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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: 3 U 12/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 7
Durch den Hinweis "Sale" wird nicht stets auf eine Sonderveranstaltung, insbesondere einen bereits begonnenen Schlußverkauf hingewiesen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 12/01

Verkündet am: 15. November 2001

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 25. Oktober 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 29. November 2000 geändert. Die Klage wird - einschließlich des Hilfsantrags zweiter Instanz - abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger um 40.000 DM

und beschlossen:

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 29. November 2000 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 40.000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Textilien. In ihrer Filiale Alster-Einkaufszentrum waren am 27. Juli 2000 - wegen Umbauarbeiten, die bis zum 4. August 2000 dauerten - mehrere Schaufenster großflächig mit Packpapier abgeklebt. Auf einem dieser Fenster war in Großbuchstaben der Hinweis "SALE" angebracht. In der Filiale Mönckebergstraße war am selben Tage eine von sechs Schaufensterscheiben mit Packpapier abgeklebt. Darauf befand sich ebenso der Hinweis "SALE". Das Schaufenster war bereits für den Sommerschlußverkauf dekoriert worden, der am folgenden Montag, den 31. Juli 2000, begann.

Der Kläger erwirkte am 27. Juli 2000 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung ( Az. 406 O 185/00 ). Nunmehr verfolgt er sein Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren weiter.

Der Kläger hat vorgetragen: Die Art und Weise, wie die Beklagte ihre Schaufensterscheiben dekoriert habe, verstoße gegen § 7 Abs. 1 UWG. Insbesondere habe sie den erst am folgenden Montag beginnenden Schlußverkauf vorweggenommen. Mit "Sale" werde stets der Bezug auf eine besondere Verkaufsveranstaltung hergestellt, jedenfalls dann, wenn er wie hier in Alleinstellung und nicht in Bezug auf einzelne Sonderangebote eingesetzt werde ( vgl. Anlagen K 1, 3 und 4 ). "Sale" sei insbesondere den Touristen aus den englischsprachigen Ländern bekannt; dort werde der Hinweis für Veranstaltungen wie Aus- und Räumungsverkäufe verwendet. So sei etwa ein "Summer Sale" ein Sommerschlußverkauf.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

außerhalb gesetzlich zulässiger Sonderveranstaltungen eine Schaufensterscheibe blickfangartig hervorgehoben mit dem Hinweis "Sale" zu versehen, insbesondere wenn dies vor Beginn eines Abschnittschlußverkaufs geschieht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Mit dem Hinweis "Sale" werde kein Sonderverkauf, erst recht kein vorgezogener Schlußverkauf angekündigt ( vgl. dazu Anlagen B 2 - 4 ). Für die Beurteilung komme es stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. "Sale" bezeichne im Englischen jede Art von Verkaufsaktion: In England würden mit diesem Begriff sowohl Sonderangebote als auch Sonderveranstaltungen im Sinne des deutschen Rechts angekündigt.

Im Alster-Einkauszentrum sei für den Verkehr erkennbar gewesen, daß Umbauarbeiten stattgefunden hätten; darauf sei im Eingang mit einem Plakat hingewiesen worden. Tatsächlich habe es dort Sonderangebote gegeben ( vgl. Anlage B 5 ).

Im übrigen sei der Verkehr daran gewöhnt, daß die Dekoration eines Schaufensters für den Schlußverkauf wie in der Filiale Mönckebergstraße aus organisatorischen Gründen häufig bereits vor Beginn des Schlußverkaufs abgeschlossen sei. Die Abklebung habe daher den erkennbaren Sinn, den Verkehr darauf hinzuweisen, daß die im Schaufenster ausgestellten, noch nicht sichtbaren Angebote noch nicht gültig seien. Der Hinweis "Sale" besage daher lediglich, daß im Verkaufslokal Angebote warteten, ohne daß diese bereits konkretisiert gewesen seien. Tatsächlich habe es auch dort Sonderangebote gegeben.

Durch Urteil vom 29. November 2000 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Sie vertieft ihr Vorbringen erster Instanz zum Verständnis von "Sale", überreicht dazu Anlage B 6 und beruft sich auf das Gutachten eines Sachverständigen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise der Beklagten zu verbieten,

innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten vor Beginn eines Abschnittschlußverkaufes eine Schaufensterscheibe dergestalt zu gestalten, daß diese mit Packpapier abgeklebt und mit dem in großen Lettern gehaltenen Hinweis "Sale" in Alleinstellung versehen ist.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zum Verständnis von "Sale" überreicht er Anlage Bb 2 sowie - mit dem nachgereichten Schriftsatz - Anlage Bb 3.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und auf die überreichten Anlagen Bezug genommen, ebenso auf den nachgereichten Schriftsatz des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gemäß § 7 Abs. 1 UWG zu, auch nicht wenigstens gemäß Hilfsantrag. Die Beklagte hat nicht gegen die genannte Vorschrift verstoßen. Der Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr greift ebenfalls nicht durch.

1) Bei beiden Vorgängen, auf die sich der Kläger beruft, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 UWG nicht gegeben.

Der Senat vermag die nachfolgenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung auf Grund eigener Sachkunde zu treffen; seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Einer Meinungsumfrage bedarf es nicht.

a) Soweit es um die Filiale im AEZ geht, liegt kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG vor. Durch den Hinweis "SALE" ist der Verkehr nicht darauf hingewiesen worden, daß es sich um eine Sonderveranstaltung, insbesondere um einen bereits begonnen Sommerschlußverkauf handele.

aa) Die Angabe "Sale" enthält aus der Sicht des Verkehrs, einerlei ob er, was bei den meisten Verbrauchern zutrifft, den englischen Begriff kennt oder nicht, keinen eindeutigen Begriffsinhalt im Sinne einer Sonderveranstaltung, eines Ausverkaufs, insbesondere eines Abschnittschlußverkaufs.

Dabei ist nicht maßgebend auch auf Touristen aus englischsprachigen Ländern abzustellen; hierbei handelt es sich nur um einen zu vernachlässigenden, im Verhältnis zur deutschen Gesamtbevölkerung zu geringen Teil des inländischen Verkehrs. Abgesehen davon hat der Kläger nicht dargelegt, daß der Begriff "Sale" im englischen Sprachraum auch dann stets im Sinne eines Ausverkaufs verstanden werde, wenn er für sich allein und nicht in zusammengesetzten Angaben wie "summer sale" verwendet wird. Dagegen spricht sein Begriffsinhalt, der allgemein auf einen "Verkauf" verweist. In der englischen Sprache bedeutet "Sale" so viel wie "Verkauf".

Ebenso hängt von den Umständen ab, wie der Begriff "Sale" aus der Sicht der inländischen Verbraucher verstanden wird. Der Kläger geht zwar zu Recht davon aus, daß der Verkehr auf Grund der Angabe "SALE" annimmt, es spiele sich etwas Besonderes ab. Je nach dem werblichen Umfeld kann es sich aus der Sicht des Verkehrs um eine - unzulässige - Sonderveranstaltung oder etwa "nur" um erlaubte Sonderangebote handeln wie in den Anlagen B 2 und 6. So haben es übereinstimmend auch das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gesehen ( Anlagen B 3 und 4 ). Die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg, auf die sich der Kläger beruft, ergibt nichts anderes. Nach dem Urteil gemäß Anlage K 3 ging es um die zusammengesetzte Bezeichnung "Summer Sale". Nach der einstweiligen Verfügung gemäß Anlage K 4 handelte es sich um eine Banderole "Sale", die den Eindruck einer Sonderveranstaltung hervorrief. Der Begriff "Sale" ist demnach für sich allein betrachtet nicht eindeutig.

Der Begriff "Sale" als solcher ist nicht etwa inhaltlich derart mehrdeutig, daß ein erheblicher Teil der Verbraucher ihn stets im Sinne einer Sonderveranstaltung, was zur Bejahung eines Verstoßes genügen würde, und ein anderer erheblicher Teil der Verbraucher ihn stets als Hinweis auf erlaubte Sonderangebote versteht. Vielmehr kommt es zum Verständnis des Begriffs auf die werblichen Umstände des Einzelfalles an.

Dem Vorbringen des Klägers läßt sich nicht entnehmen - auch nicht in Verbindung mit dem Vorbringen in seinem nachgereichten Schriftsatz -, daß sich der Begriff "Sale" als solcher - d.h. unabhängig vom werblichen Umfeld - in Deutschland durch allgemeine Übung als Hinweis auf eine Sonderveranstaltung, insbesondere einen Schlußverkauf durchgesetzt hat. In den Werbebeispielen, die der Kläger vorgelegt hat ( Anlagen K 1 und Bb 3 ), wird zwar die Angabe "Sale" im zeitlichen Zusammenhang mit einem Schlußverkauf verwendet. Daraus folgt aber nicht, daß sie unabhängig von den Umständen immer als Hinweis auf eine Sonderveranstaltung verstanden wird. Wenn die Angabe "Sale" während eines Schlußverkaufs verwendet wird, liegt es nahe, sie mangels entgegenstehender Umstände auf eben diesen Schlußverkauf zu beziehen. Das bedeutet aber nicht, daß sie unabhängig von einem Schlußverkauf grundsätzlich den Eindruck einer Sonderveranstaltung hervorruft. Vielmehr kommt es stets auf die werblichen Umstände des Einzelfalles an.

bb) Die Umstände des konkreten Falles ergeben nicht, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher auf Grund der Angabe "SALE" angenommen hat, bei der Beklagten finde eine Sonderveranstaltung statt. Dem steht der maßgebende Gesamteindruck entgegen:

Mehrere Fensterscheiben waren mit Packpapier abgeklebt, nämlich alle drei Fenster im Untergeschoß und drei der sechs Fenster im Erdgeschoß. Auf einem abgeklebten Fenster im Erdgeschoß stand die alleinige Angabe "SALE". Spätestens durch ein großes Plakat auf einer Staffelei im Eingangsbereich erhielten die Kunden zuverlässig Kenntnis davon, daß in der Filiale Umbauarbeiten stattfanden. Wenn unter diesen Umständen auf einem der abgeklebten Schaufenster die alleinige Angabe "SALE" angebracht war, durch die auf etwas Besonderes im Innern des Geschäfts hingewiesen wurde, blieb für den Verkehr zunächst noch völlig offen, was damit gemeint war, so daß er sich im Falle eines Interesses veranlaßt sehen mußte, die Bedeutung des Hinweises im Innern in Erfahrung zu bringen. Der Hinweis ist für die Interessenten nicht mehrdeutig, sondern erkennbar unklar, so daß Besucher der Filiale erst im Innern erfahren konnten, um was es eigentlich ging. Dort stießen sie dann auf Sonderangebote, die die Beklagten auch in einem Werbeprospekt ( Anlage B 5 ) beworben hatte. Im Zusammenhang mit Sonderangeboten erweckte der Begriff "SALE" aber nicht den Eindruck einer Sonderveranstaltung. Er wies auf Sonderangebote hin.

Die zeitliche Nähe zum Sommerschlußverkauf, der am folgenden Montag begann, führt nicht - wenigstens bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher - zu einem anderen Verständnis. Bereits die abgeklebten Schaufensterscheiben - für einen schon begonnenen Schlußverkauf wäre das eine ganz ungewöhnliche "Dekoration" - stehen trotz des alleinigen Hinweises "SALE" der Vorstellung entgegen, in der Filiale habe der Schlußverkauf bereits begonnen.

b) Soweit es um die Filiale der Beklagten in der Mönckebergstraße geht, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 UWG ebenfalls nicht gegeben. Auch hier schließen die Umstände des Einzelfalles den Eindruck einer Sonderveranstaltung aus.

Von mehreren - sechs - Schaufenstern war eines mit Packpapier abgeklebt und trug den alleinigen Hinweis "SALE". Auch wenn es hier nicht um Bauarbeiten ging, gelten die Ausführungen zu a, aa) entsprechend. Insbesondere wurde nicht der Eindruck erweckt, der Sommerschlußverkauf habe bereits begonnen. Das paßt nicht zu der nicht einsichtbaren Fensterauslage. Vielmehr nahm der Verkehr an, daß ihm die Sicht in die Auslage verwehrt wurde, weil dort für den bevorstehenden Schlußverkauf umdekoriert wurde oder das bereits geschehen war. Die alleinige Angabe "SALE" wies daher nicht auf einen bereits begonnenen Schlußverkauf hin, sondern allgemein auf einen Verkauf im Innern, bei dem Interessenten zunächst noch bewußt unklar war, um was es ging. Im Innern erfuhren Interessenten dann, daß es dort Sonderangebote gab, auf die er den Hinweis "SALE" bezog.

Da es demnach an einem Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG fehlt, besteht keine Wiederholungsgefahr und demgemäß kein Unterlassungsanspruch.

2) Dem Kläger hilft auch nicht der Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr.

Die Beklagte hat sich nicht etwa berühmt, die Angabe "Sale" unabhängig von den Umständen der beanstandeten Einzelfälle benutzen zu dürfen, so daß schon deshalb keine Erstbegehungsgefahr in Betracht kommt.

Im übrigen wäre der Hauptantrag viel zu weit, weil er auch Fälle umfaßt, in denen die Angabe "Sale" auch bei blickfangartiger Benutzung wegen konkreter Umstände des Einzelfalls rechtmäßig ist, wie etwa die Benutzung der Angabe im Zusammenhang mit erlaubten Sonderangeboten, was der Klagantrag nicht ausnimmt.

Die Klage ist demnach unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen - hinsichtlich der ersten Instanz unter Abänderung des landgerichtlichen Streitwertbeschlusses von Amts wegen - und der Beschwer beruht auf folgenden Umständen:

Soweit es um das Interesse des Klägers geht, richtet sich der Streitwert nach dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers, dessen Interessen der Kläger vertritt ( vgl. dazu BGH WRP 1998,741,742 "Verbandsinteresse"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG, Rdnr. 515 ), an der Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches. Dieses Interesse hat der Kläger selbst - in der Klagschrift - mit nur 20.000 DM angegeben. Ein solcher Wert erscheint dem Senat zwar als zu niedrig. Das Interesse des Klägers an der Unterbindung einer wettbewerbswidrigen Benutzung des Hinweises "Sale" ist aber mit 40.000 DM angemessen bewertet. Das Interesse der Beklagten ist hier nicht höher als das des Klägers anzusetzen. Kein Unternehmen ist unbedingt auf einen solchen Hinweis angewiesen; denn dieser stellt nur eine Möglichkeit von vielen dar, um auf die Günstigkeit von Angeboten hinzuweisen, so daß ohne weiteres gleichwertige Alternativen zur Verfügung stehen. Daher sind 60.000 DM zu hoch. Eine Festsetzung auf 60.001 DM, d.h. eine Erhöhung um nur 1 DM, allein um eine Revision zu ermöglichen, kommt nach Auffassung des Senats ohnehin nicht in Betracht. Dieser Gesichtspunkt spielt bei den Bewertung des Interesses der Parteien an dem Erlaß bzw. der Beseitigung des Verbots keine Rolle.

Der Senat sieht keine Veranlassung, gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen. Im vorliegenden Fall geht es nur um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf die tatsächlichen Umstände von beanstandeten Einzelfällen, dagegen nicht um eine Sache von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.



Ende der Entscheidung

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