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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 3 U 156/98
Rechtsgebiete: EG-Verordnung, MarkenG, UWG


Vorschriften:

EG-Verordnung Nr. 590/1999
EG-Verordnung Nr. 2081/92
MarkenG § 126
MarkenG § 127
MarkenG § 128
MarkenG § 135
UWG § 3
Zur Irrführung durch die für Gurkenkonserven verwendete Bezeichnung "Spreewald".
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

3 U 156/98

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. Juli 2003

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter v. Franqué, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 19. Juni 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, 15. Zivilkammer, vom 24. Juni 1998 (315 O 216/98) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von € 21.500,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien produzieren Gurkenkonserven im Bundesland Brandenburg. Beide haben ihre Produktionsstätten in der Nähe des Spreewaldes, einem bekannten Anbaugebiet für Gurken. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auf Unterlassung des Inverkehrbringens ihrer Gurkenkonserven als "Köstlichkeiten aus dem Spreewald", aus dem "Spreewaldhof" stammend, mit der Bezeichnung "Spreewald" versehen und/oder als "Original Spreewälder Gurken" in Anspruch.

Der Spreewald liegt ca. 70 Km südöstlich von Berlin. Mit dem Begriff Spreewald werden verschiedene Regionen bezeichnet. Die Parteien streiten u.a. um die Frage, welche dieser Regionen der Verkehrsanschauung in Bezug auf die Bezeichnung von Gurkenkonserven zugrunde liegt.

Das sogenannte "Kahnrevier" ist ein eng begrenztes Gebiet, welches landschaftlich durch eine Vielzahl von Verästelungen des Flusses Spree geprägt ist, die ein Hunderte Kilometer umfassendes Netz von sogenannten Fließen bildet. Einige Ortschaften in dieser Kahnregion sind nur mit Booten erreichbar. Autoverkehr ist aufgrund der landschaftlichen Besonderheiten nicht oder nur in geringem Umfang möglich. Das Kahnrevier deckt sich in etwa mit dem südöstlich der Ortschaft Lübben gelegenen "Oberspreewald" (in der Karte gemäß Anlage K 1 schwarz eingekreist). Der "Oberspreewald" und der nördlich von Lübben bis etwa zum Neuendorfer See reichende "Unterspreewald" bilden zusammen das "Biosphärenreservat Spreewald", ein 1990 gesetzlich geschütztes Gebiet (in der Karte gemäß Anlage BK 2 dunkelgrün ausgewiesen; nachfolgend als "Spreewald i.e.S." bezeichnet). Ein erheblich größeres Gebiet umfasst der sogenannte "Wirtschaftsraum Spreewald" (in der Karte gemäß Anlage K 1 rot eingekreist).

Dieser wurde definiert auf Initiative des wirtschaftlichen Interessenverbandes "Spreewaldverein e.V.", dem neben Gurkenbauern und -verarbeitern aus der Region auch Vertreter aus der Landwirtschaft, der Forst- und Wasserwirtschaft, der Fischerei, des Tourismus und des Naturschutzes, sowie Bürger der Spreewaldregion angehören.

Die Definition des "Wirtschaftsraumes Spreewald" erfolgte durch den Spreewaldverein e.V. im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen, Ämtern und Landkreisen und ist formal durch Beschlüsse der betroffenen Landkreise bestätigt worden. Er deckt sich im wesentlichen mit der durch den Tourismusverband Spreewald ausgewiesenen touristischen Spreewaldregion (in der Karte gemäß Anlage BK 2 hellgrün ausgewiesen).

Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens, nämlich mit Verordnung EG Nr. 590/1999 (Anlage B 17) vom 18. März 1999 (nachfolgend: VO 590/1999) ist die Bezeichnung "Spreewälder Gurken" als geschützte geographische Angabe ("g.g.A.") i.S. der Verordnung EG 2081/92 zum Schutze von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (nachfolgend: VO 2081/92, vgl. Anlage K 13) eingetragen worden. Der Schutz umfasst das geographische Gebiet des "Wirtschaftsraums Spreewald" (vgl. die Spezifikation im Eintragungsantrag gemäß Anlage BK 25/BfK 26).

Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches aus einem ehemaligen Betrieb der DDR hervorgegangen ist und seit Jahrzehnten Gurkenkonserven nach Rezepten herstellt, wie sie seit Jahrhunderten im Spreewald angewendet werden. Die Klägerin hat ihren Sitz in Jüterbog, einer Ortschaft, welche etwa 50 Km westlich des Spreewaldes liegt, und zwar außerhalb sowohl des Spreewalds i.e.S. als auch des "Wirtschaftsraumes Spreewald".

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des "Volkseigenen Betriebs (VEB) Obst- und Gemüseverarbeitung ŽSpreewald-Konserve` Golßen", der im Rahmen der Privatisierung von DDR-Betrieben im Sommer 1990 in die "Obst- und Gemüseverarbeitung ŽSpreewaldkonserve` Golßen GmbH" umgewandelt worden war. In Golßen befand sich zu Zeiten der DDR das Hauptwerk ("Werk I") des Kombinats "Volkseigenen Betriebs (VEB) Obst- und Gemüseverarbeitung ŽSpreewald-Konserve GolßenŽ". Die Beklagte produziert in Golßen Konservenprodukte, nämlich "Spreewaldhof-Gewürzgurken", "Spreewaldhof-Senfgurken", "Spreewaldhof - saure Gurken", "Spreewaldhof - Gurkenzwiebeltopf", "Spreewaldhof-Knoblauchgurken" und "Spreewaldhof-Cornichons". Die Gurkengläser der Beklagten sind mit einem Siegel versehen, auf dem unter der Bezeichnung "Spreewaldhof" und einem stilisierten Emblem, welches einen im Wald an einem Fluss gelegenen Bauernhof zeigt, steht:

"Köstlichkeiten aus dem Spreewald

Original Spreewälder Gurken".

Der Ort Golßen liegt etwa 20 Km westlich der Ortschaft Lübben außerhalb des Spreewalds i.e.S., aber innerhalb des "Wirtschaftsraums Spreewald". Auf die Karten gemäß Anlagen K 1 und BK 2 wird Bezug genommen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Frage, ob die Beklagte aufgrund der Verordnung EG Nr. 590/1999 (Anlage B 17) vom 18. März 1999 berechtigt ist, die streitgegenständlichen Bezeichnungen für ihre Produkte zu verwenden.

Am 25.07.1993 trat die Verordnung EG 2081/92 zum Schutze von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 in Kraft. Die Verordnung regelt den Schutz von eingetragenen Ursprungsbezeichnungen ("g.U.") und geographischen Angaben ("g.g.A."). Neben dem regulären Eintragungsverfahren gemäß Art. 5 ff. sieht die Verordnung auch ein vereinfachtes Eintragungsverfahren gemäß Art. 17 vor. Nach dieser Vorschrift teilen die Mitgliedsstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedsstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe der Verordnung eintragen lassen wollen. Zuständig für die Mitteilung der einzutragenden Bezeichnungen war in Deutschland das Bundesministerium der Justiz (nachfolgend: BmJ).

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der VO 2081/92 gingen ab 1993 mehrere Anträge von Genossenschaften bzw. Herstellern zum Schutz der Bezeichnung "Spreewälder Gurken" beim BmJ ein. Jedenfalls ein Antrag des "pro agro Verband zur Förderung der Agrar- und Ernährungswirtschaft des Landes Brandenburg e.V." betraf den Schutz der Bezeichnung "Spreewälder Gurken" als g.U. für das "Urstromtal der Spree zwischen dem nördlichen Rand der Stadt Cottbus und dem nördlich der Stadt Lübben gelegenen Neuendorfer See" und damit ein Gebiet, das in etwa dem Spreewald i.e.S. entspricht und von dem Golßen nicht umfasst war (Anlage K 20, vgl. auch BfK 2).

Am 20.01.1994 übersandte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die aus der Anlage BK 24 ersichtliche Mitteilung im vereinfachten Eintragungsverfahren nach Art. 17 VO 2081/92. Die Mitteilung enthielt als Nr. 111 auch die Bezeichnung "Spreewälder Gurken".

Mit EG-Verordnung Nr. 1107/96 vom 12. Juni 1996 wurden sodann eine Reihe von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschützt. Die Bezeichnung "Spreewälder Gurken" war noch nicht darunter, weil die Kommission noch ergänzende Angaben im Hinblick auf Art. 2 und Art. 4 VO 2081 angefordert hatte.

Im August 1996 beantragte der Spreewaldverein e.V. gegen die Klägerin beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, mit der der Klägerin verboten werden sollte, Gurkenkonserven unter der Bezeichnung "Spreewälder Gurkenfaß" und/oder "Spreewälder Gurkenfäßchen" und/oder in sonstiger Weise unter Verwendung der Bezeichnung "Spreewälder Gurken" anzubieten und/oder zu bewerben (Anlage K 3). Unter dem 27.08.1996 schlossen die dortigen Parteien sodann einen Vergleich, wonach sich die Klägerin im Hinblick auf die dort streitige Fallkonstellation, nämlich die Verarbeitung von Gurken in Jüterbog, die nicht aus dem Spreewald stammen, zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen "Spreewälder Gurkenfaß" und/oder "Spreewälder Gurkenfäßchen" und/oder "Spreewälder Gurkenspezialitäten" verpflichtete. Im Gegenzug verpflichtete sich der Spreewaldverein e.V., keine Maßnahmen gegen die Verwendung der Bezeichnungen "Gurkenfaß Spreewälder Art" bzw. "Gurkenfäßchen Spreewälder Art" zu ergreifen. Auf die Anlage K 4 wird Bezug genommen.

Seit 1996 trat der Spreewaldverein e.V. gegenüber dem BmJ im Hinblick auf den Schutz der Bezeichnung "Spreewälder Gurken" gemäß VO 2081/92 als antragstellende Vereinigung auf. Dabei wurde zunächst der aus der Anlage K 18 ersichtliche Antrag gestellt, in dem der Wirtschaftsraum Spreewald als geographisches Gebiet genannt wurde. Der Schutz wurde nunmehr als "g.g.A." begehrt und das Erzeugnis dahingehend bestimmt, dass es "überwiegend (d.h. zu mehr als 50 %) aus Gurken (besteht), die im Wirtschaftsraum Spreewald... erzeugt werden" (Anlage K 18). Der Antrag wurde später dahingehend modifiziert, dass das Erzeugnis zu mehr als 70 % aus Gurken bestehen müßte, welche im Wirtschaftsraum Spreewald erzeugt werden. Dieser Antrag wurde vom BmJ an die Kommission weitergeleitet, wo er am 20.05.1997 einging (Anlagen BK 25, BfK 26).

Unter dem 07.04.1998 erhob die Klägerin die vorliegende Klage.

Im Jahr 1998 nahm die Klägerin gegenüber dem BmJ (Anlagen K 14, BfK 1, BfK 3, BfK 5) und der Kommission (K 19, BfK 6) Stellung zu dem Schutzantrag des Spreewaldverein e.V. und machte im wesentlichen geltend, nach der Verkehrsvorstellung müssten "Spreewälder Gurken" zu 100 % aus dem Spreewald i.e.S. stammen, so dass ein Schutz des "Wirtschaftsraums Spreewald" sowie einer Spezifikation, wonach ein Anteil von mehr als 70 % Gurken aus dem "Wirtschaftsraum Spreewald" ausreichen, zu einer gesetzlich normierten Irreführung der Verbraucher führen würde. Der Schutz der Bezeichnung "Spreewälder Gurken" dürfe nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 VO 2081/92, sondern müsse im normalen Verfahren, in dem Bedenken Rechnung getragen werden könnten, betrieben werden.

Mit Schreiben vom 07.04.1998 (Anlage K 15) an die Rechtsanwälte der Klägerin teilte das BmJ u.a. mit:

"Wann die Kommission über die Eintragungsfähigkeit entscheiden und ihre Entscheidung dem Regelungsausschuß zur Abstimmung stellen wird, ist noch offen".

Mit Urteil vom 24.06.1998, welches Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, verurteilte das Landgericht Hamburg die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung (Bl. 97 ff. d.A.).

Unter dem 10.07.1998 (Anlage BfK 2) schrieb der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz, Rainer Funke, dem Klägervertreter u.a.:

"Die Abwägung, ob dem vereinfachten oder dem ordentlichen Eintragungsverfahren der Vorzug zu geben sei, ist also nach Anhörung der Wirtschaftskreise unter Berücksichtigung aller bekannten Bedenken nach rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen worden. In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, daß das Bundesministerium der Justiz der Kommission lediglich `mitteilen` kann, welche Bezeichnungen sie eintragen lassen will; die Entscheidung über die Eintragung wird von der Europäischen Kommission nach Beteiligung des Regelungsausschusses getroffen".

Am 19.03.1999 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die "Verordnung EG Nr. 590/1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates" veröffentlicht (Anlage B 17). Die VO 590/1999 umfasste unter anderem das Erzeugnis "Spreewälder Gurken" mit dem Schutz als "g.g.A.".

Gegen die VO 590/1999 erhob die Klägerin unter dem 01.04.1999 Nichtigkeitsklage vor dem Gericht erster Instanz des EuGH. Die Klage nahm die Klägerin später zurück, nachdem die Kommission im Rahmen des Verfahrens die Zulässigkeit der Klage mit dem Argument bezweifelt hatte, es fehle an einer nach der damaligen Rechtsprechung des EuGH erforderlichen individuellen Betroffenheit der Klägerin.

1999 wurde die Klägerin von drei Gurkenproduzenten vor dem Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 (315 O 60/99), unter Berufung auf die VO 590/1999 auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Spreewälder Art" für Gurkenkonserven in Anspruch genommen. Im Rahmen dieses Verfahrens legte das Landgericht Hamburg mit dem aus der Anlage BfK 13 ersichtlichen Beschluss dem EuGH gemäß Art. 177 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die VO 590/1999 mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Kammer stützte ihre Bedenken gegen die Gültigkeit der Verordnung zum einen darauf, dass die Mitteilung des BmJ i.S. des Art. 17 der VO 2081/92 nicht rechtzeitig im Rahmen der dort geregelten sechsmonatigen Frist erfolgt sei. Weiter habe das BmJ die Bezeichnung nicht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß Art. 17 VO 2081/92 mitteilen dürfen, da die Bezeichnung "Spreewälder Gurken" weder gesetzlich geschützt noch durch Benutzung für den "Wirtschaftsraum Spreewald" üblich gewesen sei, sondern allenfalls für den Spreewald i.e.S. Einer Eintragung im vereinfachten Verfahren seien jedoch nur unumstrittene und in allen ihren Kriterien allgemein anerkannte Bezeichnungen zugänglich. Weiter hätte die Bezeichnung "Spreewälder Gurken" nicht als "g.g.A.", sondern als "g.U." angemeldet werden dürfen, da die Region, aus der die Gurken stammen, und nicht der Ort der Verarbeitung im Vordergrund stehe. Schließlich äußerte die Kammer Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung auch deshalb, weil sich aus der geschützten Spezifikation, wonach das verarbeitete Produkt einen Anteil nicht aus dem Wirtschaftsraum Spreewald stammender Gurken enthalten dürfe und zudem der "Wirtschaftsraum Spreewald" ein willkürlich definiertes, nicht mit dem nach der Verbrauchererwartung wesentlich engeren Spreewald i.e.S. identisches Gebiet sei, eine gesetzlich festgeschriebene Irreführung der Verbraucher ergebe, was mit der VO 2081/92 nicht vereinbar sei. Auf die Anlage BfK 13 wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage mit Urteil vom 6. Dezember 2001 dahingehend, dass die Prüfung der Frage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der Verordnung 590/1999 beeinträchtigen könnte, soweit mit ihr die Bezeichnung Spreewälder Gurken eingetragen worden sei. In dem Urteil stellt der EuGH fest, dass im Rahmen des vereinfachten Eintragungsverfahrens gemäß Art. 17 VO 2081/92 die Kommission eine Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung als "g.U." oder "g.g.A." nur dann treffen könne, wenn der betreffende Mitgliedsstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet habe. Dabei habe der Mitgliedsstaat zu prüfen, ob der Antrag gerechtfertigt sei, da nur er über die erforderlichen gründlichen Kenntnisse der Besonderheiten des betreffenden Mitgliedsstaates verfüge (Erwägungsgrund Nr. 53). Die Kommission habe vor der Eintragung (nur) zu prüfen, ob erstens die dem Antrag beigefügte Spezifikation mit Art. 4 der VO 2081/92 im Einklang stehe, d.h. ob sie die erforderlichen Angaben enthalte und diese "nicht offensichtlich falsch" seien, und zweitens die Bezeichnung auf der Grundlage der in der Spezifikation enthaltenen Angaben die Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) der Verordnung erfülle (Erwägungsgrund Nr. 54). Weiter führt der EuGH aus:

"Nr. 58 Es ist daher Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung wie des hier in Rede stehenden zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten; eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen.

...

Nr. 60. Zu der Frage, ob die Bezeichnung Spreewälder Gurken im Sinne des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 durch Benutzung üblich geworden ist, ist festzustellen, dass dies zu beurteilen Teil der Nachprüfungen ist, die die zuständigen nationalen Behörden, gegebenenfalls unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, durchzuführen haben, bevor der Eintragungsantrag der Kommission übermittelt wird. Da die von den zuständigen deutschen Behörden vorgenommene Beurteilung nicht offensichtlich falsch ist, durfte die Kommission die Bezeichnung Spreewälder Gurken im vereinfachten Verfahren eintragen."

Auf das Urteil gemäß Anlage BK 28 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Sodann erhob die Klägerin unter dem 15.01.2002 unter Bezugnahme auf die im Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2001 festgestellten Grundsätze zum Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten Klage vor dem Landgericht Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Antrag, die Übermittlung der Spezifikation Spreewälder Gurken an die EU-Kommission zurückzunehmen und bei der EU-Kommission zu beantragen, die VO 590/1999 aufzuheben. Weiter stellte die Klägerin drei Hilfsanträge, gerichtet auf Feststellung der Unzulässigkeit der Übermittlung der Spezifikation Spreewälder Gurken an die Kommission, Aufhebung der Übermittlung bzw. Verurteilung zur Stellung eines Änderungsantrags an die EU-Kommission, wonach die VO 590/1999 eine neue Spezifikation dahingehend enthält, dass nur Gurken aus dem Spreewald im engeren Sinne geschützt sind. Auf die Anlage BfK 25 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage mit Beschluss vom 20. November 2002 (Anlage BfK 33) an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Über das Verfahren ist bislang noch nicht entschieden worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 19.06.2003 gab die Beklagte folgende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab:

"Die Beklagte verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Klägerin nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall von der Kammer 15 des Landgerichts Hamburg zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Gurkenkonserven, die in ihrem Verarbeitungsbetrieb Golßen hergestellt worden sind, als

"Köstlichkeiten aus dem Spreewald"

und/oder

aus dem Spreewaldhof stammend

und/oder

mit der Bezeichnung "Spreewald" versehen

und/oder

"Original Spreewälder Gurken"

in den Verkehr zu bringen, wenn die bearbeiteten Gurken in der einzelnen Gurkenkonserve nicht den Spezifikationen der Spreewälder Gurkenverordnung EG 590/99 entsprechen."

Die Klägerin hat diese Erklärung angenommen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die angegriffenen Bezeichnungen seien irreführend. So verstehe der Verkehr diese Bezeichnungen dahingehend, dass die damit gekennzeichneten Konserven Gurken beinhalteten, die aus dem Gebiet stammten, das durch die Vielzahl von Fließen eine hohe Boden- und Luftfeuchtigkeit sowie eine besondere Bodenbeschaffenheit und schließlich eine durch das Fehlen von Autoverkehr abgasfreie Luft und damit insgesamt besonders gute Bedingungen für den Gurkenanbau biete. Dieser Verbrauchererwartung, die sich auch aus der Verkehrsbefragung gemäß Anlage K 5 ergebe, würden die Konserven der Beklagten in mehrerlei Hinsicht nicht entsprechen.

Zum einen enthielten die Konserven nicht nur Gurken aus dem Spreewald i.e.S., sondern auch solche aus dem "Wirtschaftsraum Spreewald", einem aus rein wirtschafts - politischen Gründen durch erfolgreiche Lobbyarbeit willkürlich festgelegten erheblich größeren und nicht mit den Erwartungen der Verbraucher in Einklang stehenden Gebiet.

Die über den Spreewald i.e.S. hinausgehenden Gebiete des "Wirtschaftsraumes Spreewald", insbesondere die Produktionsstätte der Beklagten in Golßen, gehörten weder nach der Boden- und Klimastruktur noch aufgrund der erdgeschichtlichen, geologischen, kultur- und wirtschaftshistorischen sowie touristischen Gesichtspunkten zum Spreewald. Daran ändere auch die Produktionstradition der Beklagten zu Zeiten der DDR nichts, denn diese könne allenfalls auf die Verbrauchervorstellung in den neuen Bundesländern Einfluss genommen haben, während die Beklagte ihre Konserven bundesweit vertreibe, es also auch auf die Vorstellung der Verbraucher in den alten Bundesländern ankomme.

Zum anderen habe die Beklagte zumindest bis zum August 1998 in ihren Konserven Gurken verwendet, die noch nicht einmal aus dem Wirtschaftsraum Spreewald, sondern aus anderen Anbaugebieten stammten, welche keinerlei Berührungspunkte zum Spreewald hätten. Letztlich sei es auch völlig unerheblich, ob 50, 60, 70 oder 80 % der verarbeiteten Gurken tatsächlich aus dem Spreewald stammten. Das Verkehrsverständnis gehe im Hinblick auf die angegriffene Bezeichnung "Spreewälder Gurken" dahin, dass der Verbraucher erwarte, dass 100 % der verarbeiteten Gurken aus dem Spreewald stammten.

Es sei im Übrigen verarbeitungstechnisch überhaupt nicht sicherzustellen, dass sich in jedem einzelnen Glas wirklich auch ein bestimmter Prozentsatz an Gurken aus dem "Wirtschaftsraum Spreewald" befinden würden.

Der zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bereits gestellte Antrag auf Eintragung als "g.g.A." gemäß der VO 2081/92 stehe der vorliegenden Klage nicht entgegen.

Jedenfalls solange eine Eintragung nicht vorgenommen worden sei, seien die deutschen Schutzvorschriften gegen eine Irreführung der Verbraucher anwendbar. Zudem biete ein Schutz als "g.U." oder "g.g.A." gemäß der VO 2081/92 zwar Abwehrrechte, gegen Dritte, aber kein positives Recht auf Benutzung der Bezeichnung.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Gurkenkonserven, die in ihrem Verarbeitungsbetrieb Golßen hergestellt worden sind, als

"Köstlichkeiten aus dem Spreewald"

und/oder

aus dem "Spreewaldhof" stammend

und/oder

mit der Bezeichnung "Spreewald" versehen

und/oder

"Original Spreewälder Gurken"

in Verkehr zu bringen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte hat vorgetragen:

Eine Irreführung durch die angegriffenen Bezeichnungen liege nicht vor. Für die Verkehrsauffassung komme es nicht auf rein touristische Aspekte an, welche ggf. auf die Kahnregion hindeuten könnten. Im Zusammenhang mit dem Gemüseanbau und der Gemüseverarbeitung sei vielmehr die Niederungslandschaft des Spreewaldes maßgebend, die sich durch eine für den Gemüseanbau vorteilhafte, besondere und einheitliche Bodenstruktur auszeichne. Dies sei diejenige Landschaft, die durch die Ablagerungen der Spree und die Verrottungen des Spreewaldes - im ursprünglichen Wortsinn - entstanden sei. Gerade auch das Gebiet Golßen sei eine entsprechend "entwässerte Spreewaldlandschaft". Golßen gehöre erdgeschichtlich, geologisch, hydrologisch sowie kulturhistorisch zum Spreewald. Dies gelte auch wirtschaftshistorisch, da Golßen zu Zeiten der DDR der Hauptsitz der Spreewälder Gurkenproduktion und -verarbeitung gewesen sei, was die Verkehrsanschauung über Jahrzehnte geprägt habe. An dem entsprechenden Verkehrsverständnis ändere sich auch nichts dadurch, dass von der Beklagten bestimmte Anteile an Gurken aus anderen Anbaugebieten zugekauft würden.

Seit jeher könnten die Gurkenbauern aufgrund der begrenzten Möglichkeiten in der Spreewaldregion und unter Berücksichtigung etwaiger Klimaschwankungen nicht sämtliche Rohprodukte selbst produzieren, so dass stets aus anderen Gebieten zugekauft worden sei.

Im Übrigen sei deutsches Irreführungsrecht wegen des Eintragungsantrages gemäß Art. 17 der VO 2081/92 nicht mehr anwendbar. Aus dem beantragten Schutz als "g.g.A." folge für die Beklagte ein positives Nutzungsrecht im Hinblick auf die angegriffenen Bezeichnungen.

Durch Urteil vom 24. Juni 1998 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über die Herkunft der Gurken zu. Die streitgegenständlichen Herkunftsangaben würde ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher dahingehend verstehen, dass die von der Beklagten verarbeiteten Gurken zu 100 % aus dem Spreewald stammten. Dies sei aus zwei Gründen jedoch nicht der Fall.

Zum einen würden, wie die Beklagte selbst eingeräumt habe, in ihrem Verarbeitungsprozess nur zu 80 % Gurken aus der Wirtschaftsregion Spreewald verwendet, die restlichen 20 % aber aus anderen Anbaugebieten bezogen. Die geographischen Herkunftsangaben auf den Produkten der Beklagten signalisierten den Verbrauchern jedoch, dass er zu 100 % Gurken aus dem Spreewald erhalte. Es komme hinzu, dass die Beklagte überhaupt nicht gewährleisten könne, dass jedenfalls immer nur 20 % der Gurken in einem Glas nicht aus dem Spreewald stammten.

Zum anderen verstehe der Verbraucher unter "Spreewald" die Kahnregion, möglicherweise auch noch das sog. Biosphärenreservat, jedenfalls aber nicht die gesamte "Wirtschaftsraum Spreewald". Diese Verbrauchererwartung gründe sich auf die jahrhundertealte besondere Geltung der "Spreewälder Gurken". Die Verhältnisse in der DDR seien nicht maßgebend, weil es auf das Verkehrsverständnis der Verbraucher in den neuen und den alten Bundesländern ankomme. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus:

Jedenfalls nach Inkrafttreten der VO 590/1999 sei deutsches Irreführungsrecht wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht mehr anwendbar. Aus der Verordnung ergebe sich für die Beklagte ein positives Benutzungsrecht im Hinblick auf die angegriffenen Bezeichnungen. Die VO 590/1999 sei - wie der EuGH zu Recht festgestellt habe - auch wirksam.

Dass Golßen zum Spreewald gehöre, ergebe sich auch daraus, dass die Ortschaft im Landkreis "Dahme-Spreewald" liege, einem von drei Spreewald-Landkreisen.

Einer Irreführung der Verbraucher stehe weiter entgegen, dass die Beklagte nunmehr zu 100 % Rohware aus dem "Wirtschaftsraum Spreewald" verarbeite. Auch in früheren Zeiten sei das verarbeitete Gemüse im heutigen "Wirtschaftsraum Spreewald" und nicht überwiegend oder gar ausschließlich in den derzeitigen Naturschutz- und Kahngebieten angebaut worden. Im Übrigen sei es auch in der Vergangenheit regelmäßig nicht möglich gewesen, ausschließlich Rohware aus der Region zu verarbeiten; stets habe ein gewisser Anteil auch aus anliegenden Gebieten hinzugekauft werden müssen. Die verarbeiteten Erzeugnisse hätten sich aber stets durch diejenigen Merkmale ausgezeichnet, die nunmehr auch in der Spezifikation der VO 590/1999 niedergelegt seien und die von der Beklagten zu jeder Zeit eingehalten worden seien. Beigemischte Gurken stammten ausschließlich von einem bestimmten, abgetrennten Feld eines landwirtschaftlichen Betriebes am Niederrhein, wo sie nach denselben Methoden und unter vergleichbaren Bedingungen produziert würden wie die Rohware aus dem "Wirtschaftsraum Spreewald". Die Beklagte trage dafür Sorge, dass eine gleichmäßige Verteilung der einzelnen Produktanteile durch moderne Mischungsverfahren sichergestellt werde. Der Verkehr sei bereit, unter bestimmten Umständen - z.B. wie hier aus produktionstechnisch bedingten Notwendigkeiten heraus - Beimischungen aus anderen Anbaugebieten zu akzeptieren, soweit diese einen bestimmten Umfang nicht überschreiten würden. Dies gelte jedenfalls solange, wie vorliegend der Geschmack der Rohware aus der Region - im Zusammenwirken mit bestimmten Rezepturen - nicht durch Fremdrohware verfälscht werde. Es fehle jedenfalls an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer eventuellen Fehlvorstellung der Verbraucher. Weiter könne sich die Beklagte auf einen schützenswerten Besitzstand berufen. Die Produktion und Verarbeitung von Gurken in der Kahnregion allein hätten die "Spreewälder Gurken" niemals zu dem gemacht, was sie heute seien.

Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der von der Klägerin in Berlin anhängig gemachten Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland komme nicht in Betracht. Neben der Klägerin gingen auch andere Wettbewerber zunehmend dazu über, Gurken "nach Spreewälder Art" oder in vergleichbarer irreführender Ausstattung anzubieten, was dazu führe, dass die geschützte g.g.A. mehr und mehr verwässert werde.

Ferner habe die Klage vor dem Landgericht bzw. Verwaltungsgericht Berlin keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig und unbegründet sei.

Das Klagerecht der Klägerin sei aus zwei Gründen verwirkt. Zum einen habe die Klägerin schon seit längerer Zeit Kenntnis vom Klagegrund gegen die Bundesrepublik gehabt bzw. haben müssen. Die Beklagte habe darauf vertrauen können, dass nunmehr keine Klage mehr erhoben werde. Zum anderen gebiete es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens, dass die Anrufung des Gerichts nach langer Zeit als unzulässig angesehen werde. Die VO 2081/92 diene u.a. der Verhinderung weiterer Degenerierung geographischer Herkunftsangaben. Das Verfahren nach Art. 17 solle möglichst schnellen Schutz erreichen, um Rechtssicherheit herzustellen. Art. 9 VO 2081/92 stehe dem nicht entgegen, da diese Vorschrift zum einen auf das vereinfachte Eintragungsverfahren nicht anwendbar sei und zum anderen nur eine Anpassung an veränderte Umstände regele.

Die Klage sei außerdem europarechtlich überholt. Eine Beseitigung der VO 590/1999 könne durch die Klage vor einem nationalen Gericht nicht erreicht werden, da die Verwerfungskompetenz allein beim EuGH liege. Dieser habe bereits durch Urteil vom 06.12.2001 die Gültigkeit der Verordnung festgestellt. Der in dem Urteil angesprochene nationale Rechtsschutz gegen die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland i.S. des Art. 17 der VO 2081/92 habe lediglich bis zum Erlass der VO 590/1999 bestanden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des LG Hamburgs vom 24.06.1998 (Az. 315 O 216/98) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Hilfsweise beantragt die Klägerin

dass die Beklagte es zu unterlassen hat,

wie Klageantrag I

mit dem fortsetzenden Halbsatz;

" ..., sofern diese verarbeiteten Gurken nicht vollständig aus dem "Wirtschaftsraum Spreewald" stammen, wie dieser in der Spezifikation zur "Spreewälder Gurken"-Verordnung EG 590/99 definiert ist."

Hilfsweise hierzu beantragt die Klägerin,

wie Klageantrag I

jedoch mit dem fortsetzenden Halbsatz,

" ..., sofern die verarbeiteten Gurken nicht aus dem Spreewald in den geografischen Grenzen des geografischen Spreewalds zwischen Lübben (im Nordwesten) und Cottbus (im Südosten) und zwischen Vetschau (im Südwesten) und Straupitz (im Nordosten) stammen."

Die Klägerin beantragt weiter,

das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin auszusetzen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Ergänzend trägt sie vor:

Das Inkrafttreten der VO 590/1999 stehe einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.

Die Verordnung sei in Verbindung mit der VO 2081/92 lediglich darauf gerichtet, ein Abwehrrecht gegen solche Unternehmen zu schaffen, die unzulässigerweise "Spreewälder Gurken" als geografisch anmutende Bezeichnung verwendeten. Durch die VO werde jedoch nicht ein positives Benutzungsrecht für solche Unternehmen geschaffen, die glauben, "Spreewälder Gurken" sagen zu dürfen. Insbesondere gebe die Verordnung 2081/92 kein Freibrief für Irreführungen. Insoweit stehe dem erkennenden Senat auch eine eigene Prüfungskompetenz zu.

Jedenfalls müsse das Verfahren im Hinblick auf die in Berlin anhängige Klage der Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt werden. Die Klage habe Aussicht auf Erfolg. Im Hinblick auf den beschrittenen Rechtsweg mögen die Gerichte in Berlin entscheiden, ob der ordentliche oder der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei.

Das Klagerecht sei auch nicht verwirkt. Die Klägerin habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, während des Eintragungsverfahrens wiederholt sowohl beim BmJ als auch bei der EU-Kommission gegen die Spezifikation der Mitteilung sowie die Beschreitung des vereinfachten Verfahrens gemäß Art. 17 VO 2081/92 interveniert. Ferner habe sie gegen die VO 590/1999 Nichtigkeitsklage vor dem EuGH erhoben und diese allein im Hinblick auf die damalige Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeitsvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit sowie im Hinblick darauf, dass die Frage der Wirksamkeit der VO 590/1999 ohnehin durch den Vorlagebeschluss des LG Hamburg dem EuGH vorgelegen habe, zurückgenommen. Das BmJ habe immer wieder deutlich gemacht, dass es die materielle Prüfungskompetenz bei der EUKommission sehe. Die rechtlich problematische Entscheidung des EuGH, wonach die Rechtmäßigkeit der Mitteilung der nationalen Behörde i.S. des Art. 17 nur durch die nationalen Gerichte überprüft werden könne, sei nicht vorhersehbar gewesen. Vielmehr hätte jedes nationale Gericht eine Klage der Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es sei die Entscheidung der EU-Kommission abzuwarten.

Eine "europarechtliche Überholung" der Klage sei ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr könne und müsse ggf. im Rahmen der hiesigen Klage oder der Klage vor den Gerichten in Berlin die Frage der Wirksamkeit der VO 590/1999 erneut dem EuGH vorgelegt werden, damit der Gerichtshof sich zu der Frage äußern könne, wie denn das nationale Gericht gemäß den Vorgaben des EuGH die Unwirksamkeit der Verordnung feststellen könne. Jedenfalls könne die Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt werden oder aus freien Stücken dazu gelangen, einen Änderungsantrag gemäß Art. 9 VO 2081/92 zu stellen und die Spezifikation für die Bezeichnung "Spreewälder Gurken" richtigzustellen.

Im Hinblick auf die materielle Rechtslage stehe einer Irreführung nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, die Beimischung regionsfremder Gurken sei "produktionstechnisch notwendig". Reiche die Rohware aus dem Spreewald nicht aus, dann müsse die Beklagte die übrigen Gurken eben als normale Gewürzgurken verkaufen, wie es alle anderen Mitbewerber auch täten.

Dadurch, dass Golßen im Landkreis "Dahme-Spreewald" liege, folge für den Verkehr noch keine Zugehörigkeit zum Spreewald. Golßen habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bis Mitte der 1990iger Jahre dem Bezirk Cottbus angehört. Das durch die Kreisgebietsreform entstandene Großgebiet sei nicht mit dem Spreewald gleichzusetzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Unterlassungsantrag der Klägerin sowie die gestellten Hilfsanträge sind unbegründet.

I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch dahingehend zu, der Beklagten ein Inverkehrbringen von Gurkenkonserven, die in ihrem Verarbeitungsbetrieb Golßen hergestellt worden sind, unter den angegriffenen Bezeichnungen "Köstlichkeiten aus dem Spreewald" und/oder aus dem "Spreewaldhof" stammend und/oder mit der Bezeichnung "Spreewald" versehen und/oder "Original Spreewälder Gurken" zu verbieten. Der vorliegend allein in Betracht kommende Gesichtspunkt der Irreführungsgefahr greift nicht durch.

Es kann dabei auf sich beruhen, welche der insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 128 Abs. 1 i.V.m. §§ 126, 127 MarkenG, § 135 MarkenG i.V.m. Art. 13 VO 2081/92 oder § 3 UWG) einschlägig wäre. Ebenfalls kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob ein nicht unerheblicher Teil des maßgebenden Verkehrskreises aufgrund der angegriffenen Bezeichnungen irrtümlich davon ausgehen wird, dass die entsprechend gekennzeichneten Gurkenkonserven der Beklagten zu 100 % Gurken enthalten, die aus dem Spreewald i.e.S., also der Kahnregion bzw. dem Biosphärenreservat Spreewald stammen.

Nicht jede Irreführungsgefahr ist geeignet, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, zu dem systematisch auch der in das Markengesetz aufgenommene Anspruch wegen irreführender geographischer Herkunftsangaben gehört (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Vor §§ 126-139 Rn. 1), auszulösen. Vielmehr kann eine Abwägung der vielschichtigen Interessen, die durch die Irreführungsvorschriften geschützt sind, ergeben, dass eine tatsächliche - für beachtliche Verkehrskreise relevante - Irreführungsgefahr aus besonderen Gründen dennoch hinzunehmen ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 97; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 210, jeweils m.w.N.).

Eine solche besonders gelagerte Fallgestaltung liegt dann vor, wenn die Verwendung einer möglicherweise irreführenden Angabe gesetzlich zulässig ist und damit ein gesetzlicher Erlaubnissatz die Rechtswidrigkeit der Irreführungsgefahr ausschließt. So hat der Senat bereits entschieden, dass die Verwendung einer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnung grundsätzlich zulässig ist, sofern die Ware der in der Rechtsvorschrift vorgesehenen Beschaffenheit entspricht, auch wenn ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Bezeichnung in einem anderen als dem gesetzlich festgelegten Sinne versteht (OLG Hamburg WRP 1973, 164 - Prädikatssekt; ebenso Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 98 a.E.). So liegt der Fall auch hier.

a) Die streitgegenständlichen Gurkenkonserven der Beklagten entsprechen der Spezifikation der in der Verordnung VO 590/1999 i.V.m. mit dem Eintragungsantrag (Anlage BfK 26) geschützten Bezeichnung "Spreewälder Gurken", insbesondere dem Erfordernis, dass das verarbeitete Erzeugnis zu mehr als 70 % aus Gurken bestehen muss, die im Wirtschaftsraum Spreewald erzeugt worden sind. Eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr dahingehend, dass die Gurkenkonserven der Klägerin in einer von den Spezifikationen der Spreewälder Gurkenverordnung EG 590/1999 abweichenden Zusammensetzung unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen in den Verkehr gebrachten werden, besteht jedenfalls wegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.06.2003 erklärten und von der Klägerin angenommenen Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht.

b) Die Einhaltung der Voraussetzungen der VO 590/99 führt im materiellrechtlichen Ergebnis dazu, dass die Verordnung die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen erlaubt, und zwar auch dann, wenn ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen in einem vom Inhalt der Spezifikation abweichenden Sinne verstehen sollte.

(1) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Verordnung 590/99 biete der Beklagten lediglich Abwehrrechte, aber kein positives Recht zur Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen. Es entspricht der heute herrschenden Meinung, dass das Markenrecht als subjektives Ausschließlichkeitsrecht dem Markeninhaber ein positives Nutzungsrecht und ein negatives Verbietungsrecht gewährt (vgl. Lehmann/Schönfeld, GRUR 1994, 481, 484 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Zwar sind geographische Herkunftsangaben anders als Markenrechte keine individuellen Rechte, sondern knüpfen an kollektiv geltende, rein tatsächliche Verhältnisse, insbesondere das geschützte geographische Gebiet an. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass jeder Unternehmer, der die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt ist, die geographische Herkunftsangabe zu benutzen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Vor §§ 126-139 Rn. 1).

(2) Die streitgegenständlichen Bezeichnungen sind auch sämtlich inhaltlich von dem Schutz gemäß der VO 590/1999 erfasst. Zwar ist insoweit allein die Bezeichnung "Spreewälder Gurken" als "g.g.A." eingetragen, während der Antrag der Klägerin auch die Bezeichnungen "Köstlichkeiten aus dem Spreewald", "Spreewaldhof" und "Spreewald" umfasst.

Auch die Benutzung dieser Bezeichnungen ist jedoch durch die Verordnung gerechtfertigt. Denn aus Art. 13 VO 2081/92 ergibt sich, dass eingetragene Bezeichnungen einen außerordentlich weiten Schutz genießen. Insbesondere ist nicht nur jede direkte, sondern auch jede "indirekte kommerzielle Verwendung" einer eingetragenen Bezeichnung verboten (Art. 13 Abs. 1 a). Untersagt sind weiter alle "sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen" (Art. 13 Abs. 1 c) sowie "alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen" (Art. 13 Abs. 1 d). Aus diesem weiten Verbietungsrecht lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber von einem umfassenden kollektiven Ausschließlichkeitsrecht zum Schutze von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen ausgeht.

Diese gesetzliche Grundentscheidung hat auch Auswirkungen auf die Frage des Umfangs des positiven Benutzungsrechts in Bezug auf die geschützte Bezeichnung. Dieses Recht umfasst deshalb nicht nur die Benutzung der geschützten Bezeichnung allein, sondern auch Abwandlungen, die für den Verkehr die gleiche Hinweisfunktion auf die geographische Herkunft des Produkts haben. Diese Voraussetzung liegt im Hinblick auf die von der Klägerin angegriffenen Bezeichnungen, die sich nach dem Klageantrag zudem alle auf "Gurkenkonserven" beziehen, vor.

(3) Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass dem Interesse des Verkehrs und der Wettbewerber an der Vermeidung einer eventuellen Irreführung durch die gesetzlich geschützte Bezeichnung "Spreewälder Gurken" der Umstand gegenüberzustellen ist, dass die VO 590/1999 in einer - wie der EuGH im Urteil vom 6. Dezember 2001 festgestellt hat - den Voraussetzungen der VO 2081/92 entsprechenden Weise zustande gekommen ist, und dass eventuelle Fehler bei ihrem Zustandekommen die Verordnung jedenfalls nicht unwirksam machen. Ob die nationale Behörde im Sinne des Art. 17 VO 2081/92 im Rahmen der nationalen Vorprüfung rechtsfehlerhaft gehandelt, insbesondere zu Unrecht festgestellt hat, dass die Bezeichnung "Spreewälder Gurken" eine im Hinblick auf den "Wirtschaftsraum Spreewald" und nicht lediglich für den Spreewald i.e.S. üblich gewordene Bezeichnung ist, mag im Rahmen des von der Klägerin angestrengten Klageverfahrens vor dem Landgericht bzw. nunmehr Verwaltungsgericht Berlin festgestellt werden und im weiteren Verfahrensverlauf auch zu einer entsprechenden Abänderung der Bezeichnung "Spreewälder Gurken" i.S. der Spezifikation der VO 590/1999 führen. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch die durch den EuGH festgestellte derzeitige Wirksamkeit hinzunehmen und die Verordnung als ein Rechtsakt zugrunde zu legen, der jedenfalls formal ordnungsgemäß und ohne offensichtlich unrichtige Angaben der nationalen Behörden zustande gekommen ist. Diese europarechtliche, vom EuGH getroffene Grundentscheidung muss deshalb bis auf weiteres auch für die materielle Rechtslage in Bezug auf die streitgegenständlichen Bezeichnungen maßgebend sein und wiegt schwerer als eine eventuelle, ggf. infolge des von der Klägerin angestrengten Klageverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland zu korrigierende Irreführung der Verbraucher, wie sie das Landgericht mit beachtlichen Gründen festgestellt hat.

(4) Dem steht nicht entgegen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 6. Dezember 2001 festgestellt hat, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung wie der hier in Rede stehenden zu entscheiden.

Dass nicht der erkennende Senat, sondern das von der Klägerin bereits angerufene Land- bzw. Verwaltungsgericht Berlin das insoweit angesprochene nationale Gericht ist, ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 58 des Urteils des EuGH selbst. Denn dort wird vom EuGH festgestellt, dass die nationalen Gerichte "diesselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten". Es geht mithin um die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle behördlichen Handelns. Hierfür sind, sofern - wie vom EuGH für die im vorliegenden Fall maßgebende Verordnung festgestellt - eventuelles rechtwidriges Handeln einer Behörde nicht zur Nichtigkeit eines von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden Rechtsnorm führt, die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 40 VwGO). Auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 20.11.2002 (Az. 23 O 40/02, Anlage BfK 33), mit dem die dort anhängige Sache an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen wurde, wird im Übrigen Bezug genommen.

II. Auch die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind aus den vorstehenden Gründen unbegründet.

Der Beklagten ist das Inverkehrbringen von in ihrem Verarbeitungsbetrieb Golßen hergestellten Gurkenkonserven unter den angegriffenen Bezeichnungen auch dann gestattet, wenn die verarbeiteten Gurken "nicht vollständig aus dem Wirtschaftsraum Spreewald stammen, wie dieser in der Spezifikation zur "Spreewälder Gurken"-Verordnung EG 590/99 definiert ist" bzw. wenn diese Gurken "nicht aus dem Spreewald in den geografischen Grenzen des geografischen Spreewalds zwischen Lübben (im Nordwesten) und Cottbus (im Südosten) und zwischen Vetschau (im Südwesten) und Straupitz (im Nordosten) stammen."

Maßgebend ist allein, dass die von der Beklagten verarbeiteten Gurkenkonserven den Spezifikationen der Spreewälder Gurkenverordnung EG 590/1999 entsprechen.

Dies ist vorliegend wie dargelegt der Fall.

III. Eine Vorlage der Frage der Wirksamkeit der VO 590/1999 an den EuGH kommt nicht in Betracht. Die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Verordnung geltend gemachten Gründe sind Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg im Verfahren 315 O 60/99 gewesen. Der EuGH hat daraufhin in seinem Urteil vom 6. Dezember 2001 diese Gründe für nicht durchgreifend erachtet.

Weitere Gesichtspunkte, die gegen eine Wirksamkeit der Verordnung sprechen könnten und die den Senat zu einer Vorlage nach Art. 234 EGV veranlassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

IV. Auch eine von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das von der Klägerin mit Klage vom 15.01.2002 vor dem Landgericht Berlin anhängig gemachte Verfahren (Anlage BfK 25) kommt nicht in Betracht. Eine Aussetzung ist unzulässig, wenn das Verfahren entscheidungsreif ist und lediglich eine in Aussicht stehende Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abzuwarten ist, etwa eine Gesetzesänderung (Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 148 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 148 Rn. 17, jeweils m.w.N.). Denn die Parteien können eine unverzügliche Entscheidung nach dem derzeitigen Recht fordern (Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 148 Rn. 17). Es wurde bereits dargelegt, dass die Verordnung 590/1999, welche die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen durch die Beklagte erlaubt, vom EuGH auf Vorlage des Landgerichts Hamburg im Rahmen des Verfahrens 315 O 60/99 für rechtswirksam erachtet wurde. Der Umstand, dass die Verordnung infolge eines Obsiegens der Klägerin im Prozess vor dem Verwaltungsgericht Berlin eventuell geändert wird mit der Folge, dass die von der Beklagten in ihrem Verarbeitungsbetrieb in Golßen hergestellten Gurkenkonserven dann nicht mehr als Spreewälder Gurken bzw. unter den weiteren streitgegenständlichen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden dürfen, kann nach den vorstehenden Grundsätzen eine Aussetzung im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigen. Eine Aussetzung liefe auf ein Warten auf eine Gesetzesänderung hinaus.

V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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