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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 3 U 145/02
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 15
MarkenG § 23
MarkenG § 26
1. Die Internet-Domain "eltern-online.de" für ein Internetportal, das "allen mit dem Begriff eltern-online in Zusammenhang stehenden Branchen, Firmen und Personen kostenlose Eintragungen in Rubriken" ermöglichen soll, verletzt die älteren Rechte am Werktitel der Zeitschrift ELTERN.

2. Zur rechtserhaltenden Benutzung der Marke ELTERN für die Waren "Papier und Pappe" (nicht durch Werbeständer für die Zeitschrift ELTERN aus Papier bzw. Pappe), für "Fotografien" (nicht durch Werbefotos für die Zeitschrift), für "Schreibwaren und Textilien für gewerbliche Zwecke" (bejaht: durch ELTERN-Kugelschreiber bzw. ELTERN-T-Shirts) und für das "Verlagswesen" (bejaht: durch die Zeitschrift ELTERN).


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 145/02

Verkündet am: 31.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

von Franque, Spannuth, Dr. Löffler

nach der am 24. Juli 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf de Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 5. August 2002 (315 O 487/01) abgeändert.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, hinsichtlich ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummer/Aktenzeichen 2 907 888 eingetragenen Wortmarke Eltern in die Löschung folgender Waren/Dienstleistungen

"Papier und Pappe (Karton) für gewerbliche Zwecke (soweit in Klasse 16 enthalten); Fotografien für gewerbliche Zwecke; Werbung für Unternehmen, deren Angebot sich nicht an private Endabnehmer richtet."

einzuwilligen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

1. der Tenor zu I. 1) a) des Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 5. August 2002 (315 O 487/01) wie folgt ergänzt wird:

"..., wie beispielsweise in der dem Berufungsurteil beigefügten Anlage K 2".

2. der Tenor zu II. des Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 5. August 2002 (315 O 487/01) klarstellend wie folgt ergänzt wird:

"Im Übrigen wird die Klage abgewiesen".

II. Von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin 3 % und die Beklagte 97 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von € 270.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von € 12.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufung der Beklagten wird festgesetzt auf 355.645,94,-- € (Klage: € 255.645,94; Widerklage: € 100.000,--).

Anlage K 2 anfügen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein großer Presseverlag, in dem unter anderem die Zeitschrift "Eltern" erscheint, nimmt die Beklagte, Inhaberin einer Internetagentur, auf Unterlassung der Benutzung der Internet-Domain-Adressen "eltern-online.de" und/oder "www.eltern-online.de" und der Marke "ELTERN-ONLINE DE" in Anspruch. Außerdem verlangt die Klägerin in Bezug auf die Domain-Adresse "eltern-online.de" Verzicht und schließlich Einwilligung in die Löschung der Marke der Beklagten.

Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Einwilligung der Klägerin in die Löschung zweier Marken "ELTERN" der Klägerin.

Die Klägerin verlegt die Zeitschrift "Eltern". Diese Zeitschrift, die seit 1966 erscheint, wendet sich an ein vorwiegend weibliches Publikum, welches entweder bereits Kinder hat oder aber welche erwartet. Die monatlich erscheinende Zeitschrift "Eltern" berichtet u.a. über Themen wie Schwangerschaft, Geburt, Gesundheit, Erziehung, Familienleben, Partnerschaft und Kosmetik. Außerdem werden Rat und Auskunft erteilt sowie Verbraucherthemen behandelt. Unter der Rubrik "Kontakte" werden Freundschafts- und Kontaktgesuche von Leserinnen abgedruckt. Auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Zeitschriftenhefte "Eltern" wird Bezug genommen.

Die Klägerin betreibt weiter jedenfalls seit 1998 eine aus der Anlage K 4 ersichtliche Internetseite unter der Bezeichnung "Eltern.de", auf der sie, neben Werbung, redaktionell Themen behandelt, welche im Wesentlichen dem Inhalt des Printobjektes entsprechen. Unter anderem finden sich dort die Rubriken "Kind & Beruf", "Familie & Erziehung", "Reise", "Vorsorge & Geld". Außerdem ist dort ein Internet-Shop vorhanden. Die Internetseite ist unter der Domain-Adresse "www.eltern.de" zu erreichen. Sie verzeichnete (Stand: Sommer 2001) monatlich über vier Millionen sog. "Page Impressions". Die Domain-Adresse ist auf dem Deckblatt der Zeitschrift verzeichnet.

Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken:

1. "Eltern Die Zeitschrift für die schönsten Jahre des Lebens"

Reg.-Nr 852714

Eingetragen am 11.12.1968 für

"Zeitschriften (GK 16)"

(Anlage K 5)

2. "Eltern"

Reg.-Nr 972881

Eingetragen am 27.06.1978 für

"Zeitschriften. G K 16 (Durchgesetztes Zeichen)"

(Anlage K 14)

3. "Eltern"

Reg.-Nr 972880

Eingetragen am 27.06.1978 für

"Zeitschriften. GK 16 (Durchgesetztes Zeichen)"

(Anlage K 15)

4. "Eltern

Reg.-Nr 997711

Eingetragen am 12.02.1980 für

"Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften. GK 41 (Durchgesetztes Zeichen)" (Anlage K 16)

Diese Marke ist Gegenstand der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von der Beklagten erhobenen Widerklage, gerichtet auf Löschungseinwilligung.

5. "Eltern"

Reg.-Nr. 39541 527

Anmeldetag: 12.10.1995

Eingetragen am 09.07.1998 für

"Periodische und nichtperiodische Druckereierzeugnisse sowie Photographien; Veröffentlichung und Herausgabe von Eltern-Informationen auch auf dem elektronischen Wege; 16, 41"

(Anlage K 6)

Im Rahmen eines von der Beklagten gemäß §§ 54, 50 MarkenG betriebenen Löschungsverfahren wurden am 06.02.2003 aufgrund Verzicht der Klägerin folgende Waren/Dienstleistungen gelöscht:

"Periodische und nichtperiodische Druckereierzeugnisse sowie Photographien; Veröffentlichung und Herausgabe von Eltern-Informationen auch auf dem elektronischen Wege".

Die Marke beansprucht nunmehr Schutz für folgende Waren/Dienstleistungen:

"Periodische und nichtperiodische Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften;

Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften mit Eltern-Informationen.

6. "ELTERN

Reg.-Nr. 2 907 888

Anmeldetag 24.06.1993

Eingetragen am 14.06.1995 für

"Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel, Beizen; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen für die Verwendung in Handwerk und Industrie; technische Öle und Fette; Schmiermittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung in der Labormedizin, veterinärmedizinische Erzeugnisse; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Schlosserwaren; Metallrohre; handbetätigte Werkzeuge; Hieb- und Stichwaffen; wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, optische, Wage-, Meß-, Signal-, Kontroll- und Rettungsapparate und -instrumente; Geräte zur professionellen Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger und Schallplatten für gewerbliche Zwecke; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer für gewerbliche Zwecke; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; chirurgisches Nahtmaterial; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte für gewerbliche Zwecke; Nutzfahrzeuge; Schußwaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Edelmetalle und deren Legierungen; Uhren und Zeitmeßinstrumente für gewerbliche Zwecke; Instrumente für Berufsmusiker; Papier und Pappe (Karton) für gewerbliche Zwecke (soweit in Klasse 16 enthalten); Buchbinderartikel; Photographien und Schreibwaren für gewerbliche Zwecke; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Drucklettern; Druckstöcke; Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Transportbehältnisse aus Leder für gewerbliche Zwecke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Waren für gewerbliche Zwecke (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum oder Kunststoffen; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug, Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut (für gewerbliche Zwecke und soweit in Klasse 21 enthalten); Textilwaren (für gewerbliche Zwecke und soweit in Klasse 24 enthalten); Bett- und Tischdecken für Beherbergungs- und Bewirtungsbetriebe; Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe, Arbeitskopfbedeckungen; Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten für gewerbliche Zwecke (ausgenommen aus textilem Material); Turn und Sportartikel für Berufssportler (soweit in Klasse 28 enthalten); Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner (soweit in Klasse 31 enthalten); frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke ausgenommen Biere); alle Waren in den Klassen 29 bis 33 nur zur Lieferung an die Nahrungsmittelindustrie und an gastronomische Betriebe; Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Werbung für Unternehmen, deren Angebot sich nicht an private Endabnehmer richtet; Geschäftsführung; Unternehmens Verwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen und Finanzdienstleistungen für Unternehmen; Geldgeschäfte und Immobilienwesen, jeweils nur für gewerbliche Abnehmer; Bauwesen; Installationsarbeiten; Dienstleistungen für Unternehmen der Telekommunikation; gewerbliche Transporte; Verpackung und Lagerung von Waren; Materialbearbeitung; innerbetriebliche berufliche Ausbildung; Verpflegung von Gästen von Unternehmen und Betrieben (Catering); Labordienstleistungen für Ärzte; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung für Unternehmen; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für gewerbliche Zwecke; Verlagswesen (für Zeitschriften durchgesetztes Zeichen)"

(Anlage K 7)

Auf die auf Löschungseinwilligung gerichtete Widerklage der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Klägerin unter dem 16.04.2002 auf die aus der Anlage K 22 ersichtlichen Waren/Dienstleistungen verzichtet. Die Marke beansprucht seit der entsprechenden Teillöschung vom 21.05.2002 Schutz nur noch für folgende Waren/Dienstleistungen:

"Papier und Pappe (Karton) für gewerbliche Zwecke (soweit in der Klasse 16 enthalten); Zeitschriften; Photographien und Schreibwaren für gewerbliche Zwecke; Textilwaren (für gewerbliche Zwecke und soweit in der Klasse 24 enthalten); Werbung für Unternehmen, deren Angebot sich nicht an private Endabnehmer richtet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für gewerbliche Zwecke; Verlagswesen (für Zeitschriften durchgesetztes Zeichen)".

(Auszug aus dem Markenregister, Bl. 107 f. d.A.)

7. "ELTERN for Family

Reg.-Nr. 398 01 217

Anmeldetag: 13.01.1998

Eingetragen am 04.06.1998 für

"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Zeitschriften, Fotografien, Veröffentlichung und Herausgabe von Eltern-Informationen auch auf elektronischem Wege; 09; 16; 41"

(Anlage K 9)

8. "ELTERN Klinikführer"

Reg.-Nr. 398 01 216

Anmeldetag: 13.01.1998

Eingetragen am 04.06.1998 für

"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Zeitschriften, Fotografien, Veröffentlichung und Herausgabe von Eltern-Informationen auch auf elektronischem Wege; 09; 16; 41"

- Anlage K 10 -

9. "ELTERN family plus

Reg.-Nr. 300 72 606

Anmeldetag: 29.09.2000

Eingetragen am 04.01.2001 für

"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; 16: Druckereierzeugnisse, Fotografien; 38: Telekommunikation; 41: Ausbildung, Unterhaltung"

(Anlage K 8)

Die Beklagte vertreibt zum einen Dachbaustoffe (Anlage K 1). Daneben ist die Beklagte mit ihrem in Düsseldorf ansässigen Betriebsteil "T.-xxxx" im Bereich des E-commerces tätig und erbringt internetbezogene Dienstleistungen. Insbesondere betreibt sie ein Projekt "Internetführer". Die Beklagte ist Inhaberin von mehreren Tausend Domain-Adressen.

Am 18.03.1997 wurde für die Beklagte die streitgegenständliche Domain "eltern-online.de" registriert (Anlage B 1). Seit dem 01.04.1997 benutzt die Beklagte diese Domain für Telekommunikationsdienstleistungen. Die Beklagte ist weiter Inhaberin u.a. der Domain-Adressen "kinder-online.de", "teeny-online.de", "twen-online.de", "papi-online.de", "mami-online.de" und "alte-online.de".

Am 17.05.2001 wurde für die Beklagte die am 21.02.2001 angemeldete und am 17.04.2001 eingetragene Marke "ELTERN-ONLINE DE" wie folgt im Markenblatt veröffentlicht (Anlage K 3):

Einfügen K 3

Nachdem die Klägerin im Februar 2001 festgestellt hatte, dass die Domain "eltern-online.de" für die Beklagte registriert war, mahnte sie die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2001 und 28.02.2001 (Anlagen K 11 und K 12) erfolglos ab. Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, am 11.06.2001 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Benutzung der streitgegenständlichen Domain sowie der angegriffenen Marke 301 11 574.5/38 untersagt wurde. Auf Bl. 10 ff. der Beiakte 315 O 342/01 wird Bezug genommen.

Auf das Abschlussschreiben der Klägerin vom 23.07.2001 (Anlage K 13) lehnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2001 die Abgabe einer Abschlusserklärung ab. (Anlage K 14).

Am 06.06.2001 hatte die Internetseite "eltern-online.de" der Beklagten die aus der Anlage K 2 ersichtliche Gestalt. So hieß es dort u.a.:

"Hier entsteht das Internetportal

eltern-online.de

eltern-online.de wird Informationen und Inhalte zu diesem Begriff erhalten.

Daneben ermöglichen wir allen mit dem Begriff eltern-online in Zusammenhang stehenden Branchen, Firmen und Personen kostenlose Eintragungen in dafür vorgesehenen Rubriken. Wenn Sie also gewerbliche oder private Informationen zu dem Begriff eltern-online beisteuern können oder einen Rubrikeneintrag erhalten möchten, so senden Sie eine E-Mail.

Für www.eltern-online.de nehmen wir gemäß § 5 Abs. 3 Marken-Gesetz Titelschutz in Anspruch für einen redaktionellen Online Begriffsbedeutungs- und Verzeichnisdienst und das Sammeln und Liefern von Informationen hierzu."

Auf die Anlage K 2 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Ihr stehe für das Zeichen "Eltern" sowohl Marken- als auch Titelschutz zu. Es bestehe die Gefahr der Verwechslung mit der Marke sowie der angegriffenen Domain-Adresse der Beklagten.

Bei der Kennzeichnung "Eltern" handele es sich infolge des jahrzehntelangen Gebrauchs um eine bekannte bzw. sogar berühmte Marke. Die Zeitschrift "Eltern" sei zuletzt mit einer monatlichen Auflage von über 400.000 Exemplaren erschienen. Der Bekanntheitsgrad des Kennzeichens "Eltern" betrage bei der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren nahezu 70 % und bei der Zielgruppe der Zeitschrift (Frauen mit Kindern) nahezu 90 %. Das Zeichen "Eltern" bzw. "Eltern for family" werde darüber hinaus ausweislich der Anlage K 17 sowie der zur Akte gereichten Produktbeispiele vielfältig im Rahmen von Kooperationen mit anderen Unternehmen u.a. für Kinderreisen, Kinderbekleidung, Kinder-CD, Kugelschreiber sowie für Bücher und Werbemittel benutzt. Neben Ansprüchen wegen Verwechslungsgefahr gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG seien auch Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der bekannten Marke bzw. des bekannten Werktitels gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG gegeben. Die Klage rechtfertige sich im Hinblick auf die angegriffene Domain ferner aus §§ 226, 826, 1004 BGB, da die Klägerin die Domain in unlauterer Behinderungsabsicht für sich registriert habe.

Die Klägerin hat beantragt,

I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain-Adresse "eltern-online.de" und/oder "www.eltern-online.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

und

b) im geschäftlichen Verkehr die Marke

Einfügen K 3

(Reg.-Nr. 301 11 574) zu benutzen.

II. der Beklagten aufzugeben, gegenüber dem Deutschen Network Information Center DENIC, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten die Umschreibung des Domain-Namens "eltern-online.de" auf die Klägerin einzuwilligen;

hilfsweise

der Beklagten aufzugeben, gegenüber dem Deutschen Network Information Center DENIC, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt, auf die Registrierung des Domain-Namens "eltern-online.de" zu verzichten.

III. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 301 11 574 eingetragenen Marke "ELTERN-ONLINE DE" einzuwilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise,

das Verfahren bis zur Entscheidung des Markenamtes über den Löschungsantrag bezüglich der Klagemarke Reg.-Nr. 39541527 auszusetzen.

Nachdem die Beklagte zunächst im Hinblick auf die Marke "Eltern", Reg.-Nr. 2 907 888 einen Widerklageantrag auf Einwilligung in die Löschung, bezogen auf den gesamten aus der Anlage K 7 ersichtlichen Waren/Dienstleistungskatalog, angekündigt und die Klägerin daraufhin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unter dem 16.04.2002 auf die aus der Anlage K 22 ersichtlichen Waren/Dienstleistungen verzichtet hatte, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Im Wege der Widerklage hat die Beklagte sodann beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen

1. Marke "ELTERN" Reg.-Nr. 2 907 888 bezüglich der Waren/Dienstleistungen Papier und Pappe (Karton) für gewerbliche Zwecke (soweit in Klasse 16 enthalten); Fotografien und Schreibwaren für gewerbliche Zwecke; Textilwaren (für gewerbliche Zwecke und soweit in Klasse 24 enthalten); Werbung für Unternehmen, deren Angebot sich nicht an private Endabnehmer richtet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für gewerbliche Zwecke; Verlagswesen (für Zeitschriften durchgesetztes Zeichen);

2. Marke "ELTERN" Reg.-Nr. 997 711 für die Dienstleistungen

"Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften"

einzuwilligen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Klägerin könne sich auf ihre dem Benutzungszwang unterliegenden Marken nicht stützen. Insoweit hat die Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung gemäß §§ 25, 26 MarkenG erhoben. Zudem hat die Beklagte die Einrede gemäß § 22 Abs. 2 MarkenG erhoben und insoweit geltend gemacht, die Angriffsmarken der Klägerin seien sowohl verfallen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt MarkenG) als auch löschungsreif (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt MarkenG).

Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Benutzungshandlungen sowie eine Verkehrsbekanntheit bestritten. Weiter sei die Berufung auf die Marken der Klägerin rechtsmissbräuchlich, da es sich um Wiederholungsmarken handele, die zur Umgehung des Benutzungszwanges angemeldet worden seien.

Eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Dem Zeichen der Klägerin fehle es an einer originären Unterscheidungskraft, weil es als ein sachbezogener generischer Begriff nicht geeignet sei, als produktidentifizierendes Merkmal zu dienen. Eine Steigerung der Unterscheidungskraft durch Verkehrsbekanntheit liege nicht vor. Vielmehr sei das Zeichen durch umfangreiche Drittbenutzungen als Bestandteil von Marken sowie Domainnamen geschwächt. Auch eine Zeichenähnlichkeit liege aufgrund des abweichenden Zeichenbestandteils "...-online" nicht vor. Der angesprochene Verkehr sei daran gewöhnt, auf entsprechende unterscheidende Zusätze zu achten, da praktisch jeder Gattungsbegriff, der Gegenstand einer "de-Domain" sei, von Drittanbietern mit abweichendem Angebot unter dem Zusatz "...-online" registriert worden sei.

Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens gegeben, da es dem kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil "Eltern" an einem erforderlichen Hinweischarakter fehle und ferner keine Anhaltspunkte für eine funktionsgerechte Benutzung des Zeichens durch die Klägerin vorliegen würden.

Schließlich sei auch die erforderliche Waren/Dienstleistungsähnlichkeit nicht gegeben. Die Beklagte verwende das streitgegenständliche Zeichen im Rahmen eines Internetführers, dessen Konzeption dahin gehe, themenorientierte Begriffsdomains der breiten Öffentlichkeit zur allgemeinen Information anzubieten. Jedenfalls komme ein von der Klägerin beantragtes Schlechthinverbot ohne Berücksichtigung (angeblicher) Verletzungsformen nicht in Betracht.

Es fehle ferner an einer für Ansprüche gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Bekanntheit des Zeichens "Eltern".

Auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Behinderungsabsicht bzw. der Unlauterkeit der Registrierung der Domain seien nicht gegeben. Die Klägerin sei nicht gehindert, unter ihrer für den Verkehr im Hinblick auf die Klägerin auch naheliegenden Domain "eltern.de" am Markt tätig zu sein. Die Beklagte habe die angegriffene Domain-Adresse nicht in Behinderungsabsicht, sondern im Rahmen ihres Projekts "Internetführer", für das sie (im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten) erhebliche Investitionen tätige, registrieren lassen, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch keine sichtbaren Aktivitäten für einen eigenen Internetauftritt entfaltet habe. Insgesamt gelte deshalb auch bei Domainregistrierungen das Prioritätsprinzip.

Da unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes keine Rechtsverbesserung beansprucht werden könne, sei der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der angegriffenen Domain unbegründet. Auch dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verzicht der Domain sowie der Anspruch auf Einwilligung in die Markenlöschung sei wegen des Fehlens von Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz bzw. Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten unbegründet.

Die Widerklage sei unter dem Gesichtspunkt der Nichtbenutzung der insoweit angegriffenen Marken begründet (§§ 55, 49 MarkenG).

Die Klägerin hat zur Widerklage Benutzungshandlungen vorgetragen und Beispiele für solche Benutzungen zur Akte gereicht.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 5. August 2002 im Hinblick auf die Anträge zu 1. (Unterlassung) und III. (Einwilligung in die Löschung der Marke der Beklagten) antragsgemäß und im Hinblick auf den Antrag zu II. gemäß dem dortigen Hilfsantrag (Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens "eltern-online.de" gegenüber der DENIC) verurteilt. Ferner hat es die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1 a) (Domain) auf §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG gestützt und ist dabei von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Werktitels "Eltern" ausgegangen. Den Unterlassungsantrag zu 1 b) (Marke) hat es aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für begründet erachtet und sich insoweit auf die Marke Reg.-Nr. 395 41 527 "Eltern" (Anlage K 6) gestützt. Im Hinblick auf die Abweisung der Widerklage hat das Landgericht zur Begründung auf die von der Klägerin dargelegten Benutzungsbeispiele sowie die Nutzung des Zeichens "Eltern" als Zeitschriftentitel abgestellt. Auf das Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte rügt Feststellungen des Landgerichts als unrichtig und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus:

Jedenfalls nach der Teillöschung der Klagemarke Reg.-Nr. 395 41 527 "Eltern" (Anlage K 6) betreffend die Handlungssalternative "... auch auf elektronischem Wege" fehle es an einer Waren/Dienstleistungsähnlichkeit.

Die Beklagte beruft sich weiter auf § 23 Nr. 2 MarkenG und macht insoweit geltend: Ein Dienst, der nichts anderes tue, als was er bestimmungsgemäß verheiße, nämlich online Dienstleistungen und Informationen für Eltern anzubieten und der sich nicht an Attribute anlehne, die für die Zeitschrift der Klägerin als charakteristisch anzusehen seien, verletze keine Titelschutzrechte der Klägerin in unbefugter Weise. Dabei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass von der Klägerin durch die Wahl einer glatten Gattungsbezeichnung als Titel für eine Zeitschrift die eventuellen Zweifel eines Teils des relevanten Verkehrs selber verursacht worden seien.

Das Landgericht habe einen hier für die Frage einer eventuellen Bekanntheit des Zeichens der Klägerin sowie einer Verkehrserwartung maßgebenden Kollisionszeitpunkt nicht festgestellt. Da sich das Klagebegehren gegen jegliche Verwendungsformen richte, fehle es auch an Feststellungen für den Kollisionszeitpunkt hinsichtlich einer inhaltsbezogenen Verwendung der Internetadresse. Hinsichtlich einer markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Internetadressen als Komplementäradresse zu den geschützten Produkten sei der Kollisionszeitpunkt der Prioritätstag der eingetragenen Marke der Beklagten; für rein beschreibende Verwendungen im Sinne des § 23 MarkenG sei der Kollisionszeitpunkt derjenige der Registrierung der Domain im März 1997.

Die Beklagte erhebt weiter hinsichtlich sämtlicher Klagemarken, auf die sich die Klägerin berufe, und die vor dem 09.07.1998 in das Markenregister eingetragen worden seien, die Einrede der Nichtbenutzung nach §§ 25, 26 MarkenG.

Im Hinblick auf die Annahme einer Waren/Dienstleistungsähnlichkeit der angegriffenen Marke der Beklagten habe das Landgericht zu Unrecht darauf abgestellt, dass sich die Zeitschrift "Eltern" redaktionell mit Themen beschäftige, die zum Schutzbereich der Beklagtenmarke gehörten. Weiter sei insoweit zu beachten, dass die Klägerin auf die Widerklage auf den Registerschutz von zum Schutzbereich der Beklagtenmarke gehörenden Dienstleistungen verzichtet habe. Schließlich könnten zugunsten der Klägerin ohnehin nur solche Waren/Dienstleistungen berücksichtigt werden, hinsichtlich derer eine ernsthafte Benutzung i.S. des § 26 MarkenG nachgewiesen sei. Insoweit sei die Verfallseinrede der Beklagten gemäß § 22 MarkenG der Prüfung vorzuschalten.

Weiter werde und dürfe ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger und informierter Verbraucher andere Bedeutungsmöglichkeiten der angegriffenen Domain nicht schlicht ignorieren und blind ein Komplementärangebot der Zeitschrift erwarten, die zudem - wie auf Titelblatt beworben - unter der abweichenden Adresse "eltern.de" erreichbar sei. Der Verbraucher habe internettypische Erfahrung dahingehend, dass in vielen Fällen das vielleicht unter einer Internetadresse zu vermutende Angebot nicht zu finden sei. Zweifelnde würden sich Gewissheit verschaffen. Der normale Internetnutzer werde also erkennen, dass die angegriffene Domain nichts mit Klägerin zu tun habe. Die Verbraucher, die im Zusammenhang mit der Zeitschrift "Eltern" suchten, würden wegen des Hinweises auf der Zeitschrift direkt unter der Domain "eltern.de" suchen. Im Übrigen sei die normale Suchgewohnheit die des möglichst bequemen Weges. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Verkehr sieben zusätzliche Zeichen ("-online") eingeben sollte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 5. August 2002 - Az.: 315 O 487/01 - abzuändern:

1. Die Klage abzuweisen.

2. Auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummer/Aktenzeichen

1. 2 907 888 bezüglich der Waren/Dienstleistungen

"Papier und Pappe (Karton) für gewerbliche Zwecke (soweit in Klasse 16 enthalten); Fotografien und Schreibwaren für gewerbliche Zwecke; Textilwaren (für gewerbliche Zwecke und soweit in Klasse 24 enthalten); Werbung für Unternehmen, deren Angebot sich nicht an private Endabnehmer richtet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für gewerbliche Zwecke; Verlagswesen"

eingetragene Wortmarke Eltern

2. 997711 für die Dienstleistungen

"Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften"

eingetragene Wortmarke Eltern einzuwilligen.

Hilfsweise:

Den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsgesuch des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 1 ZR 258/98 - GERRI/KERRI Spring, abgedruckt in: WRP 2002, 547, auszusetzten.

Das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Löschung der Wortmarke "Eltern" beim Deutschen Patent- und Markenamt - Nr. 395 41 527 .6/16 auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Unterlassungsantrag im Hinblick auf die Domainadresse ergänzt wird um die Worte:

"wie beispielsweise in der dem Urteil beigefügten Anlage K2."

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Ergänzend trägt sie vor:

Die Bekanntheit des Klagezeichens ergebe sich auch daraus, dass der Brutto-Werbeetat für "Eltern" noch im Kalenderjahr 2001 Euro 2.993.000,- betragen habe. Für das Kalenderjahr 2002 seien Werbeinvestitionen in Höhe von brutto Euro 1.855.000,- geplant. Im Jahre 1997 seien von der Zeitschrift "Eltern" monatlich durchschnittlich mehr als 600.000 Exemplare gedruckt und mehr als 500.000 Exemplare verbreitet worden.

Ein Unternehmen wie die Beklagte, welches nahezu 4.000 Domainnamen horte, um diese ggf. gewinnbringend zu verkaufen, handele unlauter, ohne dass es des Hinzutretens weitere Umstände bedürfe. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte mit der Einrichtung ihrer Domain-Adresse bereits unlauter gehandelt habe. Jedenfalls liege eine Verwässerung des Klagezeichens vor, so dass das Landgericht die Beklagte zu Recht zum Verzicht auf die streitgegenständliche Domain verurteilt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Hinblick auf die Klage unbegründet und im Hinblick auf die Widerklage teilweise begründet.

A. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Internet-Domain-Adresse "eltern-online.de" bzw. "www.eltern-online.de" aus §§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG bejaht.

I. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Benutzung der Domain "eltern-online.de" für ein Internetportal, wie es beispielsweise gemäß der Anlage K 2 von der Beklagten geplant bzw. betrieben wird.

Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe mit ihrem Antrag ein unzulässiges und unbegründetes "Schlechthinverbot" auch im Hinblick auf solche Benutzungen begehrt, welche wegen fehlender Verwechslungsgefahr bzw. rein beschreibenden Inhalts nicht verboten werden könnten. Ein derartiges Schlechthinverbot ist dem Vorbringen der Klägerin, welches zur Auslegung ihres Antrages heranzuziehen ist, nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Verbotsgegenstand das von der Beklagten betriebene Internetportal sowie gleichermaßen charakteristische Begehungsformen umfassen soll.

Die Ergänzung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung erfolgte aus Klarstellungsgründen. Eine teilweise Klagerücknahme ist darin nicht zu sehen, da ein weitergehendes Verbotsbegehren dem Vorbringen der Klägerin auch bis dahin nicht zu entnehmen war.

II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG begründet.

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung, welche gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG auch ein Werktitel sein kann, oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Die Klägerin ist seit Erscheinen der Zeitschrift "Eltern" im Jahre 1966 Inhaberin des Werktitels "Eltern". Das Recht an einem unterscheidungskräftigen Werktitel entsteht mit tatsächlicher Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, bei Druckschriften regelmäßig mit Erscheinen des Druckwerkes (BGH GRUR 1989, 760, 761 - Titelschutzanzeige; OLG Hamburg MMR 2002, 825 - motorradmarkt.de).

Zwischen dem Werktitel "Eltern" und dem angegriffenen Domain-Namen "eltern-online.de" bzw. "www.eltern-online.de" besteht Verwechslungsgefahr.

1. Der Annahme einer Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin nicht gegen einen Werktitel der Beklagten, sondern gegen eine Internet-Domain wendet. Zwar dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann (BGH GRUR 99, 235, 237 - Wheels Magazine m.w.N.).

Solche Umstände liegen hier vor, da mit dem Werktitel "Eltern" eine monatlich und damit periodisch erscheinende Publikumszeitschrift bezeichnet wird. Der Senat hat bereits entschieden, dass jedenfalls dann, wenn es um einen Zeitschriftentitel geht, die Herkunft des periodischen Druckwerks aus einem bestimmten konkret vorgestellten Verlagsunternehmen für den Verkehr nahe liegend erscheint. Erst der Titel lässt die inhaltlich jeweils unterschiedlich erscheinenden Einzelausgabenobjekte zu etwas Einheitlichem werden. Diese Einheitlichkeit kann nur durch ein unternehmerisches Subjekt gewährleistet sein, so dass der Verkehr einen Zeitschriftentitel mit einem Verlagsunternehmen in Zusammenhang bringt. Bei einem Periodikum besteht deshalb ein nahe liegender Anlass, beim Titel das die Einheitlichkeit gewährleistende Unternehmen gleichsam "mitzudenken" (OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1999, 281 f. - Netlife; vgl. auch BGH GRUR 99, 235, 237 - Wheels Magazine). Deshalb sind ein Zeitschriftentitel und eine Firmenbezeichnung (BGH, NJW 91, 1352 - Ärztliche Allgemeine), aber auch ein Zeitschriftentitel und eine Domain-Adresse verwechselbar (OLG Hamburg MMR 02, 825 f. - motorradmarkt.de). Da es sich - wie noch dargelegt werden wird - bei dem Zeichen "Eltern" ohnehin um einen bekannten Werktitel handelt, kann dahinstehen, ob für eine herkunftshinweisende Funktion eines Zeitschriftentitels zusätzlich dessen Bekanntheit zu fordern ist (vgl. BGH GRUR 99, 235, 237 - Wheels Magazine BGH GRUR 99, 581, 582 - Max).

2. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz der Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der Werk- bzw. Branchennähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels auszugehen (BGH GRUR 02, 176 - Auto Magazin; OLG Hamburg MMR 02, 825, 826 - motorradmarkt.de).

a) Zu Recht hat das Landgericht dem Werktitel überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft beigemessen.

aa) Der Begriff "Eltern" ist als Titel einer Zeitschrift von Haus aus unterscheidungskräftig und daher auch ohne den Nachweis der Verkehrsgeltung bereits vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme an nach § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH GRUR 02, 176 - Auto Magazin; BGH GRUR 99, 235, 237 - Wheels Magazine).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt der Titel "Eltern". Der Titel "Eltern" bezeichnet von Haus aus nicht zwingend eine Druckschrift und wird deshalb nicht zwingend auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (vgl. auch OLG Hamburg MMR 02, 825, 826 - motorradmarkt.de m.w.N.). Er weist damit ein Mindestmaß an Individualität auf, welches dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Zeitschriften ermöglicht, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass im Segment der Publikumszeitschriften mit der Thematik "Schwangerschaft, Geburt, Kindererziehung, Partnerschaft" weitere Zeitschriften mit dem Titel "Eltern" in Alleinstellung oder als prägendem Titelbestandteil existieren. Soweit sich aus dem Vortrag der Klägerin selbst die Existenz der Zeitschrift "Eltern for family" ergibt, handelt es sich wiederum um ein Objekt der Klägerin, welches sich zudem durch die weiteren Zeichenbestandteile für das im Bereich der Zeitschriftentitel bereits auf geringe Unterschiede achtende Publikum hinreichend von "Eltern" unterscheidet.

bb) Dem Werktitel "Eltern" kommt ferner eine durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft zu, und zwar bereits zum Zeitpunkt der Registrierung der angegriffenen Domain im März 1997. Es kann deshalb die Frage dahinstehen, ob im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Verkehrsbekanntheit des Klagezeichens bei der Prüfung von Verwechslungsgefahr mit Internet-Domain-Adressen entsprechend der Rechtslage bei Marken rechten auf den Zeitpunkt der für den Zeitrang des jüngeren Zeichens maßgebenden Anmeldetag bzw. Registrierungstag abzustellen ist.

Es ist anerkannt, dass eine Kennzeichnungskraft durch Verkehrsbekanntheit gesteigert werden kann (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 181; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl. 2000, § 14 Rn. 18; Schultz, Markenrecht, § 14 Rn. 133). Der für die gesteigerte Kennzeichnungskraft erforderliche Bekanntheitsgrad des Zeichens ist keine feste Größe, sondern von der jeweiligen Marktbedeutung für die tatsächlich benutzten Waren abhängig (Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl. 2000, § 14 Rn. 18). Maßgebend sind die Einzelfallumstände (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 222), namentlich der Marktanteil, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung des Zeichens sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urt. vom 14.09.1999 - Rs. C-375/97, EuZW 2000, 56, 57 f. - Chevy; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH GRUR 2002, 340, 341 - Faberge; BGH WRP 2003, 647, 653 -BIG BERTHA).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände lag hier zum Registrierungszeitpunkt der angegriffenen Domain eine für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft hinreichende Bekanntheit des Werktitels "Eltern" vor.

Die Zeitschrift "Eltern" wird unstreitig bereits seit 1966 und damit seit mehr als 30 Jahren vertrieben. Sie erscheint monatlich und liegt in einem normalen Preissegment. Die Zeitschrift wird im herkömmlichen Wege vertrieben, tritt dem Verkehr gerichtsbekannt also allerorten sowohl im Presseeinzelhandel als auch im Bahnhofsbuchhandel und im Abonnementvertrieb gegenüber, und zwar bundesweit. Das Objekt wendet sich als Publikumszeitschrift an den allgemeinen Verkehr, vorwiegend an Frauen, wird aber auch von werdenden oder jungen Vätern gelesen. Dies ist dem Senat aus eigener Anschauung bekannt und ergibt sich darüber hinaus aus der Lebenserfahrung, wonach Zeitschriften in einem Haushalt nicht nur von der Käuferperson, sondern auch von weiteren Mitgliedern des Haushalts gelesen werden. Damit steht zugleich fest, dass die Zeitschrift und deren Titel nicht nur von der Käuferin selbst, sondern regelmäßig von weiteren Personen wahrgenommen werden.

Die Klägerin hat weiter durch die bereits in erster Instanz erfolgte Vorlage der IVW-Statistik gemäß Anlage K 18 substantiiert vorgetragen, dass die Zeitschrift "Eltern" mit einer erheblichen Auflage verbreitet wurde und wird. Ausweislich dieser Aufstellung lag die verbreitete Auflage der Zeitschrift seit 1979 bis zum dritten Quartal 2001 durchweg über 400.000 Exemplaren je Ausgabe. Häufig wurden jedenfalls bis 1995 mehr als 600.000 Exemplare verbreitet. Im ersten Quartal 1997 lag die verbreitete Auflage bei durchschnittlich 533.821 Exemplaren.

Das Bestreiten mit Nichtwissen der von der Klägerin vorgetragenen und durch die Anlage K 18 jedenfalls für den Zeitraum ab 1979 belegten Auflagenzahlen durch die Beklagte ist unsubstantiiert und damit unerheblich. Die Auflagenzahlen sind für jedermann über die Internetseite "pz-online" des VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. abrufbar, was aus der Anlage K 18 selbst ersichtlich ist. Die Beklagte hat im Hinblick auf die in Anlage K 18 belegten Zahlen der Klägerin keine konkreten abweichenden Umstände vorgetragen, die an der Richtigkeit der dort aufgeführten Vertriebszahlen zweifeln lassen.

Mit Recht hat das Landgericht weiter darauf hingewiesen, dass die Zeitschrift "Eltern" nicht nur im Bereich der gerade aktuellen Zielgruppe der Eltern mit kleinen Kindern bekannt ist, sondern ferner zu berücksichtigen ist, dass die Zeitschrift aufgrund ihrer Thematik die Leser nur während einer zeitlich begrenzten Lebensphase anspricht. Deshalb ist sie nicht nur einem mehr oder weniger festen Leserkreis bekannt, sondern weiterhin auch den Eltern, deren Kinder aus dem entsprechenden Alter herausgewachsen sind und die deshalb die Zeitschrift nicht mehr lesen. Gerade diese spezifische, auf eine vorübergehende Lebensphase gerichtete Thematik der Zeitschrift, erlaubt es, den Vertriebszahlen im Unterschied zu Objekten wie etwa Nachrichtenmagazinen, die einen politisch interessierten Menschen häufig das gesamte Erwachsenenalter hindurch begleiten, ein besonderes Gewicht im Hinblick auf die Frage der Verkehrsbekanntheit beizumessen.

Auf die weiter von der Klägerin geltend gemachten Werbeaufwendungen, die in den Anlagen K 20/1 und K 20/2 vorgelegten Erhebungen sowie den Nutzungsgrad der von der Klägerin betriebenen Internetseite "eltern.de" kommt es nach alledem für die Feststellung der Verkehrsbekanntheit des Werktitels "Eltern" nicht mehr an. Der Senat hat vielmehr bereits aus den erörterten Umständen die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin den Titel "Eltern" auch vor dem März 1997 intensiv benutzt hat und der Werktitel damit nach dem insoweit geltenden normativen Bewertungsansatz (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 182) einen erhöhten Schutz unter dem Gesichtspunkt der gesteigerten Kennzeichnungskraft genießt.

cc) Die Kennzeichnungskraft des Werktitels "Eltern" ist auch nicht durch die Benutzung von Drittzeichen geschwächt. Eine solche Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH, GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet m.w.N.). Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass im Segment der Publikumszeitschriften im hier maßgebenden Themenbereich weitere Zeitschriften mit dem Titel "Eltern" in Alleinstellung oder als prägender Titelbestandteil existieren, die nicht der Klägerin zustehen.

Die Klägerin hat weiter unwidersprochen vorgetragen, dass die im Branchenähnlichkeitsbereich liegenden Marken mit dem Zeichenbestandteil "Eltern" ihr zustehen. Zu den übrigen Marken, sofern sie nicht ohnehin den Begriff "Eltern" lediglich rein beschreibend beinhalten (z.B. "Denk auch Du an Deine Eltern"; "Nicht von schlechten Eltern"; "Kinder-Eltern-Jugendhilfe"; "Schock Deine Eltern") hat die Beklagte weder hinreichend zu ihrer konkreten Benutzung vorgetragen noch ist eine ausreichende Werk- bzw. Branchennähe ersichtlich. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Auflistung von Domainnamen mit dem Bestandteil "eitern" in der Anlage B 6.

b) Die Beklagte benutzt die angegriffene Internet-Domain auch kennzeichenmäßig.

Die Domain dient nicht nur als Adresse, die im Internet aufgesucht werden kann. Um diese Funktion zu erfüllen, wäre es ausreichend, die für jeden über das Internet erreichbaren Rechner existierende numerische (sog. IP-)Adresse zu nutzen. Um aber eine einfachere und damit auch leichter merkbare Adresse zu schaffen, ist neben den numerischen Adressen eine auch nach logischen Namensbezeichnungen geordnete Adressierungsmöglichkeit geschaffen worden (vgl. dazu etwa die Darstellung von Renck, NJW 99, 3587, 3588). In der leichteren Merkbarkeit erschöpft sich aber die Funktion der Domain-Namen nicht. Vielmehr dienen sie daneben regelmäßig dazu, gleichzeitig mit der Adressierung einen Hinweis auf die Herkunft von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben (vgl. auch OLG Hamburg NJW-RR 99, 625 - emergency.de; OLG Hamburg GRUR-RR 02, 100, 102 - Derrick; OLG Hamburg GRUR 01, 838, 839 -1001buecher.de; OLG München NJW-RR 98, 984, 985 - Freundin). So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte nutzt die Domain ausweislich der Anlage K 2 ersichtlich gerade dazu, auf ihr Internetportal "eltern-online.de" hinzuweisen, wo sie einen "redaktionellen Online Begriffsbedeutungs- und Verzeichnisdienst" betreibt und hierfür auf der Homepage sogar ausdrücklich Titelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nimmt.

c) Auch die erforderliche Zeichenähnlichkeit ist gegeben. Maßgebend für die Verwechslungsgefahr zweier Kennzeichen ist dabei der Gesamteindruck, den sie vermitteln.

Die Domain der Beklagten enthält in identischer Form den Begriff "eitern". Die weiteren Zeichenbestandteile ".de" sowie "-online" führen nicht aus einer Zeichenähnlichkeit heraus.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Zeichenidentität und -ähnlichkeit eines Domainnamens mit einem Kennzeichen anhand der Second-Level-Domain (vorliegend: eltern-online) unabhängig von der Top-Level-Domain (hier: de) zu bestimmen ist, denn in der Endung "de" erkennt der Nutzer lediglich einen Hinweis darauf, welcher geografischen Herkunft - hier: Deutschland - das Angebot ist (OLG Hamburg MMR 02, 682, 683 - siehan.de; OLG Hamburg MMR 02, 825, 826 - motorradmarkt.de; OLG Hamburg GRUR-RR 02, 100, 102 - Derrick.de; OLG Hamburg GRUR 01, 838, 840 -1001 buecher.de).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Zusatz "-online" nicht nur nicht aus der Verwechslungsgefahr herausführt, sondern eine solche sogar erhöht. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf Werktitel von - wie hier - bekannten Presseobjekten. Denn in dem Begriff "online" versteht der Internetnutzer, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, die Umschreibung eines Angebots, welches über das Internet abrufbar ist. Wird der Begriff "online" wie hier durch einen Bindestrich mit einem Werktitel eines verkehrsbekannten Presseobjekts verbunden, dann ist es für den Verkehr nahe liegend, dass unter dieser Internetadresse das Onlineangebot der Redaktion des Presseobjektes erreicht werden wird. Bestätigt wird diese Verkehrserwartung durch die von der Klägerin vorgetragenen und in Anlage K 27 näher belegten Beispiele "stern-online.de", "focus-online.de", "spiegel-online.de", "handelsblatt-online.de", "bild-online.de", "wirtschaftswoche-online.de", "playboy-online.de" und "manager-magazin-online.de".

Ob diese Domain-Adressen bereits im März 1997 existierten sowie ob zu diesem Zeitpunkt bereits das Internetangebot "eltern.de" von der Klägerin betrieben wurde, ist dabei für die festgestellte Verkehrserwartung nicht von entscheidender Bedeutung. Denn es gab, was den Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung bekannt ist, zu diesem Zeitpunkt bereits Internetangebote von Presseobjekten. Jedenfalls wusste der Verkehr auch damals bereits, dass es für Presseorgane, die ohnehin Redaktionen unterhalten und daher über einen Fundus von für die Verbreitung über das Internet geeignete Texten verfügen und deren Geschäft es zudem ist, möglichst zeitnah und aktuell zu informieren, mehr als nahe liegt, ihr Angebot auch im dafür geradezu prädestinierten Medium des Internet zu verbreiten. Vor diesem Hintergrund war es auch 1997 bereits nahe liegend, dass Verlage die "Online" über das Internet verbreiteten Angebote ihrer Redaktionen unter Nutzung der Verkehrsbekanntheit ihrer Printobjekte auch entsprechend, nämlich durch die Verwendung des Printtitels mit dem Zusatz "-online", in den Domain-Adressen benennen werden. Entsprechendes ist gerichtsbekannt bereits vor 1997, bei der Verbreitung von Fernseh-Formaten wie "Stern-TV" und "Spiegel-TV" geschehen, was die Verkehrserwartung ebenfalls geprägt haben dürfte. Denn auch dort ging es um die Benennung eines Presseformats in einem anderen Medium. Dass es in dem von der Beklagten vorgetragenen Einzelfall "www.zeit-online.de" anders liegt, ändert an den vorstehend dargelegten Umständen und der grundsätzlichen Erwartung jedenfalls eines beachtlichen Teils des Verkehrs nichts. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Beispielen von Domain-Adressen mit dem Bestandteil "online", welche durchweg keine bekannten Pressetitel betreffen und deshalb für die im vorliegenden Fall maßgebende Verkehrserwartung keinen hinreichenden Aussagewert haben.

d) Auch die erforderliche Werk- bzw. Produktähnlichkeit zwischen der Zeitschrift "Eltern" und dem unter der angegriffenen Domain "eltern-online.de" betriebenen Internetforum ist gegeben. Unter Berücksichtigung der dargelegten Bekanntheit des Werktitels "Eltern" besteht die konkrete Gefahr, dass der Verkehr bei Aufsuchen des Internetportals "eltern-online.de" der Beklagten annehmen wird, dass das dortige Angebot ein solches der die Zeitschrift "Eltern" herausgebenden Klägerin ist bzw. jedenfalls in wirtschaftlicher bzw. organisatorischer Zusammenarbeit mit ihr betrieben wird.

Die Beklagte betrieb ausweislich Anlage K 2 jedenfalls bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg unter der angegriffenen Domain-Adresse ein dort sogenanntes "Internetportal", welches auslobte, "allen mit dem Begriff eltern-online in Zusammenhang stehenden Branchen, Firmen und Personen kostenlose Eintragungen in dafür vorgesehenen Rubriken" zu ermöglichen. Weiter wurde der Besucher der Homepage aufgefordert, "gewerbliche oder private Informationen zu dem Begriff eltern-online" beizusteuern oder einen "Rubrikeneintrag" zu erbitten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diese bislang auch nicht nur das Betreiben des streitgegenständlichen Internetportals angekündigt, sondern das Betreiben bereits aktiv ins Werk gesetzt. Denn ausweislich der Anlage K 2 gab es bereits eine Verklinkung mit "aktiven Portalen", weiter wurde die Einwerbung private und gewerblicher Informationen nicht erst angekündigt, sondern nach dem klaren Wortlaut des Textes der Internetseite bereits aktiv betrieben ("..., so senden Sie eine E-Mail").

Mit dem Internetangebot gemäß Anlage K 2 hat die Beklagte Dienstleistungen angeboten, die so oder jedenfalls ähnlich auch von Presseobjekten, die eine spezielle Lesergruppe ansprechen, erwartet werden. Der angesprochene Verkehr weiß, dass Presseobjekte auf ihren Internetseiten ebenfalls auf der einen Seite "gewerbliche Informationen" bzw. "Rubrikeneinträge", welche man zwanglos auch als Anzeigen oder Werbung bezeichnen könnte, anbieten. Auf der anderen Seite wird dem Internetnutzer dort regelmäßig der Austausch von Informationen und Meinungen zu dem von der Zeitschrift bedienten speziellen Themensegment - z.B. in sogenannten Chat-Rooms oder Foren - ermöglicht. Der Eindruck einer pressemäßigen Dienstleistung wird hier noch dadurch verstärkt, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite Titelschutz für einen "redaktionellen Online Begriffsbedeutungs- und Verzeichnisdienst" beansprucht und damit ausdrücklich auch begrifflich eine pressetypische Dienstleistung auslobt.

Nach alledem liegt es vorliegend auch anders als beim vom erkennenden Senat mit Urteil vom 24.07.2003 entschiedenen, ebenfalls die Beklagte betreffenden Fall "Schuhmarkt.de" (3 U 154/01). Dort ging es um eine sich nicht an den allgemeinen Verkehr wendende, nur in wenigen tausend Expemplaren vertriebene, nicht dem allgemeinen Verkehr bekannte Fachzeitschrift, die über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet.

e) Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Wie dargelegt, benutzt sie die beanstandete Internetadresse nicht beschreibend, sondern als Kennzeichen für ihr eigenes Internetangebot. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch im Hinblick auf das eigene Angebot ist aber nicht durch die genannte Vorschrift gerechtfertigt. Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung, zu deren Änderung er sich bislang nicht veranlasst sieht, entschieden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 02, 256 - 24translate m.w.N.). Dass die Auffassung des Senats nicht zu einem Leerlaufen des § 23 Nr. 2 MarkenG führt, ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 27.02.2003 (3 U 169/01-Elo), wo der Senat die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf eine markenmäßige Benutzung eines für einen Dritten geschützten Zeichens nicht zur Kennzeichnung des eigenen Produkts, sondern lediglich zur Beschreibung von dessen Eigenschaften (Beschreibung einer als "Elo-Eurasier-Welpen" angebotenen Hundezüchtung, die aus einer Kreuzung u.a. mit einem Elo-Markenhund entstanden ist) bejaht hat.

III. Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs liegen vor. Die durch das Betreiben der Internetseite gemäß Anlage K 2 verursachte Wiederholungsgefahr ist durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es sei nie geplant gewesen und es sei auch nicht geplant, in dem streitgegenständlichen Forum in Art von Zeitschrifteninformationen aufzutreten, nicht entfallen. Denn es fehlt insoweit bereits an dem Versprechen einer Vertragsstrafe.

Selbst wenn man vorliegend lediglich von einer bloßen Ankündigung eines Internetportals mit dem Inhalt der Anlage K 2 ausgehen würde und insoweit eine bloßen Erstbegehungsgefahr annehmen wollte, wäre die Erklärung der Beklagten nicht ausreichend, um eine solche auszuräumen. Denn sie ist inhaltlich begrenzt auf ein Auftreten "in Art von Zeitschrifteninformationen". Der Internetauftritt gemäß Anlage K 2 begründet jedoch eine über "Zeitschrifteninformationen", also der redaktionellen Information von Lesern hinausgehende Begehungsgefahr auch im Hinblick auf gewerbliche Informationen/Rubrikeneinträgen sowie ein Forum für private Informationen. Dass diese Dienstleistungen ebenfalls zum Leistungsumfang gehören, wie sie der Verkehr von Online-Auftritten von Zeitschriften erwarten können und deshalb eine Verwechslungsgefahr begründen können, wurde bereits dargelegt.

B. Der Antrag auf Verzicht der Registrierung des Domain-Namens "eltern-online.de" gegenüber der DENIC ist aus dem Gesichtspunkt der Störungsbeseitigung begründet (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 02, 100, 104 - derrick.de; OLG Hamburg MMR 02, 825, 826-motorradmarkt.de).

C. Der Antrag auf Unterlassung der Marke "ELTERN-ONLINE DE" ist ebenfalls gemäß §§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG begründet.

Wie bereits dargelegt, kommt dem prioritätsälteren Zeitschriftentitel "Eltern", der herkunftshinweisende Funktion hat und sich deshalb nicht nur zur Unterscheidung von anderen Werktiteln eignet, eine unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsbekanntheit erhöhte Kennzeichnungskraft zu.

Auch die erforderliche Zeichenähnlichkeit ist wegen des identischen Zeichenbestandteils "Eltern" gegeben. Auf die bisherigen Darlegungen kann im Ausgangspunkt Bezug genommen werden.

Das anstelle des zur Abgrenzung der Top-Level-Domain ".de" üblichen Punktes in der angegriffenen Marke verwendete stilisierte Gesicht führt bereits deshalb nicht aus der Zeichenähnlichkeit heraus, weil es das Gesamtzeichen nicht prägt. Entsprechendes gilt für Farbbestandteile der angegriffenen Marke. Bei Wort-/Bildzeichen ist für den Gesamteindruck meist der Wortbestandteil maßgebend, da er für den Verkehr als Kennwort regelmäßig die einfachste Bezeichnungsform darstellt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 365 m.w.N). So liegt der Fall auch hier. Prägend sind de nach Art einer Domain-Adresse gebildeten Wortelemente. Das Gesicht ersetzt lediglich den dort technisch notwendigen Abgrenzungspunkt und wird deshalb vom Verkehr allein in dieser untergeordneten Funktion wahrgenommen. Anhaltspunkte für eine prägende Eigenschaft der Farbelemente liegen ebenfalls nicht vor. Jedenfalls ist insoweit eine klangliche Verwechslungsgefahr gegeben.

Schließlich ist auch Waren/Dienstleistungsähnlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben. Die hierfür erforderliche erhöhte Kennzeichnungskraft des Titels sowie ein konkreter Sachzusammenhang zwischen Werk und Produkt/Dienstleistung (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rn. 93) sind vorliegend im Hinblick auf das Waren/Dienstleistungsverzeichnis der sich noch in der Benutzungsschonfrist befindlichen Marke der Beklagten gegeben.

Es wurde bereits dargelegt, dass der Werktitel "Eltern" aufgrund Verkehrsbekanntheit eine erhöhte Kennzeichnungskraft genießt.

Die Marke der Beklagten beansprucht Schutz für

"36: Versicherungswesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; 38: Telekommunikation; 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten".

Relevante Teile des Verkehrs werden jedenfalls annehmen, dass im Hinblick auf Dienstleistungen entsprechend diesem Katalog, die mit dem angegriffenen Zeichen "ELTERN.ONLINE DE" angeboten werden, jedenfalls eine wirtschaftliche bzw. lizenzvertragliche Verbindung zwischen der Klägerin und dem Erbringer dieser Dienstleistungen besteht.

Hierfür spricht zum einen die Verkehrsbekanntheit des klägerischen Titels. Weiter folgt dies aus der spezifischen Thematik der Zeitschrift Eltern, die neben Unterhaltung und der Behandlung von Erziehungs- und Ausbildungsfragen noch eine Vielzahl von Themen behandelt, die für Eltern von Interesse sind und zu denen Rat erteilt wird. Dazu gehören auch die Themen Versicherungen, Geld, Wohnen, Internet und Telefon sowie Freizeitthemen wie Sport und Kultur.

Für den Verkehr liegt es nahe, dass eine bekannte Zeitschrift ihre redaktionelle Kompetenz dadurch vermarktet, dass sie entweder durch das Verlagsunternehmen selbst oder durch wirtschaftliche Kooperation mit anderen Anbietern aus der jeweiligen Branche Produkte oder Dienstleistungen anbietet, welche die Redaktion empfehlen kann und die deshalb unter Verwendung des Titels der Zeitschrift angeboten werden. Es wurde zudem bereits dargelegt, dass die Verkehrserwartung im Hinblick auf bekannte Zeitschriften auch dahingeht, dass diese eine Internethomepage mit dem Zusatz "...-online.de" anbieten werden.

Bestätigt wird eine Verkehrsanschauung, die eine Diversifizierung des Zeichens "Eltern" auf Kooperationsangebote außerhalb rein redaktioneller Dienstleistungen zum Gegenstand hat, durch die umfangreichen von der Klägerin in der Anlage K 17 nachgewiesenen und von der Beklagten nicht hinreichend konkret bestrittenen Kooperationen mit der Deutschen Bundesbahn ("Eltern for family Kinderland"), mit einem großen Kaffee- und Einzelhandelsunternehmen ("sportlich robuste Baumwollkleidung" von "Eltern"; Eventwochenende mit Kinderschule für Stuntmen), mit Reiseveranstaltern bzw. einem Outdoor-Bekleidungsunternehmen sowie einem Geländewagenhersteller ("Eltern for family Urlaubsclub", "Eltern Kurzurlaub", Abenteuercamp, "Family Trophy"), einem Nahrungsmittelkonzern ("Kinderland Roadshow"), einem Ton- und Bildträgerhersteller ("Eltern/Eltern for family präsentiert TV-Stars auf Video"), einem TV-Unternehmen (Sponsoring einer Kinder-Quiz-Sendung; Kooperation mit dem Sender bei Unterhaltungsprogrammen für Kinder im Rahmen der Veranstaltung von Stadt-Events; Lieferung von redaktionellen Inhalten für den Internetauftritt des Senders; Produktion von redaktionellen Hörfunkbeiträgen), mit einem bekanten Fussball-Bundesliga-Verein ("Eltern br family-Kids-Zelt" am Stadion; Events; Verlosungen von Eintrittskarten) sowie eine Freundschaftskampagne mit der bekannten Kinderbuchfigur "Winnie Puh".

Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang diese Aktivitäten bereits zum Anmeldungszeitpunkt der angegriffenen Marke am 21.02.2001 bestanden. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkte dafür, dass derartige Aktivitäten sich nicht bereits zu diesem Zeitpunkt nahe liegend aus den vorstehend geschilderten Umständen ergaben und deshalb für den Verkehr als überraschend und ungewöhnlich erscheinen mussten.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der spezifischen Möglichkeiten des Internets ist es für den Verkehr nahe liegend, dass die Klägerin über ihre Internet-Homepage jeweils unter dem Zeichen "Eltern-online.de" in Kooperation mit Versicherungsunternehmen speziell auf die Bedürfnisse von jungen Eltern zugeschnittene Versicherungen zur Absicherung von Alltagsrisiken, die mit Kindern zusammenhängen, anbietet. Auch ist das Anbieten von Geldanlageformen unter dem Label "das Eltern-online.de-Familiensparbuch" o.a. denkbar, welche auf die speziellen Anforderungen von Familien zugeschnitten sind, also etwa die spezielle Einkommenssituation und das Sicherheitsbedürfnis junger Familien auf der einen und familientypische Anlageziele wie z.B. die Verwendung des angesparten Vermögens für die Ausbildung des Kindes auf der anderen Seite berücksichtigen. Gleiches gilt für die Vermittlung oder den Vertrieb von familiengerechtem Miet- oder Eigentumswohnraum in Zusammenarbeit mit einem Makler- oder Bauunternehmen ("Immobilienwesen"), dem Angebot z.B. einer "Eltern-Familientelefonanlage" mit Internetzugang und Babyruffunktion ("Telekommunikation"), dem Angebot von Seminaren und Lehrgängen mit "Eltern-Themen" ("Erziehung, Ausbildung") sowie schließlich Angebote zur Unterhaltung und sportlichen sowie kulturellen Aktivitäten (z.B. ein "Eltern-Online.de-Sport- und Spieleabend für die ganze Familie").

Allen diesen Angeboten ist gemeinsam, dass zwischen diesen und dem bekannten Titel "Eltern" mit dem Gesichtspunkt der Vermarktung der redaktionellen Kompetenz der mit dem Titel bezeichneten bekannten Elternzeitschrift bei der Beurteilung von Produkten und Dienstleistungen für Eltern ein gewisser sachlicher Zusammenhang erkennbar ist, welcher als gedankliche Brücke geeignet ist, dem Verkehr die (Fehl-) Vorstellung einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung, zu der auch der Lizenzzusammenhang zu rechnen ist, entstehen zu lassen (vgl. BGH GRUR 99, 581, 582 - Max).

D. Wegen der bestehenden Verwechslungsgefahr ist die Beklagte auch verpflichtet, gegenüber der Klägerin als Inhaberin des prioritätsbesseren Titelrechts gem. §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2, 12 MarkenG in eine Löschung ihres Zeichens einzuwilligen. Dass die Verwechslungsgefahr sich auf sämtliche Dienstleistungen bezieht, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, wurde bereits dargelegt.

E. Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

I. Der mit der Widerklage gestellte Antrag der Beklagten auf Einwilligung in die Löschung der Marke "Eltern", Reg. Nr.: 2 907 888, die sich nicht mehr in der Benutzungsschonfrist befindet, ist im Hinblick auf die Waren/Dienstleistungen

"Papier und Pappe (Karton) für gewerbliche Zwecke (soweit in Klasse 16 enthalten); Fotografien für gewerbliche Zwecke; Werbung für Unternehmen, deren Angebot sich nicht an private Endabnehmer richtet."

begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Für die Bewertung als rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 MarkenG ist die durch objektive Anhaltspunkte nahe gelegte Verkehrsauffassung maßgeblich (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 26 Rn. 12).

Dabei trägt derjenige, welcher eine Löschung wegen Nichtbenutzung begehrt, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtbenutzung. Es kommen ihm aber die im Wettbewerbsrecht anerkannten Beweiserleichterungen beim Nachweis negativer Tatsachen, betriebsinterner Vorgänge und dem Löschungsbeklagten ohne weiteres zugänglichen, für den Löschungskläger aber nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand beschaffbare Benutzungsinformationen zugute (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 55 Rn. 10 m.w.N.).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt Folgendes:

a) Eine hinreichende Benutzung des Zeichens "Eltern" für "Papier und Pappe (Karton) für gewerbliche Zwecke (soweit in Klasse 16 enthalten)", hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, obwohl dieser Umstand als betriebsinterner Vorgang ohne weiters von ihr hätte dargelegt werden können.

Es kann dahinstehen, ob die von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht übergebene "Werbepappe" tatsächlich aus Pappe oder aber, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, aus Kunststoff gefertigt ist. Denn unter den Produkten "Papier und Pappe (Karton) für gewerbliche Zwecke" versteht der Verkehr nicht Werbeständer, die zwar aus Papier oder Pappe gefertigt wurden, aber nicht als Papier- oder Kartonprodukt, sondern als Träger von Werbung, mithin als bloßes Werbemedium verbreitet werden.

Dass die bloße Verwendung eines Produktes als Werbeträger grundsätzlich nicht als die Benutzung der Marke nicht nur für das beworbene Produkt, sondern auch für den Werbeträger selbst angesehen werden kann, ergibt sich aus der Funktion der Marke, auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen. Werbemedien werden jedoch regelmäßig nicht von dem Markenhersteller selbst hergestellt, sondern in deren Marketingabteilungen bzw. von beauftragten Werbeagenturen lediglich inhaltlich verantwortet, während die Trägermedien der Werbung von anderen Unternehmen (Druckereien für Printwerbung; Tonstudios für Rundfunkwerbespots etc.) hergestellt und demgemäß auch qualitätsmäßig verantwortet werden.

Ob vorliegend etwas anderes gelten würde, wenn die Klägerin nicht lediglich in ihrer Eigenschaft als Presseverlag, sondern in erheblichem Umfang dem Einzelhandel bzw. dem Pressegrosso gegenüber auch als Hersteller von Werbepappen als Verkaufshilfen und Werbemittel gegenübertreten und insoweit Produktvertrauen in Bezug etwa auf die Pappqualität oder Standfestigkeit der Werbehilfen in Anspruch nehmen würde, kann dahinstehen. Denn eine derartige geschäftliche Betätigung hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Aus dem gleichen Grund liegt auch keine hinreichende Zeichenbenutzung im Hinblick auf die Ware "Fotografien" sowie die Dienstleistung "Werbung für Unternehmen, deren Angebot sich nicht an private Endabnehmer richtet" vor. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie unter der Bezeichnung "Eltern" etwa Lizenzrechte an Fotos ihrer Eltern-Redaktion anderen Verlage oder Werbeagenturen anbietet oder aber für andere Verlage, die Anzeigenraum an nicht private, sondern an gewerbliche Kunden anbieten, Werbung betreibt. Die Verwendung von Fotos in der Werbung für Eltern-Produkte sowie die werbliche Anpreisung von Anzeigenraum in der Eltern-Zeitschrift gegenüber Werbe- und Mediaagenturen scheidet dagegen aus den vorstehend dargelegten Gründen als Zeichenbenutzung i.S. des § 26 MarkenG aus.

b) Dagegen hat die Klägerin hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen eine hinreichende Benutzung dargelegt.

Im Hinblick auf das Produkt "Schreibwaren für gewerbliche Zwecke" hat die Klägerin einen Kugelschreiber vorgelegt, der mit der angegriffenen Marke gekennzeichnet ist.

Zwar lässt sich der Aufmachung des Stiftes entnehmen, dass es sich um ein Produkt handelt, welches Werbung für die Zeitschrift "Eltern" machen soll. Anders als die Werbepappe beschränkt sich die Funktion des Schreibers jedoch nicht auf ein bloßes Werbemedium, sondern beinhaltet für den Verkehr einen uneingeschränkten Gebrauchswert. Dementsprechend werden gerichtsbekannt auch andere Gebrauchsgegenstände wie Kaffeebecher, Stifte, Armbanduhren, Taschenrechner, kleine Taschenlampen usw. etwa mit dem Titel einer Zeitschrift bedruckt und wegen ihres Gebrauchswertes, der eine Anziehungskraft auf das Publikum ausübt, nicht nur als unentgeltliche Zugabe zu einem Abonnementvertrag, sondern auch im Wege des Merchandising verkauft. Jedenfalls stellt sich ein solches Gebrauchsobjekt als ein solches des Verlagsunternehmens dar (der "Eltern-Stift" bzw. der "FAZ-Becher") und nicht als ein bloßes Werbemittel, für das eine Werbeagentur oder ein Werbemittelhersteller verantwortlich zeichnet. So wird das Publikum auf der einen Seite Mängel des Gebrauchswertes, etwa eine Funktionsunfähigkeit des "Eltern-Stiftes" der Klägerin anlasten, während es auf der anderen Seite ein positives Markenimage als Erhöhung des Wertes des mit der Marke gekennzeichneten Gebrauchsobjekts empfinden wird.

Anhaltspunkte für eine nicht ernsthafte Benutzung hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Klägerin hat einen entsprechenden Stift vorgelegt. Nach der Lebenserfahrung werden derartige Produkte in Großserie hergestellt und auch in großem Umfang bei Abonnementaktionen oder sonstigen Verkaufskampagnen angeboten. Dafür, dass die Klägerin vorliegend ein Einzelexemplar vorgelegt oder entsprechende Stifte nur vereinzelt verteilt haben könnte, hätte die grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedenfalls Anknüpfungstatsachen vortragen müssen, die Anlass geboten hätten, von der Klägerin die genaue Darlegung von Art und Umfang des Vertriebs zu verlangen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend im Hinblick auf "Textilwaren (für gewerbliche Zwecke und soweit in Klasse 24 enthalten)". Auch insoweit hat die Klägerin mehrere T-Shirts und Mützen vorgelegt. Dass der Auffassung der Beklagten, der Verkehr entnehme den Produktverantwortlichen für Textilien regelmäßig dem Label am Kragen und nicht aus dem Aufdruck etwa auf dem T-Shirt selbst, nicht zu folgen ist, hat das Landgericht unter Hinweis auf diverse Gegenbeispiele zutreffend ausgeführt. Auf die überzeugenden Darlegungen im angegriffenen Urteil wird Bezug genommen.

Zu Unrecht macht die Beklagte ferner eine Nichtbenutzung der Marke "Eltern" für "Verlagswesen" geltend. Soweit die Beklagte meint, eine hinreichende Benutzung liege bereits deswegen nicht vor, weil eine titelmäßige Verwendung des Zeichens "Eltern" für eine Zeitschrift keine Benutzung der Marke "Eltern" sei, ist dem nicht zu folgen. Die Verwendung von Werktiteln i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG ist stets produktbezogen und damit für das Publikum von der Verwendung einer entsprechenden Marke häufig nicht zu unterscheiden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 26 Rn. 24, § 14 Rn. 67). Es wurde im Übrigen bereits dargelegt, dass bei periodisch erscheinenden bekannten Zeitschriften der Werktitel auch eine herkunftshinweisende Funktion hat. Jedenfalls in diesen Fällen liegt in der Benutzung als Titel auch die Benutzung einer entsprechenden Marke.

Aus der Funktion des Zeitschriftentitels auf den dahinter stehenden Verlag ergibt sich jedoch zugleich, dass mit dem Zeichen "Eltern" auch das gesamte verlegerische Spektrum, also neben der Redaktion auch die Anzeigenabteilung, der Vertrieb und der Druck des Presseobjektes, mithin das Verlagswesen insgesamt bezeichnet wird. Denn der Verlag insgesamt bürgt dem Käufer einer periodisch erscheinenden Zeitschrift für eine wiederkehrende redaktionelle, aber auch drucktechnische Qualität, für eine pünktliche Auslieferung und eine korrekte administrative Abwicklung eines Abonnementvertrages.

Schließlich ergibt sich die hinreichende Benutzung des Zeichens "Eltern" für das "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für gewerbliche Zwecke" aus der von der Klägerin vorgelegten CD-ROM "Eltern Schwangerschafts-Kalender". Auf dieser CD befindet sich ausweislich des Booklets ein Computerprogramm, welches es der Nutzerin ermöglicht, auf die individuelle Schwangerschaft bezogen Informationen zur Schwangerschaft und zum Wachsen des Babys abzurufen und sich unter einer Karteikastenfunktion medizinische Ratschläge und Hinweise zu verschaffen. Ferner ist eine Namenskartei und weitere Funktionen Gegenstand des Programms. Ausweislich des Aufdrucks auf der CD stammt die CD aus dem April 1997.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine Produktion von Programm und CD einschließlich der Gestaltung und Herstellung eines Booklets einen nicht unerheblichen Kostenaufwand bedeutet und Wirtschaftsunternehmen derartige Investitionen nur tätigen, wenn diese durch einen Vertrieb des Produkts wieder eingespielt werden. Angesichts dieser Umstände hätte wiederum die grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedenfalls konkrete Anknüpfungstatsachen dafür vortragen müssen, dass dieses Computerprogramm dennoch nicht in nennenswertem Umfang vertrieben wurde. Hieran fehlt es, so dass keine Veranlassung bestand, von der Klägerin eine genaue Darlegung von Art und Umfang des Vertriebs der CD zu verlangen.

II. Der mit der Widerklage außerdem gestellte Antrag der Beklagten auf Einwilligung in die Löschung der Wortmarke "Eltern", Reg. Nr.: 997711, für die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften" ist unbegründet. Es wurde bereits dargelegt, dass in der hier unstreitig gegebenen Benutzung als Zeitschriftentitel zugleich auch eine markenmäßige Benutzung lag.

III. Eine von der Beklagten hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Löschung der Wortmarke "Eltern" beim Deutschen Patent- und Markenamt - Nr. 395 41 527 .6/16 kommt nicht in Betracht, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens für den hiesigen Rechtsstreit ohne Bedeutung ist.

Eine Aussetzung bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens in der Sache "GERRI/KERRI Spring" des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - I ZR 258/98, WRP 2002, 547), kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Der Umstand, dass der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren über die Rechtsfrage der Auslegung des Art. 6 I lit b MarkenRL/§ 23 Nr. 2 MarkenG zu entscheiden hat, kann jedoch eine erforderliche Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO nicht begründen. Denn in dem Vorabentscheidungsverfahren geht es um eine Rechtsfrage, nicht um ein für das vorliegende Verfahren vorgreifliches Rechtsverhältnis.

F. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 a ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Im Hinblick auf den beiderseitig in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Klägerin die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu tragen, da sie eine rechtserhaltende Benutzung des streitgegenständlichen Zeichens für die insoweit gelöschten Waren/Dienstleistungen nicht hinreichend dargelegt hat.

G. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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