Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 3 U 10/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
1. Die Angabe, bei T-Online sei die größtmögliche Wirkung mit einer Internet-Werbung zu erzielen, weil T-Online die meisten Besucher habe, ist nicht deshalb irreführend, weil es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirkung der Online-Werbung gibt.

2. Es ist irreführend, für T-Online allgemein ohne nähere Erläuterungen den Begriff "global domain" zu verwenden, weil der Verkehr daraus den irrigen Schluß zieht, T-Online habe mit den eigenen Aktivitäten eine weltweite Bedeutung und sei nicht auf den deutschen Sprachraum begrenzt.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 10/02

Verkündet am: 31. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

"größtmögliche Wirkung"

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 19. September 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 7. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für die Rechtsmittelinstanz auf 255.646 € (500.000 DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Beide Parteien bieten im Internet Portale an und finanzieren sie unter anderem aus Werbeeinnahmen.

Für April 2001 hat das Marktforschungsunternehmen Jupiter MMXI für die "Global Domain" T-Online der Antragsgegnerin in "Deutschland von zu Hause aus" 8.350.000 Besucher ("Unique Visitors") mit einer Reichweite von 63,7 % aller Besucher bei einer Nutzungsdauer von insgesamt 581.000.000 Minuten und damit die erste Stelle der Rangfolge ermittelt, während die Zahlen für die Antragstellerin 4.474.000 Besucher und eine Reichweite von 34,1 % bei einer Nutzungsdauer von 1.239.000.000 Minuten ergaben. Die 8-Mio.-Grenze war bei der Antragsgegnerin zwar in den Monaten 03/01, 04/01 und 06/01 überschritten worden, das Jahresmittel von 07/00 bis 06/01 betrug aber nur 7.281.000 Besucher (Anlage AS 3). Die "Global domain" T-Online umfaßt ohne Rücksicht auf die "Top-Level-Domain" alle davor stehenden gleichen Domainnamen (also T-Online.de, T-Online.at, T-Online.ch usw.).

Auf die genannte Erhebung zum April 2001 bezog sich eine konkret angegriffene Anzeige der Antragsgegnerin mit einer entsprechenden Säulengraphik in dem Blatt "Werben & Verkaufen", die die Antragstellerin für irreführend hält. Sie beanstandet die Aussagen:

"Wenn Sie die größtmögliche Wirkung mit ihrer Online-Werbung erzielen wollen, sind Sie bei T-Online genau an der richtigen Internet-Adresse."

"Schalten Sie dort, wo Monat für Monat über 8 Mio. Besucher auf Ihre Angebote warten." und "Werben Sie im Internet besser dort, wo Sie monatlich auf über 8 Mio. potentielle Kunden treffen - bei T-Online."

und die Verwendung der unerläuterten Bezeichnung "Global Domain". "Größtmögliche Wirkung" sei irreführend, weil es keine wissenschaftlich tragfähigen Erkenntnisse über die Wirkung der Werbung im Internet gebe. Die 8-Mio.-Grenze sei nicht dauerhaft überschritten. "Global Domain" suggeriere weltweite Präsenz.

Das Landgericht hat die konkrete Anzeige "in Hinblick auf alle drei von der Antragstellerin vorgetragenen Angriffspunkte" verboten.

Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, daß "unique visitor" jeder sei, der mindestens einmal im Monat T-Online besuche; der einzelne Besucher steuere ihre Seiten aber weitaus häufiger als einmal an. Das angesprochene Fachpublikum rechne mit Schwankungen in der Besucherzahl. Die angesprochenen Adressaten seien informiert, ihnen sei der Begriff "Global Domain" bekannt. Im Senatstermin hat die Antragsgegnerin eine Aufstellung der Jupiter MMXI überreicht, wonach die Besucherzahl bei T-Online seit November 2001 über acht Millionen und im März/April 2002 über 9,3 Mio. gelegen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Da die Antragstellerin die konkrete Anzeige angegriffen hat, genügt es bereits, daß diese in einem der drei genannten Punkte irreführend ist, um das Verbot nach § 3 UWG aufrecht zu erhalten.

1. Allerdings vermag der Senat keine Irreführung in dem Satz zu erblicken "Wenn Sie die größtmögliche Wirkung mit ihrer Online-Werbung erzielen wollen, sind Sie bei T-Online genau an der richtigen Internet-Adresse."

Die Aussage steht nicht isoliert da, sondern folgt auf die als Blickfang hervorgehobene Oberzeile "Mehr Besucher als alle anderen: T-Online*", wobei das Sternchen auf die "Quelle: Jupiter MMXI, Stand: April 2001" verweist. Wer insoweit richtig informiert - den beanstandeten Satz liest, kann ihn nur als Folgerung aus der Tatsache verstehen, daß T-Online mehr Besucher als alle anderen hat, also in dem Sinne, bei T-Online erreiche man die meisten Besucher und deshalb habe man, wenn man als Parameter auf die Besucherzahl abstellt, mit seiner Online-Werbung die größte Wirkung.

Diesen offensichtlichen Zusammenhang wird der durchschnittlich verständige, aufmerksame und informierte Verbraucher als selbstverständlich in seine Erwägungen einbeziehen. Er hat keine Anhaltspunkte dafür, daß eine absolute Aussage zur Wirkung von Internetwerbung schlechthin gemacht werden soll, denn alle Unwägbarkeiten, die die Antragstellerin überzeugend anführt, sind auch ihm bekannt. Er wird deshalb nicht blind einem einzigen Wort wie "größtmöglich" in der Anzeige vertrauen, sondern sich fragen, was in diesem konkreten Zusammenhang damit gemeint sein kann. Ist er nicht selbst Internetnutzer, wird er sich mit den Gegebenheiten dieses Mediums vertraut machen, bevor er sich entschließt, seine Werbung zu plazieren. Er wird beispielsweise bedenken, daß ein Internet-Portal für viele nur ein Durchgang ist, um zu bestimmten Seiten zu gelangen. Er wird berücksichtigen, daß viele Nutzer Werbung auf der Internetseite überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen und sich nur um die angestrebten Informationen kümmern. Er weiß auch, daß bei der Schnelligkeit, mit dem die Dinge auf dem Bildschirm wechseln, eine Werbung für gewöhnlich nur einen flüchtigen Reiz ausüben wird und überdies nicht notwendig auf jeder Seite untergebracht ist. Alle diese Dinge lassen es gegenwärtig als kaum möglich erscheinen, die Werbewirkung wirklich in irgendeiner Form zu quantifizieren und zu qualifizieren, so daß man letztlich auf das einzige zuverlässig Greifbare zurückkommen muß, nämlich die Zahl der Besucher, um überhaupt einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Der Betrachter kann vernünftigerweise aus den Angaben der Antragsgegnerin keine verfehlten Schlüsse ziehen und glauben, ihm solle allein durch den Begriff "größtmögliche Wirkung" eine wissenschaftlich tragfähige Erkenntnis über die Wirkung der Werbung nahegebracht werden.

Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, daß die Nutzer, die die Antragstellerin bevorzugen, dort deutlich länger verweilen als bei der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin trägt nicht vor, von welcher quantitativen Bedeutung dieser Umstand für die Werbewirkung ist. Sollte die Verweildauer überhaupt von Einfluß sein, so trägt die Antragstellerin jedenfalls nichts dafür vor, daß dieser so groß ist, daß die Besucherzahl als erster grober Anhaltspunkt für die Wirkung der Werbung wertlos wäre. Sie kann es auch nicht, da es nach ihrem eigenen Vortrag für die Werbewirkung im Internet keine verläßlichen Kriterien gibt. Für die Vorstellung des durchschnittlich verständigen, aufmerksamen und informierten Verbraucher ist die Verweildauer allein nicht ausschlaggebend, denn nach dem Gesagten ist mit einer Wirkung der Internetwerbung noch am ehesten zu rechnen, wenn der Nutzer mit ihr in Kontakt kommt. Sie wird ihn nicht während der Dauer seiner Nutzung ständig begleiten. 2. Zu Recht ist das Landgericht hingegen davon ausgegangen, daß die Aussagen "Schalten Sie dort, wo Monat für Monat über 8 Mio. Besucher auf Ihre Angebote warten." und "Werben Sie im Internet besser dort, wo Sie monatlich auf über 8 Mio. potentielle Kunden treffen - bei T-Online." den Verkehr irregeführt haben, denn sie können nur dahin verstanden werden, daß die Zahl schon seit Monaten erreicht und gewährleistet ist, daß sie selbst unter Berücksichtigung etwaiger Schwankungen nicht mehr unter die genannte Marke absinken kann. Diese Vorstellung war unstreitig falsch, denn die Zahl wurde weder im Mittel des zum Zeitpunkt der Werbung vergangenen Jahres noch auch mit der erforderlichen Stetigkeit erreicht, denn schon im ersten Monat nach der als Quelle angegebenen Erhebung war sie wieder unter die Marke gefallen.

Indessen hat die Antragsgegnerin im Termin nachgewiesen, daß die Zahl der Besucher zwischen November 2001 und April 2002 nicht mehr unter die 8-Mio.-Grenze gefallen und im März und April 2002 sogar 9,3 Mio. überschritten hat. Da in der Vergangenheit die Zahl der Besucher in keinem Falle um mehr als etwa 300.000 bis 400.000 gegenüber dem Vormonat zurückgefallen ist, sind die Aussagen der Antragsgegnerin für die Zukunft, auf die sich ein Unterlassungsbegehren richtet, nicht mehr falsch. Die angegriffene Werbung kann nicht mehr aus diesem Grunde verboten werden.

Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, daß die Aussagen ursprünglich auf eine Erhebung im April 2001 gestützt waren, mit der sie sich nicht begründen ließen und die heute wie damals überholt war. Woraus die Antragsgegnerin ihre falschen Aussagen hergeleitet hat, ist für den Kern der Verletzung selbst unerheblich.

3. Irreführend bleibt die Anzeige aber, weil mit dem unerläutert verwendeten Begriff "Global domain" beim Betrachter eine falsche Vorstellung hervorgerufen wird, in der der Antragsgegnerin eine Bedeutung zukommt, die sie nicht hat.

"Global" wird im neueren Sprachgebrauch in einer Zeit, in der die "Globalisierung" in aller Munde ist, vorwiegend im Sinne von "weltumspannend" verstanden, jedenfalls wenn der Begriff nicht näher erläutert wird. Das gilt auch für den Sinn im Englischen. Eine "global domain" ist demnach für den unbefangenen Betrachter eine "domain", die jedenfalls weltweit eine solche Bedeutung hat, daß es ausgeschlossen erscheint, die Aktivitäten, die sich dahinter verbergen, seien - wie unstreitig ist - auf den deutschen Sprachraum beschränkt.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß den Adressaten, die die Antragsgegnerin mit ihrer Anzeige erreichen wollte, der Begriff "global domain" in seiner vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden engen Bedeutung so geläufig ist, daß eine Irreführung ausscheidet. Es mag Fachleute geben, für die das zutrifft. Die Werbung der Antragsgegnerin wendet sich aber an jeden, für den eine Werbung im Internet in Betracht kommt, und nicht nur an solche, die mit dem Medium bestens vertraut sind und denen der Begriff in seiner engeren und speziellen Bedeutung so geläufig ist, daß sich bei ihnen keine Fehlvorstellung bilden kann.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Antragsgegnerin nach § 97 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück