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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 3 U 181/00
Rechtsgebiete: UWG, BGB


Vorschriften:

UWG § 1
BGB § 31
1. Eine GmbH haftet für ihren alleinigen Geschäftsführer, der Werbeanlagen eines Konkurrenzunternehmens zerstört hat, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß dieser Vorgang nicht im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Geschäftsführer steht.

2. Auch in einem solchen Fall kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Die sofortige Entlassung des Geschäftsführers genügt nicht, weil damit lediglich ein vergangener Verstoß geahndet wird, der keine Rückschlüsse auf einen Sanktionswillen der GmbH für die Zukunft erlaubt.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

3 U 181/00

Verkündet am: 31. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 10. Januar 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung beschlossen:

Tenor:

1. Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

3. Der Streitwert wird für die Rechtsmittelinstanz auf 10.225,84 Euro festgesetzt. Mit der Erledigungserklärung der Parteien vermindert er sich auf die bis dahin entstandenen Kosten, die die Beklagte zu 1) zu tragen hat.

Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, soweit er zwischen den Parteien noch anhängig war. Sie treffen billigerweise die Beklagte zu 1), weil sie unterlegen wäre, wenn das Berufungsverfahren durchgeführt worden wäre. Das bedeutet zugleich, daß die Kostenentscheidung für die erste Instanz sich inhaltlich nicht von der des Landgerichts unterscheidet, das ebenfalls von einem Unterliegen der Beklagten zu 1) ausgegangen ist.

1. Die Klägerin betreibt in Hamburg Außenwerbung. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck Werbeanlagen an den auf öffentlichen Wegen errichteten Schaltschränke für Beleuchtungs- und Signalanlagen anzubringen. Die Beklagte zu 1) (im folgenden: die Beklagte) führt nach ihrem Unternehmensgegenstand (Anlage K 1) Werbemaßnahmen aller Art, insbesondere Kulturwerbung, durch. In der Nacht vom 30. auf den 31.07.1999 zerstörte der Beklagte zu 2), ihr damaliger Geschäftsführer, der sofort entlassen wurde, zusammen mit dem Beklagten zu 3) eine Werbeanlage der Klägerin. Gegen beide ist ein Versäumnisurteil ergangen. Das Landgericht hat auch der Beklagten zu 1) untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg das Besitz- und/oder Eigentumsrecht der Klägerin an Werbeanlagen auf Schaltschränken der öffentlichen Beleuchtungs- und Signalanlagen, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, zu stören.

2. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, wenn auch der Tenor - wie in der Senatsverhandlung klargestellt worden ist - etwas anders hätte gefaßt werden müssen. In der Sache hat das keine Änderung gebracht.

Zutreffend hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1 UWG, 31 BGB bejaht. Insoweit kann zunächst auf seine Begründung Bezug genommen werden. Die Rügen der Beklagten erscheinen nicht stichhaltig.

Die Haftung der Beklagten setzt voraus, daß mindestens ihr damaliger Geschäftsführer zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Sachlich deckt sich dies mit der Frage, ob er "in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung" (§ 31 BGB) gehandelt hat, denn fällt sein Tun in den Bereich seiner Geschäftsführertätigkeit, diente es auch Zwecken des Wettbewerbs.

Der Umstand, daß den beiden Mitbeklagten nur nachgewiesen werden konnte, eine einzige Anlage von angeblich 3000 zerstört zu haben, beseitigt nicht den wettbewerblichen Bezug der Handlung. Der Unterlassungsanspruch beugt zukünftigen Schädigungen vor. Deshalb ist es unerheblich, ob die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin einen Nachteil erlitten habe. Die Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung ist nicht davon abhängig, daß sie zu einem meß- und nachweisbaren Schaden geführt hat, der hier im übrigen auf der Hand liegt, denn die Klägerin muß mindestens die zerstörte Anlage ersetzen.

Die Haftung der Beklagten ist nicht allein davon abhängig, welche Absichten ihr damaliger Geschäftsführer bei seiner Handlung verfolgt hat. Deshalb brauchte er nicht als Zeuge zu seiner "Motivation" vernommen zu werden. Die Antriebe für das menschliche Handeln sind so komplex, daß nicht einmal der Handelnde selbst sich über ihre Bedeutung im klaren sein muß. Das macht die eigene Einlassung der Beklagten deutlich. Denn hat sich ihr Geschäftsführer "schlichtweg geärgert über das Verhalten der Klägerin und deren angestrebte und geplante Monopolisierung des Plakatmarktes in Hamburg", dann war er auch und gerade in den Interessen berührt, die seine geschäftliche Tätigkeit für die Beklagte betrafen.

Wie die Beklagte selbst ausführt, handelt ein Organ dann "in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung", wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen seiner geschäftlichen Tätigkeit und der schädigenden Handlung besteht. Sein Handeln muß in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis fallen (BGHZ 98, 148, 152).

Dieser Wirkungskreis war ganz umfassend, denn als Geschäftsführer hatte er eine Allzuständigkeit. Die Beklagte trägt nicht vor, daß sein Tätigkeitsfeld in irgendeiner Weise beschränkt gewesen wäre. Deshalb ist es fruchtlos, auf Entscheidungen zu verweisen, in denen Tätigkeitsfelder verschiedener Organe einer juristischen Person von einander abgegrenzt werden und deren Haftung ausscheidet, weil das Organ sich bei seiner Handlung nicht mehr im Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten gehalten hat. Wenn ein Organ etwas tut, das gar nicht in seine Zuständigkeit fällt, weil ein anderes Organ dafür zuständig ist, dann ergibt sich daraus, des es nicht für die juristische Person tätig war (v. Staudinger/Coing, BGB, 12. Auflage, § 31, Rdnr. 40).

Deshalb läßt sich nicht argumentieren, die Beklagte hafte nicht, weil sie ihrem Geschäftsführer nicht die Aufgabe zugeteilt habe, fremde Sachen zu zerstören. Die positive Aufgabenzuweisung ist nur bei arbeitsteiligen Organen zur Haftungsbegrenzung sinnvoll. Hat eine in ihren Organen handelnde juristische Person dieses ihr Handeln auf verschiedene Träger verteilt, will sie auch nur im Rahmen der dem Einzelorgan jeweils zugeteilten Zuständigkeit handeln. Gibt es nur ein Organ, kommt ein Haftungsausschluß wegen dessen mangelnder Zuständigkeit gar nicht in Betracht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht positiv auf die Übertragung einer Aufgabe, sondern negativ darauf an, daß es keinen anderen gibt, der für den betreffenden Wirkungskreis zuständig ist. Wäre es so, wie die Beklagte meint, würde eine Haftung der juristischen Person für deliktisches Handeln ihrer Organe regelmäßig entfallen, weil für gewöhnlich weder Gesetz noch Satzung einem Organ die Aufgabe zuerteilen, sich rechtswidrig zu verhalten. Das ist aber so nicht richtig. Eine Gemeinde haftet auch, wenn ihr Bürgermeister mit gefälschten Beschlüssen Kredite erschwindelt und für sich verbraucht (BGH NJW 1980, 115).

Deshalb muß auf das Handeln des damaligen Geschäftsführers abgestellt und geprüft werden, ob ein sachlicher Zusammenhang zu seiner geschäftlichen Tätigkeit als Geschäftsführer bestand und es deshalb in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis fällt. Mit Begriffen allein ist diese Abgrenzung nicht ohne weiteres zu leisten (MünchKomm/Reuter, 3. Auflage, § 31, Rdnr. 20), vielmehr ist darauf abzustellen, ob das Amt des Schädigers sich auf Art und Ablauf des schädigenden Ereignisses ausgewirkt hat. Nur wenn das Amt ohne nennenswerten Einfluß gewesen ist, fehlt die besondere Beziehung der juristischen Person zur Schädigung (MünchKomm/Reuter, a.a.O., Rdnr. 19).

Mindestens im Ergebnis folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts anderes, wenn er die Sicht eines objektiven Außenstehenden zum Maßstab nimmt (BGH, a.a.O., S. 152). Der Außenstehende wird nach dem Grund für das Handeln des Geschäftsführers der Beklagten fragen und Anhaltspunkte zur Einordnung suchen. Er wird überlegen, ob die Erklärung nur oder jedenfalls vorwiegend darin zu finden ist, daß der Zeuge Geschäftsführer der Beklagten war, oder ob die Zerstörung der Werbeanlage nichts mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zu tun hat.

Es fällt nicht schwer, darauf eine Antwort zu finden. Nur die Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten erklärt sein Tun hinreichend, denn es bietet sich keine einleuchtende Erklärung dafür an, daß jemand, der nichts mit der Beklagten zu tun hat und keine Verantwortung für sie trägt, die Werbeanlagen ihrer Konkurrentin zerstören sollte. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zerstörung in einem anderen Zusammenhang stehen könnte. Der Zeuge hat nicht randaliert oder einer blinden Zerstörungswut nachgegeben, sondern sich auf ein Objekt beschränkt, dessen Zerstörung nur der Klägerin schaden konnte. Letztlich räumt die Beklagte dies selbst ein, denn Auslöser der Zerstörung war der Ärger über die "Monopolisierung" der Plakatwerbung, also eines Bereiches, der die Interessen der Beklagten als Wettbewerberin unmittelbar betraf.

Damit wird keineswegs eine Haftung der juristischen Person für jedes deliktische Handeln ihres Organs begründet. Das drastische Beispiel der Beklagten, daß eine Haftung absurd wäre, wenn ein Geschäftsführer den Liebhaber seiner Frau ermordet, der zugleich Geschäftsführer des Konkurrenzunternehmens ist, widerlegt die hier vertretene Auffassung nicht, denn der Außenstehende würde in Ehebruch und Eifersucht einen ausreichenden Grund für die Tat sehen, die nicht nur durch die berufliche Tätigkeit des Mörders zu erklären wäre.

Ob darüber hinaus auch eine Haftung der Beklagten nach § 13 Abs. 4 UWG für den weiteren Mitbeklagten in Betracht kommt, kann offenbleiben, denn für das Unterlassungsbegehren genügt es, daß der Beklagten die Tat ihres ehemaligen Geschäftsführers zuzurechnen ist.

3. Die Beklagte wird in Anspruch genommen, weil sie selbst - wenn auch in ihrem Organ handelnd - sich unlauter verhalten hat. Das begründet die Vermutung, daß sich der Wettbewerbsverstoß wiederholen werde. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, für gewöhnlich läßt sich die Wiederholungsgefahr aber nur dann verneinen, wenn sich der Verletzer strafbewehrt unterwirft (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Einl. UWG, Rdnr. 263), was nicht geschehen ist.

Es stellt sich die Frage, ob hier wegen der Entlassung des Geschäftsführers ein Ausnahmefall vorliegt, der die Annahme rechtfertigt, die Wiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auf andere Weise entfallen. Das ist zu verneinen. Eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse beseitigt als solche die Wiederholungsgefahr nicht, solange mit ihr nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung des Verstoßes beseitigt wird (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 266). Mit der Entlassung ist lediglich ausgeschlossen, daß sich der bisherige Geschäftsführer erneut als Organ der Beklagten betätigt. Es geht aber um ihr eigenes Handeln, und das ist nicht von der jeweiligen Person ihres Geschäftsführers abhängig.

Die Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung bleibt deshalb unverändert, weil das Risiko für einen solchen Verstoß vor der Entlassung genauso groß war wie danach, denn die Beklagte trägt nicht vor, ihr damaliger Geschäftsführer sei besonders gewaltgeneigt oder verfüge sonst über Eigenschaften, die den Verstoß nur in seiner Person erklärlich machen würde. Hat sich also ein unspezifisches, ganz allgemeines Risiko verwirklicht, wie es mit der Unabsehbarkeit menschlichen Handelns überhaupt verbunden ist, dann ist es auch für das Handeln jedes beliebigen anderen Geschäftsführers nicht auszuschließen.

Mit der Entlassung hat die Beklagte einen vergangenen Verstoß geahndet. Es gibt aber keine Möglichkeit, daraus auf ihren Sanktionswillen für die Zukunft zu schließen, zumal sie sich nicht einmal verpflichtet hat, den Geschäftsführer nicht wieder einzustellen. Der Unterlassungsanspruch ist nun einmal auf die Zukunft gerichtet, weshalb ja auch nur die auf die Zukunft gerichtete strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung eine gewisse Gewähr dafür bietet, daß sich ein Verstoß nicht wiederholen werde, weil sich der Unterwerfende für den Fall von späteren Verstößen einer Sanktion unterwirft. Mit der Entlassung hat die Beklagte nichts getan, um einem Risiko, wie es sich im Handeln ihres damaligen Geschäftsführers verwirklicht hat, bei jedem Geschäftsführer vorzubeugen. Sähe man es anders, müßte jedes Ausscheiden eines Organs, das in zurechenbarer Weise deliktisch gehandelt hat, die Wiederholungsgefahr beseitigen, selbst wenn das Ausscheiden nichts mit dem Handeln zu tun hätte, sondern beispielsweise aus Altersgründen erfolgte.

Ende der Entscheidung

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