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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 3 U 194/02
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14
Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und Unternehmenskennzeichnun P und der Kennzeichnung C P für kosmetische Produkte und Parfüms.

Das auf die Verwendung der Kennzeichnung in jeder Schreibweise bezogene Verbot erfasst die konkrete Verletzungsform, auf die besondere Packungsaufmachung (hier: Abbildung der Unternehmerin und ihr handschriftlicher Schriftzug) beschränkt sich der Unterlassungsanspruch nicht.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 194/02

Verkündet am: 3. Juli 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler

nach der am 26. Juni 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

A.

Die Antragstellerin produziert und vertreibt u. a. pharmazeutische und kosmetische Produkte. Sie ist Inhaberin zweier Wortmarken "P" und firmiert, wie aus dem Aktivrubrum ersichtlich, unter "Dr. R. P Chemische Fabrik GmbH".

Die von der Antragsgegnerin angebotenen Kosmetikprodukte sind mit dem Schriftzug "C P" gekennzeichnet.

Die Antragstellerin beanstandet das als Verletzung ihrer Markenrechte und nimmt die Antragsgegnerin deswegen im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "P" Nr. DE 02 901 910, angemeldet am 20. Juli 1994 und eingetragen am 15. Februar 1995 (Anlage ASt 9, Klagemarke Nr. 1) sowie der Gemeinschafts-Wortmarke "P" Nr. EM 00 065 375, angemeldet am 1. April 1996 und eingetragen am 1. Oktober 1998 (Anlage ASt 10, Klagemarke Nr. 2). Die beiden Klagemarken sind u. a. für "Seifen, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" eingetragen.

Die Antragsgegnerin hatte im Internet angekündigt, es solle das Kennzeichen "C P" für kosmetische Produkte und Parfüms "wieder belebt" werden (Anlage ASt 17). Die Bezeichnung "C P" geht auf die Modeschöpferin K P zurück, die im Modebereich unter dem Namen "C P" tätig ist. Die nach ihrem Vorbringen ausschließlich über den Fernsehkanal H (Bl. 23) von der Antragsgegnerin vertriebenen Kosmetikprodukte sind mit dem Schriftzug "C P" gekennzeichnet (vgl. Anlage B 1). Dieser Schriftzug befindet sich jeweils auf der Frontseite der Behältnisse und Faltschachteln, auf den Faltschachteln ist außerdem ein Portrait-Foto von K P abgebildet (vgl. die in der Berufungsverhandlung zu Protokoll überreichte Gebindepackung mit einer "Refreshing Tonic Lotion" und einer "Balancing Cleansing Emulsion").

Das Landgericht hat in seiner Beschlussverfügung vom 30. August 2002 der Antragsgegnerin unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verboten, kosmetische Produkte und Parfüms unter der Kennzeichnung "C P" anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten und/oder vertreiben zu lassen.

Das Landgericht hat mit dem Urteil vom 25. September 2002 seine einstweilige Verfügung bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Unternehmen der Antragstellerin geht auf eine im Jahre 1945 von dem Chemiker Dr. R P gegründete Einzelfirma zurück, die 1948 unter "Dr. R P Chemische Fabrik" in das Handelsregister eingetragen worden ist. Zunächst beschäftigte sich das Unternehmen der Antragstellerin hauptsächlich mit der Herstellung und mit dem Vertrieb von Arzneimitteln, etwa seit 1985 ist es auch im Bereich der kosmetischen Produkte aktiv. Die Produkte der Antragstellerin sind mit dem Firmenschlagwort "P" versehen (Anlagen ASt 2-7), unter diesem Schlagwort ist die Antragstellerin auch in der ROTEN LISTE vermerkt (Anlage ASt 11).

In dem früheren, von der Antragstellerin/Klägerin geführten Rechtsstreit wurden der Modeschöpferin K P und der Firma P GmbH, später S GmbH, durch Urteil des Senats vom 16. März 1989 verboten, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Kosmetika, insbesondere Parfüms ... mit der Bezeichnung "C P" zu versehen, so gekennzeichnete Produkte in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten bzw. in den Verkehr bringen zu lassen oder feilhalten zu lassen (OLG Hamburg, 3 U 47/98, Anlage ASt 12).

Die Revision der dortigen Beklagten wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 1991 zurückgewiesen (BGH, I ZR 110/92, Anlage ASt 13, BGH GRUR 1991, 475 - C P).

In einem weiteren Rechtsstreit wurde K P vom Landgericht Hamburg zur Zahlung von Schadensersatz an die Antragstellerin/Klägerin in Höhe von 150.443,03 DM verurteilt (Landgericht Hamburg 315 O 448/94, Anlage ASt 14), in der Berufungsinstanz haben sich die dortigen Parteien am 24. Oktober 1996 auf einen Zahlungsbetrag in Höhe von 95.000 DM verglichen (OLG Hamburg, 3 U 57/95, Anlage ASt 15).

In dem von der Antragstellerin als Klägerin außerdem geführten Rechtsstreit wurde die P C KG durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Mai 2001 verurteilt,

1. es bei Vermeidung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, die Firma P Consulting KG im Bereich von Wasch- und Bleichmitteln, Seifen, Parfümerien, ätherischen Ölen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässern, Zahnputzmitteln zu verwenden;

2. in die Löschung der Marke "C P EMBRACE" Nr. 30 048 409.9 einzuwilligen (Landgericht Hamburg, 315 O 8/01, Anlage ASt 16).

Gegen die Verurteilung zur Markenlöschung gemäß Ziffer 2. hat die dortige Beklagte (sie firmiert nunmehr unter "E KG") Berufung eingelegt, über die voraussichtlich am 24. Juli 2003 verhandelt werden wird (OLG Hamburg 3 U 235/01).

B.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 30. August 2002 bestätigt.

I.

Der Unterlassungsantrag gemäß der Beschlussverfügung ist nach Auffassung des Senats aus § 14 Abs. 2 MarkenG schon wegen der Klagemarke Nr. 1 (deutsche Wortmarke "P") begründet.

1.) Der Gegenstand des Antrages bezieht sich allgemein auf die Verwendung der Kennzeichnung "C P" für kosmetische Produkte und Parfüms, d. h. der zeichenmäßige (nicht firmenmäßige) Gebrauch in jeder beliebigen Schreibweise und ohne weitere unterscheidende Zusätze. Das Verbot ist nicht etwa auf die Bezeichnung in Form des Schriftzuges "C P" (wie gemäß Anlage B 1) beschränkt.

2.) Zwischen der prioritätsälteren Klagemarke Nr. 1 ("P") und der angegriffenen Bezeichnung "C P" besteht Verwechslungsgefahr.

(a) Der Gesamteindruck der Klagemarke (Anlage ASt 9) ist davon geprägt, dass es sich um ein zweisilbiges Wort handelt, dass für die hier in Rede stehenden Waren wie Kosmetika und Parfüms normale Kennzeichnungskraft besitzt.

"P" ist an sich ein Wort der Umgangssprache und beschreibt einen klinisch-medizinischen Beruf. In diesem Sinne wird die Bezeichnung im Zusammenhang mit Kosmetika aber nicht verstanden, man erkennt ohne weiteres, dass es sich um einen so lautenden Familiennamen handelt. Auch wenn es, wie die Antragsgegnerin einwendet, viele Telefoneinträge mit dem Familiennamen "P" gibt (Anlage B 4), ist die so lautende Bezeichnung für Kosmetika deswegen nicht etwa nur schwach kennzeichnend, insbesondere ist sie nicht, auch nicht in Anklängen (etwa im Sinne einer "sprechenden" Kennzeichnung) beschreibend.

Der Umstand, dass die so gekennzeichneten Waren (Kosmetika) auch als "Körper- und Schönheitspflegemittel" beschrieben werden können (so auch die Angaben im Warenverzeichnis der beiden Klagemarken: Anlagen ASt 9-10), wird der Verkehr hinsichtlich des Bestandteils "-pflege" innerhalb der Produktbeschreibung als zufällige, nur auf die zwei Silben bezogene Übereinstimmung ohne eine Bedeutungsnähe mit der Klagemarke Nr. 1 bewerten. So wird man vernünftigerweise nicht ernsthaft annehmen, ein Kosmetika-Hersteller heiße P, "weil" er solche Schönheitspflegemittel herstelle bzw. stelle sie (nur) deswegen her, weil er so heiße.

(b) Die beanstandete Bezeichnung "C P" ist erkennbar eine Wortverbindung, die aus dem weiblichen Vornamen C und dem Familiennamen P gebildet ist. Der vorangestellte Vorname gibt der Gesamtbezeichnung "C P" kein so besonderes Gepräge, dass er etwa gleichgewichtig neben "P" stünde. Vielmehr tritt er gegenüber dem Nachnamen eher zurück.

Der Verkehr erkennt zwar, dass "C" eine gewisse Abwandlung des weithin bekannten deutschen Vornamens Karin ist und dass dieser Vorname einem Familiennamen beigefügt wird, der als solcher - wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - jeden Anklang von "Chic" vermissen lässt (BGH GRUR 1991, 475 -C P). Auch wenn der Vorname "C" nicht so alltäglich wie "K" ist und dem Gesamtnamen "C P" eine gewisse künstlerische Anmutung geben kann, kommt dem Vornamen aber keine gleichgewichtige oder gar vorherrschende Bedeutung innerhalb der Gesamtbezeichnung zu. Denn ungebräuchlich ist der Vorname "C" nicht, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

(c) Zu Recht hat das Landgericht die Verwechslungsgefahr unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung (BGH, a. a. O. - C P) bejaht. Die Waren, für die die Klagemarke Nr. 1 eingetragen ist und für die die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung untersagt werden soll, sind identisch.

Der einzige Unterschied im hinzugefügten bzw. fehlenden Vornamen "C" reicht zur Beseitigung der Verwechslungsgefahr nicht aus. Hierbei ist - wie stets im Markenrecht - eine Würdigung des Gesamteindrucks der gegenüberstehenden Kennzeichen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (BGH WRP 1996, 320 - Oxygenol II). Beachtliche Teile des Verkehrs werden "C" für den Vornamen des Namensträgers "P" aus der Klagemarke Nr. 1 halten.

Zu der bereits in erster Instanz vorgelegten Untersuchung über die Bekanntheit der Person "C P" (Anlage B 2, April 2002) hat bereits das Landgericht ausgeführt, dass sie diese nicht belegt. Die befragten Frauen ("Wenn sie hochwertige Fashion einkaufen, welche Marken kaufen Sie hierbei für sich am häufigsten?") haben ungestützt die Mode-Marke "C P" nicht genannt und die gestützte Frage ("Kennen Sie auch C P?") nur zu 40 % bejaht. Es liegt auf der Hand, dass diese Ergebnisse nicht für eine hinreichende Bekanntheit sprechen, zumal die Befragung (750 Frauen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 3.000 €) nicht ausreichend repräsentativ ist (vgl. noch Anlage ASt 47).

3.) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung keine Veranlassung zu einer hiervon abweichenden Bewertung:

(a) Aus der BGH-Entscheidung "R/Elfi R" (BGH GRUR 2000, 232) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes.

Die dortigen Nachnamen ("R" bzw. "R") sind nicht wie vorliegend identisch, sondern weisen auf Wörter der Umgangssprache ("R" bzw. "R") mit ganz unterschiedlichem Sinngehalt hin. Außerdem hat der BGH dort nur ausgeführt, dass der Vorname nicht etwa grundsätzlich vernachlässigt werden dürfe. Ob der dortige Vorname "Elfi" mehr Aufmerksamkeit weckt als vorliegend "C" oder umgekehrt, ist nicht von durchgreifender Bedeutung. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof schon in den früheren Entscheidungen ausgeführt, dass ein Vorname nicht etwa schlechthin zu vernachlässigen ist (BGH, a. a. O. - C P).

(b) Die BGH-Entscheidung "C L" (BGH GRUR 2000, 1031) führt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Es ging dort nicht etwa um identische Nachnamen, sondern gegen die Markenanmeldung L aus der Bezeichnung "C L". In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Verkehr sich nicht regelmäßig am Familiennamen orientiert, wenn die Bezeichnung aus Vor- und Nachnamen besteht. Damit gilt der Grundsatz zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, dass es stets auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich ihrer Wechselwirkungen und ohne zergliedernde Betrachtungsweise ankommt, selbstverständlich weiter.

(c) Aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 2002, 70) ist nichts anderes herzuleiten, wobei offen bleiben kann, inwieweit der Senat ihr zu folgen vermag.

Im dortigen Einzelfall standen sich die Bezeichnungen "N C" und "C" gegenüber. Da es sich bei dem Vornamen "N" um einen ungewöhnlichen Vornamen handelt, kann es durchaus so sein, dass er der Bezeichnung "N C" insgesamt eine so andere Prägung gibt, dass deswegen die Verwechslungsgefahr mit "C" zu verneinen ist. Hiervon weicht aber die in Rede stehende Bezeichnung "C P" im Hinblick auf den hinzugefügten Vornamen im Verhältnis zur Gesamtbezeichnung ab.

4.) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Der Verfügungsantrag erfasst die konkrete Verletzungsform.

(a) Wie oben ausgeführt, bietet die Antragsgegnerin ihre Kosmetikprodukte nur mit dem handschriftlichen Schriftzug "C P" (Anlage B 1) an, der sich jeweils auf der Frontseite der Behältnisse und Faltschachteln befindet, auf den Faltschachteln ist außerdem ein Foto von K P abgebildet (vgl. die Gebindepackung in der Anlage). Auf diese Besonderheiten der Packungsaufmachung stellt der Unterlassungsantrag nicht ab. Gleichwohl ist das Charakteristische der Verletzungshandlung vom Antrag erfasst.

Der Schriftzug "C P" ist ohne weiteres zu lesen, deswegen wird der Verkehr die so gekennzeichnete Ware - etwa bei einer Bestellung oder im Gespräch über die Ware - nicht anders als unter Nennung der bloßen Bezeichnung "C P" bezeichnen. Die Verwendung des persönlichen Schriftzuges und des Portrait-Fotos von K P auf den Faltschachteln sind zwar schmückende, durchaus besondere Ausstattungsmerkmale, die wesentliche Bezeichnung ist aber allein die Namenskombination "C P".

Deswegen besteht bei Verwendung des Schriftzuges "C P" auch nicht etwa eine geringere Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke Nr. 1 als bei einer anderen Schreibweise, nichts anderes gilt im Hinblick auf die hinzugefügte Abbildung der K P. Dass durch diese in Richtung der K P individualisierenden Merkmale die Verwechslungsgefahr beseitigt wäre, wie die Antragsgegnerin meint, kann nicht angenommen werden. Denn die Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke Nr. 1 beruht, wie ausgeführt, auf der Übereinstimmung im Familiennamen "P" und dem Umstand, dass der auf Seiten der Antragsgegnerin hinzugefügte Vorname "C" eher blass ist. Eine Abbildung und die Unterschrift einer Person "C P" ändert an den geschilderten Übereinstimmungen nichts, insbesondere wird für den Verkehr damit nicht erkennbar, dass die so gekennzeichneten Produkte nichts mit der Antragstellerin zutun haben.

(b) Der Unterlassungsantrag geht demgemäß nicht zu weit gefasst, obwohl er sich nicht auf die Verwendung des Schriftzuges "C P" beschränkt, sondern verallgemeinert ist. Weil diese Verallgemeinerung das Charakteristische der Verletzungshandlung erfasst, besteht auch insoweit - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen - Begehungsgefahr in Form der Wiederholungsgefahr.

5.) Es liegt auf der Hand, dass bei einer Bekanntheit der Klagemarke Nr. 1 die Verwechslungsgefahr mit der beanstandeten Bezeichnung noch höher ist.

Hierzu hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Bezeichnung "P" für Kosmetika bekannt ist (Bl. 94), zumal sie seit 1985 mit ihren "P"-Kosmetika jährlich immerhin Millionen-DM-Umsätze erzielen konnte.

II.

Der Unterlassungsantrag gemäß der Beschlussverfügung ist auch, wie bereits das Landgericht zutreffend entschieden hat, wegen der Klagemarke Nr. 2 (Gemeinschaftsmarke "P") begründet, und zwar aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 (b) GMarkenV, sowie wegen des Firmenschlagwortes "P" aus § 15 Abs. 2 MarkenG.

1.) Die Klagemarke Nr. 2 besteht nur aus dem Wort "P" (Anlage ASt 10), sie ist wie die Klagemarke Nr. 1 für "Seifen, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" eingetragen. Es besteht Verwechslungsgefahr mit der beanstandeten Bezeichnung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. Bezug genommen.

2.) Auch im Hinblick auf die Unternehmens-Kurzbezeichnung "P" besteht Verwechslungsgefahr.

(a) Die Firma der Antragstellerin lautet "Dr. R. P Chemische Fabrik GmbH", für diese Firma bietet sich "P" als Kurzbezeichnung an, so wird sie auch tatsächlich verwendet.

Der Dr.-Titel und der abgekürzte Vorname ("R.") sind keine Besonderheiten, die vom Schlagwort "P" wegführen, vielmehr wird wegen "Dr. R" die flüssige Bezeichnung "P" gewählt (BGH, a. a. O. - C P).

Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich in der Zwischenzeit nicht verändert. Mag der Buchstabe "R." zwischen dem Doktor-Titel und dem Namen P bei Bezeichnung einzelner Produkte auch weggefallen sein (Anlagen ASt 2-3), so ist er jedenfalls in der Firma selbst geblieben. Unerheblich ist auch, dass die Rechtsprechung neuerdings auf den durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher abstellt, denn dabei geht es um Vorstellungen, die beim Verbraucher ausgelöst werden, nicht hingegen um seine Gewohnheiten.

Dass der Verkehr die Firma der Klägerin auf das Schlagwort "P" verkürzt, wird auch durch den entsprechenden Eintrag in der ROTEN LISTE (Anlage ASt 11) bestätigt.

Die Firmen-Kurzbezeichnung "P" ist - wie bei den Klagemarken für Kosmetika - für den Unternehmensgegenstand der Antragstellerin nicht etwa beschreibend. Auch insoweit erkennt der Verkehr, dass es um einen Familiennamen geht und nicht etwa um einen sprechenden Hinweis auf (z. B.) Hautpflegemittel. So kommt man nicht auf den Einfall, eine chemische Fabrik führe den Namen "P", weil sie auch pflegende Mittel herstellt.

(b) Zu Recht hat das Landgericht die Verwechslungsgefahr zwischen der Unternehmensbezeichnung "P" und der beanstandeten Bezeichnung "C P" bejaht. Der Unternehmensgegenstand der Firma der Antragstellerin und die Waren im Verbotsausspruch stimmen überein. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. entsprechend Bezug genommen.

III.

Die Berufung der Antragsgegnerin war demgemäß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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