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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 3 U 146/03
Rechtsgebiete: UWG, PAngV


Vorschriften:

UWG a.F. § 3
PAngV § 1 Abs. 2
1. Zur Irreführung über den Preis durch das Unterlassen von Angaben zu verbrauchsabhängigen Preisbestandteilen bei Telekommunikationsdienstleistungen (hier: Web-Hosting).

2. Eine Hinweispflicht auf laufzeit- und verbrauchsabhängige Preisbestandteile gemäß § 1 II PAngV besteht lediglich dann, wenn diese Bestandteile Inhalt des konkret beworbenen Angebots sind.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

3 U 146/03

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. März 2004

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter nach der am 26. Februar 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 23. Mai 2003 (416 O 35/03) abgeändert.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2003 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Gründe:

A.

Die Antragstellerin ist u.a. auf dem Gebiet des sog. "Web-Hosting" tätig. Sie bietet Unternehmen und Letztverbrauchern neben anderen Dienstleistungen Speicherplatz und die erforderliche Software an, damit der Kunde eine Internet-Homepage erstellen und auf Internet-Rechnern der Antragstellerin abrufbar zur Verfügung stellen kann. Die Antragsgegnerin betreibt den Online-Dienst "T." und bietet neben anderen Internetdienstleistungen auch das "Web-Hosting" an.

Die Antragsgegnerin bewarb auf ihrer Homepage eine Internetpräsenz "T. Business Homepage" wie nachfolgend ersichtlich:

---

Auf diese Seite gelangte der Internetnutzer wie folgt:

Zunächst ist auf der Homepage der Antragsgegnerin unter der Rubrik "Dienste" auf "Business Dienste" oder unter der Rubrik "T. & Partner" auf "T. Business" zu klicken. Dadurch gelangt man auf ein Portal der Antragsgegnerin, welches oben links mit "T. Business" überschrieben ist. Klickt man unter der Rubrik "Business Dienste" auf "Homepage", gelangt man schließlich auf die streitgegenständliche Seite. Auf die Anlagen B 1 und B 2 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei einem Betrieb der Business-Homepage dann weitere, über den Preis von 14,80 Euro/Monat hinausgehende Kosten zu entrichten sind, wenn mehr als 10 GB Transfervolumen/Monat in Anspruch genommen werden. Die insoweit anfallenden Kosten sind einer Preisliste (Anlage K 3) zu entnehmen, auf die der Internetnutzer erst gelangt, wenn er auf der angegriffenen Internetseite den Button "Preise" und auf der sich dann öffnenden Seite die Preisliste als "pdf-Dokument" öffnet (Anlagen K 2 und K 3). Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass der Nutzer des streitgegenständlichen Angebots nicht bemerkt, ob und wann das Transfervolumen von 10 GB/Monat durch die Nutzung der Homepage überschritten wird. Dabei verhält es sich so, dass das tatsächlich anfallende Transfervolumen davon abhängt, wie häufig Inhalte der Homepage aus den Internet nachgefragt werden und welche auf der Homepage hinterlegte Daten dabei abgerufen werden. So stellen Bilddateien eine erheblich größere Datenmenge als Textdateien dar.

Die Antragsgegnerin bietet neben der streitgegenständlichen "T. Business Homepage" auch eine "Private Homepage" für T. Kunden an (Anlage B 3).

Die Antragstellerin hat die streitgegenständliche Werbung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die PAngV sowie als irreführende Angabe i.S. des § 3 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet und im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens angegriffen.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschlussverfügung vom 10.3 2003 der Antragsgegnerin unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verboten,

"im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

unter Verwendung von Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern zu werben und/oder werben zu lassen, ohne auf sämtliche Preisbestandteile des beworbenen Angebots in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang deutlich lesbar hinzuweisen."

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass der Verbotstenor wie folgt zu ergänzen sei:

"...insbesondere für das Webhosting unter Preisangabe zu werben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass gesonderte Kosten in näher zu bezeichnender Höhe für die Datenübertragung "Traffic" anfallen, wenn ein bestimmtes Transfervolumen überschritten wird."

Mit Urteil vom 23. Mai. 2003 hat das Landgericht die Beschlussverfügung vom 10.3 2003 unverändert bestätigt. Die Kurzausfertigung wurde dem Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin am 30.05.2003 zugestellt (Bl. 67 d.A.).

Mit Beschluss vom 24.07.2003 berichtigte das Landgericht den Tenor des Urteils dahin, dass nach dem Wort "wird" eingefügt wird:

"mit der Maßgabe bestätigt, dass es nach den Worten `... deutlich lesbar hinzuweisenŽ heißen muss:

`insbesondere für das Webhosting unter Preisangabe zu werben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass gesonderte Kosten in näher zu bezeichnender Höhe für die Datenübertragung "Traffic" anfallen, wenn ein bestimmtes Transfervolumen überschritten wird.Ž"

Das vollständige Urteil, verbunden mit dem Beschluss vom 24.7.2003, wurde dem Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin am 1.9.2003 zugestellt (Bl. 81 d.A., = Anlage K 8).

Gegen das Urteil, auf das Bezug genommen wird, wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie beantragt die Aufhebung der Beschlussverfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrages. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

und zwar mit der Maßgabe, dass das landgerichtliche Urteil nur noch im Umfang der konkreten Beanstandungsform, wie sie auf Blatt 3 der Akte abgebildet ist, mit folgendem Zusatz

"soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass bei Überschreitung von 10 GB Transfervolumen/Monat zusätzliche Kosten anfallen"

verteidigt wird.

2. hilfsweise

das Urteil abzuändern und der Antragsgegnerin zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Verwendung von Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern zu werben und/oder werben zu lassen,

ohne auf sämtliche Preisbestandteile des beworbenen Angebots räumlich unmittelbar nach der Angabe des Angebots ohne Einfügung weiterer mittelnder Elemente oder Flächen innerhalb der Anzeige in deutlicher Schrift lesbar (mindestens Schriftgröße 8 in schwarzer Farbe) hinzuweisen,

oder diese durch Kennzeichnung des Angebots mit dem Zeichen "* " und Angabe der Preisbestandteile des Angebotes unter der erneuten Bezeichnung "* " noch auf derselben Seite, die das Angebot enthält, einzufügen,

insbesondere für das Webhosting unter Preisangabe zu werben, ohne gleichzeitig, d.h. in demselben Absatz, darauf hinzuweisen, dass gesonderte Kosten in näher zu bezeichnender Höhe für die Datenübertragung "Traffic" anfallen, wenn ein bestimmtes Transfervolumen überschritten wird.

B.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.

I.

Gegenstand des Verfügungsantrages in seiner letzten Fassung ist eine Werbung für Webhosting gegenüber Letztverbrauchern unter einer Preisangabe, wie dies aus der Ablichtung Bl. 3 d.A. ersichtlich ist, und zwar soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass bei Überschreitung von 10 GB Transfervolumen/Monat zusätzliche Kosten anfallen.

II.

Der Unterlassungsantrag ist nicht aus § 3 UWG begründet.

Eine Täuschung über den tatsächlichen Preis des beworbenen Komplett-Pakets, dahingehend, dass bestimmte Preisbestandteile des Pakets im angegriffenen Angebot verschwiegen werden, liegt nicht vor.

1. Zwar können Preisangaben dann irreführend sein, wenn sie unvollständig (lückenhaft) sind und die Unvollständigkeit geeignet ist, den Kunden zu wirtschaftlichen Entschließungen zu veranlassen, die er bei zutreffender, vollständiger Kenntnis nicht oder nicht so gefasst hätte. In diesen Fällen besteht eine Aufklärungspflicht des Werbenden, die sich aus § 3 UWG ergibt (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 377).

2. Eine solche Unvollständigkeit liegt im Streitfall allerdings nicht vor.

a) Für das Verständnis des TV-Werbespots ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher abzustellen (BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad). Dieser wird die Preisangabe "14,80 Euro/Monat" auf das im ersten Absatz der Werbung angesprochene "leistungsstarke Komplett-Paket" beziehen. Da diese Umschreibung für sich genommen keine inhaltlich konkrete Leistung definiert, wird er weiter lesen müssen und dabei den dritten Absatz wahrnehmen, in dem das Komplett-Paket inhaltlich definiert wird. Dort steht ausdrücklich, dass das Paket "200 MB Speicherplatz" und "10 GB Transfervolumen/Monat" enthält. Der verständige Verbraucher wird daraus zwangsläufig den Schluss ziehen, dass er für Preisangabe "14,80 Euro/Monat" lediglich ein durch diese Parameter gekennzeichnetes Komplett-Paket erhält und damit die Inanspruchnahme von mehr als "10 GB Transfervolumen/Monat" eben nicht mehr Gegenstand des Komplett-Paketes für 14,80 Euro/Monat, sondern ein anderes Angebot ist. Dies hat auch das Landgericht auf Seite 7 des Urteilsumdrucks zu Recht so festgestellt.

b) Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens eines "unverhofften Anfalls verbrauchsabhängiger weiterer Leistungen" angenommen.

aa) Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass die im Angebot angegebene Verbrauchsmenge "10 GB Transfervolumen/Monat" für eine Business Homepage unrealistisch niedrig ist und eine Überschreitung des Transfervolumens in der Praxis in relevantem Umfang tatsächlich zu erwarten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Verkehr mit dem beworbenen Angebot ein für durchschnittliche Ansprüche ausreichendes Transfervolumen erhält und von daher nach dem normalen Lauf der Dinge nicht mir monatlichen Zusatzkosten rechnen muss. Somit besteht auch kein Anlass, den Verkehr über die theoretische Möglichkeit aufzuklären, dass bei Überschreitung von 10 GB Transfervolumen im Monat zusätzliche Kosten anfallen können.

Die Antragstellerin hat weiter nicht hinreichend konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass es unter Zugrundelegung der Einzelleistungen des beworbenen Angebots, insbesondere eines auf 200 MB limitierten Speicherplatzes und der begrenzten Zahl von Mailboxen jedenfalls in Einzelfällen eine Überschreitung des Transfervolumens zu erwarten ist und dann Zusatzkosten anfallen würden. Selbst wenn man dies als lebensnah unterstellen würde, läge eine Unvollständigkeit der angegriffenen Preisangabe nicht vor.

Dass Preise bei Angeboten im Bereich der Telekommunikation von verbrauchsabhängigen Parametern abhängig sind, ist der Verbraucher gewohnt. So gibt es, was gerichtsbekannt ist, beispielsweise Handy-Verträge, die mit der Grundgebühr eine bestimmte Anzahl von Gebühreneinheiten abdecken, weitere Gespräche aber zusätzliche Kosten verursachen. Gleiches gilt für die Einrichtung eines E-Mail-Kontos bei Internetdienstleistern, die teilweise ebenfalls bis zu einem gewissen Datentransfervolumen kostenfrei, danach aber kostenpflichtig sind. Bei Internet-Zugangstarifen wird - sieht man von den sog. Flatrates ab - regelmäßig zwischen volumen- und zeitabhängigen Tarifen unterschieden. Der Verbraucher kennt damit bereits von der Nachfragerseite die Problematik, dass Kosten für Datenübertragungen aus dem Internet von der Größe "Datenvolumen/Zeit" abhängen können.

Dass auch der hier maßgebende Parameter "Transfervolumen/Monat" eine variable Größe ist, wird der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher zwanglos aus dem insoweit angegebenen Wert "10 GB/Monat" entnehmen. Aus der Angabe selbst ergibt sich unmittelbar und unmissverständlich, dass das Transfervolumen eine verbrauchabhängige Größe ist, die auf eine zeitliche Dimension bezogen definiert wird. Der verständige und durchschnittlich informierte Verbraucher, der sich für die Einrichtung einer Business-Homepage interessiert und sich auf den Internetseiten der Antragsgegnerin über diese Dienstleistung informiert, wird daher bereits aufgrund des klaren Wortlauts des Angebots in Rechnung stellen, dass er ein über 10 GB/Monat liegendes Transfervolumen nicht für Euro 14.80/Monat erhalten kann, sondern zusätzliche Kosten anfallen können.

bb) Auf sich beruhen kann die Frage, ob es der Kunde beim Betrieb der Homepage bemerkt oder sogar im Voraus durch technische Vorkehrungen verhindern kann, dass das vom Komplett-Preis abgedeckte Transfervolumen überschritten wird. Diesen Umstand hat die Antragstellerin nicht zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags gemacht. Im Übrigen ist auch dieser Punkt nicht irreführungsrelevant. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch ist es sonst ersichtlich, dass der Verbraucher entsprechende Warnungen oder Vorkehrungen erwarte und beim Ausbleiben solcher Umstände deshalb davon ausgehe, dass das angebotene Transfervolumen nicht unbemerkt überschritten werden könne.

III.

Auch ein Verstoß gegen §§ 1 PAngV, 1 UWG liegt nicht vor. Dahinstehen kann, ob sich das streitgegenständliche Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet und deshalb die PAngV nicht anwendbar ist (§ 9 I Nr. 1 PAngV). Jedenfalls ist § 1 PAngV materiell nicht verletzt.

Zwar ergibt sich aus § 1 II PAngV, dass der Verbraucher auf nicht bezifferbare Unkosten, insbesondere laufzeit- und verbrauchsabhängige Preisbestandteile, genügend deutlich hingewiesen werden muss (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 1 PAngV Rn. 25 m.w.N.). Dies betrifft aber nur solche Preisbestandteile, die Gegenstand des beworbenen Angebots sind. Denn § 1 II PAngV trägt dem Umstand Rechnung, dass in zahlreichen Fällen im Zeitpunkt der Werbung oder bei der Abgabe des Angebots der Leistungsumfang noch nicht feststeht (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 1 PAngV Rn. 53).

Hier liegt der Fall jedoch anders. Es wurde bereits dargelegt, dass das vorliegend allein maßgebende Angebot "Business Homepage Komplet-Paket" lediglich ein Transfervolumen von 10 GB/Monat beinhaltet und der Preis mit 14,80 Euro/Monat damit vollständig angegeben ist. Der Preis für weiteres Transfervolumen ist also nicht Preisbestandteil des im Streitfall beworbenen Angebots. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als etwa Fälle, in denen Kaufverträge über Mobiltelefone nebst Netzkartenverträge beworben werden. Dort fallen vertragsgemäß weitere Kosten, etwa einmalige Anschlussgebühren, monatliche Grundgebühren und Mindestumsätze zusätzlich an, auf die als Bestandteil des Angebots dann auch gemäß § 1 II PAngV deutlich hingewiesen werden muss (BGH GRUR 1999, 264, 267-Handy für 0,00 DM; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 1 PAngV Rn. 25 m.w.N.).

VI.

Da die konkrete Verletzungsform rechtlich nicht zu beanstanden ist und die Antragsgegnerin keine weiterreichende Begehungsgefahr begründet hat, kann auch der Hilfsantrag aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg haben.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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