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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 08.10.2001
Aktenzeichen: 2 Wx 84/01
Rechtsgebiete: GG, AuslG, AsylVfG, FGG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
AuslG § 36
AsylVfG § 56
AsylVfG § 59 Abs. 2
FGG § 27
Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nach Entlassung eines Betroffenen aus der Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht gem. § 36 AuslG (Verbringungshaft).
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 84/01

In der Freiheitsentziehungssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 08. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Lassen, Stöger, Jahnke

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, daß die Haftanordnung durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 189, vom 20. Juni 2001 und des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 29, vom 22. Juni 2001 rechtswidrig war.

Die Beteiligte hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Betroffenen zur Hälfte zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und begründet.

I.

Dem Betroffenen, der in Deutschland ein Asylverfahren betreibt, wurde eine räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG für den Bereich seiner zuständigen Aufnahmeeinrichtung im Landkreis auferlegt. An diese räumliche Beschränkung hielt er sich in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen nicht. Am 19. Juni 2001 wurde er in Hamburg beim Plakatieren mit politischem Hintergrund beobachtet. Der von den Polizeibeamten beabsichtigten Überprüfung versuchte er sich zunächst durch Flucht zu entziehen. Die Beteiligte hat daraufhin beantragt, Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 36 AuslG bis zum 11. Juli 2001 zur Verschiebung bzw. Verbringung in den Bereich der räumlichen Beschränkung anzuordnen und dies u.a. damit begründet, daß der Betroffene in der Zeit vom 20. März 1997 bis 19. Juni 2001 laut der anliegenden Liste des Landratsamtes insgesamt 16 amtlich bekannte Gebietsverstöße begangen und durch sein Verhalten gezeigt habe, daß er nicht bereit sei, freiwillig seiner Verlassenspflicht nach § 36 AuslG nachzukommen bzw. sich an die ihm auferlegte Beschränkung auf das Gebiet des Landkreises zu halten. In dem Antrag ist weiter angeführt, daß eine Verbringung frühestens am 11. Juli 2001 möglich sei.

In seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 02. Juni 2001 hat der Betroffene erklärt, er habe sich um eine Genehmigung zum Verlassen seines zugewiesenen Bereichs bemüht, diese aber nicht erhalten; er sei immer zwischen D. und Hamburg, wo sein Bruder, seine Schwester und seine Mutter wohnen würden, gependelt, die letzten zwei Monate habe er sich nicht mehr in D. aufgehalten. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat in dem Anhörungstermin geltend gemacht, es sei ausreichend, dem Betroffenen eine Meldeauflage zu erteilen, da gerade die Tatsache, daß er bei den vorangegangenen Gebietsverstößen in seinen Landkreis zurückgekehrt sei, dafür spreche, daß er auch diesmal dieses wieder tun werde.

Durch Beschluß vom 20. Juni 2001 hat das Amtsgericht gemäß § 59 Abs. 2 des AsylVfG die Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht längstens bis zum 11. Juli 2001 16.00 Uhr angeordnet. In der Begründung führt das Amtsgericht aus, die Einlassung des Betroffenen, er wolle nunmehr freiwillig in den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich zurückkehren, werde als Schutzbehauptung gewertet; daß er in der Vergangenheit hartnäckig gegen die Gebietsbeschränkungen verstoßen und sich bereits seit zwei Monaten nicht mehr in seinem Landkreis aufgehalten habe sowie die versuchte Flucht bei seiner Festnahme würden zeigen, daß der Betroffene nicht bereit sei, die räumliche Beschränkung freiwillig zu beachten. Zur Dauer der Inhaftnahme hat das Amtsgericht ausgeführt, daß berücksichtigt worden sei, daß ein Rücktransport nach D. organisiert werden müßte.

Mit Faxschreiben vom 20. Juni 2001 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen sofortige Beschwerde eingelegt und dabei u.a. geltend gemacht, daß der Betroffene in der Vergangenheit sich zwar in Hamburg aufgehalten habe, ob dies 16 mal der Fall gewesen sei könne allerdings mangels Vorliegen der Liste der Gebietsverstöße nicht nachvollzogen werden, er aber jeweils immer nach Erhalt einer Meldeauflage freiwillig, selbständig und auf eigene Kosten in den ostdeutschen Landkreis D. zurückgekehrt sei, auch sei eine Inhaftierung von 3 Wochen völlig unverhältnismäßig.

Mit Beschluß vom 22. Juni 2001, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 26. Juni 2001 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde ohne erneute Anhörung des Betroffenen und ohne Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zurückgewiesen. Am 26. Juni 2001 wurde der Betroffene nach D. verbracht und um 15.00 Uhr der dortigen Ausländerbehörde übergeben.

Mit Faxschreiben vom 27. Juni 2001 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amts- und Landgerichts festzustellen und der Beteiligten die Erstattung seiner Kosten aufzuerlegen. Die Beteiligte beantragt, die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 59 Abs. 2 AsylVfG, 36 AuslG in Verbindung mit 1, 3, 7 FEVG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 FGG zulässig. Ihr fehlt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Haftanordnung bei Einlegung der weiteren Beschwerde durch die Entlassung des Betroffenen bereits erledigt hatte.

Zwar ist die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen, so daß insbesondere auch ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., Rdn. 85 und 86 zu § 19 FGG). Jedoch kann das gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG NJW 97, 2163, 2164; NJW 98, 2131, 2132; NJW 98, 2432, 2433) es ausnahmsweise gebieten, dem Betroffenen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme den vorgegebenen Instanzenzug zu eröffnen. Ein Rechtsschutzinteresse für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere anzunehmen in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung vorgegebenen Instanz kaum erlangen kann. Einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht für eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 70 h FGG, 10 Hessisches FEG, bei der die geschlossene Unterbringung gesetzlich auf längstens 6 Wochen begrenzt ist, tatsächlich aber häufig bereits nach einem erheblich kürzeren Zeitraum beendet wird, bejaht. Nachdem im Anschluß an diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Oberlandesgerichte vereinzelt (z.B. OLG Köln NJW 98, 462) entschieden hatten, daß bei Anordnung von Abschiebungshaft eine sachliche Überprüfung auch noch nach Beendigung der Freiheitsentziehung erfolgen kann, kam der Bundesgerichtshof auf Vorlage des OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 25. Juni 1998 (NJW 98, 2829) zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Abschiebungshaft nicht um einen Anwendungsfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele, weil - anders als bei der Durchsuchung und präventiven Ingewahrsamnahme - sie nach ihrem typischen Ablauf nicht auf eine so kurze Beeinträchtigung angelegt sei, daß die Gefahr des "Leerlaufens" der gegen ihre Anordnung eröffneten Rechtsmittel bestünde, sie vielmehr regelmäßig auf eine Dauer von mehreren Wochen oder sogar Monaten hinauslaufe, wobei Einzelfälle von nur wenigen Tagen nicht den typischen Verfahrensablauf bestimmen würden. Auch wenn diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Erledigung einer vorläufigen Unterbringung nicht ausdrücklich berücksichtigt (vgl. Schlesw.-Holst.OLG FGPrax 1999,79) wird im Anschluß daran eine unterschiedliche Behandlung von erledigter Abschiebung und erledigter vorläufiger Unterbringung vertreten im Hinblick auf die bei der Abschiebungshaft typische längere Dauer der Haftmaßnahme (vgl. Schlesw.-Holst.OLG a.a.0.; Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., Rdn. 4 zu § 7 FEVG; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., Rdn. 25 zu § 57 AuslG), auch wenn im Einzelfall nur eine Haft von zwei Wochen angeordnet worden ist (so OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.12.1999, OLGR 2000, 300 gegenüber OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.04.2000, NJW RR 2000, 1172 für eine vorläufige Unterbringung von bis zu 6 Wochen).

Da nach der im Bereich des Hanseatischen Oberlandesgerichts geübten konkreten Verfahrenshandhabung Freiheitsentziehungssachen in der Regel durch alle drei Instanzen äußerst kurze Bearbeitungszeiten haben, geht der Senat im allgemeinen davon aus, daß der Rechtsschutz der Betroffenen nach dem typischen Verfahrensablauf bei relativ kurzfristigen Freiheitsentziehungen von wenigen Wochen auch dann nicht leerläuft, wenn nach der Erledigung der Hauptsache, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht mehr angenommen wird. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist aber ausnahmsweise eine andere Beurteilung angebracht.

Die für eine Frist von 3 Wochen angeordnete Verbringungshaft hat tatsächlich nur 7 Tage gedauert. Auch in der tatsächlichen Übung durch die beteiligte Behörde scheint diese Dauer von einer Woche im allgemeinen nicht überschritten zu werden, wie sich sowohl aus dem Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen in der Rechtsbeschwerde (Schriftsatz vom 27.06.2001) als auch aus dem der Beteiligten (Schriftsatz vom 20.08.2001) entnehmen läßt. Die Beteiligte hat ausgeführt, daß ein Zeitraum von 7 Tagen ihrerseits bei Verbringungen noch für vertretbar gehalten werde, woraus geschlossen werden darf, daß sie selbst diesen Zeitraum üblicherweise einhält. Bei einem Zeitraum von nur einer Woche ist aber auch bei der beschleunigten Verfahrenshandhabung der Hamburger Gerichte eine Zeitspanne gegeben, in der der Betroffene die gerichtliche Überprüfung in den vorgegebenen Instanzen kaum erlangen kann (vgl. auch BayOLGZ 2001, 93 im Ergebnis wie hier bei einer Freiheitsentziehung von 3 Tagen nach § 70 Abs. 4 Satz 3 AuslG).

Die sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der Haft des Betroffenen durch Amts- und Landgericht hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die angeordnete Dauer der Haft bis zum 11. Juli 2001, also für einen Zeitraum von 3 Wochen war auch unter Berücksichtigung organisatorischer Schwierigkeiten bei starker Arbeitsbelastung der zuständigen Behörde weder erforderlich noch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Freiheit des Betroffenen verhältnismäßig. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass für die Verbringung innerhalb Deutschlands von einem Ort zum anderen ein Zeitraum von 3 Wochen benötigt werden soll. Zwar enthält die Vorschrift des § 59 Abs. 2 AsylVfG - anders als die Regelung der Haft zur zwangsweisen Vorführung in § 70 Abs. 4 AuslG mit der Verweisung auf § 42 Abs. 1 Satz 3 BundesgrenzschutzG - keine Begrenzung auf eine Dauer von 4 Tagen, die Vorschrift des Bundesgrenzschutzgesetzes gibt aber dennoch einen Anhaltspunkt für die gesetzgeberische Wertung bei der unter Berücksichtigung der organisatorischen behördlichen Probleme einerseits und des Freiheitsanspruches des Betroffenen andererseits vorzunehmenden Abwägung. Da bei der Verbringungshaft anders als bei der Vorführungshaft der Beginn der Maßnahme nicht von dem Willen der Behörde abhängt und diese damit nicht entsprechend vorbereitet werden kann, erscheint zwar einerseits eine gewisse Überschreitung des Zeitraums von 4 Tagen vertretbar, andererseits dürfte aber auch unter Berücksichtigung organisatorischer Erschwernisse ein Zeitraum von 1 Woche die Grenze des Zulässigen darstellen, wie auch die Beteiligte selbst als ihre Beurteilung der Rechtslage vorgetragen hat.

Darüber hinaus hatte das Beschwerdegericht aufgrund des Vorbringens des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen in der sofortigen Beschwerde Anlaß dazu, von Amts wegen gemäß § 12 FGG Ermittlungen zu der Frage anzustellen, ob im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Erteilung einer Meldeauflage in der Vergangenheit auch im vorliegenden Fall eine derartige Auflage ausreichend gewesen wäre. Die Anordnung der Haft nach § 59 Abs. 2 AsylVfG setzt voraus, daß die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht nicht gesichert ist und anderenfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. Die Vorschrift dient ausschließlich dem Zweck der Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 36 AuslG, nach der ein Ausländer den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen hat. Sie stellt keine Sanktion für eine Zuwiderhandlung dar; zu diesem Zweck ist bei hartnäckigen Verstößen wie dem Vorliegenden gegebenenfalls eine Strafverfolgung nach § 85 AsylVfG einzuleiten. Die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 59 Abs. 2 AsylVfG ist danach nicht schon dann anzuordnen, wenn aufgrund des Verhaltens des Ausländers angenommen werden kann, daß er sich auch zukünftig nicht an die räumliche Beschränkung halten wird, sondern setzt voraus, daß konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, daß er seiner Verlassenspflicht nicht freiwillig nachkommt und ohne die Anordnung der Haft der Asylbewerber sich auch einem unmittelbaren Zwang entziehen würde.

Bereits bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht hat sein Verfahrensbevollmächtigter angeführt, daß er bei den vorangegangenen Gebietsverstößen in seinen Landkreis zurückgekehrt sei. Angesichts des Umstandes, daß eine Entscheidung über die Haft sofort zu treffen war, Ermittlungen über die genauen Umstände früherer Gebietsverstöße bei dem Landratsamt D. in der Kürze der Zeit nicht erfolgversprechend waren und die diesbezüglichen Behauptungen des Betroffenen im Hinblick auf eine jeweils unverzügliche frühere Rückkehr im Fall der Erteilung einer Meldeauflage noch wenig Substanz hatten, mag es für das Amtsgericht vertretbar gewesen sein, unter Würdigung der bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände die Einlassung des Betroffenen, sich nunmehr pflichtgemäß verhalten zu wollen, für unglaubwürdig zu halten. Aufgrund der Ausführungen in der sofortigen Beschwerde hätte aber jedenfalls das Beschwerdegericht durch Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Behörde bzw. unter Umständen durch nochmalige Anhörung des Betroffenen tatsächliche Feststellungen dazu treffen müssen, ob er, wie behauptet, in der Vergangenheit den Meldeauflagen jeweils freiwillig, selbständig und auf eigene Kosten nachgekommen ist, auch wenn mit der sofortigen Beschwerde nicht ausdrücklich vorgebracht worden ist, daß er jeweils - wie ferner erforderlich - zudem unverzüglich zurückgekehrt ist.

Da nach alledem die Haftanordnung sich als rechtswidrig erweist, ist gemäß § 16 FEVG über eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu entscheiden. Voraussetzung dafür, der Gebietskörperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, ist es, daß der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt wird und das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrages nicht vorlag. Zwar ist im vorliegenden Fall der Antrag der Behörde nicht abgelehnt worden, er hätte aber zumindest teilweise - hinsichtlich der beantragten Dauer bis zum 11.07.2001 - abgewiesen werden müssen, so daß insoweit - da der Antrag in diesem Umfang auch von vornherein unbegründet war - eine Auslagenerstattung erfolgen muß. Darüber hinaus hat das Verfahren aber nicht ergeben, daß für die Beteiligte ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags nicht vorlag. Denn für die Frage, ob ein begründeter Anlaß bestand, kommt es darauf an, wie die Behörde den Sachverhalt zur Zeit der Antragstellung unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Erkenntnisquellen beurteilen durfte (KG, Beschluß vom 08.11.1999, KGR 2000, 184, 185; vgl. auch Marschner a.a.0., Rdn. 3 zur § 16 FEVG). Bei den der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb des Zeitraums von der Festnahme des Betroffenen am 19. Juni 2001 um 22.50 Uhr bis zur Antragstellung am 20. Juni 2001 zugänglichen Informationen konnte sie aber von einem Bestehen der Voraussetzungen einer Haftanordnung zunächst ausgehen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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