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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 3 U 170/04
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1
1. Will der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind.

2. Eine Abstrahierung von der konkreten Verletzungsform (hier: Anzeige im Internet) durch den Begriff "Werbung" ist jedenfalls dann ungenügend, wenn die Besonderheiten des Werbemediums (hier: Link in der Anzeige) Einfluss auf das Verkehrsverständnis einer Werbung haben können.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 170/04

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Mai 2005

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter ... nach der am 17. März 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 17. August 2004 (416 O 151/04) wie folgt abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24. Mai 2004 - Az. 315 O 542/04 - wird wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Endverbraucher gerichteten Werbung mit der Aussage

Highspeed-Internet mit T-Online und T-DSL!

0,-€

für kostenpflichtige DSL-Internet-Zugangstarife zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:

Einblendung der Anzeige, AS 4

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die in beiden Instanzen angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

A.

Die Parteien sind Internet-Zugangs-Provider und ermöglichen ihren Kunden u.a. die Einwahl in das Internet über Modem-, ISDN- oder DSL-Verbindungen. Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Antragsgegnerin für einen "Highspeed-Internet"-Zugang mittels DSL-Technik.

"DSL" steht für "Digital Subscriber Line" und bezeichnet ein technisches Verfahren, welches u.a. besonders breitbandige Datenverbindungen und damit besonders schnelle Internet-Zugänge ("Highspeed-Internet") ermöglicht.

Für den DSL-Zugang zum Internet benötigt der Kunde zunächst zusätzlich zu einem bereits bestehenden analogen Telefon- oder ISDN-Anschluss einen speziellen DSL-Anschluss. Dieser wird unter anderem von der Deutschen Telekom AG unter dem Namen "T-DSL" angeboten. Für die Nutzung eines T-DSL-Anschlusses fällt lediglich eine monatliche Grundgebühr an. Nutzungsabhängige Verbindungsentgelte werden nicht berechnet.

Um einen DSL-Anschluss nutzen zu können, benötigt der Kunde allerdings ein so genanntes Modem, welches die zu übertragenden Daten für die Übermittlung per DSL "übersetzt".

Schließlich benötigt der Kunde zur Nutzung eines DSL-Anschlusses im Internet zusätzlich die Dienste eines Internet-Zugangs-Providers, der die Einwahl per DSL unterstützt. Solche Provider-Dienstleistungen bieten die Parteien an.

Die Leistungen "DSL-Anschluss" und "Internet-Zugangs-Providing" sind selbständige Leistungen, die frei miteinander kombinierbar sind.

Die Antragsgegnerin kooperiert beim Vertrieb ihrer DSL-Internet-Zugangsverträge mit der F. Internet AG. Auf der Startseite des Internetauftritts der F. Internet AG wurde im Mai 2004 für ein DSL-Internet-Zugangs-Komplettpaket, bestehend aus einem T-DSL-Anschlussvertrag, abzuschließen mit der Deutschen Telekom AG, einem DSL-Internet-Zugangsvertrag, abzuschließen mit der Antragsgegnerin, und dem Erwerb eines DSL-Modems wie aus dem Tenor ersichtlich geworben.

Klickt der Kunde auf die Anzeige, gelangt er zunächst auf die aus der Anlage AS 5 ersichtliche Seite, wo u.a. anhand der Telefonnummer des Kunden eine Abfragemöglichkeit zur Prüfung der Verfügbarkeit eines T-DSL-Anschlusses geboten wird. Danach wird der Kunde auf die aus der Anlage AS 6 ersichtlichen weiteren Seiten geleitet, auf der das Angebot weiter erläutert wird. Danach wird ein "Komplettangebot 1" und ein "Komplettangebot 2" angeboten. Danach entstehen dem Kunden bei Inanspruchnahme dieser Angebote folgende Kosten:

Durch den Abschluss des beworbenen T-DSL-Anschlussvertrages mit der Deutschen Telekom AG hat der Kunde monatlich mindestens 16,99 Euro zzgl. einer einmaligen Bereitstellungsgebühr in Höhe von 99,95 Euro zu zahlen. Der Abschluss des in dem Paket enthaltenen DSL-Zugangstarifes in Form des Komplettpakets 1 schlägt mit monatlich 9,95 Euro zzgl. weiterer Verbindungsentgelte bei Überschreitung des monatlichen Inklusivdatenvolumens von 1.500 MB in Höhe von 1,59 Cent pro MB zu Buche (Anlage AS 6). Bei Wahl des Komplettpaketes 2 fallen monatliche Kosten für den mit der Antragsgegnerin zu schließenden DSL-Internet-Zugangsvertrag in Höhe von 29,95 € an (AS 6).

Bei gleichzeitigem Abschluss eines T-DSL-Anschlussvertrages mit der Deutschen Telekom AG und eines DSL-Internet-Zugangsvertrages mit der Antragsgegnerin erhält der Kunde ein DSL- Modem ohne zusätzliches Entgelt, mithin für "0,- €".

Die Antragstellerin hat die streitgegenständliche Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung sowie eines Verstoßes gegen die PAngV als wettbewerbswidrig beanstandet und - nach erfolgloser Abmahnung (Anlagen AS 7 und AS 8) - im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens angegriffen.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht, Zivilkammer 15, mit Beschlussverfügung vom 24.5.2004 der Antragsgegnerin unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verboten,

"im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Endverbraucher gerichteten Werbung mit der Aussage

Highspeed-Internet mit T-Online und T-DSL!

0,-€

für kostenpflichtige DSL-Internet-Zugangstarife zu werben oder werben zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht wie folgt (es folgt die Einblendung der Anzeige gemäß Anlage AS 4).

Mit Urteil vom 17.8.2004 hat das Landgericht, Kammer für Handelssachen 16, an die die Sache zwischenzeitlich abgegeben worden war, die Beschlussverfügung vom 24.5.2004 unverändert bestätigt.

Gegen das Urteil, auf das Bezug genommen wird, wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie beantragt die Aufhebung der Beschlussverfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrages. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Gegenstand des Verfügungsantrages im verallgemeinerten Teil (zum Insbesondere-Teil des Antrags vgl. unten II.) ist die an Endverbraucher gerichteten Werbung für kostenpflichtige DSL-Internet-Zugangstarife mit der Aussage

"Highspeed-Internet mit T-Online und T-DSL!

0,-€"

Für ein solches vom konkreten Verletzungsfall der dem Angriff der Antragstellerin zugrunde liegenden Internetwerbung abstrahierendes Verbot fehlt es an der erforderlichen Begehungsgefahr (Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr).

Der Unterlassungsanspruch setzt eine konkrete Verletzungshandlung voraus, für die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Die Merkmale dieser Handlung, die ihre Wettbewerbswidrigkeit begründen, bilden die "konkrete Verletzungsform", auf sie kommt es bei der Umschreibung des künftig zu unterlassenen Verhaltens an (Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 12 Rn. 2.43).

Denn die im Wettbewerbsrecht bestehende Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung beschränkt sich auf die Verletzungsform der konkreten Verletzungshandlung (BGH GRUR 1984, 593, 594 - adidas Sportartikel m.w.N.; Harte/Henning-Brüning, UWG, Vor § 12 Rn. 106 m.w.N.).

In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und dementsprechend bei der Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Das hat seinen Grund darin, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; GRUR 2000, 337, 338 - Preisknaller; GRUR 1999, 1017, 1018 - Kontrollnummernbeseitigung; BGH, GRUR 1992, 858, 860 - Clementinen; BGH GRUR 1984, 593, 594 - adidas Sportartikel). Ein Unterlassungsantrag wird jedoch (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; BGH, GRUR 1999, 509, 511 - Vorratslücken, m.w. Nachw.).

Will der Kläger also seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (BGH GRUR 1977, 114, 115 - VUS; Harte/Henning-Brüning, UWG, Vor § 12 Rn. 98).

Diesen Anforderungen an eine zulässige Verallgemeinerung genügt der Antrag der Antragstellerin aus mehreren Gründen nicht.

Der beantragte Verbotsausspruch stellt auf eine Werbung für kostenpflichtige DSL-Internet-Zugangstarife mit der Aussage "Highspeed-Internet mit T-Online und T-DSL" ab.

In der konkreten Werbung wird jedoch nicht allein für "kostenpflichtige DSL-Internet-Zugangstarife" geworben, sondern für ein Komplettangebot, bestehend aus 3 Elementen, nämlich einem Zugangstarif ("T-Online"), einem T-DSL-Anschluss ("T-DSL") und einem abgebildeten Modem als Hardware-Komponente.

Die dem Antrag zugrunde liegenden Werbung erschöpft sich weiter nicht in der schriftlichen Werbebotschaft "Highspeed-Internet mit T-Online und T-DSL! 0,-€". Die Preisauslobung "0,-€" erfolgt in einem gestalteten Stern, der neben der Aussage "Highspeed-Internet mit T-Online und T-DSL!" und über der Abbildung des Modems platziert ist. Durch diese konkrete Gestaltung der Werbung wird dem Verkehr nahegelegt, die Preisauslobung nicht - wie es das beantragte Verbot voraussetzt - allein auf die Internet-Zugangskomponenten T-Online und T-DSL, sondern jedenfalls auch auf die Zugangskomponente Modem zu beziehen.

Schließlich abstrahiert der Antrag auch insoweit in unzulässiger Weise, als sich aus ihm nicht das Werbemedium, hier das Internet, ergibt, in der die konkrete Verletzungshandlung begangen wurde.

Zu Unrecht macht die Antragstellerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6. April 2005 geltend, eine Abstrahierung durch die Verwendung des Begriffes "Werbung" sei generell nicht zu beanstanden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Ist das Charakteristische der Verletzungsform einer Werbeaussage unabhängig von den Besonderheiten des Verbreitungsmediums wettbewerbsrechtlich unzulässig, mag eine Abstrahierung durch den Begriff "Werbung" unschädlich sein. Nur in diesem Sinne versteht der Senat auch die von der Antragsgegnerin zitierte Auffassung von Teplitzky (Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. 2002, Kap. 51 Rn. 16 f.).

Anders liegt es aber etwa dann, wenn Besonderheiten des Werbemediums Einfluss auf das Verkehrsverständnis einer Werbung haben können. So stellt sich etwa die Problematik, ob eine schlagwortartig hervorgehobene Werbeaussage durch zusätzliche Hinweise in der Werbung in einer Weise konkretisiert wird, die eine Irreführung durch das Schlagwort ausschließt, aufgrund der mediumspezifischen Besonderheiten in einer Printwerbung (Stichwort: Aufklärung durch Sternchenhinweis) anders dar als in einer TV-Werbung, wo - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - die Aufmerksamkeit des Verkehrs durch bewegte Bilder und Toninformationen in besonderem Maße von einem eingeblendeten aufklärenden Hinweis abgelenkt werden kann. Wieder anders kann es sich in der Radiowerbung verhalten, die ohne visuelles Element auskommen muss. Besonderheiten können schließlich auch für das hier maßgebende Medium Internet gelten, welches für den Werbenden Gestaltungsmöglichkeiten bietet, die etwa eine Print-Anzeige nicht aufweist. Dies gilt nicht nur für die Problematik, ob der Inhalt blickfangmäßig hervorgehobener Werbeaussagen durch das Setzten von (mehr oder weniger "sprechenden") Links oder durch sonstige Gestaltungselemente wie in regelmäßigen Abständen aufblinkende oder sonst animierte Hinweise klarstellend konkretisiert werden kann, sondern auch für die Frage, ob bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der werblichen Aussage unter Umständen in Rechnung gestellt werden kann, dass der Verkehr nicht nur die Eingangsseite einer Internetwerbung wahrnimmt, sondern durch Anklicken jedenfalls jene weiteren Seiten aufsuchen wird, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Werbung benötig oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, I ZR 222/02 - Epson Tinte).

Internetspezifische Besonderheiten wies auch die von der Antragstellerin beanstandete Internetwerbung gem. Anlage AS 4 auf. Dort finden sich ein Hinweis "Jetzt bestellen" sowie ein entsprechender Button zum Anklicken. Unstreitig ist zudem, dass der Verbraucher durch Weiterklicken letztendlich vollständige und auch von der Antragstellerin nicht als irreführend beanstandete Preisinformationen erhält, u.a. diejenige, dass der DSL-Anschluss und der Internetzugang kostenpflichtig sind und dass lediglich das Modem als dritte Zugangskomponente kostenfrei angeboten wird. Ob dies eine Irreführung im Ergebnis ausschließt oder ob diese aufklärenden Hinweise zu spät kommen, nämlich nach bereits eingetretener Irreführung, ist für die hier interessierende Frage der Begehungsgefahr unerheblich.

Diese Besonderheiten des konkreten Falles rechtfertigen es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, von der konkreten Werbeform zu abstrahieren und der Antragsgegnerin im Sinne einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu unterstellen, sie würde so wie im Internet z.B. auch in Print-Anzeigen werben.

II.

Dagegen ist der Verfügungsantrag in der Fassung des "Inbesondere"-Antragsteils, der die konkrete Verletzungsform der Internetwerbung gemäß Anlage AS 4 umfasst, begründet aus §§ 3, 5 II Nr. 1 UWG begründet.

Durch die Anzeige werden relevante Teile des angesprochenen allgemeinen Verkehrs über den tatsächlichen Preis des beworbenen Angebots irregeführt.

1. Für die Bestimmung des Verkehrsverständnisses ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher abzustellen (BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

Vorliegend geht es um eine Anzeige auf einer Internetseite. Mithin ist der hier maßgebende Referenzverbraucher ein solcher, der das Medium Internet zu nutzen versteht, der also - wie die Antragsgegnerin insoweit zu Recht ausgeführt hat - sich im Internet über Verlinkung, Werbebanner etc. fortbewegen kann. Zu Unrecht will die Antragsgegnerin jedoch allein von solchen Internetnutzern ausgehen, denen bekannt ist, dass ein DSL-Internetzugang ein kostenpflichtigen DSL-Anschluss und ein kostenpflichtigen DSL-Zugangstarif voraussetzt. Dass ein durchschnittlicher Internetnutzer regelmäßig über derartige Kenntnisse verfügt, hat die die Antragsgegnerin weder glaubhaft gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Dies kann der Senat im Übrigen auch aus eigener Anschauung beurteilen, da seine Mitglieder selbst zum angesprochenen Verkehrskreis gehören.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, aus dem Umstand, dass es sich um eine Werbung handelt, die im Internet veröffentlicht worden sei, könne diese nur von solchen Verbrauchern wahrgenommen werden, die über einen Internet-Zugang verfügten, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist dem Senat aus eigener Anschauung bekannt, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Internetnutzern dieses Medium nicht privat von zu Hause aus, sondern ausschließlich beruflich vom Arbeitsplatz, also von einem bereits von Dritter Seite eingerichteten Anschluss aus, nutzt. Jedenfalls diese Nutzer haben noch keinen Internetanschluss selbst bestellt und sich im Rahmen des Informations- und Bestellvorganges konkret mit den Einzelheiten der Voraussetzungen eines Internetanschlusses per DSL beschäftigt.

2. Der hier maßgebende Referenzverbraucher wird der angegriffenen Anzeige aufgrund des eindeutigen Werbetextes entnehmen, dass dort ein neues Angebot für "Highspeed-Internet" beworben wird. Aus dem Text "...mit T-Online und T-DSL" und dem abgebildeten Gerät wird der Verkehr weiter folgern, dass sich das Angebot aus insgesamt 3 Komponenten zusammensetzt. Der Verkehr wird weiter aufgrund der auffälligen Gestaltung unter Verwendung eines gezackten Sterns und der Schriftgröße die Preisangabe "0,- €" wahrnehmen. Dabei ist es überwiegend wahrscheinlich, dass jedenfalls ein relevanter Teil des Verkehrs aufgrund der Anzeige zu der Auffassung kommt, dass das beworbene Highspeed-Internet-Zugangspaket insgesamt für 0,- € bestellt werden kann und weitere Kosten für einen solchen Zugang nicht anfallen.

a) Dass sich die Preisauslobung allein auf das abgebildete Gerät bezieht, welches der Verkehr entweder zutreffend als Modem oder jedenfalls als eine vom Angebot umfasste Hardware-Komponente ansehen wird, legt weder die grafische Gestaltung der Anzeige zwingend nahe noch folgt dies aus dem durchschnittlichen Kenntnisstand eines Internetnutzers.

aa) Zwar ist der Stern mit der Preisangabe direkt oberhalb des Geräts abgebildet, zwei Zacken des Sterns überdecken sogar geringfügig das Gerät. Eine eindeutige grafische Zuordnung allein zu dem Gerät liegt jedoch bereits deswegen nicht vor, weil die Preisangabe derart groß gestaltet ist, dass der Stern den gesamten Bereich hinter der Auslobung auch der beiden anderen Paketkomponenten, nämlich "T-Online" und "T-DSL" abdeckt und Zacken des Sterns jeweils auch auf diese beiden Punkte hinzielen.

bb) Ein durchschnittlicher Internetnutzer geht auch aufgrund der umfangreichen Werbung für Internetanschlüsse nicht generell davon aus, dass ein T-DSL-Anschluss sowie ein DSL-Zugang generell kostenpflichtig und allein die Hardwarekomponente (Modem) subventioniert wird.

(1) Tatsächliche Anhaltspunkte für eine entsprechende Verkehrsauffassung hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Sie sind dem Senat auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist der Verkehr in der Tat im Bereich der Mobilfunkangebote daran gewöhnt, dass etwa Handys beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages ohne zusätzliches Entgelt abgegeben werden. Dass diese Verbrauchererwartung identisch auch für DSL-Internetzugangspakete gilt, ist aber weder vorgetragen noch angesichts der Unterschiede der Angebote nahe liegend.

(2) Selbst solche Internetnutzer, denen Einzelheiten der Zugangsvoraussetzungen für einen DSL-Anschluss und die herkömmliche Tarifstruktur bekannt sind, werden nicht zwingend davon ausgehen, dass ein T-DSL-Anschluss und ein T-Online-Zugangstarif immer mit Kosten verbunden seien, dass sich mithin die Auslobung "0,- €" allein auf das Modem beziehen könne. Ein solcher, besonders gut informierter Internetnutzer wird vielmehr wissen, dass im Hinblick auf eine Internetnutzung über DSL zwischen der Schaffung des Zugangs zum Breitband und der dann erfolgenden Nutzung eines breitbandigen Anschlusses unterschieden werden kann. Es ist deshalb nicht fern liegend, dass dieser Verbraucher aufgrund der angegriffenen Anzeige die Vorstellung entwickelt, er könne die für einen DSL-Internetzugang erforderlichen Komponenten umsonst bekommen, weil der Anbieter sich - wie bei einigen Mobilfunkverträgen auch - allein über die dann später anfallenden nutzungsabhängigen Entgelte refinanzieren will. Ein derartiges Verständnis einer Subventionierung des Zugangs zu DSL zum Zwecke der Gewinnung von Kunden, die dann später für die Nutzung des Mediums zahlen, wird auch dadurch plausibel, dass gerichtsbekannt gerade in jüngerer Zeit massiv Werbung für DSL-Anschlüsse gemacht wurde, in denen die Übernahme der Anschlussgebühr für einen T-DSL-Anschluss versprochen, der Anfall der Grundgebühr für eine gewissen Zeit ausgesetzt, ein kostenloses Modem ausgelobt und zudem jedenfalls für eine gewisse Zeit auch ein bestimmter Nutzungsumfang kostenfrei angeboten wurde. Dies bestätigt, dass eine umfassende Subventionierung eines DSL-Internetzugangs zum Zwecke der späteren Generierung von nutzungsabhängigen Gebühren für den besonders gut informierten Verbraucher, auf den die Antragsgegnerin ihre Auffassung der Sache nach stützen will, nicht fern liegend ist.

cc) Zu beachten ist ferner, dass der Verkehr - gerade auch geprägt durch die Werbung für Mobilfunkverträge - daran gewöhnt ist, bei Paketangeboten, bestehend aus Nutzungsverträgen und Hardware (Handy), über Preisbestandteile wie Anschlussgebühren und laufzeit- bzw. nutzungsabhängige Gebühren jedenfalls durch Anmerkungen und Sternchenhinweise aufmerksam gemacht zu werden. Solche konkret auf die Auslobung "0 €" bezogene Anmerkungen fehlen hier völlig.

b) Die weiteren Preisinformationen, welche der Nutzer dann erhält, wenn er auf die Anzeige bzw. den Button "Jetzt bestellen"" erhält, sind nicht geeignet, eine Irreführung auszuschließen.

Es kann hier die Frage auf sich beruhen, welche Anforderungen an aufklärende Links bei Internetwerbung generell zu stellen sind, ob etwa jeder einer Preisangabe zugeordnete Link oder nur aber nur ein sog. sprechender Link zur Aufklärung geeignet ist (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 22.2.05, 3 W 2/05 m.w.N.) oder aber ob generell Links keine irrtumsausschließende Wirkung haben können, weil eine Aufklärung über Links naturgemäß immer erst dann erfolgen kann, wenn der Verbraucher durch die Werbung bereits auf das Angebot aufmerksam geworden und sein Interesse durch die für sich genommen unvollständige Preisinformation bereits in einem Umfang geweckt worden ist, dass er sogar bereit ist, durch einen Klick auf den Link sich näher mit dem Angebot zu befassen.

Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Preisangabe überhaupt kein Link mit einem angebotserklärenden Inhalt unmittelbar zugeordnet ist, sondern der Werbende mit einem Button "Jetzt bestellen" dem Verkehr gegenüber zum Ausdruck bringt, dass der Werbung aus seiner Sicht alle wesentlichen, für eine Bestellentscheidung des Verbrauchers relevanten Umstände bereits originär zu entnehmen sind, kommt eine irrtumsausschließende Aufklärung durch Verklinkung nicht in Betracht.

Zu Unrecht verweist die Antragsgegnerin auf die Entscheidung "Internet-Reservierungssystem" des BGH (GRUR 2003, 889 ff.). Dort ging es nicht um die vorliegend relevante Frage der Ausschließung einer Irreführung durch hinreichende Angaben, auf welche Angebotsbestandteile sich eine Preisauslobung bezieht, sondern um die Angabe von Endpreisen i.S. der PAngV auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung im Rahmen von fortlaufenden Eingaben in ein Reservierungssystem, bei denen der Verbraucher zudem klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass sich ein Endpreis erst durch fortlaufende Eingaben ergibt.

Die Antragsgegnerin kann sich schließlich auch nicht auf die Entscheidung BGH I ZR 222/02 vom 16.12.2004 (Epson-Tinte) stützen. Dort lehnt der BGH gerade die Annahme eines vom Leitbild des "Normalverbrauchers" abweichenden Leitbildes eines "Internetnutzers" ab, welcher generell alle Seiten eines Internet-Auftritts eines im Internet werbenden Unternehmens als eine in sich geschlossene Darstellung auffassen und als zusammengehörig wahrnehmen wird (a.a.O., Urteilsumdruck Seiten 14 ff. 16 f.). Auch bei der Verwendung des Mediums Internet ist vielmehr darauf abzustellen, ob die einzelnen Inhalte von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhaltens als zusammengehörig angesehen und verwendet werden (BGH a.a.O. S. 16). Lobt - wie hier - ein Unternehmen eine Leistung und einen Preis aus und werden diese Angaben in der Werbung - etwa durch einen sprechenden Link - nicht weiter erläutert, sondern wird dem Kunden mit einem Button "Jetzt bestellen" signalisiert, dass sich der Anzeige sämtliche für eine Bestellentscheidung notwendigen Informationen befinden, können nähere Informationen auf nachfolgend verlinkten Seiten einen durch die Anzeige entstandenen irreführenden Eindruck nicht relativieren.

3. Dass der hier erweckte Eindruck, einen schnellen DSL-Internetzugang mit den beworbenen Komponenten für 0,- € erwerben zu können, unrichtig ist, bedarf keiner näheren Ausführung. Die tatsächlich anfallenden Kosten für einen T-DSL-Anschluss und einen T-Online-DSL-Zugang sind zwischen den Parteien nicht im Streit.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der von der Antragstellerin mit dem verallgemeinerten Antragsteil zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachte Verbotsumfang, dessen Reichweite der Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 6. April 2005 noch einmal nachdrücklich betont hat, erheblich zu weit geht.

Ende der Entscheidung

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