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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 04.04.2002
Aktenzeichen: 2 Wx 91/98
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 14 Ziff. 1
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 22
WEG § 47 S. 2
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 91/98

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 25. August 1998, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Gegenstandswert der dritten Instanz wird auf 4.090,33 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), sachlich aber unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO a.F.).

Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu verpflichtet, die von ihr errichtete Holzwand mit einer Breite von 4,60 bis 4,90 m und einer Höhe von 2,30 m zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Die Kammer hat dies damit begründet, dass die Errichtung der Bretterwand auf der Grenze des Sondernutzungsrechts der Antragsgegnerin als eine bauliche Veränderung des Grundstückes zu bewerten ist, die sie gem. den §§ 22, 14 Ziff. 1 WEG nicht ohne Genehmigung aller übrigen Eigentümer vornehmen durfte. In seiner sorgfältigen Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ergänzend Bezug nimmt, ist das Beschwerdegericht weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass diese bauliche Veränderung, deren Beseitigung die Antragsteller als einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen können (vgl. BGHZ 116, 392, 394), weder nach der Teilungserklärung noch deshalb zu dulden ist, weil dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde ohne Erfolg.

Entgegen der in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegten Auffassung sind die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, nicht durch die Teilungserklärung abbedungen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Auslegung der Teilungserklärung nicht der nächstliegenden Bedeutung des Textes entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Teilungserklärung nicht etwa auf den Willen des erklärenden Eigentümers abzustellen, sondern es kommt darauf an, welche Bedeutung von Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter die nächstliegende ist (vgl. BGHZ 47, 191, 195; 113, 374, 379). Die Antragsgegnerin hätte deshalb mit der von ihr mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 eingereichten Erklärung des Herrn Uwe Zimmermann vom 14. Juni 2000 auch dann keine Berücksichtigung finden können, wenn sie diese bereits in den Tatsacheninstanzen vorgelegt hätte; in der Rechtsbeschwerdeinstanz kann neuer Tatsachenvortrag ohnehin nicht eingeführt werden. Der Senat, der die Teilungserklärung als Willenskundgebung, die zur Kenntnis für jedermann bestimmt ist, selbständig auszulegen hat, teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass eine ganz oder teilweise Abbedingung der nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes geltenden Grenze der Zulässigkeit für bauliche Veränderungen nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen ist. Die Bestimmung in Ziff. II 5, dass die Einheit Nr. 13 mit den bezeichneten Sondernutzungsrechten als selbständiges Grundstück gilt, steht räumlich und inhaltlich im Zusammenhang mit der Regelung, dass der jeweilige Eigentümer dieser Einheit sie auf seine Kosten zu bewirtschaften, zu pflegen, instandzuhalten, instandzusetzen und gegebenenfalls ganz oder teilweise zu erneuern hat und deshalb keine Beiträge zu den Lasten der Gemeinschaft leisten muss. Auch der Inhalt der nachfolgenden Absätze macht deutlich, dass sich der Text in Ziff. II 5 ausschließlich mit den Fragen von Kosten und Lasten der Gesamtanlage sowie den monatlich zu leistenden Beiträgen befasst. Die Bestimmungen über das Sondernutzungsrecht an einer Teilfläche des Gartens und die Ausnahme von der Erforderlichkeit der Verwalterzustimmung bei Veräußerung für die Einheit Nr. 13 begründen ebenfalls kein deutliches Anzeichen dafür, dass durch den jeweiligen Eigentümer dieser Einheit bauliche Veränderungen im Garten auf der Grenze des Sondernutzungsrechts ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer vorgenommen werden dürfen. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass dem Eigentümer der Einheit Nr. 13 nach Ziff. IV der Teilungserklärung das ausdrücklich nur schuldrechtlich geltende - dann tatsächlich nicht realisierte - Recht auf eine bauliche Umgestaltung des Gebäudes in mehrere Wohnungen mit der Folge eines Anspruches auf Mitwirkung bei der entsprechenden Änderung der Teilungsanordnung gegenüber den übrigen Eigentümern zugestanden worden ist, weil diese schuldrechtlichen Bestimmungen keinem Zusammenhang mit der hier streitigen baulichen Veränderung im Garten stehen. Auch die Einordnung der Holzwand als einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 WEG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. So sind von der Rechtsprechung bereits verschiedentlich ähnliche bauliche Maßnahmen im Garten als bauliche Veränderungen bewertet worden (vgl. KG ZMR 85, 27 für die Einzäunung von Sondernutzungsflächen; Köln OLG Rechtspr. Köln 98, 195 für eine 1,80 m hohe und 3,70 m lange Sichtschutzwand an der Grenze zweier Sondernutzungsflächen; BayObLG ZMR 2001, 906 für eine Sichtschutzmatte aus Kunststoff). Danach steht fest, dass die Antragsgegnerin die Holzwand ohne Zustimmung aller übrigen Eigentümer nur hätte errichten dürfen, wenn deren Rechte durch die bauliche Veränderung nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Dieses hat die Kammer anhand der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen verneint. Als Rechtsbeschwerdegericht ist der Senat an die insoweit verfahrensfehlerfrei zustandegekommene Tatsachenfeststellung des Beschwerdegerichts gebunden. Auf der Grundlage der Augenscheinseinnahme durch die beauftragte Richterin, der eingereichten Fotos und des gesamten Vorbringens der Beteiligten hat das Landgericht die - auch dem Senat nachvollziehbare - Feststellung getroffen, dass die Holzwand in einer Länge von nahezu 4 m und einer Höhe von 2,3 m ein recht massives Bauwerk darstellt, das von allen Seiten des gemeinschaftlichen Innenhofes sowie den Fenstern der Hausrückfront deutlich zu sehen ist und die Harmonie des Gesamteindrucks der parkartigen Anlage stört. Nach den Feststellungen der Kammer, die von der Antragsgegnerin auch nicht im Detail konkret angegriffen worden sind, handelt es sich bei dem Innenhof um einen großen Gartenbereich verschiedener Eigentümergemeinschaften und Einzeleigentümer, deren Gärten ohne auffällige Zäune sowie sonstige Begrenzungen ineinander übergehen, mit Rasen sowie Sträuchern bepflanzt und Zuwegungen aus Ziegelsteinen versehen ist. Dass das Landgericht bei seiner Begründung, wie die Antragsgegnerin beanstandet, nicht darauf eingegangen ist, dass das Haus der Wohneinheit Nr. 13 Anfang des vorigen Jahrhunderts als Stadthaus errichtet und das Mehrfamilienhaus der Einheiten Nr. 1 bis 12 im Stil der jetzigen Zeit gebaut worden ist und hierdurch ein unterschiedlicher bauästhetischer und optischer Eindruck hervorgerufen wird, hält der Senat schon deshalb für unschädlich, weil die Unterschiede in der Bausubstanz nicht notwendig mit Abweichungen in der Gartengestaltung bzw. einer Abgrenzung der Gartenbereiche einhergehen müssen.

Schließlich hat das Beschwerdegericht auch frei von Rechtsfehlern begründet, dass die Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Innenhofgeländes durch die Bretterwand das bei einem geordneten Zusammenleben der Eigentümer unvermeidliche Maß übersteigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer wird Bezug genommen.

Da die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin nach alledem zurückzuweisen war, entspricht es billigem Ermessen, dass sie die Kosten für ihre erfolglose Beschwerde zu tragen hat (§ 47 S. 1 WEG). Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten, die im übrigen nicht entstanden sein dürften, gem. § 47 S. 2 WEG, der § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG vorgeht, war unter Berücksichtigung aller Umstände nicht geboten, da die vorliegende unter den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht untypische Streitigkeit von den Tatsacheninstanzen unterschiedlich entschieden worden ist.

Den Geschäftswert hat der Senat in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Landgerichts (Gegenstandswert dort 8.000,00 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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