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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: 2 Wx 71/02
Rechtsgebiete: NachwG, FGG, ZPO, WEG


Vorschriften:

NachwG § 4
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1 S. 2
ZPO § 78
ZPO § 265 Abs. 2
WEG § 21 Abs. 4
WEG § 23 Abs. 1
WEG § 28
WEG § 28 Abs. 2
WEG § 43
WEG § 43 Abs. 1
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 47
WEG § 47 S. 1
WEG § 47 S. 2
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 71/02

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 21. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Stöger

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 31.07.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde auch betreffend den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.05.2001 zu Tagesordnungspunkt 6 zurückgewiesen wird.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und hat die den Antragsgegnern in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wird auf 17.001,03 Euro festgesetzt.

Gründe:

1. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässig. Insbesondere lässt auch der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 02.10.2001 nicht mehr Eigentümer der Wohnung Nr. 12 und somit nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Saseler Chaussee 96, 96a in Hamburg ist, entgegen der Auffassung der Antragsgegner sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Mit der Veräußerung des Wohnungseigentums kann zwar das Rechtsschutzbedürfnis an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat (BayObLG NZM 2000, 350; BayObLG WuM 1998, 511, 512). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn zumindest der Eigentümerbeschluss Aber die Jahresabrechnung (TOP 4) äußert nach wie vor Rechtswirkungen für ihn, da er den Rechtsgrund für die für ihn während seiner Zeit als Wohnungseigentümer entstandenen Belastungen bildet. Aber auch hinsichtlich der übrigen Beschlüsse ist ihm ein Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen. Dabei kann offenbleiben, ob ihm insoweit als Nießbraucher ein eigenes schützenswertes Interesse zur Seite steht. Denn wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Veräußerung eines Wohnungseigentums keinen Einfluss auf die Stellung des Veräußerers als Verfahrensbeteiligter, vielmehr führt er das Verfahren entsprechend § 265 Abs. 2 ZPO als Verfahrensstandschafter für den neuen Rechtsträger fort (BayObLG, NJW-RR 1995, 467; Merle in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rn. 113). Als solchem kann ihm aber ein Rechtsschutzbedürfnis auch hinsichtlich der Anfechtung der übrigen Beschlüsse nicht abgesprochen werden, da seine Rechtsnachfolgerin mit Schriftsatz vom 06.11.2001 gegenüber dem Gericht ihr Interesse an der Fortführung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht hat.

2. Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung bis auf die Beurteilung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 stand. Dennoch hat die weitere sofortige Beschwerde auch in dieser Hinsicht im Ergebnis keinen Erfolg, da die Erstbeschwerde insoweit zwar zulässig, aber unbegründet war.

a) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Landgericht die mangelnde Vertretungsbefugnis des Verwalters im Gerichtstermin vom 17.07.2002 nicht berücksichtigt habe, dringt sie nicht durch. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob eine etwaige fehlende Postulationsfähigkeit der Antragsgegner angesichts der Tatsache, dass über die vorliegende Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Abs. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden wird, in dem auch in den echten Streitsachen aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Versäumnisentscheidung nicht ergehen kann (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 118; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 198), überhaupt Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt hätte. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht in Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz kein Anwaltszwang i.S.d. § 78 ZPO (BayObLG NJW-RR 1999, 1686, 1687; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45 Rn. 80; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 54), da wesentliche Zwecke des Anwaltszwanges aufgrund des im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zum Tragen kommen. § 29 Abs. 1 S. 2 FGG verlangt lediglich im Falle der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt.

b) Auch die Beurteilung des Eigentümerbeschlusses hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung (TOP 4) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt, soweit es bei der Bemessung der Vergütung des als Hausmeister tätigen Eigentümers davon ausgegangen ist, dass in der von ihm betreuten Wohnanlage Keller und Bodenräume vorhanden seien. Grundsätzlich hätte es dieser Feststellung zwar nicht bedurft. Das Landgericht hat zu Recht in erster Linie auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, denen zufolge es auf die Berechtigung der aufgenommenen Ausgaben nicht ankomme, da die Jahresabrechnung alle - also auch sachlich unbegründete - Ausgaben aufzuweisen habe. Denn die Jahresabrechnung ist eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, so dass in die Jahresabrechnung auch solche Ausgaben einzustellen sind, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat, solange die Beträge nur tatsächlich vom Gemeinschaftskonto gezahlt wurden (BGH NJW 1997, 2106, 2108; KG NJW-RR 1997, 715, 716; BayObLG WuM 1993, 488, 489; Merle in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 28 Rn. 72). Die Frage, ob die Höhe der dem Hausmeister gewährten Vergütung angemessen ist und einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, hat daher - wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben - lediglich Einfluss auf die Entlastung des Verwalters (vgl. BayObLG WuM 1993, 488, 489) und kann keine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung rechtfertigen, der nur die formelle und zahlenmäßige Richtigkeit der Abrechnung billigt.

Gleichwohl liegt der Feststellung des Gerichts, die Vergütung sei angemessen, keine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 12 FFG) zu Grunde. Das Landgericht durfte vorliegend auch ohne Augenscheinseinnahme davon ausgehen, dass in der vom Hausmeister zu betreuenden Wohnanlage Keller und Bodenräume vorhanden sind. Denn in der Teilungserklärung des Grundstückes Saseler Chaussee 96, 96a heißt es unter Teil I, § 1 a. E.: "Die Keller und Bodenräume bleiben gemeinschaftliches Eigentum aller Miteigentümer ...". Auch in der vom Antragsteller selbst vorgelegten Hausgemeinschaftsordnung Saseler Chaussee 96 vom 13.04.1964 ist in § 5 von Kellern und Böden die Rede. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend und insoweit weitere Ermittlungen erforderlich waren, waren für das Landgericht nicht ersichtlich.

Ferner begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Landgericht das Vorhandensein von Kellerräumen und Böden bei der Beurteilung der Angemessenheit der Hausmeistervergütung berücksichtigt hat. Denn es hat diese Punkte lediglich als einen Faktor bei der Bemessung berücksichtigt und nicht - wie die Vergleichsrechnung des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift nahelegt - als alleinige Grundlage genommen. Im Übrigen räumt der Antragsteller selbst ein, dass zumindest die Kellertreppe und der Zugang zu den Kellern vom Hausmeister zu reinigen sind, wenn er auch in Abweichung von der Regelung in dem von ihm vorgelegten Vertragsmuster eines Hauswart-Vertrags, das seiner in anderem Zusammenhang geäußerten Auffassung nach eine Arbeitsplatzbeschreibung nach Hamburger Verständnis enthält, nicht eine wöchentliche, sondern nur eine monatliche Reinigung für erforderlich hält.

c) Hinsichtlich der Anfechtung der Beschlussfassung über die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2001 (TOP 6) führt das Landgericht aus, das Beschwerdeverfahren sei insoweit in der Hauptsache erledigt, da der Wirtschaftsplan 2001 durch die zwischenzeitlich beschlossene Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2001 gegenstandslos geworden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Anfechtung der Beschlussfassung über die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2001 (TOP 6) durch die nach Eintragung seiner Rechtsnachfolgerin im Grundbuch erfolgte Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2001 entfallen und insoweit Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei. Insbesondere ist der Wirtschaftsplan durch den Beschluss der Jahresabrechnung nicht aufgehoben und damit gegenstandslos, sondern nur bestätigt worden (BGHZ 131, 228, 231 f. = NJW 1996, 725, 726; BayObLG, NJW-RR 1998, 1624). Gegenüber dem Antragsteller, der sein Wohnungseigentum noch vor Beschlussfassung über die Jahresabrechnung veräußert hat, entfaltet er nach wie vor Rechtswirkungen, da er mangels Bindung des Antragstellers an die ohne seine Beteiligung beschlossene Jahresabrechnung nach wie vor gem. § 28 Abs. 2 WEG die Grundlage der von ihm geleisteten Vorschusszahlungen darstellt. Zumindest dem vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ausgeschiedenen Wohnungseigentümer kann daher das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des Wirtschaftsplanes nicht abgesprochen werden (vgl. auch OLG Hamm, OLGZ 1971, 96, 100 f.; ohne Einschränkung BayObLG, NJW-RR 1998, 1624; Merle in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 28, Rn. 50). Da dem bereits ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ein Anfechtungsrecht gegen nach seinem Ausscheiden gefasste Beschlüsse nicht zusteht (Merle in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rn. 90) hätte er anderenfalls mangels Anfechtungsberechtigung bezüglich der Jahresabrechnung keine Möglichkeit mehr, eine Klärung der mit der Aufstellung des Planes verbundenen Streitfragen im vereinfachten Verfahren nach § 43 WEG herbeizuführen. Er müsste die aus dem Plan für ihn entstandenen Belastungen endgültig hinnehmen oder aber - nach verbreiteter, wenn auch zweifelhaften Aufassung - eine Klärung im Prozessweg herbeizuführen suchen (OLG Hamm, OLGZ 1971, 96, 101). Für eine derartige Schlechterstellung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers ist jedoch kein überzeugender Grund ersichtlich.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 31.10.1989, 8 W 37/89 (OLGZ 1990, 175, 178), nach der das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Wirtschaftsplanes wegfalle, wenn über die streitige Frage im Rahmen der Jahresabrechnung beschlossen wird, steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen, da diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betrifft. Im Falle des OLG Stuttgart hatte der anfechtende Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nämlich nicht veräußert, so dass er an die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung gebunden war und eine isolierte Aufhebung des Wirtschaftsplanes ins Leere gegangen wäre.

Das Landgericht hätte somit bezüglich der Anfechtung der Beschlussfassung zu TOP 6 nicht die Erledigung in der Hauptsache feststellen dürfen, sondern auch insoweit in der Sache entscheiden müssen. Da keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, kann der Senat selbst diese Entscheidung treffen; eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist nicht erforderlich (vgl. BayObLG WuM 1998, 512, 513; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 27 Rn. 65).

Die Erstbeschwerde erweist sich als unbegründet. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Wirtschaftsplan nicht deshalb ungültig, weil der Antragsteller kein Exemplar erhalten haben will. Eine derartige Wirksamkeitsvoraussetzung sieht das Gesetz in § 28 WEG nicht vor. Inhaltliche Beanstandungen hat der Antragsteller auch nach Vorlage des Wirtschaftsplanes im Verfahren nicht vorgebracht; es sind auch keine erkennbar.

Es verstößt nicht gegen das auch im WEG-Verfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Verbot der reformatio in peius (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., RN 65 in § 45 WEG), dass der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu TOP 6 als unbegründet zurückgewiesen hat, während das Beschwerdegericht insoweit Erledigung der Hauptsache mit Kostenfolge zulasten des Antragstellers angenommen hatte, denn der Antragsteller wird durch die Senatsentscheidung materiell nicht stärker belastet. Es bleibt dabei, dass seine Anfechtung der Beschlussfassung zu TOP 6 keinen Erfolg hat. Das Verbot der reformatio in peius schützt den Rechtsmittelführer im Übrigen nicht gegen jegliche Veränderung der angefochtenen Entscheidung. So kann z.B. eine Prozessabweisung durch Sachabweisung ersetzt werden, eine als zur Zeit unbegründete Klage, als endgültig unbegründet (vgl. die Nachweise bei Zöller-Gummer, 23. Aufl., RN 25, 32 zu § 528 ZPO).

d) Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel des Antragstellers auch bezüglich der Frage des schriftlichen Abschlusses des Hausmeistervertrages (TOP 9). Insbesondere geht der Hinweis des Antragstellers auf das Nachweisgesetz (Schönfelder Nr. 78 a), fehl. Es ist schon zweifelhaft, ob das Nachweisgesetz für den vorliegenden Fall tatsächlich die vom Antragsteller behauptete Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen statuiert. Denn § 2 des Gesetzes sieht lediglich für Arbeitsverhältnisse, die nach Inkrafttreten des Nachweisgesetzes, also nach dem 21.Juli 1995 abgeschlossen wurden, eine zwingende, kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung zur Ausstellung des Nachweises vor, während gem. § 4 NachwG für davor abgeschlossene Verträge eine derartige Verpflichtung von dem Verlangen des Arbeitnehmers abhängig ist. Im vorliegenden Fall erscheint es durchaus möglich, dass der mündliche Hausmeistervertrag mit dem Wohnungseigentümer Wiese bereits vor dem 21. Juli 1995 geschlossen wurde und daher mangels Verlangen des Wohnungseigentümers Wiese keine zwingende Verpflichtung zur Ausstellung eines schriftlichen Nachweises besteht. Der Senat konnte jedoch von einer Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung absehen, da vorliegend offenbleiben kann, ob es den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung tatsächlich - wie das Landgericht meint - nicht zuwiderläuft, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft davon abgesehen hat, mit dem Miteigentümer Wiese einen schriftlichen Hausmeistervertrag abzuschließen. Auf diese ersichtlich nur als ergänzende Hilfsbegründung gedachten Ausführungen kommt es nämlich nicht an, da bereits die in Bezug genommene Begründung des Amtsgerichts die Entscheidung in diesem Punkt trägt.

Die Auffassung des Amtsgerichts, eine Anfechtung im Hinblick auf TOP 9 scheide schon deshalb aus, weil unter diesem TOP erkennbar kein Beschluss nach § 23 Abs. 1 WEG gefasst sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellung, ob ein Eigentümerbeschluss zustandegekommen ist und welchen Inhalt er hat, ist ebenso wie die Auslegung eines Eigentümerbeschlusses grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfen (BayObLG NJW-RR 1993, 85, 86; NJW-RR 1990, 210, 211; Merle in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45 Rn. 85). Solche Fehler sind hier nicht erkennbar. Aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen in der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 17.05.2001 konnten die Vorinstanzen davon ausgehen, dass zu TOP 9 im Unterschied zu den übrigen Tagesordnungspunkten keine formelle Abstimmung stattgefunden und kein formeller Beschluss gefasst worden ist.

Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass die Vorinstanzen einen Anspruch des Antragstellers auf ersetzende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Abschlusses eines schriftlichen Hausmeistervertrages verneint haben.

Grundsätzlich kann zwar jeder Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen und diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften des WEG über die Verwaltung (vgl. §§ 21 Abs. 1, Abs. 3, 23 Abs. 1, 25, 26, 28 Abs. 4 WEG) folgt jedoch, dass die Willensbildung zunächst innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen soll, die gerichtliche Ersetzung von Entscheidungen der zunächst zur Regelung berufenen Gemeinschaft also subsidiär ist. Aus diesem Grund besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen außerordentlichen, die Funktionsabgrenzung des geschriebenen Rechts überschreitenden staatlichen Eingriff, wenn der Antragsteller zuvor die Wohnungseigentümerversammlung mit der Sache befasst und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht hat, eine Beschlussfassung zu erreichen (KG ZMR 1999, 509, 510; OLG Hamburg, OLGZ 1994, 147, 148 f.; Merle in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 21 Rn. 85; Niedenführ in: Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 34). Die Durchführung eines derartigen Vorschaltverfahrens ist erst dann entbehrlich, wenn aufgrund besonderer Umstände von vornherein feststeht, dass das Begehren des antragstellenden Miteigentümers in einer Eigentümerversammlung mit Sicherheit keine Mehrheit gefunden hätte (KG ZMR 1999, 509, 510; Merle in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 21 Rn. 86; Niedenführ, ZMR 1991, 121, 122). Eine derartige Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben. Es mag zwar, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, vieles dafür sprechen, dass die Antragsgegner nach ihrer deutlichen Willenskundgebung auch mehrheitlich einen formellen Antrag des Antragstellers ablehnen würden. Sicher ist dies aber nicht. Denn wie sich aus dem Schriftsatz des Verwalters vom 3.5.2002 ergibt, war die Willenskundgebung allein durch die Zufriedenheit mit der Arbeit des Miteigentümers Wiese als Hausmeisters motiviert, während die Frage einer etwaigen Verpflichtung zur Ausstellung eines schriftlichen Nachweises nicht erörtert wurde. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer nach Erörterung der Rechtslage und Hin weis auf das Nachweisgesetz einem Antrag auf schriftliche Fixierung des Arbeitsvertrages oder zumindest auf Ausstellung eines schriftlichen Nachweises zustimmen würden. Dies gilt auch, wenn im vorliegenden Fall die Übergangsregelung des § 4 NachwG eingreifen würde und demzufolge ohne ein Verlangen von Seiten des Miteigentümers Wiese keine Verpflichtung zur Ausstellung eines schriftlichen Nachweises bestünde. Denn auch wenn das Gesetz in bestimmten Fällen keine gesetzliche Verpflichtung statuiert, so machen die übrigen Regelungen des Nachweisgesetzes doch deutlich, dass die schriftliche Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen inzwischen der vom Gesetzgeber gewünschte Regelfall ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegner bei Kenntnis dieser Sachlage auch ohne gesetzliche Verpflichtung einer schriftlichen Fixierung zustimmen würden, zumal bislang soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob im Falle der Übergangsregelung des § 4 NachwG die fehlende Fixierung wesentlicher Vertragsbedingungen dieselben beweisrechtlichen Konsequenzen zum Nachteil des Arbeitgebers hat, wie die Nichterteilung des Nachweises bei gesetzlicher Verpflichtung (gegen die Annahme negativer beweisrechtlicher Konsequenzen aber Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 4 NachwG Rn. 3).

e) Schließlich sind auch die Eigentümerbeschlüsse betreffend die Parkplatzregelung (TOP 10) und die Verlängerung des Verwaltervertrages (TOP 11) nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanzen zutreffend und ohne Rechtsfehler dargelegt haben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 47 S. 1 WEG dem Antragsteller aufzuerlegen, da er insoweit voll unterlegen ist. Es entspricht ferner billigem Ermessen dem Antragsteller in Abweichung von der Grundregel des § 47 S. 2 WEG auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen. Denn dem Antragsteller musste die Aussichtslosigkeit seines Antrags von vornherein erkennbar sein, so dass es unbillig wäre, die Antragsgegner mit den Verfahrenskosten zu belasten. Bezüglich seines Einwandes, der Verwalter sei vor dem Landgericht nicht postulationsfähig, war der Antragsteller - wie er mit Schriftsatz vom 22.07.2002 selbst ausführt - bereits vom Vorsitzenden darüber aufgeklärt worden, dass § 78 ZPO auch nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Wohnungseigentumsverfahren keine Anwendung finde. Hinsichtlich seiner übrigen Rügen hätte dem Antragsteller als Rechtsanwalt bei sorgfältiger Lektüre der landgerichtlichen Entscheidung bewusst sein müssen, dass er mit seinen Einwänden lediglich die Hilfsbegründungen des Landgerichts angreift und dass sein Rechtsmittel schon aus diesem Grund offensichtlich keinen Erfolg haben kann.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich aus § 48 Abs. 3 WEG in Anlehnung an die vom Amtsgericht festgesetzen Einzelgeschäftswerte.

Ende der Entscheidung

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