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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 2 Wx 76/05
Rechtsgebiete: ZPO, WEG, FGG


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 546
ZPO § 767
WEG § 43
FGG § 27 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

2 Wx 76/05

In der Sache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, durch die Richter Dr. Lassen, Jahnke, Cordes am 19. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Geschäftswert für die zweite Instanz auf 480,00 € festgesetzt wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach einem Geschäftswert von ebenfalls 480,00 € zu erstatten.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Wie der Beschwerdeführer zutreffend angeführt hat, ist die sofortige weitere Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren unabhängig vom Beschwerdewert zulässig, wenn - wie hier - die sofortige Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen worden ist (BGH NJW 92, 3305).

Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Denn das Beschwerdegericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2002 (880 II 16/02 LIEG) verpflichtet worden, seine Darstellung der "Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen nach Erfüllungstatbeständen, chronologisch" des für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Bankkontos für das Kalenderjahr 2000 in den in Ziffern 1.a) bis e) näher bezeichneten Punkten zu ergänzen und die zugrunde liegenden Vorgänge aufzuschlüsseln bzw. zu erläutern und zu belegen sowie zu Ziffer 2. betreffend die Überweisung in Höhe von DM 2.290,00 an die zugrunde liegenden Vorgänge aufzuschlüsseln und zu belegen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seinem Vollstreckungsgegenantrag entsprechend § 767 ZPO, der durch die - fehlerhaft als Urteil bezeichnete - Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abteilung 880, vom 10. Januar 2005 abgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts von 750,00 € (§ 45 Abs. 1 WEG) als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt, es gehe hier lediglich um die Ergänzung und Klarstellung der Rechnungslegung für das Jahr 2000, der Antragsteller sei mit der Thematik seit längerem befasst, so dass sich der erforderliche Aufwand in Grenzen halte, die Kammer rechne mit gut sechs Stunden à 80,00 €.

Diese Begründung lässt Rechtsfehler im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG i. V. mit 546 ZPO, 43 WEG nicht erkennen. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdewert nach der Beschwer des Beschwerdeführers und seines Interesses an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bestimmt, wie dies auch in Zivilsachen nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 24. November 1994 (BGHZ 128, 85). gilt. Entsprechend bemisst sich auch in Wohnungseigentumssachen der Beschwerdewert nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 119, 216). Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zu einer Rechnungslegung ist die Beschwer demgemäß nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs für den Beschwerdeführer erfordert. Diesen Wert bestimmt das Gericht entsprechend den §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen. Im vorliegenden Fall hat die Kammer den erforderlichen Aufwand des Beschwerdeführers zur Erteilung der Auskunft auf gut sechs Arbeitsstunden zu je 80,00 € geschätzt. Diese Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts ist für den Senat nur begrenzt überprüfbar, nämlich darauf, ob von dem Ermessen ein ungesetzlicher Gebrauch gemacht worden ist, insbesondere dadurch, dass für die Entscheidung wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder berücksichtigt worden sind. Dies ist hier aber nicht ersichtlich. Die Darlegung des Beschwerdeführers, dass er einen Aufwand von 15 Stunden zu je 100,00 € benötige und die diesbezüglich geäußerte Bewertung der Antragsgegnerin, dass dies "tatsächlich mehr die Wahrheit treffen dürfte", musste das Landgericht nicht zum Anlass nehmen, von einer auf die Kenntnis der Akte und des Vorverfahrens gestützten eigenen Einschätzung Abstand zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Beurteilung der Kammer von Bedeutung, dass es hier lediglich um die Ergänzung und Klarstellung der Rechnungslegung für das Jahr 2000 gehe, mit der der Antragsteller seit längerem befasst sei. In diesem Zusammenhang geben die von dem Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen neuen Tatsachen auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Die in der Begründung der weiteren Beschwerde aufgeführten Tätigkeiten, wie z. B. Neuerstellung sämtlicher Buchungen, Abgrenzung der Heizkosten gemäß Heizkostenordnung, Aufstellung der Bilanz, sind größtenteils nicht erforderlich, da es im Wesentlichen um die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Buchung des Verrechnungskontos 912 geht, wie sie im Einzelnen in der Entscheidung der ersten Instanz aufgeführt worden sind. Für die Buchung hinsichtlich dieses Kontos und die weiterführenden Erläuterungen, insbesondere zum Verrechnungskonto und den vom Gericht gerügten Rechnungsteilen, hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Aufstellung des Arbeitsaufwandes nur insgesamt fünf Stunden vorgesehen, woraus deutlich wird, dass der Kammer mit einer Einschätzung des Gesamtaufwandes von gut sechs Stunden keine offensichtlich unrichtige Feststellung der Tatsachen unterlaufen ist. Auch zur Höhe des Stundensatzes weist die Einschätzung der Tatsacheninstanz keinen Rechtsfehler auf. Der Einwand des Beschwerdeführers, selbst ein angestellter Wirtschaftsprüfer rechne einen Stundensatz von 100,00 € zuzüglich Steuer ab, überzeugt schon deshalb nicht, weil es hier nicht um die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geht, sondern der Antragsteller als Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz tätig war und als solcher bestimmte, von ihm selbst in dieser Eigenschaft durchgeführte Buchungsvorgänge aus dem Jahre 2000 erläutern soll, wozu es nicht der Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers bedarf.

Das gegen ihn verhängte Zwangsgeld sowie die Kosten im vorliegenden Verfahren aus erster Instanz sind nicht in die Beschwer einzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Senat hält es für angemessen, dem Beschwerdeführer die durch sein unzulässiges Rechtsmittel in zweiter Instanz und das erfolglose Rechtsmittel in dritter Instanz verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren sowie für das Verfahren zweiter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Bemisst sich die Beschwer für den unterlegenen Beschwerdeführer nach dem Aufwand für die Auskunftserteilung, so richtet sich danach auch der Geschäftswert in den Rechtsmittelinstanzen (vergl. KG ZMR 2000, 860, zitiert nach Juris).

Ende der Entscheidung

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