird. Geschäftswert (Streitwert) und Beschwerdewert stimmen nicht notwendigerweise überein, so daß der Beschwerdewert ohne weiteres niedriger sein kann als der vom Amtsgericht festgesetzte Geschäftswert (vgl. BGH a.a.O.).

Zutreffend hat das Landgericht das Interesse der Beschwerdeführer nach dem geschätzten sie treffenden Kostenanteil für das Streichen des Türblattes auf einer Seite bemessen. Bei der Beschwerde, die sich gegen die Abweisung des Antrags auf Ungültigkeitserklärung eines Eigentümerbeschlusses richtet, ist grundsätzlich ausschlaggebend die anteilige Verpflichtung zur Kostentragung, die sich aus dem Eigentümerbeschluß für den Beschwerdeführer ergibt (BayObLG WuM 1999, 130, 131 m.w.N.). Nach BGH (a.a.O.) ist es ausdrücklich hinzunehmen, daß ein Wohnungseigentümer nicht Beschwerde einlegen kann, wenn die Maßnahme ihn mit weniger als einem Betrag infolge des Mindestbeschwerdewerts belastet.

Daneben käme eine Beeinträchtigung des optischen Eindrucks bei der Bemessung der Beschwer in Betracht, wobei im Zweifel großzügig zugunsten der Beschwerdeführer zu verfahren ist (vgl. KG ZMR 1995, 178 m.w.N.).

Jedoch hat das Landgericht insofern ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß vorliegend die Beschwerdeführer durch den Wechsel von einer sichtbaren Holzmaserung zu einem weißen Lackanstrich nicht erheblich in ihrem ästetischen Empfinden gestört werden, da sie für die Innenseite selbst schon weiß gewählt haben.

Die Substanz der Tür wird durch den Anstrich ohnehin nicht verletzt.

Im Ergebnis ist dem Landgericht darin beizupflichten, daß selbst bei großzügiger Schätzung der Mindestbeschwerdewert nicht erreicht ist.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 WEG.

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