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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: 3 U 148/00
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG


Vorschriften:

MarkenG § 3
MarkenG § 8
MarkenG § 14
UWG § 1
1. Die Marke "QR" und die Bezeichnung "QR-System" für Taschen bzw. Befestigungsvorrichtungen für Taschen sind miteinander verwechselbar. Entsprechendes gilt bei der Bezeichnung "QR Quick Release System" jeweils gegenüber den Marken "QR" und "Quick Release".

2. Die Marke "QR" ist unterscheidungskräftig, auch wenn man die Buchstaben als Abkürzung (für "quick release") erkennt.

3. Zum Einwand der rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung. HansOLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2002 - 3 U 148/00


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 148/00

Verkündet am: 02. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 25. April 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 17. Mai 2000 wird unter Abänderung im Kostenpunkt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Verbotsausspruch zu 1. a) heißt: "Taschen, insbesondere Freizeit- und/oder Zubehörtaschen, einschließlich hierfür vorgesehener Befestigungssysteme, unter der Bezeichnung ..." und dass es im Zahlungsausspruch zu 3.) beim Zinsbeginn heißt:

"4 % Zinsen p.a. ab 30. Dezember 1999 seitens der Beklagten zu 1), ab 26. Januar 2000 seitens des Beklagten zu 2) und ab 27. Januar 2000 seitens der Beklagten zu 3) zu zahlen..."

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen wie Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 300.018,90 DM (= 153.397 €) festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) - deren Geschäftsführer sind die Beklagten zu 2) und zu 3) - vertreiben u. a. Taschen und Rucksäcke und stehen miteinander im Wett bewerb.

Die Beklagte zu 1) bietet in ihrem Verkaufsprospekt FJÄLLRÄVEN OUTDOOR 99 (im Original: Anlage B 1) u. a. auf Seite 46 unter der Überschrift "QR Quick Release System" Zubehörtaschen an, die mit einer Halterung an Gürteln bzw. Rucksäcken befestigt werden können (vgl. Anlage K 1, Seite 46 - die Fotokopie der Seite ist am Ende des Tatbestandes beigefügt). Auf den Anhängern der dort ange botenen Taschen befindet sich die Bezeichnung "QR System" (vgl. für die Handytasche "M 25670" die Angabe: "Phone Case M - QR System: Anlage K 2).

Die Klägerin beanstandet die Benutzung dieser Bezeichnungen als Verletzung ihrer Markenrechte. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung eines bezifferten Schadensersatzes in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin folgender deutscher Marken:

- der Wortmarke "QR" Nr. 396 34 840 (Klage marke Nr. 1), angemeldet am 9. August 1996 und eingetragen am 12. Dezember 1996 für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbe deckungen" (Anlage K 3, Seite 1-2);

- der Wort-Bildmarke "quick release" Nr. 397 06 012 (Klagemarke Nr. 2), angemeldet am 12. Februar 1997 und eingetragen am 19. August 1997 u. a. für "Rucksäcke, Taschen, insbesondere Sport-/Freizeittaschen, Reise/Badetaschen, Damen- /Herren- /Kindertaschen, Reise- /Handkoffer" (Anlage K 3, Seite 5-6);

- der Wortmarke "QR" Nr. 397 47 731 (Klage marke Nr. 3), angemeldet am 8. Oktober 1997 und eingetragen am 6. Juli 1998 u. a. für die oben bei der Klagemarke Nr. 2 aufgeführten Waren (Anlage K 3, Seite 3-4).

In dem Verkaufsprospekt der Beklagten ist auf der Seite 46 u. a. der abgebildete "GEAR HOLDER 25640" mit den Worten beschrieben: "Basisteil des QR-Systems" beschrieben. Unten neben der Seitenzahl (46) steht: "FJÄLLRÄVEN QR SYSTEM". Ne ben der Überschrift "QR Quick Release System" heißt es:

"Mit dem einzigartigen Q(uick) R(elease)-Zubehörsystem haben Sie Ihre Zusatzausrüstung wie Handy oder Kamera blitzschnell zur Hand .... FJÄLLRÄVEN Trader sowie die PDA-Rucksäcke sind bereits mit QR-Systemschnallen versehen..." (Anlage K 1, Seite 46).

Im Prospekt heißt es über den TRAPPER-Rucksack auf Seite 38: "Der Trapper kann dank des FJÄLLRÄVEN QRSystemzubehörs individuell angepasst werden ...", zum TRADER-Rucksack auf Seite 39: "Links auf dem Hüftgurt integrierte QR-Systemschnalle zur Befestigung des neuen FJÄLLRÄVEN-Systemzubehörs" sowie über den Rucksack "SUPERLITE F.E.M." auf Seite 40: "QR-Schnallen an den Schultergurten und der Vorderseite des Packsacks" (Anlage B 1, Seiten 38-40).

Auf dem Anhänger der Handytasche (M 25670) steht unter der Überschrift: "Phone Case M - QR System" u. a. der Hinweis: "Fjällräven new ... backpacks are all delivered with buckle for attachement of QR accessory directly to the pack" (Anlage K 2).

In dem vorangegangenen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums erging am 17. September 1999 eine Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg (315 O 653/99), der Verbotsausspruch stimmt mit dem vorliegenden erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. a) überein. Wegen des Verfahrens wird auf die Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 653/99 nebst Schutzschrift 315 AR 476/99 Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die beanstandeten Bezeichnungen seien identisch mit den Klagemarken, die Waren seien bei Taschen identisch bzw. bei einem Ausrüstungshalter an Taschen, Rucksäcken und Gürteln hochgradig ähnlich. Die Klagemarken seien zudem in erheblicher Weise benutzt worden (Anlage K 6, Bl. 4 mit Beweisantritt).

Entgegen dem Vorwurf der Beklagten (vgl. Anlage K 5) seien die Klagemarken nicht etwa bösgläubig angemeldet worden. Die Beklagten hätten eingeräumt, mit diesen Bezeichnungen gekennzeichnete Taschen auf der ISPO-Messe in München (4. Februar 1997) gezeigt zu haben. Die Klagemarke Nr. 1 sei demgegenüber schon zuvor angemeldet worden, sie (Klägerin) habe die Marken bereits im April 1996 entwickelt, so gekennzeichnete Produkte habe sie schon auf der ISPO-Messe in München im August 1996 vorgestellt, ihr Katalog BIKEWEAR '97 mit den QR-Produkten sei ab Ende 1996 vertrieben worden (Anlage K 6).

Unzutreffend sei die Behauptung der Gegenseite, nur die Befestigungssysteme seien in der beanstandeten Weise gekennzeichnet worden; bei allen in Anlage K 1 genannten Taschen sei ein Produktanhänger entsprechend dem vorgelegten (Anlage K 2) verwendet worden (Beweisantritt Bl. 39). Zudem hätten die Beklagten schon in der Schutzschrift vorgetragen, sie hätten Rucksäcke und Taschen mit "QR" und "Quick Release" gekennzeichnet, und zwar angeblich schon vor Anmeldung der Klagemarken (Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 653/99 nebst Schutzschrift 315 AR 476/99).

Die Ähnlichkeit zwischen Taschen und Befestigungssystem für diese sei zu bejahen, die Zubehöreigenschaft stehe dem nicht entgegen.

Die Beklagten hätten sich wegen der Markenverletzung auch schadensersatzpflichtig gemacht und müssten die begehrten Auskünfte erteilen. Die Kosten (18,90 DM: Anlage K 7) für die bei der Firma Kaaaaa gekauften und von der Beklagten zu 1) gelieferten Handytasche mit der beanstandeten Bezeichnung (Anlage K 2) hätten die Beklagten zu erstatten. Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen,

(a) es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr Taschen, insbesondere Freizeit- und/oder Zubehör taschen, einschließlich hierfür vorgesehener Zubehörsysteme, insbesondere Befestigungssysteme, unter der Bezeichnung "QR" und/oder "Quick Release" herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, auf Messen auszustellen, zu bewerben und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen;

(b) der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu 1. a) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der herstellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

(c) der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1. a) bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter der Bezeichnung "QR" und/oder "Quick Release" mit Taschen, insbesondere Freizeit- und/oder Zubehörtaschen, einschließlich hierfür vorgesehener Zubehörsysteme, insbesondere Befesti gungssysteme, erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfanges der hierfür betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftighin entstehen wird;

3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 18,90 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 31. August 1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

und dazu vorgetragen:

Die Klagemarken seien nicht verletzt, es bestehe zwischen dem Befestigungssystem und den eingetragenen Waren (insbesondere Kleidungsstücke und Taschen) keine Ähnlichkeit. Das Befestigungssystem bestehe aus zwei Teilen, ein Teil werde an der Tasche angebracht, das andere (das Basisteil) an der gewünschten Befestigungsstelle (z. B. am Gürtel). Das Befestigungselement sei ein Zubehör für die Taschen, die Zubehörfunktion als solche begründe noch keine Warenähnlichkeit; sie sei vorliegend nicht gegeben, weil das Befestigungssystem nicht wesensbestimmend für die Ware (Tasche) sei. Entsprechendes gelte für die Ware "Bekleidungsstücke". Befestigungssysteme gehörten in die Warenklasse 26, hierfür seien die Klagemarken nicht eingetragen.

Die Bezeichnungen "QR" und "Quick Release" befänden sich zwar auf derselben Prospektseite wie die dort abgebildeten Taschen (Anlage K 1, Seite 46), sie bezögen sich aber nur auf das Befestigungssystem und nicht auf jene Taschen, die nur mit dem Fuchsemblem und der Marke "FJÄLLRÄVEN" gekennzeichnet seien. Andererseits müssten die Taschen gezeigt werden, um die Funktion des Befestigungssystem darzustellen. Zudem seien die Bezeichnungen beschreibend, das gelte auch für "QR" als Abkürzung für "Quick Release".

Die angegriffenen Waren seien im Auftrag der schwedischen Firma FJÄLLRÄVEN in Korea hergestellt und mit den Kennzeichnungen u. a. in ein niederländisches Ausliefe rungslager und von dort an ihre - der Beklagten zu 1) Kunden geliefert worden; insoweit bewirke die Sperrwirkung einer deutschen Marke für nicht im Warenverzeichnis stehende Waren eine Importbeschränkung (vgl. Art. 30 EGV). Für die Folgeansprüche fehle es am Verschulden, sie (die Beklagten) hätten keine Veranlassung gehabt, am korrekten Verhalten der schwedischen Firma FJÄLLRÄVEN zu zweifeln. Durch Urteil vom 17. Mai 2000 hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben, und zwar dem Unterlassungsantrag zu 1. a) vollen Umfangs, den Auskunfts- und Rechnungslegungsanträgen zu 1. b) und c) mit der Maßgabe, dass Auskunft über die im Urteilsausspruch unter 1. b) zusammenfassten Umstände erst ab 30. August 1999 zu erteilen ist. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist vom Landgericht für Handlungen ebenfalls erst ab 30. August 1999 festgestellt worden. Außerdem wurden die Beklagten zur Zahlung der 18,90 DM nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe der (für diesen Betrag gekauften) Handytasche zum Zwecke der Vernichtung sowie nur zu 4 % Zinsen (nicht: 5 %) verurteilt. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht die Warenähnlichkeit zwischen Befestigungsvorrichtungen und Taschen (Rucksäcken) bejaht. Das Wesen der betreffenden Tasche werde durch das Befestigungssystem nicht bestimmt. Bei der Befestigungsvorrichtung handele es sich um Zubehör für Taschen, die im übrigen wiederum Zubehör für andere Waren seien.

Die beanstandeten Bezeichnungen seien für Befestigungsvorrichtungen glatt beschreibend und demgemäß für diese Waren nicht schutzfähig. Sie seien nur für das Befestigungssystem verwendet worden, während auf den Taschen selbst die Kennzeichnung "FJÄLLRÄVEN" und das Fuchsemblem angebracht seien.

Die Anmeldung der Klagemarken Nr. 2 und Nr. 3 sei rechtsmissbräuchlich; auf die ältere Klagemarke Nr. 1 komme es insoweit nicht an, weil sie nicht für Taschen bzw. Rucksäcke eingetragen sei. Auf der ISPO-Messe in München habe sie - Beklagte zu 1) - das Befestigungssystem (gekennzeichnet mit "QR" und "Quick Release") im Februar 1997 ausgestellt, die Klägerin sei ebenfalls auf der Messe mit einem Stand gewesen, habe die Kennzeichnung bemerkt und erkannt, dass sie mit der älteren Klagemarke Nr. 1 nicht hätte vorgehen können. Deswegen habe die Klägerin alsbald die Klagemarke Nr. 2 ("quick release") angemeldet, und zwar u. a. auch für "Rucksäcke und Taschen" (Beweisantritt Bl. 91). Anschließend habe sie - Beklagte zu 1) - ihr System schwerpunktmäßig auf der OUTDOOR-Messe in Fried richshafen im August 1997 auf ihrem Messestand beworben, die Klägerin habe auf jener Messe ebenfalls einen Stand gehabt, die "QR"-Werbeaktionen bemerkt und anschließend noch die Klagemarke Nr. 3 ("QR") angemeldet (Beweisantritt Bl. 92-93).

Das Landgericht habe mit seinem Urteil Art. 30 EGV nicht beachtet, es hätte den Rechtsstreit dem EuGH vorlegen müssen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es im Verbotsausspruch zu 1. a) heißt: "Taschen, insbesondere Freizeit- und/oder Zubehörtaschen, einschließlich hierfür vorgesehener Befestigungssysteme, unter der Bezeichnung ..."

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens:

Die Bezeichnungen würden für ein Taschenbefestigungssystem benutzt und damit auch für Taschen (vgl. Bl. 99). Die Benutzung auf Seite 46 des Katalogs (Anlage K 1) sei eine Markenverletzung; es werde ein System beworben, zu dem die Zubehörtaschen gehörten. Für den Kunden sei bei dieser Darstellung unklar, ob es sich um ein Taschen- oder Befestigungssystem handele. Es liege auch die Annahme nahe, dass Tasche und Befestigungssystem von einem Hersteller produziert würden. Für die Markenverletzung sei es unerheblich, dass die Taschen zusätzlich mit weiteren Zeichen der Beklagten versehen seien.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei unbegründet. Sie (Klägerin) habe weder auf der ISPO-Messe im Februar 1997 noch auf der OUTDOOR-Messe im August 1997 Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte zu 1) angeblich dort bereits die Bezeichnungen "QR" und/oder "Quick Release" benutzt hätte. Die Anmeldung der Klagemarke Nr. 2 habe nicht mit der ISPOMesse im Zusammenhang gestanden; Ende 1996 habe sie (Klägerin) entschieden, auch die Klagemarke Nr. 2 anzumelden, der Mitarbeiter Brüggemann habe den entsprechenden Antrag am 27. Januar 1997 ausgefertigt. Weshalb der Antrag gleichwohl erst am 12. Februar 1997 beim Markenamt eingegangen sei, sei ihr nicht bekannt. Entsprechendes gelte für die Anmeldung der Klage marke Nr. 3; von angeblich auf der OUTDOOR-Messe durchgeführten PR-Aktivitäten der Beklagten für ihr "QR"System sei ihr (Klägerin) nichts bekannt gewesen (Beweis antritt Bl. 103).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und auf die überreichten Anlagen sowie auf die Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 653/99 nebst Schutzschrift 315 AR 476/99 Bezug genommen.

Fotokopie einfügen (ganze Seite, Anlage K 1)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage - in der in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung - ist begründet, die Berufung ist demgemäß mit der aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

I.

1.) Gegenstand des Klageantrages zu 1. a) ist - ausgehend von den beanstandeten Verletzungsfällen (Anlagen K 1-2) und der von der Klägerin nicht beanstandeten Verbotsbestimmung im landgerichtlichen Urteil - die markenmäßige Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnungen für Taschen (insbesondere Freizeit- und Zubehörtaschen) mit Befestigungssystemen, nicht dagegen etwa für Taschen ohne Befestigungssysteme. Das ergibt sich aus der in der Berufungsverhandlung überarbeiteten Antragsbestimmung "einschließlich hierfür vorgesehener Befestigungssysteme". Nach der von der Klägerin verteidigten Fassung des Verbotsausspruchs des landgerichtlichen Urteils geht es um die Bezeichnungen "QR" und/oder "Quick Release", d. h. um deren markenmäßige Verwendung in Alleinstellung bzw. im Blickfang. Zum Verbotsgegenstand gehören auch die vom Landgericht ausdrücklich erörterten Bezeichnungen "QR System", "QR QUICK RELEASE SYSTEM" und "FJÄLLRÄVEN QR System".

Andere Wortkombinationen mit "QR" sind demgegenüber nicht Gegenstand des landgerichtlichen Verbots. Das Landgericht hat solche Bezeichnungen im Werbeprospekt und auf dem Produktanhänger (Anlagen K 1-2) als "im Fließtext" stehend und "folglich beschreibend" bezeichnet: "Q(uick) R(elease)Zubehörsystem", "QR-Systemschnallen" und "QR accessory". Ob das richtig ist, bedarf keiner Überprüfung. Denn das Landge richt hat sein eigenes Verbot so interpretiert und die Klägerin hat das hingenommen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnungen im Fließtext beim TRAPPER-Rucksack: "FJÄLLRÄVEN QR-Systemzubehör" und beim SUPERLITE-Rucksack: "QR-Schnallen" (Anlage B 1, Seite 38, 40).

Nicht Gegenstand des Antrages sind die Besonderheiten der graphischen Darstellung der beanstandeten Bezeichnungen im Prospekt auf Seite 46, auf diese kann daher - anders als es das Landgericht gemeint hat - nicht zur Begründung des Verbots abgestellt werden.

2.) Bei dem Antrag auf Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1. b) des landgerichtlichen Urteilsausspruchs geht es zusammenfasst um die in den Anträgen zu 1. b) und 1. c) aufgeführten Umstände (dort: Auskunftserteilung und Rechnungslegung), und zwar - wie bei der zuerkannten Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteilsausspruchs - ab 30. August 1999. Die Klägerin hat diese (rechtlich zutreffende) zeitliche Beschränkung hingenommen.

Im übrigen beziehen sich die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die in Ziffer 1. a) beschriebenen Handlungen (nach der aus dem Senatsurteil ersichtlichen Maßgabe).

3.) Bezüglich des Zahlungsantrages (18,90 DM) wurden die Beklagten vom Landgericht (wie ausgeführt) zur Zahlung der 18,90 DM nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Handytasche zum Zwecke der Vernichtung sowie nur zu 4 % Zinsen (nicht: 5 %) verurteilt. Auch insoweit verteidigt die Klägerin diesen nur eingeschränkt zugesprochenen Anspruch.

II.

Der Unterlassungsantrag zu 1. a) gegenüber der Beklagten zu 1) ist bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "QR System" im oben dargestellten Umfang auch nach Auffassung des Senats gemäß §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 5 MarkenG begründet.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus der Klagemarke Nr. 3, inwieweit er sich auch aus der Klagemarke Nr. 1 herleiten ließe, kann dahingestellt bleiben.

1.) Auch nach Auffassung des Senats ist die Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke Nr. 3 (Wortmarke "QR" Nr. 397 47 731 - Anlage K 3, Seite 3-4) und der angegriffenen Bezeichnung "QR System" zu bejahen. Das gilt unter Gesamtwürdigung der drei in Wechselwirkung zueinander stehenden drei Faktoren, der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Identität oder Ähnlichkeit der Marke bzw. Bezeichnung sowie der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren bzw. Dienstleistungen.

(a) Es ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klagemarke Nr. 3 von Haus aus eine durchschnittliche Unterscheidungskraft besitzt.

Die Klagemarke Nr. 3 besteht nur aus den zwei Buchstaben "QR", gleichwohl ist ihr die normale Kennzeichnungskraft nicht abzusprechen, zumal nach dem MarkenG Buchstaben nicht mehr generell von der Eintragung ausgeschlossen sind (vgl. § 8 MarkenG).

Die Bezeichnung "QR" ist für die eingetragenen Waren (u. a. "Taschen") eine Phantasiebezeichnung. Das gilt vor allem für diejenigen Teile des Verkehrs, die die Buchstaben nicht als Abkürzung für "Quick Release" verstehen, ein solches Verständnis bietet sich ohnehin nicht an. Aber auch die Teile des Publikums, die die Bezeichnung "Quick Release" kennen, drängt sich "QR" als Abkürzung nicht ohne weiteres auf; insoweit ist die Kennzeichnungskraft aber auch nicht geschwächt, wenn man die Bildung der Buchstabenkombination "übersetzen" kann.

Auf die Frage einer durch besonders umfangreiche Benutzung noch gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke Nr. 3 kommt es nicht an.

(b) Die angegriffene Bezeichnung "QR System" betrifft nach dem maßgeblichen Umfang des Unterlassungsantrages die Verwendung für Taschen mit Befestigungssystemen sowie für Befestigungssysteme an Taschen.

Für die Verwechslungsgefahr ist jeweils auf die gegenüberstehenden Zeichen im Gesamteindruck sowie auf die Ähnlichkeit der Waren - jeweils in Wechselwirkung zuein ander und in der Gesamtwürdigung aller Umstände - abzustellen.

(aa) Die gegenüberstehenden Zeichen sind sich sehr ähnlich. Der Bestandteil "System" ist glatt beschreibend, innerhalb der Wortkombination ist der vorangestellte Be standteil "QR" der eigentlich Prägende. Demgemäß wird die Bezeichnung "QR System" als ein System der Marke "QR" verstanden. Insoweit liegt sogar Identität vor.

(bb) Auch die Waren sind sehr ähnlich. Es stehen sich Taschen und "Taschen mit Befestigungssystemen" bzw. "Befestigungssysteme an Taschen" gegenüber.

Im Verhältnis zwischen Sachgesamtheiten (vorliegend "Taschen mit Befestigungssystemen") und deren Einzelteilen wurde vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes die Warengleichartigkeit nur bejaht, wenn das Einzelteil für die Sachgesamtheit wesensbestimmend war und deshalb vom Verkehr als selbständige Waren des Herstellers der Sachgesamtheit gewertet wurden. Nach diesen Grundsätzen wurde im Verhältnis zu Zubehör die Gleichartigkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Sachgesamtheiten nicht schon wegen der Zubehörfunktion, sondern nur auf Grund zusätzlicher Umstände bejaht, insbesondere spezifisch für die Hauptsache bestimmte und ihr technisch nahestehende Hilfsgeräte.

Dieser Verallgemeinerung bedarf es für die Warenähnlichkeit nach dem für die Klagemarken maßgeblichen Markengesetz nicht. Entscheidend ist, worauf der Verkehr das für die Sachgesamtheit verwendete Kennzeichen im konkreten Fall bezieht. Auch beim Zubehör gilt inzwischen nichts anderes. Der flexiblere Begriff der Warenähnlichkeit macht hier jede Verallgemeinerung oder Kategorisierung unnötig. Die Zubehör eigenschaft ist nur ein Faktor im Rahmen des Ähnlichkeitskriteriums des Verwendungszwecks (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 MarkenG, Rz. 288, 290 m. w. Nw.).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Ähnlichkeit der Waren zwischen Taschen und Taschen mit Befestigungssystemen gegeben. Die Befestigungsvorrichtung ist auf die Tasche abgestimmt und demgemäß eine technisch besonders angepasste und insoweit spezifisch für die Hauptsache (Tasche) bestimmte Ergänzung. Nichts anderes gilt für Befestigungsvorrichtungen für Taschen im Verhältnis zu Taschen.

(cc) Unter Berücksichtigung der Verwechselwirkung der Ähnlichkeit von Zeichen und Waren ist mit dem Landgericht die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

2.) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben.

Der Antrag erfasst die konkrete Verletzungsform.

Angegriffen ist die markenmäßige Benutzung der Bezeichnung "QR System". In dieser Form ist die Bezeichnung z. B. auf dem Anhänger zur Handytasche (Anlage K 2) in der Überschrift ("Phone Case M - QR System") benutzt worden. Insoweit besteht demgemäß Begehungsgefahr (Wie derholungsgefahr).

3.) Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe mit der Anmeldung der Klagemarke Nr. 3 (bzw. Nr. 2) rechtsmissbräuchlich gehandelt, greift nicht durch.

(a) Die bloße Tatsache der Benutzung des Zeichens durch einen Dritten als ungeschütztes Kennzeichen im Zeitpunkt der Anmeldung als Marke rechtfertigt den Rechtsmissbrauchvorwurf auch bei Kenntnis von der Vorbenutzung noch nicht, sondern nur bei Vorliegen weiterer, meist subjektiver Umstände, die den Rechtserwerb als sittenwidrig (§ 826 BGB, § 1 UWG) erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Vorbenutzung einen schutzwürdigen inländischen Besitzstand begründet hat, und der Kennzeicheninhaber in Kenntnis dieses Besitzstandes ohne rechtfertigenden Grund die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke betreibt, um den Besitz stand zu stören oder in der Absicht, den Gebrauch des Zeichens zu sperren (Ingerl/Rohnke, a. a. O., Vor §§ 14-19 MarkenG, Rz. 101 m. w. Nw.).

Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen ergibt sich - das bestrittene Vorbringen der Beklagten als gegeben unterstellt - aus der zeitlichen Abfolge, dass der Auftritt der Beklagten mit den beanstandeten Bezeichnungen "QR" und "Quick Release" auf der ISPO-Messe in München im Februar 1997 und damit nur wenige Tage vor der Anmeldung der Klagemarke Nr. 2 ("quick release", angemeldet am 12. Februar 1997) bzw. nur wenige Monate vor der Anmeldung der Klagemarke Nr. 3 ("QR", angemeldet am 8. Oktober 1997) erfolgt ist. Von einem schutzwürdigen inländischen Besitzstand der Beklagten kann insoweit keine Rede sein. Zum anderen passt die Anmeldung der Klagemarken Nr. 2 und Nr. 3 ohne weiteres in das Marketingkonzept der Klägerin, die für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragene Klagemarke Nr. 1 ("QR", angemeldet am 9. August 1996 und damit unstreitig vor dem Auftritt der Beklagten) auch für verwandte Waren wie Rucksäcke und Taschen schützen zu lassen.

(b) Auf ein im Hinblick auf die Vorbenutzung im Auslandrechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin bei der Anmeldung der Klagemarken Nr. 2 und Nr. 3 (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen insoweit: Ingerl/Rohnke, a. a. O., Vor §§ 14-19 MarkenG, Rz. 102 m. w. Nw.) haben die Beklagten ihren Einwand nicht gestützt. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte für einen Rechtsmissbrauch ersichtlich.

III.

Der Unterlassungsantrag zu 1. a) gegenüber der Beklagten zu 1) ist bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "QR QUICK RELEASE SYSTEM" im oben dargestellten Umfang auch nach Auffassung des Senats gemäß §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 5 MarkenG begründet.

1.) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schon aus der Klagemarke Nr. 3.

Zwischen der Klagemarke Nr. 3 und der Bezeichnung "QR QUICK RELEASE SYSTEM" besteht Verwechslungsgefahr. Durchgreifend ist insoweit die Übereinstimmung in dem vorangestellten "QR", die nachfolgenden Worte "Quick Release" wirken wie ein zusätzlicher Bestandteil, der den singulären Charakter des "QR" auch dann nicht aufbricht, wenn man die Worte als "Übersetzung" der Abkürzung "QR" erkennt. Nichts anderes gilt, wenn man in "QUICK RELEASE" eine zusätzliche Kennzeichnung erblickt. "System" ist demgegenüber glatt beschreibend und prägt den Gesamteindruck der beanstandeten Bezeichnung nicht wesentlich. Im übrigen, insbesondere zur Warenähnlichkeit, wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen.

Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Der Antrag erfasst die konkrete Verletzungsform. Die Bezeichnung wurde markenmäßig von der Beklagten zu 1) benutzt, so in der Überschrift auf der Katalogseite 46 (Anlage K 1).

2.) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich außerdem auch aus der Klagemarke Nr. 2.

(a) Auch die Klagemarke Nr. 2 (Wort-Bildmarke "quick release" Nr. 397 06 012 Anlage K 3, Seite 5-6) besitzt von Haus aus durchschnittliche Unterscheidungskraft. Wesentlicher Bestandteil der Klagemarke ist nur der Wortanteil, die verwendete Schrifttype (als Bildanteil) ist insoweit ohne Bedeutung. Bei den Wörtern handelt es sich um solche aus der englischen Sprache, sie bedeutend "schnell lösen". Für Taschen bzw. Rucksäcke ist die Bezeichnung "quick release" normal kennzeichnend, selbst wenn man ihren Sinngehalt im Inland übersetzen kann. Man erkennt möglicherweise, dass eine so bezeichnete Tasche irgendeine schnell lösbare Verbindung aufweist, für die Tasche sagt das aber nichts weiteres. Ein eindeutiger Sinngehalt ergibt sich insoweit nicht.

(b) Zwischen der Klagemarke Nr. 2 und der angegriffenen Bezeichnung besteht Verwechslungsgefahr. Innerhalb der Bezeichnung "QR QUICK RELEASE SYSTEM" wirkt der Bestandteil "QUICK RELEASE" nicht etwa wie "SYSTEM" nur beschreibend, sondern prägt sie nachhaltig mit. Dem steht nicht etwa entgegen, dass für eine Befestigungsvorrichtung an einer Tasche der Bestandteil "Quick Release" entsprechend seines oben erläuterten Sinngehalts eher beschreibend ist als für die Tasche selbst. Insoweit handelt es sich um eine sprechende Kennzeichnung, aber nicht um eine beschreibende Angabe, zumal hierdurch die Art der Befestigungsvorrichtung nicht näher beschrieben wird.

Im übrigen (insbesondere zur Warenähnlichkeit) wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen; die Klagemarke Nr. 2 ist für die selben Waren eingetragen wie die Klagemarke Nr. 3.

3.) Auch insoweit greift der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung bezüglich der Klagemarken Nr. 2 und Nr. 3 nicht durch, auf die obigen Ausführungen unter II. 3. wird Bezug genommen.

IV.

Der Unterlassungsantrag zu 1. a) gegenüber der Beklagten zu 1) ist bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "QR" in Alleinstellung und im Blickfang - und zwar im oben dargestellten Umfang - gemäß §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 5 MarkenG begründet.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus der Klagemarke Nr. 3, insoweit besteht Verwechslungsgefahr. Auf die obigen Ausführungen unter II. 1. wird entsprechend Be zug genommen.

Es besteht auch insoweit Begehungsgefahr. Die Beklagte zu 1) hat in ihrem Katalog (Anlage B 1) nicht nur in einer Vielzahl von Wortverbindungen mit dem vorangestellten Bestandteil "QR" für ihr Taschenbefestigungssystem geworben, sondern diese Buchstabenkombination innerhalb der Bezeichnung "QR QUICK RELEASE SYSTEM" auch blickfangmäßig besonders herausgestellt (vgl. die Katalogseite 46, Anlage K 1). Daraus ist ernstlich zu besorgen, dass sie auch "QR" in Alleinstellung verwenden wird.

V.

Der Unterlassungsantrag zu 1. a) gegenüber der Beklagten zu 1) ist bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "Quick Release" in Alleinstellung und im Blickfang gemäß §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 5 MarkenG begründet.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus der Klagemarke Nr. 2, insoweit besteht Verwechslungsgefahr. Auf die obigen Ausführungen unter III. 2. wird entsprechend Be zug genommen.

Es besteht auch insoweit Begehungsgefahr. Die Beklagte zu 1) hat auf der Katalogseite 46 (Anlage K 1) in der Überschrift die Bezeichnung "QR QUICK RELEASE SYSTEM" verwendet, und dabei die Bestandteile "QUICK RELEASE SYSTEM" abgesetzt unter "QR" verwendet. Damit droht auch die isolierte bzw. blickfangmäßige Benutzung von "QUICK RELEASE".

VI.

Der Unterlassungsantrag zu 1. a) gegenüber der Beklagten zu 1) ist bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "FJÄLLRÄVEN QR SYSTEM" gemäß §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 5 MarkenG begründet.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus der Klagemarke Nr. 3, insoweit besteht Verwechslungsgefahr. Allerdings wäre die Verwechslungsgefahr zu verneinen, wenn man bei der beanstandeten Bezeichnung von einer Gesamtbezeichnung auszugehen hätte, insoweit stünde der vorangestellte Bestandteil "FJÄLLRÄVEN" im Vordergrund. Vorliegend geht es aber nicht um eine solche Gesamtbezeichnung, sondern um das Nebeneinander von zwei markenmäßigen Bezeichnungen, bei denen "QR SYSTEM" nicht etwa bloß beschreibend, sondern wegen "QR" ebenso markenmäßig wirkt. Im übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. wird entsprechend Bezug genommen. Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Der Antrag erfasst die konkrete Verletzungsform. Die Bezeichnung wurde markenmäßig von der Beklagten zu 1) benutzt, so neben der Seitenzahl unten auf der Katalogseite 46 (Anlage K 1).

VII.

Der gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtete Unterlassungsantrag zu 1. a) ist auch nach Auffassung des Senats hinsichtlich der oben unter II. bis VI. erörterten Bezeichnungen gemäß §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 5 MarkenG begründet.

Der Klageantrag stimmt mit dem gegen die Beklagte überein. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. bis VI. Bezug genommen.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ebenso wie diese passivlegitimiert. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Wettbewerbsund Markenrecht kann neben einer GmbH auch der gesetzliche Vertreter als Organ persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Irgendwelche Gesichtspunkte, weshalb die Beklagten zu 2) und zu 3) vorliegend ausnahmsweise nicht haften sollten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

VIII.

Die gegen die drei Beklagten gerichteten Klageanträge zu 1. b) auf Auskunftserteilung sowie der Klageantrag zu 2. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der drei Be klagten im vom Landgericht zuerkannten Umfang sind auch nach Auffassung des Senats gemäß §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 6, 19 MarkenG, § 242 BGB begründet.

Es ist wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen ein Schaden entstanden ist. Zur Bezifferung des Schadens ist sie auf die Auskunft der Beklagten angewiesen.

Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt, sie haben sich zumindest fahrlässig um die Markenrechte der Klägerin nicht gekümmert, sie sind zudem mit Schreiben vom 30. August 1999 (dem vom Landgericht für diese Ansprüche unbeanstandet festgesetzten Fristbeginn) abgemahnt worden (Anlage K 4). Der unselbständige Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt anders als § 19 MarkenG Verschulden voraus (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 19 MarkenG, Rz. 7).

IX.

Der gegen die drei Beklagten zuerkannte Zahlungsanspruch gemäß Antrag zu 4. in Höhe von 18,90 DM (Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Handytasche zum Zwecke der Vernichtung sowie zuzüglich Zinsen) ist auch nach Auffassung des Senats bis auf den Zinsbeginn begründet.

Die Klägerin hat die Handytasche mit der beanstandeten Kennzeichnung gekauft, um sie im Prozess vorlegen zu können. Insoweit ist der Ersatzanspruch als Schadensersatz gemäß §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG begründet.

Dem Zahlungsantrag fehlt nicht etwa das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin die Kosten auch im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens hätte geltend machen können; es stand der Klägerin frei, statt dessen den Betrag einzuklagen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, Vor § 91 ZPO Rz. 12).

Allerdings ist der Zinsanspruch (4 % - wie unbeanstandet zuerkannt) gegenüber der Beklagten zu 1) erst ab 30. Dezember 1999, gegenüber der Beklagten zu 2) erst ab 26. Januar 2000 und gegenüber der Beklagten zu 3) erst ab 27. Januar 2000 gegeben. Das Landgericht hat der Sache nach zutreffend auf die Rechtshängigkeit abgestellt, die Zustellung der Klage erfolgt jedoch nicht schon zum 31. August 1999.

X.

Eine Vorabentscheidung des EuGH, wie sie die Beklagten anregen, hält der Senat nicht für angezeigt (Art. 234 Abs. 2 EGV).

Der Umstand, dass die Produkte der Beklagten nach ihrem Vorbringen aus den Niederlanden nach Deutschland gelangt sind, führt nicht dazu, die auf den Bestimmungen des MarkenG beruhende Entscheidung des Senats als nach Art. 28, 30 EGV unzulässige Importbeschränkung anzusehen. § 14 MarkenG entspricht Art. 5 der Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988. Eine Behinderung des Marktes durch spezielle deutsche Rechtsnormen scheidet insoweit aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Frage der Ähnlichkeit der Waren, insoweit sind die markenrechtlichen Grundsätze anzuwenden.

XI.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten nicht begründet, sie mit der aus dem Urteilsausspruch er sichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war abzuändern, die Beklagten haften nicht nach Kopfteilen, sondern schon wegen des Unterlassungsantrages wie Gesamtschuldner.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 analog, § 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO n. F.. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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