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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 3 U 153/04
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 4 Nr. 7
UWG § 4 Nr. 8
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5
Wird vom Mitbewerber wahrheitsgemäß im Internet verbreitet, der Gläubiger biete gefälschte Auflastungs-Gutachten (zur Erhöhung des zulässigen Kfz-Gesamtgewichts) an, so handelt der Mitbewerber wegen des aktuellen Anlasses und seiner abzuwendenden eigenen konkreten wirtschaftlichen Beeinträchtigung nicht unlauter, auch wenn er bei der Äußerung zugleich dazu auffordert, gegen den Gläubiger Strafanzeige zu erstatten. Der gegen die Verbreitung der Äußerung gerichtete Unterlassungsanspruch ist unbegründet:

1. § 4 Nr. 8 UWG ist nicht gegeben, weil die behauptete Tatsache zutrifft. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG kommt nicht in Betracht, wenn die herabsetzende Äußerung nicht mit einem Vergleich verbunden gewesen ist.

2. § 4 Nr. 7 UWG findet in Abgrenzung von § 4 Nr. 8 UWG und § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG nur bei herabsetzenden oder verunglimpfenden wahren Äußerungen Anwendung, die außerhalb eines Vergleichs gemacht werden und deren Verbreitung unter Gesamtwürdigung aller Umstände unlauter ist.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

3 U 153/04

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. April 2005

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Reimers-Zocher nach der am 14. April 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Gründe:

Nachdem die Parteien in der Berufungsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Berufung der Antragsgegnerin wäre ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung in der Berufungsverhandlung voraussichtlich erfolgreich gewesen und hätte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 16. Juni 2004 zur Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 30. März 2004 - in der Fassung gemäß dem Berichtigungsbeschluss vom 13. April 2004 - und zur Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrages geführt. Insoweit hat der Antragsteller billigerweise die Kosten zu tragen.

I.

Die Parteien sind Wettbewerber. Der Antragsteller lässt nach seinen Angaben mit einem Kooperationspartner beim TÜV für das sog. Auflasten von Fahrzeugen Gutachten erstellen. Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Internetseite ebenfalls Auflastungen für Kraftfahrzeuge nebst Gutachten an.

Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Internetseite Behauptungen über den Antragsteller verbreitet (Internetausdruck: Bl. 5), die dieser als wettbewerbswidrig beanstandet.

Der Antragsteller nimmt deswegen die Antragsgegnerin im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Unter dem sog. Auflasten versteht man dauerhaft geänderte Zusatzlasten für Fahrzeuge, die so ein höheres Gesamtgewicht erhalten und dadurch in der Kfz-Steuer günstiger veranschlagt werden. Die Auflastung muss in die Kfz-Papiere eingetragen werden, und zwar nur aufgrund entsprechender Gutachten.

Ein solches Gutachten hatte der Antragsteller nach seinen Angaben bezüglich des Fahrzeugs MERCEDES Benz VITO in Auftrag (eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 24. März 2004: Anlage ASt A 1), er hat auf seiner Internetseite ("www.x_nnnnnn.de") die Option zum Erwerb dieses Gutachtens angeboten (Internetausdruck: Bl. 4 oben).

Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Internetseite ("www.s_mmmmm-ag.de") Auflastungen für Kraftfahrzeuge und die dafür benötigten Gutachten an (Internetausdruck: Bl. 4 unten). Auf ihrer Homepage hatte sie folgenden Text veröffentlicht:

"Im Internet und bei Ebay vertreibt Herr K_xxxxxxx aus W-xxxx (d. i. der Antragsteller) nach wie vor gefälschte und ungültige Gutachten zur Auflastung von Mercedes Vito.

Das Gutachten hat die Nr. 333-22222 xxxx und ist seit OKT. 2003 ungültig.

Sollte jemand ein solches Gutachten käuflich erwerben, raten wir dringend zur Strafanzeige.

Die Gutachten werden auf der HP www.x_nnnnn.de angeboten.

Sie können bei uns oder beim TÜV anrufen und sich die Ungültigkeit dieses Gutachtens bestätigen lassen.

Tel. vom TÜV: ... Tel. von uns ...." (Internetausdruck: Bl. 5).

Das Landgericht hatte mit seiner Beschlussverfügung vom 30. März 2004 (in der berichtigten Fassung gemäß Beschluss vom 13. April 2004) der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten:

Im Internet und bei Ebay vertreibt Herr K_xxxx nach wie vor gefälschte und ungültige Gutachten zur Auflastung von Mercedes Vito.

Das Gutachten hat die Nr. 333-22222 xxxx und ist seit OKT. 2003 ungültig.

Sollte jemand ein solches Gutachten käuflich erwerben, raten wir dringend zur Strafanzeige.

Die Gutachten werden auf der HP www.x_nnnnn.de angeboten.

Durch Urteil vom 15. Juni 2004 hatte das Landgericht die Beschlussverfügung bestätigt. Mit der dagegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung hat die Antragsgegnerin die Aufhebung der Beschlussverfügung und die Zurückweisung des Verfügungsantrages weiterverfolgt.

Anfang April 2004 - mithin nach der Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 30. März 2004 - hatte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite folgenden Text veröffentlicht:

"Vorsicht. Im Internet und bei Ebay vertreibt Herr K_xxxxxxx aus W-xxx (d. i. der Antragsteller) nach wie vor gefälschte und ungültige Gutachten zur Auflastung von Mercedes Vito und VW T2/T3. Das Gutachten Vito hat die Nr. 333-22222 xxxx und ist seit OKT. 2003 ungültig. Das Gutachten VW T3/T3 hat die Nr. 4444-2222222 xxxx und ist seit März 2004 ungültig. Sollte jemand ein solches Gutachten käuflich erwerben, raten wir dringend zur Strafanzeige. Die Gutachten werden auf der HP www.x_nnnnn.de angeboten. " (Anlage AG B 15, dort Seite 4).

Die deswegen in einem weiteren Verfügungsverfahren gleichen Rubrums (Landgericht München I, 1 HK O 7811/04) vom hiesigen Antragsteller erwirkte Beschlussverfügung vom 28. April 2004, mit der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten:

Im Internet und bei Ebay vertreibt Herr K_xxxxxxx aus W-xxxx nach wie vor gefälschte und ungültige Gutachten zur Auflastung von (...).

Das Gutachten VW T3/T3 hat die Nr. 333-22222 xxxx und ist seit März 2004 ungültig.

Sollte jemand ein solches Gutachten käuflich erwerben, raten wir dringend zur Strafanzeige.

Die Gutachten werden auf der HP www.x_nnnnn.de angeboten; hat das Landgericht München I durch Urteil vom 11. August 2004 unter Zurückweisung des Verfügungsantrages aufgehoben (Anlage AG B 15).

In einem anderen Rechtsstreit umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht Aachen (12 O 224/04) wegen Auskunftserteilung, Unterlassung und Schadensersatz betreffend den beanstandeten Verkauf von Auflastungsgutachten hat es am 14. Juli 2004 folgenden Prozessvergleich (Parteibezeichnung nach dem hiesigen Verfahren) gegeben:

1. Der ... (Antragsteller) verpflichtet sich, in Zukunft Gutachten über die Auflastung von Fahrzeugen, die Hinweise auf die Firma der ... (Antragsgegnerin) etwa durch die Nennung des Namens oder einen Stempel aufweisen oder die für die ... (Antragsgegnerin) erkennbar ausgestellt sind, nicht zu veräußern.

2. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Erklärung unter Ziffer 1 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte.

3. Der ... (Antragsteller) verpflichtet sich, an die Klägerin für jeden Fall des Verstoßes gegen Ziffer 1 einen Betrag in Höhe von 10.000 € zu zahlen.

4. Mit dem Abschluss dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche soweit streitgegenständlich ausgeglichen und erledigt.

5. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben." (Anlage ASt A 5.1 = Anlage AG B 11).

II.

Der Verfügungsantrag gemäß der Beschlussverfügung in der berichtigten Fassung ist aus der vom Landgericht herangezogenen Anspruchsgrundlage der §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht begründet (wegen der weiteren Anspruchsgrundlage siehe unter Ziffer III.).

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages ist die im Verbotsausspruch zitierte Behauptung insgesamt, obwohl sie im Verbotsausspruch in Absätzen unterteilt gewesen ist. Das ist offenbar nur in äußerlicher Anlehnung an die Darstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin geschehen (Bl. 5), Verbotsgegenstand sind aber nicht etwa mehrere Einzeläußerungen.

2.) Gemäß § 4 Nr. 8 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

3.) Dass die beanstandete Äußerung der Antragsgegnerin, die sie über den Antragsteller unstreitig im Internet verbreitet hat (Bl. 5), geeignet ist, den Betrieb des Antragstellers bzw. dessen Kredit zu schädigen, liegt auf der Hand und wird auch von der Antragsgegnerin nicht verkannt.

4.) Es ist nach der für das Verfügungsverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beanstandete Tatsachenbehauptung zutrifft.

(a) Mit der eidesstattlichen Versicherung LB (Angestellter der Antragsgegnerin; Anlage AG B 9 vom 28. Mai 2004: Bl. 31-32) ist glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin die für die Auflastung bei Kraftfahrzeugen notwendigen Gutachten bei der Firma TÜV A GmbH, in Auftrag gegeben und für das Fahrzeug Mercedes VITO das Teile-Gutachten (gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO) Nr. 333-22222 xxxx von der Firma TÜV A GmbH, einem Mitglied des TÜV xxxx, exklusiv erhalten hatte (vgl. Anlage AG B 1). Das Gutachten mit dieser Kennnummer betreffend das Fahrzeug Mercedes VITO ist in der beanstandeten Äußerung auf der Homepage der Antragsgegnerin genannt worden (Bl. 5).

(b) Die Antragsgegnerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass auf ihre Veranlassung u. a. das Teile-Gutachten Nr. 333-22222 xxxx für den Mercedes VITO bei der Firma TÜV A GmbH im Oktober 2003 zurückgenommen worden ist (eidesstattliche Versicherung LB: Anlage AG B 9). Dass das so geschehen ist, ergibt sich zudem aus der entsprechenden Mitteilung der Firma TÜV A GmbH an den Verband der Technischen Überwachungs-Vereine gemäß Schreiben vom 22. Oktober 2003 (Anlage AG B 10). Demgemäß wird auf der Homepage der Antragsgegnerin zutreffend berichtet, dass das genannte Gutachten zur Auflastung des Mercedes VITO seit Oktober 2003 ungültig ist (Bl. 5).

(c) Es ist mit der eidesstattlichen Versicherung LB (Anlage AG B 9; vgl. dazu noch die weitere eidesstattliche Versicherung LB gemäß Anlage AG B 2) außerdem glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Ende des Jahres 2003 jedenfalls an zwei Käufer jeweils eine ungültige, d. h. gefälschte Ausfertigung des Teile-Gutachtens Nr. 333-22222 xxxx verkauft hat. Es handelt sich um die Fahrzeuge mit den Daten:

(1) Fahrzeug-Identnummer: .....polizeiliches Kennzeichen: ...., Erstzulassung: xy. Mai xxx;

(2) Fahrzeug-Identnummer: ..., polizeiliches Kennzeichen: ...., Erstzulassung: xx. März xxxx.

Das Gutachten (1) wurde vom TÜV-V GmbH in M als Fälschung erkannt, als es vom Käufer vorgelegt worden ist. Das Gutachten-Exemplar ist vom TÜV-G sichergestellt worden, der Prüfer RK hat dabei vom Käufer des Gutachtens erfahren, dass er es vom Antragsteller erworben hat und dass der Antragsteller die Eintragung der Fahrzeugdaten vorgenommen hat. Entsprechendes gilt für das Gutachten (2), als es dem TÜV-Prüfer beim TÜV-V GmbH in U vorgelegt worden ist. Die beiden Gutachten (1) und (2) sind von der Antragsgegnerin eingereicht worden (Anlagen AG B 5 und B 3), sie weisen die obigen Fahrzeugdaten als Eintragung auf. Zudem hat der TÜV-U die Übersendung des bei ihm vorgelegten und von ihm einbehaltenen Gutachtens an die Antragsgegnerin mit Telefax vom 29. Dezember 2003 angekündigt (Anlage AG B 4).

Dass es sich bei den vom Antragsteller verkauften Gutachten um Fälschungen handelte, hat die Antragsgegnerin zum einen dadurch glaubhaft gemacht, dass sie im deutlichen Abstand davor eben dieses Teile-Gutachten von der Firma TÜV A GmbH im Oktober 2003 hat zurücknehmen lassen. Zum anderen ergibt die eidesstattliche Versicherung LB (Anlage AG B 9), dass die Antragsgegnerin die Teile-Gutachten mit dem Ausstellungsdatum vom 7. März 2002 für die dort eingetragenen Fahrzeuge nicht ausgestellt hatte, sondern dass unter diesem Datum Auflastungsgutachten für andere Fahrzeuge ausgestellt worden sind.

Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch, dass der Antragsteller seine Auflastungsgutachten über "Ebay" bzw. über seine eigene Homepage anbietet.

(d) Demgegenüber ist das mit seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 24. März 2004 (Anlage ASt A 1) unterstützte Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der oben unter lit. a) bis lit. c) zusammengefassten Darstellung der Antragsgegnerin zu wecken.

In der eidesstattlichen Versicherung nimmt der Antragsteller nur schlicht in Abrede, gefälschte bzw. ungültige Gutachten anzubieten (Anlage ASt A 1). Soweit es in der eidesstattlichen Versicherung weiter heißt, für den Mercedes VITO sei "im Augenblick" ein entsprechendes Auflastungsgutachten "im Auftrag", so ist schon nicht erkennbar, dass das im Widerspruch zu den beiden oben unter lit. c) aufgeführten Teile-Gutachten zu (1) und (2) von Ende 2003 stehen muss. Denn es werden weder die entsprechenden Fahrzeug-Identnummern genannt, noch das angeblich beauftragte Unternehmen.

Das dazu vom Antragsteller in der Widerspruchsverhandlung vor dem Landgericht genannte, angeblich beauftragte Unternehmen "S KG" (Bl. 44, Anlage ASt A 6) hat mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 2004 gegenüber der Antragsgegnerin erklären lassen, es habe sich geweigert, mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten und die vorgelegte Vertriebsbestätigung (Anlage ASt A 6) sei nicht von ihm ausgestellt worden (Anlage AG B 12). Die damit verbundene Behauptung der Antragsgegnerin, dass die Vertriebsbestätigung gemäß Anlage ASt A 6 nicht von der dort genannten "S KG" stammt, hat der Antragsteller nicht bestritten.

III.

Der Verfügungsantrag ist auch nicht gemäß den §§ 3, 4 Nr. 7, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG begründet.

1.) Nach § 4 Nr. 7 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ergibt sich nach zutreffender Ansicht innerhalb des UWG in Abgrenzung zu der oben unter Ziffer II. erörterten Regelung des § 4 Nr. 8 UWG und zu § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, d. h. er betrifft u. a. die vorliegend in Rede stehenden herabsetzenden oder verunglimpfenden Äußerungen außerhalb eines Vergleichs, soweit sie sich nicht in unwahren Tatsachenbehauptungen erschöpfen (Harte-Henning-Omsels, UWG, § 4 Nr. 7 UWG Rz. 4, 6).

2.) Bei der demgemäß erforderlichen Interessenabwägung kann der Antragsgegnerin der Vorwurf der Unlauterkeit nicht gemacht werden.

Es ist, wie ausgeführt, mit der für das Verfügungsverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller als direkter Konkurrent der Antragsgegnerin Auflastungsgutachten, die vorgeblich von der Antragsgegnerin ausgestellt worden sind, Käufern angedient hat. Tatsächlich waren die Gutachten aber inzwischen von der Antragsgegnerin zurückgezogen.

Diese Fälschungen mussten für das Unternehmen der Antragsgegnerin nachteilig wirken. Denn jeder potentielle Kunde des Antragstellers hatte mit einem solchen falschen Gutachten beim TÜV mit Schwierigkeiten zu rechnen und die darin genannte Antragsgegnerin musste ihrerseits befürchten, deswegen von diesen Kunden in Anspruch genommen zu werden. Dass das auch allgemein das Ansehen der Antragsgegnerin gefährden würde, liegt auf der Hand.

Deswegen überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit, mit klaren und deutlichen Worten vor dem Gutachtenangebot des Antragstellers zu warnen, und zwar ganz konkret unter Nennung des Antragstellers und der Teile-Gutachten-Nummer.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch die Wendung "nach wie vor" in der angegriffenen Äußerung nicht zu beanstanden. So lange nicht - wie schließlich im Wege des Vergleichs vor dem Landgericht Aachen am 14. Juli geschehen (Anlage AG B 11) - gesichert war, dass der Antragsteller nicht weiterhin solche Gutachten mit dem Firmeneintrag der Antragsgegnerin unautorisiert veräußerte, bestand Veranlassung, diese Formulierung zu wählen.

Entsprechendes gilt für den dringenden Rat, als Käufer eines solchen Gutachtens Strafanzeige zu stellen. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, welcher Straftatbestand für sein Verhalten in Betracht kommt. Maßgeblich für die äußerungsrechtliche Bewertung ist insoweit die in der Laiensicht durchaus zutreffende Einschätzung eines potentiellen Gutachten-Käufers, der sich um sein Geld vom Antragsteller geprellt sehen muss, wenn er es für ein wertloses ungültiges Gutachten gezahlt hat.

3.) Aus dem Gesichtspunkt einer denkbaren Anwendung von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ergibt sich nichts anderes. Der Sache nach liegt keine vergleichende Werbung vor, weil die beanstandete Äußerung nicht mit dem eigenen Angebot der Antragsgegnerin irgendwie verknüpft worden ist. Im Übrigen würde sich auch bei der Anwendung dieser Vorschrift nichts anderes ergeben, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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