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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 3 U 183/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 177
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die ein Mitarbeiter der Schuldnerin für diese, aber ohne Vertretungsmacht abgibt, kann stillschweigend genehmigt werden. Das ist der Fall, wenn die zuvor wegen einer unlauteren Werbung abgemahnte Schuldnerin - die jenen Mitarbeiter nur mit der Überprüfung des Verletzungsfalls beauftragt hatte - aus der "Annahmeerklärung" des Gläubigers erkennen muss, dass die betreffende Unterlassungserklärung abgegeben wurde, und gleichwohl nicht unverzüglich den Gläubiger auf den Vertretungsmangel hinweist, obwohl offenkundig ist, dass die Unterlassungserklärung selbstverständlich für verbindlich gehalten wird. Die durch die Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes entstandene Sonderverbindung gebietet nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Antwort und Aufklärung.
3 U 183/06

Beschluss (vom 9. 1. 2007)

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 6. Juli 2006 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht im zuerkannten Umfang der Klage stattgegeben.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:

(a) Zu Recht hat das Landgericht dem Klageantrag zu I. stattgegeben und festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Unterlassungsverpflichtungsvertrag mit dem Inhalt der Unterlassungserklärung der Beklagten besteht.

Die Klägerin hat die Unterlassungserklärung der Gegenseite mit Anwaltschreiben angenommen. Die der Annahme vorausgegangene Unterlassungserklärung der Beklagten ist nach ihrem Vorbringen allerdings für sie durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden. Denn die Beklagte hat vorgetragen, der Mitarbeiter B., der die Unterlassungserklärung unterschrieben und mit ihrem (der Beklagten) Firmenstempel versehen habe, sei zur Unterzeichnung und Abgabe der Unterlassungserklärung weder generell noch speziell bevollmächtigt gewesen.

Die Beklagte hat aber mit ihrem Schweigen auf das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 6. 2. 2006 die von B. im Namen der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB).

Es ist allgemein anerkannt, dass das wegen der fehlenden Vertretungsmacht schwebend unwirksame Vertretergeschäft auch konkludent genehmigt werden kann. Das setzt voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, dass bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH WM 2005, 786). Eben diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:

Die Beklagte musste mit dem Anwaltschreiben vom 6. 2. 2006 sogleich erkennen, dass der nach ihrem Vorbringen nur für die Prüfung des Verletzungsfalles eingeschaltete Mitarbeiter B. die Unterlassungserklärung in ihrem Namen abgegeben hatte - und zwar nach ihrer Einlassung unbefugt und gegen ihren Willen. Damit musste der Beklagten aber zugleich auch klar sein, dass die Klägerin mangels gegenteiliger Information selbstverständlich davon ausgehen würde, es handele sich um eine autorisierte Unterlassungserklärung der Beklagten. Nach Treu und Glauben war die Beklagte redlicherweise gehalten gewesen, unverzüglich die Klägerin auf die fehlende Vertretungsmacht des B. hinzuweisen. Das ist aber nicht geschehen.

Die Klägerin hat die dann folgende Internetwerbung der Beklagten als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung beanstanden und die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern lassen. Erst in der Antwort darauf ist im Anwaltsschreiben der Beklagten vom 21. 2. 2006 auf den Vertretungsmangel hingewiesen worden.

Die der Unterlassungserklärung vorausgegangene Abmahnung war jedenfalls im Hinblick auf die als unrichtig beanstandete unverbindliche Herstellerpreisempfehlung berechtigt gewesen. Auf Grund dessen bestand zwischen der Beklagten und der Klägerin ein besonderes Schuldrechtsverhältnis. Es ist anerkannt, dass die berechtigte Abmahnung als wettbewerbsrechtliche Sonderverbindung für beide Seiten Treupflichten entstehen lässt, so gibt es insbesondere Antwort- und Aufklärungspflichten (Harte/Henning/Brüning, UWG § 12 UWG Rz. 67 ff m. w. Nw.).

(b) Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung gemäß dem Klageantrag zu II. hat das Landgericht im Hinblick auf die weitere Werbung der Beklagten zutreffend zwei schuldhafte Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung angenommen.

Die Beklagte hat in der Internetwerbung vom 15. 2. 2006 das Fotogerät N P 1 mit der Angabe beworben: "UVP 449,00 €". Zum einen steht damit fest, dass die Beklagte gegen die Verpflichtungserklärung verstoßen hat, es zu unterlassen, in der Werbung für Fotogeräte "die nicht näher erläuterte Abkürzung UVP zu verwenden". Auf die zusätzlichen Überlegungen des Landgerichts zu der Irreführung einer nicht erläuterten Angabe "UVP" kommt es insoweit nicht an. Zum anderen hat die Beklagte damit zugleich gegen die weitere Verpflichtungserklärung verstoßen, es zu unterlassen, "Fotogeräte unter Angabe einer UVP zu bewerben, die bei Erscheinen der Werbung nicht oder nicht mehr in der angegebenen Höhe besteht".

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die in der Werbung der Beklagten angegebene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht wie in der Werbung angegeben 449,00 €, sondern nur 399,00 € betrug. Das ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Händler-Preisliste, die diesen UVP-Preis zu dem Fotogerät in beiden Versionen anführt.

Die Beklagte hatte zwar bereits in erster Instanz vorgetragen, die UVP habe am 15. 2. 2006, wie in der Werbung angegeben, "nach ihren Unterlagen" 449,00 € betragen. Das Landgericht konnte das aber zu Recht als nicht ausreichendes Bestreiten ansehen. Die Klägerin hatte zuvor die maßgebliche Händler-Preisliste vorgelegt. Welche (anders lautenden) Unterlagen die Beklagte gehabt haben will, ist schon in erster Instanz nicht vorgetragen worden, vorgelegt ist dazu nichts. Ihr Bestreiten in zweiter Instanz "mit Nachdruck" ist unzureichend.

Damit steht der Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung auch im Hinblick auf die falsch angegebene UVP fest. Auf die zusätzlichen Überlegungen des Landgerichts zu der Irreführung einer solchen Angabe kommt es insoweit nicht an. Die beiden Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolgten schuldhaft. Hiervon ist das Landgericht offenbar ausgegangen. Die Beklagte hat dagegen nichts erinnert.

Die übrigen Ausführungen und Feststellungen des Landgerichts sind von der Berufung unbeanstandet geblieben.

Vermerk: Die Berufung wurde zurückgenommen.

Ende der Entscheidung

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