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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: 3 U 16/00
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14
MarkenG § 15
Selbst bei hoher Kennzeichnungskraft des Zeichens oder der Firma eines Versicherers und der identischen Verwendung für Kraftfahrzeuge oder deren Motoren scheidet eine Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit im Waren- oder Dienstleistungsbereich aus.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

3 U 16/00

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 29. November 2001

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 8. November 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 8. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Kläger ist um 900.000 DM beschwert und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt. Mit Änderung des Klageantrages ermäßigt er sich auf 900.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger möchte den Beklagten untersagen lassen, die Bezeichnung "HDI" zu benutzen, die diese für Dieselmotoren verwenden.

Der Kläger zählt zu den großen Schaden- und Unfallversicherern Deutschlands. Er führt die Buchstaben "HDI" in der Firma und verfügt über Marken für das Versicherungswesen, die diese Buchstaben enthalten, so die Wortmarke HDI mit Priorität vom 24.01.1995 und mehrere Wort-Bild-Marken. Er bietet unter dem Zeichen HDI auch Kraftfahrzeugversicherungen an.

Die Beklagte zu 2. stellt unter der Marke "Peugeot" Kraftfahrzeuge her. Sie hat sich die IR-Marke HDI mit Priorität vom 19.06.1997 für Fahrzeuge und deren Bestandteile, insbesondere deren Motoren, eintragen lassen. Die Beklagte zu 1., die durch die "Peugeot Bank" auch Kraftfahrzeugfinanzierungen und -versicherungen anbietet, ist ihr deutsches Tochterunternehmen. Die Beklagten verwenden das Zeichen "HDI", das für "High Pressure Direct Injection" steht, um einen neuen Dieselmotor zu bezeichnen, der in Peugeot-Kraftfahrzeuge eingebaut ist. In der Branche werden Dieselmotoren mit den Buchstaben "TDI" (Audi, Volkswagen), "GDI" (Mitsubishi) oder "CDI" (Daimler-Benz) gekennzeichnet.

Der Kläger hat behauptet und sich zum Beweis auf eine Meinungsumfrage bezogen, das Zeichen HDI habe sich im Verkehr für ihn bundesweit nachhaltig durchgesetzt und begründe einen besonders guten Ruf, den die Beklagten ausbeuteten. Außerdem würden seine Zeichenrechte verletzt.

Der Kläger hat beantragt,

I. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kraftfahrzeuge, insbesondere PKW, und/oder Motoren mit der Bezeichnung "HDI" anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben bzw. anzubieten, vertreiben und/oder bewerben zu lassen;

II. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, in die Schutzentziehung ihrer international registrierten Marke IR 685016 "HDI" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuwilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 2 ZPO), hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und

I. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kraftfahrzeuge, insbesondere PKW, und/oder Motoren mit der Bezeichnung "HDI" anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben bzw. anzubieten, vertreiben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies blickfangartig und ohne gleichzeitig ausgeschriebene Angabe der vollständigen Bezeichnung "High Pressure Direct Injection" geschieht;

II. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, in die Schutzentziehung ihrer international registrierten Marke IR 685016 "HDI" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuwilligen.

Die Beklagten stellen den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien mit Anlagen und Beweisangeboten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das gilt auch für die eingeschränkte Form, in der dieser seinen Antrag nunmehr verfolgt. Der Senat sieht die Dinge nicht anders als das Landgericht und verweist deshalb zunächst auf dessen Ausführungen, die er sich zu eigen macht (§ 543 Abs. 1 ZPO). Aus ihnen ergibt sich auch, daß keine Ansprüche nach §§ 51, 107, 115 MarkenG gegen die Beklagte zu 2. bestehen können, wobei das, was für Kraftfahrzeugenmotoren gilt, auch auf Kraftfahrzeuge selbst übertragen werden kann.

Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt deshalb nur Anlaß zu folgenden ergänzenden Erörterungen:

I. Auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG läßt sich ein Verbot nicht stützen.

Das Landgericht hat für die Verwechslungsgefahr auf die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, der Ähnlichkeit der Waren- oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke abgestellt. Es ist von einer Identität der zu vergleichenden Marken ausgegangen und hat eine hohe Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke unterstellt, aber jede Ähnlichkeit im Waren- oder Dienstleistungsbereich verneint. Deshalb wiederholt der Kläger vor allem seine Ausführungen, mit denen er die Ähnlichkeit im Waren- und Dienstleistungsangebot der Parteien begründen will. Sie können nicht überzeugen.

1. Der Kläger meint, die Ähnlichkeit ergebe sich daraus, daß Autokäufer mindestens seine potentiellen Kunden seien, weil er Kfz-Versicherungen anbiete. Ein gleicher Kundenkreis ist aber nicht geeignet, Ähnlichkeiten im Angebot zu begründen, weil der Abnehmer keine Eigenschaft des Angebotes ist.

Daß wiederum die Beklagte zu 1. Versicherungen anbietet, ist ebenfalls kein Gesichtspunkt, weil dies nicht unter dem Zeichen HDI, sondern durch die Peugeot-Bank geschieht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Peugeot-Vertragshändler die Versicherung vermittelt und dem Kunden deshalb das Versicherungsangebot im gleichen Lokal begegnen kann, in dem er auch mit dem HDI-Motor zu tun bekommt. Der Kunde weiß, daß ein Peugeot-Händler kein Versicherungsagent ist, der für verschiedene Unternehmen Versicherungen anbietet. Deshalb kann das Angebot nur von einem Unternehmen stammen, das mit dem Hersteller Peugeot verbunden ist und deshalb folgerichtig auch unter einer Bezeichnung erscheint, die einen Zusammenhang mit diesem Hersteller erkennen läßt. Fällt der Blick des Kunden auf die Motorbezeichnung HDI, wird er es für ausgeschlossen halten, daß irgendein Zusammenhang mit dem Kläger besteht. Das gilt selbst dann, wenn ihm der Kläger als Versicherer bekannt ist und er die Übereinstimmung erkennt, weil er nicht auf den Gedanken kommt, ein Versicherungsunternehmen habe irgend etwas mit der Herstellung von Motoren zu tun.

Auch die in mehreren Anlagen vorgelegte Werbung des Klägers stellt einen solchen Zusammenhang nicht her. Der Kläger tritt unmißverständlich als Versicherer auf, nichts in der Werbung gibt den geringsten Anhaltspunkt, er könne sich auf die Herstellung von Kraftfahrzeugen und deren Motoren geworfen haben. Dementsprechend ist es auch ausgeschlossen, daß der Verkehr eine solche Vorstellung gewinnt.

2. Dies ist auch der entscheidende Gesichtspunkt, warum sich aus der BGH-Entscheidung Canon II (WRP 1999, 928, 931) nichts zu Gunsten des Klägers ergibt. Zwar können die Umstände die Annahme einer Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auch dann nahelegen, wenn die Dienstleistung generell weder mit den zur Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmittel noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen ähnlich sind; entscheidend ist für den Bundesgerichtshof, ob der Verkehr der Fehlvorstellung erliegt, der Warenhersteller erbringe auch die infrage stehenden Dienstleistungen. Im vorliegenden Fall geht es aber umgekehrt darum, ob der Erbringer von Versicherungsleistungen wie der Kläger auch Autos und Motoren herstellt oder mit einer solchen Herstellung in Verbindung gebracht wird, und eben das trifft nicht zu. Qualitäten des Klägers allein können eine solche Verbindung nicht herstellen und zu einer Fehlvorstellung des Verkehrs führen. Daß der Name des Klägers, wie er behauptet, seit Jahren für "Seriosität, Sicherheit und Zuverlässigkeit" bürgt, begründet nicht seine Verantwortlichkeit für alle Unternehmen, für die ähnliche Qualitäten wünschenswert sind.

Ebensowenig sprechen die Entscheidungen "VOGUE-Ski" (GRUR 1990, 68 ff.) und "Max" (GRUR 1999, 581) für die Auffassung des Klägers. In der Entscheidung "VOGUE-Ski" ging es darum, ob dem tatsächlichen Vorbringen, dem Verkehr sei die Praxis der Lizenzvergabe zur Vermarktung von exklusiven Marken auch zwischen branchenfremden Unternehmen bekannt, hätte nachgegangen werden müssen. Darauf kann es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ankommen, weil der Kläger nicht behauptet, unter Versicherungsunternehmen eine Exklusivität zu besitzen, die der der Zeitschrift Vogue auf dem Zeitschriftenmarkt vergleichbar wäre. Versicherungsleistungen werden im allgemeinen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet. Anders als bei Konsumgütern des gehobenen Bedarfs verknüpft der Verkehr nicht bereits mit der Marke, unter der eine Versicherungsleistung angeboten wird, ein bestimmtes Prestige.

Auch in der Max-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Gefahr einer Verwechslung zwischen dem Titel eines "Lifestyle-Magazins" und der Kennzeichnung von Schuhen nur für möglich gehalten, wenn es sich bei dem Werktitel um eine exklusive Kennzeichnung handele. Eine "Exklusivität" von Versicherungen und von Marken für ihre Leistungen in dem Sinne, daß es für den Verkehr etwas Besonderes wäre, zum Kreise ihrer Kunden zu gehören und sich dadurch von der übrigen Menge der Verbraucher zu unterscheiden, läßt sich nicht erkennen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt (p. 583), daß in keinem Falle die allgemeine Erwägung genüge, "daß Tendenzen zur Ausweitung von Merchandising vom Verkehr in Rechnung gestellt würden." Mochten im übrigen solche Tendenzen auf Grund eines gewissen Lebensgefühls ("Lifestyle") der angesprochenen Konsumenten in den beiden Bereichen "Zeitschriften" und "Schuhe" immerhin möglich erscheinen und an Lizenzen denken lassen, so kommt jedenfalls niemand auf den Einfall, eine Versicherungsgesellschaft könne Lizenzen für die Bezeichnung eines Motors erteilt haben, und deshalb zeichnen sich nicht einmal Tendenzen ab, die eine solche Möglichkeit nahelegen.

3. Es ist kein erheblicher Gesichtspunkt, daß die Werbung der Parteien räumlich oder zeitlich nahe in denselben Medien erscheint, weil dies den Verkehr nicht hindert, zwischen Versicherungsleistungen und Motoren zu unterscheiden, und eine Werbung mit einer "HDI-Technologie" läßt sich schwerlich mit Versicherungen in Verbindung bringen, deren Wert nicht von technologischen Errungenschaften abhängt.

II. Besteht keine Ähnlichkeit zwischen den Angeboten der Parteien, dann kann ein Verbot auch nicht auf § 15 Abs. 2 MarkenG gestützt werden.

Es gibt keine sachlichen Berührungspunkte im Angebot der Parteien, die dem Verkehr Zusammenhänge geschäftlicher Art nahelegen.

Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1990, 1042, 1045 - Datacolor) stützt seine Auffassung nicht. Dort steht nicht der Gedanke einer "Verwendbarkeit von Waren miteinander" im Vordergrund, sondern es geht ganz konkret um "Zubehör". Selbst wenn man das auf "Ergänzungen aller Art" verallgemeinern wollte, so kann davon bei dem Angebote beider Parteien nicht die Rede sein. Auf die Kfz-Haftpflichtversicherung kann nicht abgestellt werden. Sie wird geschlossen, weil das Gesetz aus gesellschaftlichen Notwendigkeiten dazu verpflichtet, nicht deshalb, weil sie die Ware Kraftfahrzeug oder Motor ergänzen könnte. Keines dieser beiden Angebote wird besser oder sinnvoller, wenn man sie kombiniert. Es verbessert die Leistungen des Autos oder seines Motors nicht, wenn man sich gegen Risiken des Kraftverkehrs versichert hat, und Versicherungen kann man sogar abschließen, ohne Auto zu fahren.

Die Berührungspunkte müssen sachlich-inhaltlicher Art sein, um die Produkte in diesem Sinne aufeinander beziehen zu können. Deshalb ist es kein erheblicher Gesichtspunkt, daß für den Kläger auf Ladeplanen von Lastkraftwagen geworben wird, denn diese Werbung stellt keinen inneren Bezug zum Fahrzeug selbst her, weil es als Werbung erkannt wird.

Wenn der Kläger darauf verweist, daß für Modelle einzelner Fahrzeugmarken lizenzierte Namen Dritter verwendet werden ("Steffi Graf"), so betrifft das Namen, die durch Sport- und Unterhaltungsindustrie oder aus anderen Gründen berühmt geworden sind und in aller Munde waren. So etwas nimmt der Kläger für sich nicht in Anspruch, es würde auch der Erfahrung der Senatsmitglieder widersprechen.

Es ist durchaus von Bedeutung, daß die Beklagten die Bezeichnung "HDI" ("HDi") gerade für einen Motor verwenden, denn im technischen Bereich sind Abkürzungen nicht nur gang und gäbe, sondern der Verkehr kennt vergleichbare Bezeichnungen bei Konkurrenzprodukten, so daß er die Buchstaben sofort einordnen kann und in eine Reihe mit Bezeichnungen wie "TDI", "GDI" und "CDI" stellt, die für ihn erkennbar durch die Buchstaben DI auf die Direkteinspritzung bei Dieselfahrzeugen hinweisen. Eine Werbung wie in der Anlage K 16 kann deshalb in ihm nicht die Vorstellung auslösen, hier könne in irgendeiner Weise der Kläger ins Spiel kommen.

Auch der Testbericht aus der Zeitschrift Autoflotte (Anlage K 15) ist kein geeigneter Nachweis, daß der Verkehr Berührungspunkte geschäftlicher Art zwischen den Parteien annehmen könnte. Hier wird nur und ausschließlich der "neue Common Rail-Diesel-Direkteinspritzer 'HDI' des PSA-Konzerns" unter die Lupe genommen, und der Motor wird dank seiner kennzeichnenden Eigenschaft mehrfach - pars pro toto - für das ganze Gefährt verwendet. Gedankenverbindungen zum Namen einer Versicherung stellen sich von der Sache her nicht ein, und wenn jemand in der Schlagzeile "Hilft Dir Immer" den Werbespruch des Klägers erkennt, dann versteht er es als Wortspiel, dessen Witz die Andersartigkeit in den Angeboten der Parteien voraussetzt. Unmöglich kann der Leser auf den Gedanken verfallen, der Werbespruch sei gewählt worden, weil geschäftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien bestünden.

III. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gibt keinen Unterlassungsanspruch.

1. Dabei mag unterstellt werden, daß der Kläger einen hohen Durchsetzungsgrad hat und daher über eine bekannte Marke im Sinne dieser Vorschrift verfügt. Voraussetzung einer Rufausbeutung ist, daß sich ein guter Ruf, der für Produkte unter einer bestimmten Marke erworben wurde, übertragen läßt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 501). Das heißt, der Verkehr muß Anhaltspunkte dafür haben, daß die Produkte der Parteien mit gleichem Maße gemessen werden können und deshalb das, was für das eine gilt, ohne weiteres auch für das andere angenommen darf.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die vom Kläger für sich und seine Produkte reklamierten Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Solidität, Vertrauenswürdigkeit, Seriosität, Sicherheit, Verläßlichkeit, Preiswürdigkeit sind keine solchen Anknüpfungspunkte, weil sie vielleicht als Bewertung gerechtfertigt sein mögen, aber für jedermann erkennbar nicht nach den Maßstäben gewonnen sein können, nach denen man solche Eigenschaften bei Kraftfahrzeugen und deren Motoren bejaht. Die Verläßlichkeit und Preiswürdigkeit eines Motors hat mit den Gesichtspunkten, nach denen man diese Eigenschaften für eine Versicherung und ihre Leistungen ermittelt, schlechthin nichts zu tun. Selbst wenn die Beklagten, wie der Kläger argwöhnt, die Bezeichnung HDI für ihren Motor gewählt hätten, um damit Qualitätsvorstellungen nutzbar zu machen, die sich mit der Marke des Klägers verbinden, wären ihre Absichten gescheitert, weil vernünftigerweise kein Mensch auf den Gedanken kommt, ein Motor sei deshalb zuverlässig, weil er die gleiche Bezeichnung wie eine ihm bekannte Versicherung trägt. Vollends unmöglich wird eine solche Vorstellung für den Verkehr, weil ihm bekannt ist, daß Motoren vielfach nach technischen Merkmalen in Abkürzung bezeichnet werden (was gerade auch für Dieselmotoren mit Direkteinspritzung gilt), und er deshalb einen Grund für die Wahl dieser Buchstaben sieht, der allein ausreicht und nach keinen weiteren Erklärungen verlangt.

2. Der Kläger glaubt, sich gegen eine Verwässerungsgefahr zur Wehr setzen zu dürfen. Wie sich oben ergab, ist aber die von ihm angenommene und in der Tat zu verlangende Voraussetzung nicht erfüllt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 511), daß es bei Versicherungsleistungen und Kraftfahrzeugen mit Dieselmotoren oder diesen selbst um "nicht vollkommen branchenferne Produkte" gehe.

Berühmtheit seiner Marke in einem Grade, die einen branchenunabhängigen Verwässerungsschutz gewährt, macht der Kläger nicht geltend.

Für die vom Kläger heraufbeschworene Nachahmungsgefahr fehlen konkrete Anhaltspunkte, sie ist kein Argument, um Begründungsmängel zu verdecken (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 496).

IV. Für einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG gilt nichts anderes (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 455, § 15, Rn. 70), so daß auf die vorausgegangenen Erörterungen verwiesen werden kann.

V. § 1 UWG ist neben den Vorschriften des Markengesetzes nicht anzuwenden (BGH WRP 2000, 529 - ARD-1). Im übrigen ergeben die bisherigen Ausführungen, daß es auf Seiten der Beklagten an jedem Unlauterkeitsmerkmal bei Verwendung der Buchstaben HDI für einen Motor fehlt, weil weder eine Herkunftstäuschung noch eine Rufausbeutung in Betracht kommt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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