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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 85/01
Rechtsgebiete: WEG, HBauO


Vorschriften:

WEG § 14 Ziff. 1
WEG § 22 Abs. 1
WEG § 14
WEG § 22
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 22 Abs. 1 Satz 2
HBauO § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 2 Wx 85/01

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 26.11.2004 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Meyn

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichtes Hamburg, Zivilkammer 18, vom 10.5.2001 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert wird auf 10.000,- DM (= 5112,92 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg, die auf einer Teilungserklärung vom 4.3.1988 beruht. Der Antragsteller ist Eigentümer des Teileigentums im Parterre links des in wilhelminischer Zeit errichteten Gebäudes, in dem er eine Heilpraktikerpraxis betreibt. Die Gebäudeansicht im streitbefangenen (zur Straße belegenen) Bereich des Gebäudes ergibt sich aus den zur Akte gereichten Fotografien (Anlage AG 4).

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass zwei Beschlüsse einer Eigentümerversammlung, mit denen den Eigentümern der Wohnung im Parterre rechts des Gebäudes (Wohnung Nr. 2) der Einbau einer Terrassentür als Ersatz für ein Fenster und die Anlage einer festen Terrasse mehrheitlich genehmigt wurde, für ungültig erklärt werden.

Am 28.3.2000 beschloss die Eigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 12 mehrheitlich, den Eigentümern der Wohnung Nr. 2 die Errichtung einer festen Terrasse mittels Granitsteinen und Terrassenplatten sowie eine erweiterte Bepflanzung der restlichen Vordergartenfläche (gemäß einer auch zur Akte gereichten Skizze) zu genehmigen. Unter Tagesordnungspunkt 13 wurde den Eigentümern der Wohnung Nr. 2 mehrheitlich genehmigt, eine Dreh-Kipp-Tür an der Vorderfassade als Ersatz des linken Fensterflügels am rechten Fensterelement einzubauen. Gemäß § 5 Nr. 6 der Teilungserklärung steht den Eigentümern der benannten Erdgeschossflächen ein Sondernutzungsrecht an den vor ihrem Eigentum belegenen Vorgartenflächen zu.

Mit Beschluss vom 7.8.2000 hat das Amtsgericht die genannten Beschlüsse der Eigentümerversammlung mit der Begründung für ungültig erklärt, da die Beschlüsse darauf abzielen würden, den Eigentümern der Wohnung Nr. 2 einen ungerechtfertigten Nutzungsvorteil ihres Sondereigentums bzw. Sondernutzungsrechtes in einer den übrigen Eigentümern i.S.v. § 14 Ziff. 1 WEG nachteiligen Art und Weise zu verschaffen.

Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner die amtsgerichtliche Entscheidung nach Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten mit Beschluss vom 10.5.2001 geändert und die Anträge des Antragstellers, die Eigentümerbeschlüsse vom 28.3.2000 zu den Tagesordnungspunkten 12 und 13 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar beide Eigentümerbeschlüsse die Genehmigung von baulichen Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 WEG zum Gegenstand hätten, welche über die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgingen. Jedoch hätten beide baulichen Veränderungen auch ohne Zustimmung des Antragstellers von der Eigentümermehrheit wirksam genehmigt werden können, da insbesondere nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht habe festgestellt werden können, dass durch die Veränderungen die Rechte des Antragstellers über das nach § 14 Ziffer 1 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt würden.

Die durch den Einbau einer Dreh-Kipp-Tür herbeigeführte optische Veränderung der vorderen Fassade des Gebäudes würde eher zu einer Verbesserung des optischen Gesamteindruckes des Gebäudes führen. Durch den in der Vergangenheit vorgenommenen Ersatz der in der Wohnung des Antragstellers nach wie vor vorhandenen Tür durch ein zweiflügliges Fenster in der Wohnung Nr. 2 sei eine empfindliche Störung der Harmonie des Aussehens der zu beiden Seiten der Hauseingangstür ursprünglich symmetrisch gestalteten Außenfassade des Gebäudes eingetreten. Diese Störung werde zwar durch die genehmigte Tür in der Wohnung Nr. 2 nicht beseitigt, die Tür führe aber zu einer Abmilderung der durch die früheren Veränderungen eingetretenen Störung. Die Tatsache, dass beide Türelemente nicht vollkommen gleich aussehen, falle hiergegen weniger ins Gewicht.

Auch die Herstellung einer Terrasse in einer Größe von 3,5 m x 2,5 m führe, gerade bei der geplanten erweiterten Bepflanzung, nicht zu einer optischen Beeinträchtigung des Gesamteindruckes der Vorderseite des Hauses. Zwar habe die Anlegung der Terrasse eine zusätzlichen Versiegelung von Gartenflächen zur Folge. Dies führe aber nach objektiver Verkehrsauffassung nicht zu erkennbaren Nachteilen des Antragstellers, der den ihn zur Sondernutzung zugewiesenen Vordergarten vollständig mit kleinen Granitsteinen gepflastert habe.

Durch den Einbau der Tür und die Herstellung einer Terrasse bestehe auch keine erhebliche Gefahr einer intensiveren störenden Nutzung der vor der Wohnung Nr. 2 belegenen Vorgartenfläche. Die Erleichterung der Nutzung der zur alleinigen Sondernutzung zugewiesenen Vorgartenfläche führe zu keiner rechtlich relevanten Beeinträchtigung des Antragstellers in der Nutzung seines Teileigentums zu gewerblichen Zwecken als Heilpraktikerpraxis.

Der Antragsteller hat zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde vorgetragen, dass er durch die vom Landgericht gebilligten baulichen Veränderungen über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werde. Durch den Einbau einer Dreh-Kipp-Tür werde das Bauwerk visuell wahrnehmbar nachteilig beeinträchtigt. Bereits die architektonische Wirkung der beabsichtigten Baumaßnahmen sei vom Antragsteller nicht hinzunehmen, da die vorhandene Asymmetrie der Gebäudeansicht durch die im differenten Stil und in unterschiedlicher Ausführung gestaltete Tür noch verstärkt werde. Zudem habe die Eingangstür auf der Seite des Teileigentums des Antragstellers eine andere Funktion als die geplante Terrassentür auf Seiten der Wohnung Nr. 2. Die geplante Tür störe die Harmonie der Fassade und gebe dem Gebäude, abweichend vom Umfeld, eine andere Wirkung.

Hinsichtlich der geplanten Terrasse weist der Antragsteller zunächst darauf hin, dass sein Vorgarten, entgegen der nicht nachvollziehbaren Feststellung des Landgerichtes, nicht vollständig gepflastert sei. Die geplante Terrasse könne entgegen der Ansicht des Landgerichtes auch nicht durch eine Hecke den Blicken Dritter weitgehend entzogen sein, da diese gemäß § 11 Abs. 2 HBauO maximal 1,50 m hoch und durchbrochen sein müsse. Zudem sei die Größe der Terrasse in dem Beschluss, der nicht die gesamte geplante Pflasterung ansetze, falsch angegeben worden. Die vom Antragsteller ursprünglich angelegte gesamte Vorgartenfläche, die wegen der Flächenentsiegelung öffentlich gefördert worden sei, könne nicht mit dem landgerichtlichen Argument der "objektiven Verkehrsauffassung" wieder versiegelt werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Oberlandesgerichtes müsse ein Wohnungseigentümer es nicht hinnehmen, dass in der Wohnung neben seinem Teileigentum im Erdgeschoss eine weitere Eingangstür mit der Möglichkeit der intensiveren Nutzung geschaffen werde. Dies müsse umso mehr gelten, wenn auch noch eine Terrasse errichtet werde, die durch die neue Tür (die auch als Wohnungseingangstür genutzt werden könne) leichter zu erreichen wäre. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vermehrte Terrassennutzung auch mit gesteigerten Geräuschimmissionen (auch durch dritte Personen) einhergehe. Schließlich entstehe durch die geplanten Maßnahmen eine nicht unerhebliche Abwertung des Eigentums der Antragstellers.

Die Antragsgegner verteidigen den landgerichtlichen Beschluss und betonen, dass die rechtlichen Würdigungen des Landgerichtes nicht zu beanstanden bzw. einer rechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich seien. Im Übrigen werde durch die geplante Dreh-Kipp-Tür die aktuelle Asymmetrie der Gebäudefassade weitestgehend behoben. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft sei nicht gezwungen, den vom Antragsteller gegangenen eigenen architektonisch-ästhetischen Wegen zu folgen. Die vom Antragsteller gerügten Unterschiede der geplanten baulichen Elemente und die unterschiedliche Einpassung seien durchaus zumutbar.

Hinsichtlich der Pflasterung sei festzustellen, dass der Antragsteller jedenfalls in seinem Vorgarten eine größere Fläche gepflastert habe als die Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 2 mit der Genehmigung der Eigentümerversammlung (inkl. der Zuwegung gemäß der Skizze) noch in ihrem Vordergarten durchzuführen beabsichtigten. Die fehlerhafte Feststellung des Landgerichtes, der Vorgarten des Antragstellers sei "vollständig gepflastert", sei deshalb nicht beachtlich. Eine erheblich intensivere Nutzung des Gartens sei aufgrund der Maßnahmen nicht zu erwarten, da die Vordergartenflächen schon jetzt ausweislich der Teilungserklärung gärtnerisch genutzt werden dürften und die genehmigten Maßnahmen die Nutzung der Gartenfläche für die Eigentümer der Wohnung Nr. 2 lediglich erleichtere.

II.

Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den Beschluss des Amtsgerichtes rechtsfehlerfrei geändert und die Anträge des Antragstellers, die Eigentümerbeschlüsse vom 28. März 2000 zu den Tagesordnungspunkten 12 und 13 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den hin die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt ist (§§ 27 FGG, 550 ZPO a.F.).

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Eigentümerversammlung vom 28.3.2000 beschlossenen Maßnahmen um bauliche Veränderungen gemäß § 22 WEG handelt. Eine bauliche Veränderung ist nämlich jede dauerhafte Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder vom früherem Zustand des Grundstückes abweicht und über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (bgl. Bärmann-Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 22 Rdnr. 6; BayObLG NJW-RR 2002, 445, 446). Der von den Eigentümern der Wohnung Nr. 2 geplante Ersatz eines Fensters durch eine Tür sowie die Errichtung einer Terrasse geht über den bloßen Gebrauch oder eine Instandhaltung hinaus und betrifft jeweils die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums. Grundsätzlich bedurfte die geplante bauliche Veränderung damit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (vgl. BGHZ 73, 196).

Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu baulichen Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, ist jedoch nicht erforderlich, wenn durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 WEG). Maßgebend ist danach, ob dem Wohnungseigentümer durch die Maßnahme in vermeidbarer Weise ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (vgl. BGHZ 116, 392 (396) und 146, 241 (246)). Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen als ein solcher Nachteil gelten. Entscheidend ist insoweit, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage beeinträchtigt fühlen kann. Eine nur subjektiv als störend empfundene Veränderung genügt nicht (vgl. BGH NJW 1212, 1213 m.w.N., OLG Hamburg, Beschluss vom 20.8.2001, Az.: 2 Wx 56/01).

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 561 Abs. 2 ZPO a.F.) begründet, dass die von der Eigentümerversammlung unter den Tagesordnungspunkten 12 und 13 mehrheitlich genehmigten Maßnahmen nicht geeignet sind, die Rechte des Antragstellers über das nach § 14 Ziffer 1 WEG zulässige Maß hinaus zu beeinträchtigen.

Die Entscheidung des Landgerichtes beruht insoweit weitgehend auf Tatsachenfeststellungen, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf sachliche Richtigkeit sondern nur darauf überprüfen kann, ob das Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht. Ein Rechtsfehler würde nur dann vorliegen, wenn ein Rechtsbegriff verkannt wurde, der Sachverhalt nicht ausreichend bzw. nicht richtig ermittelt wurde, die Beweiswürdigung und die Würdigung des übrigen Akteninhaltes den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, in sich widersprüchlich ist oder Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt (vgl. BayObLG WuM 1992, 563) und sich diese Mängel entscheidungserheblich auswirken würden. An verfahrens- und rechtsfehlerfrei gefundene Feststellungen und Würdigungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Solange die vom Tatrichter in Würdigung der Beweismittel gezogene Schlussfolgerung möglich ist, ist sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mit Erfolg angreifbar. Insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder näher liege (vgl. BayObLG WE 1995, 342).

1) Unter Beachtung der obigen Grundsätze hat das Landgericht nach Augenscheinseinnahme des Grundstückes rechtsfehlerfrei geprüft und gewürdigt, dass die Rechte des Antragstellers durch den geplanten Einbau der Dreh-Kipp-Tür als Ersatz für das zur Zeit vorhandene Fenster (Tagesordnungspunkt 13 der Eigentümerversammlung vom 28.3.2000) aufgrund der optischen Veränderung des Gebäudes nicht mehr als nach § 14 Ziffer 1 WEG zulässig beeinträchtigt werden.

Zwar kann eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindruckes des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich einen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG darstellen. Ein Wohnungseigentümer wird jedoch durch die Veränderung nur dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn sich die Veränderung erstmalig oder verstärkend objektiv nachteilig auf das optische Bild des Gebäudes auswirkt (vgl. BGHZ 116, 392, Bärmann-Merle, a.a.O., § 22 Rdnr 143 m.w.N.). Nicht jede optische Veränderung hat hiernach zwangsläufig einen Nachteil für die Wohnungseigentümer zur Folge. Vielmehr wirken sich Veränderungen, die den optischen Gesamteindruck des gemeinschaftlichen Eigentums verbessern oder jedenfalls nicht verschlechtern, nicht nachteilig aus (vgl. Bärmann-Merle a.a.O.).

Das Landgericht hat insoweit sorgfältig unter Einbeziehung sämtlicher entscheidungserheblicher Umstände die optischen Auswirkungen des Einbaus einer Tür als Ersatz für das vorhandene Fenster abgewogen. Ausgehend von einer zur Zeit vorhandenen Störung der Harmonie des Aussehens der zu beiden Seiten der Hauseingangstür ursprünglich vollständig symmetrisch gestalteten Außenfassade des Gebäudes gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Tür eine Abmilderung der durch die früheren Veränderungen eingetretenen Störungen des Gesamteindruckes der vorderen Fassade des Hauses erreicht wird, hinter der die weniger augenfällige Unterschiedlichkeit der Türelemente weniger ins Gewicht fällt.

Diese unter Beachtung der obigen Kriterien entwickelte Schlussfolgerung des Landgerichtes ist zumindest möglich. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass die vorhandene Asymmetrie der Gebäudeansicht durch die im differenten Stil und in unterschiedlicher Ausführung gestaltete Tür (sowie den Stützpfeiler) noch verstärkt werden würde, mag diese wertende Schlussfolgerung ebenso nahe oder (wovon der Senat hier nicht ausgeht) sogar näher gelegen haben. Dies ist aber in der Rechtsbeschwerdeinstanz unerheblich. Soweit der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Funktion der Terrassentür (im Gegensatz zur Eingangstür auf Seiten des Antragstellers) betont hat, ist dieses neue Argument zur Überzeugung des Senates nicht geeignet, die erforderliche Abwägung zur optischen Beeinträchtigung erheblich zu beeinflussen. Weder kann der Tatsacheninstanz insoweit mangelnde Berücksichtigung der wesentlichen Umstände vorgeworfen werden, noch wirkt sich zur Überzeugung des Senates die Funktion einer Terrassentür gegenüber der Funktion einer Eingangstür unter Berücksichtigung der bisherigen Asymmetrie (aufgrund des vorhandenen, größere Unterschiede zu einer Tür aufweisenden Fensters) verstärkt nachteilig auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes aus.

Die Schlussfolgerung des Antragstellers führt nach alledem nicht zu einem Rechtsfehler, da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zumindest im Bereich des Möglichen liegen.

2) Hinsichtlich der optischen Auswirkungen der geplanten Terrasse ist die landgerichtliche Begründung fehlerhaft, da die sich aus der Skizze der geplanten Maßnahmen ergebende Fläche der gesamten Pflasterung (inkl. Zuwegung) erheblich größer ist, als die vom Landgericht zugrunde gelegten 2,5 x 3,5 m und (ausweislich der vorgelegten Fotografien, auf die auch das Landgericht Bezug genommen hat) der Vorgarten des Antragstellers nicht vollständig gepflastert ist.

Diese Fehler des Landgerichtes führen aber schon nicht dazu, dass die gesamte Begründung bzw. das Ergebnis der vorgenommenen Abwägung rechtsfehlerhaft ist. Jedenfalls aber kommt insoweit bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Rechtsbeschwerdegerichtes eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht in Betracht, da für die erforderliche Abwägung gemäß § 14 Ziff. 1 WEG keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind und der Senat deshalb eine eigene Sachentscheidung treffen kann.

Auch hinsichtlich der geplanten Terrasse mit Zuwegung ist mithin abzuwägen, ob die durch diese Maßnahme herbeigeführte Veränderung des optischen Gesamteindruckes geeignet ist, die Rechte der Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen, also sich die Veränderung erstmalig oder verstärkend objektiv nachteilig auf das optische Bild des Gebäudes auswirkt (s.o.). Entsprechend dem rechtsfehlerfreien Ansatz des Landgerichtes ist insoweit insbesondere zu prüfen, ob eine Veränderung der Vorgartenfläche vor der Wohnung Nr. 2 sich gerade im Hinblick auf die Gestaltung der Vorgartenfläche vor der Praxis des Antragstellers optisch nachteilig auswirkt. Insoweit ist festzustellen, dass die Vorgartenfläche des Antragstellers mit einer Granitpflasterung vom Beginn der Hauseingangstreppe bis zur Praxiseingangstür durchzogen wird und sich vor dem breitem Doppelfenster eine weitere gepflasterte Fläche mit einer angrenzenden Bank befindet. Die der Eigentümerversammlung vorgelegte Skizze der geplanten Gartengestaltung vor der Wohnung Nr. 2 nimmt auf dieser Seite die geschwungene Zuwegung mit Granitsteinen auf, die zu der vom Landgericht bereits gewürdigten Terrasse führen soll. Die geplante Veränderung führt hiernach gerade aufgrund der Aufnahme der bereits auf Seiten des Antragstellers vorhandenen Stilelemente (geschwungener Granitweg) eher zu einer optischen Verbesserung des Gesamteindruckes, jedenfalls aber nicht zu einer Verschlechterung. Zwar ist der konkrete Abgleich der versiegelten Flächen auf beiden Seiten des Vorgartens nach Durchführung der Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Skizze und der Fotografien nicht genau möglich, jedenfalls aber kann zur Überzeugung des Senates davon ausgegangen werden, dass mit den geplanten Maßnahmen keine erheblich größere Flächenversiegelung erfolgt als auf Seiten des Antragstellers. Auf die vom Antragsteller nach seinem Vortrag zu einem nicht dargelegten Zeitpunkt veranlasste und geförderte "Entsiegelung" kommt es insoweit schon deshalb nicht an, da unstreitig der ursprüngliche Zustand (Versiegelung der gesamten Fläche mit Gehwegplatten) nicht wieder hergestellt werden soll und inzwischen die Eigentümer der Wohnung Nr. 2 das Sondernutzungsrecht über diese Fläche wahrnehmen. Soweit der Antragsteller auf die gemäß der HBauO einzuhaltenden Höhen von Hecken und Zäunen hingewiesen hat, ist anhand der Fotografien der Vorgärten festzustellen, dass die geplante Terrasse vor der Wohnung Nr. 2 bei einem Bewuchs des Vorgartens in Höhe des Bewuchses im Vorgarten des Antragstellers ebenso schwer einsehbar sein wird, wie der Bereich um die Praxiseingangstür des Antragstellers. Nach alledem kann entsprechend dem Ergebnis der landgerichtlichen Abwägung nicht von einer objektiv nachteiligen Auswirkung der geplanten Terrassen- und Gartengestaltung auf den optischen Gesamteindruck ausgegangen werden.

3) Auch die Abwägung des Landgerichtes hinsichtlich der vom Antragsteller dargelegten Gefahr einer intensiveren Nutzung der den Eigentümern zu 2 zugewiesenen Sondernutzungsfläche im Vorgarten durch die geplanten Veränderungen lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Zwar kann eine Beeinträchtigung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG grundsätzlich auch darin liegen, dass die bauliche Veränderung eine intensivere Nutzung des Eigentums ermöglicht (vgl. Bärmann-Merle, a.a.O., Rdnr. 147 m.w.N.). Auch insoweit ist aber entsprechend den Überlegungen des Landgerichtes zu problematisieren, ob die Veränderungen zu mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigungen führen. Hierbei ist wiederum darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Situation verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn durch die bauliche Maßnahme die Beeinträchtigung eines anderen Wohnungseigentümers hinreichend wahrscheinlich ist. Insoweit spielt insbesondere auch der räumliche Bezug eines Wohnungseigentümers zu einer Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Rolle (vgl. auch HansOLG OLGZ 1989, 309; KG NJW-RR 1988, 586). Ebenso muss berücksichtigt werden, ob einem Wohnungseigentümer, der bauliche Veränderungen vornimmt, an dem veränderten Teil ein Sondernutzungsrecht bestellt ist. Zwar berechtigt das Sondernutzungsrecht nicht zu baulichen Veränderungen, die Wohnungseigentümer billigen jedoch grundsätzlich durch die Einräumung dieses Rechtes, dass sie mit einer intensiveren, dem Zweck des Sondernutzungsrechtes entsprechenden Inanspruchnahme dieses Teiles des gemeinschaftlichen Eigentumes durch den betreffenden Eigentümer einverstanden sind (vgl. Bärmann-Merle, a.a.O., Rdnr. 134).

Die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung, dass durch die genehmigten Veränderungen eine erhebliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch eine intensivere Nutzung nicht entstehe, ist unter Beachtung dieser Kriterien zumindest möglich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht auch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Oberlandesgerichtes (WuM 2000, 381 und WE 1994, 245) nicht gegen dieses Ergebnis. Zwar hat das Bayerische Oberlandesgericht in den ihm vorliegenden Fällen jeweils entschieden, dass sich eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer aufgrund der durch die Ersetzung eines Fensters durch eine Tür ermöglichte intensivere Nutzung ergebe. Grundlage der Einzelfallentscheidungen des Bayerischen Oberlandesgerichtes war jedoch jeweils der Umstand, dass der verändernde Eigentümer in dem Teileigentum einen Laden (Fotostudio, Büro) betrieb, so dass die intensivere Nutzung einer Gewerbefläche durch einen neuen Zugang hinreichend wahrscheinlich zu befürchten war. Im vorliegenden Sachverhalt dient die geplante Dreh-Kipp-Tür als Zugangsmöglichkeit zwischen Wohnraum und Terrasse. Insoweit mag es aufgrund der erleichterten Zugangsmöglichkeit zur Terrasse eventuell zu einer etwas intensiveren Nutzung der bisher schon gärtnerisch genutzten Vorgartenfläche vor der Wohnung Nr. 2 kommen. Aufgrund der räumlich durch die Hauseingangstür und vorgelagerten Treppe vom Vorgarten des Antragstellers getrennten Lage, der bereits oben gewürdigten geplanten Bepflanzung des veränderten Vordergartens sowie der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden gärtnerischen Nutzung des Vordergartens durch die Eigentümer der Wohnung Nr. 2 (das eine typische, auch intensivere Gartennutzung erlaubt) ist es jedoch entsprechend der Begründung des Landgerichtes möglich, davon auszugehen, dass hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Antragstellers (bzw. seiner Patienten) auch durch Geräuschimmissionen nicht entsteht. Insoweit bestehen nach den Feststellungen des Landgerichtes und dem Vortrag der Parteien keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von den Eigentümern der Wohnung Nr. 2 über das übliche Maß hinausgehende Störungen zu erwarten sein könnten. Das bloße Risiko einer Beeinträchtigung ist noch keine Beeinträchtigung und damit im Rahmen des § 22 Abs. 1 WEG erheblich. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn durch die bauliche Maßnahme die Beeinträchtigung eines anderen Wohnungseigentümers hinreichend wahrscheinlich ist, das theoretische Risiko sich also zur Gefahr verdichtet hat (vgl. Bärmann-Merle, a.a.O., Rdnr. 132).

Soweit der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz erstmals vorgetragen hat, dass die neue Tür die Funktion einer zweiten Wohnungstür haben würde, können insbesondere die insoweit behaupteten Begleitumstände (Lage und Erreichbarkeit der bisherigen Wohnungstür) als neue Tatsachen nicht in die dritte Instanz eingeführt werden. Im Übrigen kann der Senat insoweit grundsätzlich das Argument der Antragsgegner nachvollziehen, nach dem eine Tür zwischen Terrasse und Wohnraum regelmäßig wegen der entstehenden Schmutz- und Zugluftprobleme nicht regelmäßig als Wohnungstür genutzt werden kann. Zudem ist dem von der Eigentümergemeinschaft zu TOP 13 gefassten Beschluss nicht zu entnehmen, dass die Dreh-Kipp-Tür (entsprechend einer Wohnungseingangstür) an der Außenseite mit einem Griff und Schloss versehen werden sollte.

Aufgrund der nach alledem nur unerheblichen Beeinträchtigungen des Wohnungseigentums des Antragstellers durch die geplanten Maßnahmen ist schließlich auch nicht mit einer Abwertung seines Eigentums zu rechnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG

Es entspricht der Billigkeit, dem im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegendem Antragsteller die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Die Erstattung außergerichtlicher Kosten war entsprechend der Grundregel des § 47 Satz 2 WEG nicht anzuordnen, da es sich um eine nicht untypische Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern handelt.

IV.

Den Geschäftswert hat der Senat in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten nicht angegriffenen Entscheidung der Vorinstanzen mit 10.000,- DM (5112,92 €) festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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