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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 2 Wx 61/05
Rechtsgebiete: FGG, RPflG
Vorschriften:
FGG § 29 | |
RPflG § 24 a Abs. 1 Nr. 1 a | |
RPflG § 26 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß
In der Wohnungseigentumssache
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 6. Juli 2005 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Meyn
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 9. Mai 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Das eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin ist unzulässig, denn die zu beachtende Form ist nicht gewahrt. Die Antragstellerin hat die sofortige weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 2. Juni 2005 (Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Antragstellerin am 19. Mai 2005), eingelegt, wobei die Protokollierung entgegen § 29 FGG i.V.m. §§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 a, 26 RPflG nicht von einem Rechtspfleger sondern vom Urkundsbeamten (Amtsinspektorin i. JD) vorgenommen worden ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer auf diese Weise vorgenommenen Einlegung der Rechtsbeschwerde BayObLG RPfl 1993, 103; OLG Düsseldorf RPfl 1994, 157).
Trotz Hinweises des Rechtsbeschwerdegerichts auf die Möglichkeit, wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (§ 22 Abs. 2 FGG), hat die Antragstellerin von der Wiedereinsetzung keinen Gebrauch gemacht. Inzwischen ist die der Antragstellerin mit Verfügung vom 9. Juni 2005 bekanntgegebene Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstrichen, denn sie beträgt 2 Wochen (§ 22 Abs. 2 FGG) und der Hinweis auf die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels nebst Belehrung über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit ist der Antragstellerin am 15. Juni 2005 durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO) zugestellt worden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 Abs. 3 WEG.
Ende der Entscheidung
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